Hamburg

Gesetzliche Grundlage
Hamburgisches Krebsregistergesetz (HmbKrebsRG) vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. Teil I, Nr. 31 vom 3. Juli 1984, S. 129-132) in der zur Zeit (Mai 2007) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2007, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, S. 156

§ 2 Meldungen
(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in Hamburg untersuchte oder behandelte Patienten mit deren Einwilligung zu machen. Der Patient ist zuvor über den Zweck der Meldung und über die Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters zu unterrichten.
(2) Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Einwilligung des Patienten erfolgen, wenn der Patient
1. nicht nur vorübergehend einwilligungsunfähig ist oder
2. nicht um seine Einwilligung gebeten werden kann, weil er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist, und wenn außerdem kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Patient die Einwilligung verweigert hätte.
Der Meldende hat die Gründe dafür, dass er die Einwilligung nicht eingeholt hat, aufzuzeichnen.
(3) Ist der Patient verstorben, so darf die Meldung erfolgen, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Patient die Einwilligung verweigert hätte.
(4) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die Tumordiagnose stellen, ohne unmittelbaren Patientenkontakt zu haben, sind unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen, zu einer pseudonymisierten Meldung an das Hamburgische Krebsregister verpflichtet. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass das Hamburgische Krebsregister es nur entschlüsseln und die Daten zuordnen kann, wenn ihm zu derselben Person eine Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt.
(5) Die zuständige Behörde stellt die Formblätter für die Meldungen sowie die für die Pseudonymisierung nach Absatz 4 notwendigen Datenverarbeitungsprogramme und Transportmedien kostenlos zur Verfügung.