Sachsen
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom
4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen
§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister
und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2
Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den
gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen
Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines
Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die
Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die
Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine
Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat
gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf
unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch
gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung
ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist
er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei
Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu
unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten
gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt
über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten;
dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der
Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat
er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum
geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist.
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz
(Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz –
SächsKRGAG) vom 7. April 1997
§ 1 Gemeinsames Krebsregister, Zweck des Gesetzes,
Grundrechtseinschränkungen
(1) Zur Erfüllung der ihm nach dem Gesetz über Krebsregister
(Krebsregistergesetz – KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S.
3351) obliegenden Aufgaben beteiligt sich der Freistaat Sachsen an dem
Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen, das als nichtrechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts des Landes Berlin geführt wird. Die
Beteiligung des Freistaates Sachsen bleibt von dem Ausscheiden eines
oder mehrerer Länder aus dem Gemeinsamen Krebsregister
unberührt.
(2) Zweck des Gesetzes ist es,
1. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 KRG die Erhebung und Meldung
weiterer epidemiologischer Daten vorzuschreiben,
2. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 KRG weitere Maßgaben
für die Herausgabe der Daten zu bestimmen,
3. gemäß § 13 Abs. 4 KRG Übergangsbestimmungen
über die Verarbeitung und Nutzung der bereits vorhandenen Daten zu
erlassen,
4. gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 KRG die Voraussetzungen der
Meldung und das Meldeverfahren abweichend zu regeln sowie
5. gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 KRG den in § 4 Abs. 1
Nr. 5 KRG vorgesehenen Zeitraum für die Datenvernichtung zu
verlängern.
(3) Hinsichtlich der durch dieses Gesetz begründeten
ärztlichen Meldepflicht (§ 3 Abs. 1) wird die Freiheit der
Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 28
Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), hinsichtlich des
Ausschlusses eines Widerspruchsrechts (§ 3 Abs. 5 Satz 2) wird das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 und
Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates
Sachsen) eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt - Ausführung des Krebsregistergesetzes
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Ärztliche Meldepflicht
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 KRG sind Ärzte und
Zahnärzte (Ärzte), die im Freistaat Sachsen tätig sind,
oder in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen
verpflichtet, von an Krebs erkrankten Patienten, die zum Zeitpunkt der
Datenerhebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen
haben, und von verstorbenen krebskranken Patienten, die dort ihren
letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, die in § 2 Abs. 1 und
2 KRG und die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages über das
Gemeinsame Krebsregister bezeichneten Angaben der Vertrauensstelle des
Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines
Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die
Anschrift des Arztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt.