Hamburg
Gesetzliche Grundlage
Hamburgisches Krebsregistergesetz (HmbKrebsRG) vom 27. Juni 1984
(HmbGVBl. Teil I, Nr. 31 vom 3. Juli 1984, S. 129-132) in der zur Zeit
(Mai 2007) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.04.2007, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, S. 156
§ 2 Meldungen
(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen
Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in Hamburg
untersuchte oder behandelte Patienten mit deren Einwilligung zu machen.
Der Patient ist zuvor über den Zweck der Meldung und über die
Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters zu unterrichten.
(2) Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Einwilligung des Patienten
erfolgen, wenn der Patient
1. nicht nur vorübergehend einwilligungsunfähig ist oder
2. nicht um seine Einwilligung gebeten werden kann, weil er wegen der
Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung
über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden
ist, und wenn außerdem kein Grund zu der Annahme besteht,
daß der Patient die Einwilligung verweigert hätte.
Der Meldende hat die Gründe dafür, dass er die Einwilligung
nicht eingeholt hat, aufzuzeichnen.
(3) Ist der Patient verstorben, so darf die Meldung erfolgen, sofern
kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Patient die
Einwilligung verweigert hätte.
(4) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die
Tumordiagnose stellen, ohne unmittelbaren Patientenkontakt zu haben,
sind unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Absätze 1
bis 3 vorliegen, zu einer pseudonymisierten Meldung an das Hamburgische
Krebsregister verpflichtet. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass das
Hamburgische Krebsregister es nur entschlüsseln und die Daten
zuordnen kann, wenn ihm zu derselben Person eine Meldung nach den
Absätzen 1 bis 3 vorliegt.
(5) Die zuständige Behörde stellt die Formblätter
für die Meldungen sowie die für die Pseudonymisierung nach
Absatz 4 notwendigen Datenverarbeitungsprogramme und Transportmedien
kostenlos zur Verfügung.