Hessen
Gesetzliche Grundlage
Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S.
582)
Meldungen
(1) Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte,
Zahnärztinnen oder Zahnärzte sowie Pathologinnen oder
Pathologen (‚Meldepflichtige’) sind verpflichtet, bei
Patientinnen oder Patienten, die in Hessen ärztlich oder
zahnärztlich behandelt werden, mit Hauptwohnung in Deutschland
gemeldet sind und die an einer Krebserkrankung oder deren
Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten
Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Meldepflichtige
können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. In der Meldung
eines Klinikregisters sind der Name und die Anschrift der oder des
Meldepflichtigen anzugeben, in deren oder dessen Auftrag die Meldung
erfolgt.
(2) Die oder der Meldepflichtige hat die Patientin oder den Patienten
von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies gilt auch,
wenn ein Klinikregister mit der Meldung beauftragt worden ist. Die
Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der
Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche
Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat
gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht, über das in einem von der
oder dem Meldepflichtigen ausgehändigten einheitlichen Merkblatt
informiert wird. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder
der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine
Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür darzulegen.
Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das
Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der
Meldung mitzuteilen.
(3) Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die oder der
Meldepflichtige die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass
die bereits gemeldeten Daten in der Vertrauensstelle und in der
Registerstelle gelöscht werden. Die oder der Meldepflichtige ist
von der Vertrauensstelle schriftlich über die Löschung zu
unterrichten.
(4) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren
Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 berechtigt,
ihrer Meldepflicht auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder
des Patienten nachzukommen. Sie haben die behandelnden
Meldepflichtigen, die das Präparat eingesandt haben, von einer
Meldung zu unterrichten und diese auf ihre Pflicht hinzuweisen, das
Verfahren nach Abs. 2 durchzuführen. Die Meldepflicht der
behandelnden Meldepflichtigen bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Meldung an die Vertrauensstelle erfolgt mit Formblättern,
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische
Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen legt die
Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerium fest. Sie trifft auch die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur
Gewährleistung des Datenschutzes bei der Meldung.