Hessen

Gesetzliche Grundlage
Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582)

Meldungen
(1) Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte sowie Pathologinnen oder Pathologen (‚Meldepflichtige’) sind verpflichtet, bei Patientinnen oder Patienten, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden, mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind und die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Meldepflichtige können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. In der Meldung eines Klinikregisters sind der Name und die Anschrift der oder des Meldepflichtigen anzugeben, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt.
(2) Die oder der Meldepflichtige hat die Patientin oder den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn ein Klinikregister mit der Meldung beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht, über das in einem von der oder dem Meldepflichtigen ausgehändigten einheitlichen Merkblatt informiert wird. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür darzulegen. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen.
(3) Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die oder der Meldepflichtige die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten in der Vertrauensstelle und in der Registerstelle gelöscht werden. Die oder der Meldepflichtige ist von der Vertrauensstelle schriftlich über die Löschung zu unterrichten.
(4) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 berechtigt, ihrer Meldepflicht auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nachzukommen. Sie haben die behandelnden Meldepflichtigen, die das Präparat eingesandt haben, von einer Meldung zu unterrichten und diese auf ihre Pflicht hinzuweisen, das Verfahren nach Abs. 2 durchzuführen. Die Meldepflicht der behandelnden Meldepflichtigen bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Meldung an die Vertrauensstelle erfolgt mit Formblättern, maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen legt die Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fest. Sie trifft auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Meldung.