Brandenburg
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom
4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen
§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister
und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2
Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den
gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen
Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines
Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die
Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die
Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine
Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat
gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf
unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch
gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung
ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist
er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei
Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu
unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten
gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt
über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten;
dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der
Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat
er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum
geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist.
Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms und
zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen vom
20. April 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 27. April 2006)
Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für
Krebserkrankungen
§ 1 Meldepflicht
(1) Alle im Land Brandenburg tätigen Ärztinnen und Ärzte
sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Krebserkrankung
bei Patientinnen oder Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Land Brandenburg feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1
und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen vom 20./24. November 1997 (GVBl. I 1998 S. 70) als
Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994
(BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages
genannten Angaben an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen
Krebsregisters zu übermitteln oder durch ein Klinisches
Krebsregister übermitteln zu lassen. Die Übermittlung der
Angaben hat spätestens bis zum Ende des auf das
Kalendervierteljahr folgenden Monats nach Feststellung der
Krebserkrankung an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters
zu erfolgen.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen des
Artikels 3 Abs. 2 des Staatsvertrages nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs.
1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit
eingeschränkt.
§ 2 Informationspflicht
Die Patientinnen oder Patienten sind nach Maßgabe des § 3
Abs. 2 Satz 1 des Krebsregistergesetzes grundsätzlich vor der
beabsichtigten Meldung ihrer Krebserkrankung zu informieren. In
besonderen Ausnahmefällen können die Patientinnen und
Patienten auch über eine bereits erfolgte Meldung informiert
werden. Das Widerspruchsrecht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Krebsregistergesetzes bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn
nach Feststellung der Krebserkrankung der gewöhnliche Aufenthalt
in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt wird. Bei der
Information über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung der
Krebserkrankung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.