Berlin
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom
4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen
§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister
und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2
Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den
gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen
Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines
Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die
Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die
Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine
Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat
gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf
unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch
gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung
ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist
er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei
Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu
unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten
gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt
über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten;
dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der
Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat
er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum
geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist.
Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für
Krebserkrankungen vom 25. März 2004 im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin 60. Jahrgang Nr. 15 3. April 2004. Das
Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Meldepflicht
(1) Ärzte und Zahnärzte, die in Berlin bei einem Patienten
eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in § 2
Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das
Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen vom 20./24. November 1997 (GVBl. 1998 S. 174) als
Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994
(BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages
genannten Angaben spätestens bis zum Ende des auf das
Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des
Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln oder durch ein
Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle übermitteln zu lassen.
(2) Der Patient ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5
und 8 des Krebsregistergesetzes über die erfolgte oder
beabsichtigte Meldung seiner Krebserkrankung zu informieren. Ein
Widerspruchsrecht gegen die Meldepflicht besteht nicht. § 3 Abs. 2
Satz 2, 4, 6 und 7, § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des
Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden.