Bundesland: Niedersachsen
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
(GEKN) vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 390)
§3 Meldeberechtigung mit Einwilligung
(2) Die Meldung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. Diese
ist durch eine Ärztin, einen Arzt, eine Zahnärztin oder einen
Zahnarzt vor der Meldung über deren Inhalt, die Aufgabe des
Krebsregisters sowie das Recht auf Widerruf der Einwilligung zu
unterrichten. Ohne Einwilligung ist eine Meldung nur zulässig, wenn
1. die Einwilligung deshalb nicht eingeholt werden kann, weil die
betroffene Person wegen der Gefahr einer erheblichen und dauerhaften
Verschlechterung des Gesundheitszustandes über das Vorliegen der
Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist oder
2. die betroffene Person verstorben ist
und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die betroffene Person nach
einer Unterrichtung die Einwilligung verweigert hätte.