Saarland
Gesetzliche Grundlage
Saarländisches Krebsregistergesetz (SKRG) vom 06.02.2002
(Amtsblatt des Saarlandes 2002, Nr. 21 vom 25.04.2002, Seite 782 ff),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 20.09.2006 (Amtsblatt des
Saarlandes 2006, Nr. 46 vom 26.10.2006, Seite 1806 ff)
§ 5 Meldungen
(1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
(meldepflichtige Personen) sowie Klinikregister und
Nachsorgeleitstellen sind verpflichtet, der Vertrauensstelle die in
§ 4 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und
Patienten zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters
oder einer Nachsorgeleitstelle sind Name und Anschrift der
meldepflichtigen Person anzugeben.
(2) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten vor
einer beabsichtigten Meldung zu unterrichten. Die Patientin bzw. der
Patient ist darüber zu informieren, dass sie bzw. er das Recht
hat, der Meldung zu widersprechen. Unterrichtung und Information
dürfen nur unterbleiben, solange der begründete Verdacht
besteht, dass der Patientin oder dem Patienten bei vorheriger
Unterrichtung weitere schwerwiegende gesundheitliche Nachteile
entstehen. Zur Unterrichtung der Patientinnen und der Patienten soll
ein Informationsblatt verwendet werden, das die Patientin oder den
Patienten über den Zweck der Meldung sowie das Widerspruchsrecht
aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen.
Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die
meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen,
dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In der Meldung
ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung
unterrichtet worden ist.
(3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur
diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung nicht zur Unterrichtung
der Patientin oder des Patienten nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet. Sie
hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden
veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt,
über eine unterlassene Unterrichtung und über die
beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat
unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das
Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der
Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz
1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht
werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf
diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht
hinzuweisen.