Bayern
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über das bevölkerungsbezogene Krebsregister Bayern
(BayKRG) vom 25. Juli 2000 (GVBl S. 474) geändert durch Art 36 Nr.
5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452) geändert durch Art
1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 652)
Art. 5 Meldungen
(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, die in Art. 4 Abs. 1
und 2 genannten Angaben den Klinikregistern zu übermitteln. Die
Klinikregister sind berechtigt, diese Angaben an die Vertrauensstelle
zu melden. Erhält die Vertrauensstelle Meldungen zu Patienten,
deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Bayern liegt, sind diese
umgehend an das zuständige Krebsregister weiterzuleiten oder die
Daten dem zuständigen Krebsregister zur Übernahme anzubieten.
Nach der Weiterleitung bei der Vertrauensstelle verbliebene Unterlagen
und Daten sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten. Ärzte, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt
haben, sind auch ohne vorherige Unterrichtung des Patienten zur Meldung
berechtigt. Hat der Arzt den Patienten nicht über die Meldung
unterrichtet, so hat er den weiterbehandelnden Arzt über die
erfolgte Meldung zu unterrichten und auf die Verpflichtung nach Satz 1
hinzuweisen. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht.
Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, dass dem
Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei
der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht
hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu
unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt
die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits
gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat den Arzt
oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu
unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten
weiterzugeben.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist. Ist die Meldung nach Abs. 2 Satz 2 ohne
vorherige Unterrichtung des Patienten erfolgt, muss die anonymisierte
Meldung im Krebsregister mit einem Sperrvermerk versehen werden und die
Bildung des Identitätschiffrats unterbleiben.