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Ausfüllhinweise
GEKID Mindestdatensatz (GEKID) |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis | ||||||||||||||||||||||||
Teildatensatz Basis (B) |
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Allgemeine Patientendaten |
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Behandlungsfall muss gemeldet werden
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0 = nein
1 = ja |
Im Feld „Behandlungsfall muss gemeldet werden“ kann entschieden werden, ob die Merkmale des GEKID-Modul ausgefüllt werden müssen (1) oder nicht (0). Der dem GEKID-Modul zugrunde liegende LKR-Filter hat an Hand der ICD-Hauptdiagnose entschieden, dass im Rahmen der ambulanten oder stationären Behandlung eine Krebserkrankung behandelt wurde. Allerdings wäre es z.B. möglich, * dass die Erstdiagnose bereits von einer anderen behandelnden Ärztin oder einem anderen behandelnden Arzt der gleichen Einrichtung gemeldet wurde, * dass sich die Behandlung dieser Krebserkrankung auf eine Metastase oder ein Rezidiv bezog. In diesen oder ähnlich gelagerten Fällen kann durch Erfassung der Ausprägung '0' für das Feld "Behandlungsfall muss gemeldet werden" bewirkt werden, dass kein weiteres Merkmal des GEKID-Moduls ausgefüllt werden muss und dass keine Übermittlung und Meldung dieses Behandlungsfalles an das zuständige Landeskrebsregister erfolgt. |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
2
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Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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-
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- | ||||||||||||||||||||||||
eGK-Versichertennummer
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-
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" ist nur für gesetzlich versicherte Patienten relevant. Anzugeben ist der 10-stellige unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer, der einer bestimmten Person zugeordnet ist und ihn ein Leben lang begleitet. Die Information kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) übernommen werden. |
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Identifikationsnummer des Patienten
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-
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Im Feld „Identifikationsnummer des Patienten“ soll eine krankenhausinterne Patientenkennung eingetragen werden. Diese Kennung erlaubt den Krebsregistern, die die patientenidentifizierenden Daten nicht im Klartext speichern dürfen, in Zweifelsfällen Rückfragen an die Meldestelle zu richten. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Titel
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-
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Im Feld „Titel“ sollen alle Adelstitel und akademischen Titel, die die zu meldende Person trägt, erfasst werden. Wenn eine zu meldende Person mehrere Titel (z.B. Graf, Dr. med., Prof.) trägt, sind diese Titel jeweils durch eine Leerstelle voneinander zu trennen. Im folgenden Beispiel einer Person mit den Titeln „Graf Prof. Dr. med. Max Mustermann“ wären folgende Inhalte zu erfassen: Titel: Graf Prof. Dr. med. Name: Mustermann Vorname: Max Für Ordensschwestern gilt: Eine Ordensschwester heißt zum Beispiel „Schwester Magdalena“ und in ihrem bürgerlichen Leben „Katharina Müller“. Im Feld Titel ist zu erfassen: Sr Im Feld Name ist zu erfassen: Magdalena Im Feld Vorname ist zu erfassen: Katharina Im Feld Geburtsname ist zu erfassen: Müller Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Name
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-
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Im Feld „Name“ soll der aktuelle Familienname der zu meldenden Person erfasst werden. Es sollen keine Adelstitel und keine akademischen Titel in diesem Feld erfasst werden. Sowohl Adelstitel als auch akademische Titel sollen im dafür vorgesehenen Feld „Titel“ erfasst werden. Auch Namenszusätze wie „Pater“ (Pr), „Schwester“ (Sr) oder ähnliches sind im Feld „Titel“ zu erfassen. Beachten Sie bitte die richtige Schreibweise der Namen. Verzichten Sie auf die Eingabe von Sonderzeichen. Für Ordensschwestern gilt: Eine Ordensschwester heißt zum Beispiel „Schwester Magdalena“ und in ihrem bürgerlichen Leben „Katharina Müller“. Im Feld Titel ist zu erfassen: Sr Im Feld Name ist zu erfassen: Magdalena Im Feld Vorname ist zu erfassen: Katharina Im Feld Geburtsname ist zu erfassen: Müller Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Vorname
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-
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Im Feld „Vorname“ sollen sämtliche Vornamen der zu meldenden Person erfasst werden. Mehrere Vornamen sind durch eine Leerstelle voneinander zu trennen. In diesem Feld sollen weder Adelstitel noch akademische Titel erfasst werden. Sowohl Adelstitel als auch akademische Titel sollen im dafür vorgesehenen Feld „Titel“ erfasst werden. Auch Namenszusätze wie „Pater“ (Pr), „Schwester“ (Sr) oder ähnliches sind im Feld „Titel“ zu erfassen. Beachten Sie bitte die richtige Schreibweise der Vornamen. Verzichten Sie auf die Eingabe von Sonderzeichen. Für Ordensschwestern gilt: Eine Ordensschwester heißt zum Beispiel „Schwester Magdalena“ und in ihrem bürgerlichen Leben „Katharina Müller“. Im Feld Titel ist zu erfassen: Sr Im Feld Name ist zu erfassen: Magdalena Im Feld Vorname ist zu erfassen: Katharina Im Feld Geburtsname ist zu erfassen: Müller Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Geburtsname
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-
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Im Feld „Geburtsname“ soll der Geburtsname der zu meldenden Person erfasst werden. Hierbei handelt es sich um den Namen, den die zu meldende Person zum Zeitpunkt ihrer Geburt getragen hat. Beachten Sie bitte die richtige Schreibweise des Geburtsnamens. Verzichten Sie auf die Eingabe von Sonderzeichen. Im Falle von Ordensschwestern ist es der bürgerliche Familienname. Im Falle von verheirateten Männern oder Frauen ist es der Familienname vor der Eheschließung. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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frühere(r) Name(n)
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-
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Im Feld „frühere(r) Name(n)“ sollen weitere bekannte frühere Namen des Patienten, soweit sie sich vom Geburtsnamen unterscheiden, erfasst werden. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Straße
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-
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Im Feld „Straße“ soll die Bezeichnung der Straße der Wohnanschrift der zu meldenden Person erfasst werden. Angaben zur Hausnummer sind im Feld „Hausnummer“ zu erfassen. Lautet die Wohnanschrift z.B. "Goethestraße 23a". Im Feld „Straße“ ist zu erfassen: Goethestraße Im Feld „Hausnummer“ ist zu erfassen: 23a Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Hausnummer
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-
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Im Feld „Hausnummer“ sollen die Ziffern der Hausnummer der Wohnanschrift der zu meldenden Person und mögliche Buchstaben oder Zusatzziffern zur Hausnummer (Postfix) erfasst werden. Lautet die Wohnanschrift z.B. „Goethestraße 23a“. Im Feld „Straße“ ist zu erfassen: Goethestraße Im Feld „Hausnummer“ ist zu erfassen: 23a Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. Wenn in der Vorbelegung durch das EDV-System die Hausnummer in den Straßennamen eingetragen wurde, ist eine Änderung nicht zwingend erforderlich. |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
PLZ
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-
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Im Feld „PLZ“ soll die fünfstellige Postleitzahl der Wohngemeinde der zu meldenden Person erfasst werden. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Ort
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-
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Im Feld „Ort“ soll die postalische Hauptwohnortsbezeichnung der zu meldenden Person erfasst werden. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Geburtsdatum
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Format: TT.MM.JJJJ
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Im Feld „Geburtsdatum“ ist der Tag der Geburt der zu meldenden Person mit Tag, Monat und Jahr anzugeben. Das Geburtsdatum wird einer Reihe von Plausibilitätskontrollen unterzogen. So sind z.B. nur gültige Datumsangaben zulässig, das Geburtsdatum kann chronologisch nicht nach dem Diagnosedatum liegen. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Geschlecht
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1 = männlich
2 = weiblich |
Im Feld „Geschlecht“ ist das Geschlecht der zu meldenden Person anzugeben. Für „männlich“ ist „1“, für „weiblich“ ist „2“ und für „unbekannt“ ist „3“ einzutragen. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Behandelnde Institution |
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Stationäre Aufnahme
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0 = nein
1 = ja |
Im Feld „Stationäre Aufnahme“ soll erfasst werden, ob die zu meldende Person stationär aufgenommen wurde („1“) oder ob es sich um eine ambulante Behandlung („0“) handelte. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Krankenhaus |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Institutionskennzeichen
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-
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Im Feld „Institutionskennzeichen“ ist das bei der Registrierung für die Qualitätssicherung angegebene Institutionskennzeichen zu verwenden. Gemäß § 293 SGB V wird bei der Datenübermittlung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern ein Institutionskennzeichen (IK) als eindeutige Identifizierung verwendet. Mit diesem IK sind auch die für die Vergütung der Leistungen maßgeblichen Kontoverbindungen verknüpft. Die IK werden durch die "Sammel- und Vergabestelle Institutionskennzeichen (SVI)" der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen in Sankt Augustin (SVI, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin) vergeben und gepflegt. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Betriebsstätten-Nummer
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Gültige Angabe: ≥ 1
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Im Feld „Betriebsstätten-Nummer“ ist die Betriebsstätten-Nummer zu verwenden. Diese Betriebsstätten-Nummer dient zur Unterscheidung organisatorisch getrennter Bereiche bei gleichem Institutionskennzeichen und gleicher Fachabteilungsnummer. Die Betriebsstätten-Nummer ist standardmäßig „1“. Ihre Verwendung oder Nicht-Verwendung kann durch das Krankenhaus bzw. den Träger frei festgelegt werden, wenn es keine landeseinheitliche Empfehlung bzw. Festlegung für die bestimmte Verwendungsform gibt. Die Betriebstätten-Nummern eines Krankenhauses sollen jahrgangsübergreifend in der gleichen Weise vergeben werden, falls keine organisatorischen Veränderungen stattgefunden haben. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Fachabteilung
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siehe Schlüssel 1
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Im Feld „Fachabteilung“ ist die Schlüsselnummer der behandelnden Fachabteilung einzutragen. Die Schlüsselnummern der Fachabteilungen sind in der Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 301 SGB V in Schlüssel 6 „Fachabteilungen(BPflV)“ festgelegt. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Praxis/ambulante Einrichtung |
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wenn Feld 16 = 0 | |||||||||||||||||||||||||||
KV-Nummer Arzt
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-
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Das Feld „KV-Nummer Arzt“ bezieht sich ausschließlich auf ambulante Einrichtungen und ist nur auszufüllen, wenn das Feld „Stationäre Aufnahme“ die Ausprägung „0“ für eine ambulante Behandlung aufweist. Die KV-Nummer der niedergelassenen Ärzte ist die von der Kassenärztlichen Vereinigung vergebene Nummer nach Zulassung bzw. Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Ärzte-ZV der KV). Im Fall einer ambulanten Behandlung sollte dieses Feld vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Angaben zur Institution |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Meldender Arzt
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-
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Im Feld „Meldender Arzt“ soll der Name des für die Meldung verantwortlichen Arztes angegeben werden. |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Name der Institution
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-
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Im Feld „Name der Institution“ soll der Name des Krankenhauses und die Abteilung angegeben werden, für die der für die Meldung verantwortliche Arzt tätig ist. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Straße
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-
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Im Feld „Straße“ soll die Bezeichnung der Straße der meldenden Institution angegeben werden. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Hausnummer
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Im Feld „Hausnummer“ sollen die Ziffern der Hausnummer der Anschrift der meldenden Institution angegeben werden. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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PLZ
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-
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Im Feld „PLZ“ soll die fünfstellige Postleitzahl der Gemeinde der meldenden Institution angegeben werden. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Ort
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-
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Im Feld „Ort“ soll die postalische Ortsbezeichnung der meldenden Institution angegeben werden. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Bundesland
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siehe Schlüssel 2
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Im Feld „Bundesland“ muss angegeben werden in welchem Bundesland die meldende Institution ihren Standort hat. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Landesgesetzliche Vorgaben |
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Angaben bei Meldungen aus Schleswig-Holstein |
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wenn Feld 27 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §4 (4) LKRG über die Meldung unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Schleswig-Holstein Gesetzliche Grundlage Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsregistergesetz - LKRG) in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung § 4 Meldungen (1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (Meldende) sind verpflichtet, bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien und klinisch bösartig verlaufende benigne Hirntumoren bei einer Patientin oder einem Patienten mit gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein der Vertrauensstelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit dem nach Absatz 6 festgelegten Formblatt oder Datensatz unter Angabe der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 zu melden (namentliche Meldepflicht); gegen die Meldung ist ein Widerspruch nicht zulässig. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder den Einsender der begutachteten Probe anzugeben. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten einer Nachsorgeleitstelle ein Dokumentationsbogen übersandt wird und die Nachsorgeleitstelle im Auftrage der Meldenden die Meldung mit deren Anschrift abgegeben hat. Die Meldepflicht erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem seit der erstmaligen Diagnose der Neubildung ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Die Vertrauensstelle kann im Einvernehmen mit der Landesregisterbehörde bestimmen, dass über bestimmte mehrfache bösartige Neubildungen nur eine Meldung abzugeben ist. (2) Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende, die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sowie die Nachsorgeleitstelle bilden Meldestellen. Diese haben als Meldende sicherzustellen, dass für jede bösartige Neubildung eine Meldung erfolgt. Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht. (3) Die Meldenden haben ein Melderecht bei Patientinnen oder Patienten 1. mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein für Meldungen von bösartigen Neubildungen ab 1997 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie nach dem Erlöschen der Meldepflicht und 2. ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein, soweit diese der Übermittlung an das für den Wohnort zuständige Krebsregister oder dessen Vertrauensstelle zustimmen. Die Vertrauensstelle leitet in diesem Fall die Daten entsprechend weiter und vernichtet die bei ihr gespeicherten Daten unverzüglich. (4) Die Meldenden sollen die Patientinnen oder Patienten über die Meldepflicht oder das Melderecht unterrichten, sofern eine Aufklärung über die Erkrankung erfolgt ist. Den Patientinnen oder Patienten soll der Inhalt der Meldung bekannt gegeben werden. Patientinnen und Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein sollen um ihre schriftliche Zustimmung gebeten werden, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, und darüber unterrichtet werden, dass in diesem Falle die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 in der Vertrauensstelle dauerhaft gespeichert werden. Wird die Zustimmung erteilt, ist diese zur Patientenakte zu nehmen; die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich widerrufen werden. In der Meldung ist zu vermerken, ob die Patientin oder der Patient die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben erteilt hat. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Meldungen von Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologischen Instituten. |
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Patient(in) hat gemäß §4 (4) LKRG der Mitwirkung an Forschungsvorhaben zugestimmt
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0 = nein
1 = ja |
Schleswig-Holstein Gesetzliche Grundlage Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsregistergesetz - LKRG) in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung § 4 Meldungen (1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (Meldende) sind verpflichtet, bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien und klinisch bösartig verlaufende benigne Hirntumoren bei einer Patientin oder einem Patienten mit gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein der Vertrauensstelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit dem nach Absatz 6 festgelegten Formblatt oder Datensatz unter Angabe der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 zu melden (namentliche Meldepflicht); gegen die Meldung ist ein Widerspruch nicht zulässig. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder den Einsender der begutachteten Probe anzugeben. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten einer Nachsorgeleitstelle ein Dokumentationsbogen übersandt wird und die Nachsorgeleitstelle im Auftrage der Meldenden die Meldung mit deren Anschrift abgegeben hat. Die Meldepflicht erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem seit der erstmaligen Diagnose der Neubildung ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Die Vertrauensstelle kann im Einvernehmen mit der Landesregisterbehörde bestimmen, dass über bestimmte mehrfache bösartige Neubildungen nur eine Meldung abzugeben ist. (2) Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende, die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sowie die Nachsorgeleitstelle bilden Meldestellen. Diese haben als Meldende sicherzustellen, dass für jede bösartige Neubildung eine Meldung erfolgt. Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht. (3) Die Meldenden haben ein Melderecht bei Patientinnen oder Patienten 1. mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein für Meldungen von bösartigen Neubildungen ab 1997 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie nach dem Erlöschen der Meldepflicht und 2. ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein, soweit diese der Übermittlung an das für den Wohnort zuständige Krebsregister oder dessen Vertrauensstelle zustimmen. Die Vertrauensstelle leitet in diesem Fall die Daten entsprechend weiter und vernichtet die bei ihr gespeicherten Daten unverzüglich. (4) Die Meldenden sollen die Patientinnen oder Patienten über die Meldepflicht oder das Melderecht unterrichten, sofern eine Aufklärung über die Erkrankung erfolgt ist. Den Patientinnen oder Patienten soll der Inhalt der Meldung bekannt gegeben werden. Patientinnen und Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein sollen um ihre schriftliche Zustimmung gebeten werden, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, und darüber unterrichtet werden, dass in diesem Falle die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 in der Vertrauensstelle dauerhaft gespeichert werden. Wird die Zustimmung erteilt, ist diese zur Patientenakte zu nehmen; die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich widerrufen werden. In der Meldung ist zu vermerken, ob die Patientin oder der Patient die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben erteilt hat. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Meldungen von Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologischen Instituten. |
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Angaben bei Meldungen Hamburg |
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wenn Feld 27 = 2 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) hat gemäß §2 (1) HmbKrebsRG in die Meldung eingewilligt
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0 = nein
1 = ja |
Hamburg Gesetzliche Grundlage Hamburgisches Krebsregistergesetz (HmbKrebsRG) vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. Teil I, Nr. 31 vom 3. Juli 1984, S. 129-132) in der zur Zeit (Mai 2007) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2007, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, S. 156 § 2 Meldungen (1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in Hamburg untersuchte oder behandelte Patienten mit deren Einwilligung zu machen. Der Patient ist zuvor über den Zweck der Meldung und über die Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters zu unterrichten. (2) Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Einwilligung des Patienten erfolgen, wenn der Patient 1. nicht nur vorübergehend einwilligungsunfähig ist oder 2. nicht um seine Einwilligung gebeten werden kann, weil er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist, und wenn außerdem kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Patient die Einwilligung verweigert hätte. Der Meldende hat die Gründe dafür, dass er die Einwilligung nicht eingeholt hat, aufzuzeichnen. (3) Ist der Patient verstorben, so darf die Meldung erfolgen, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Patient die Einwilligung verweigert hätte. (4) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die Tumordiagnose stellen, ohne unmittelbaren Patientenkontakt zu haben, sind unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen, zu einer pseudonymisierten Meldung an das Hamburgische Krebsregister verpflichtet. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass das Hamburgische Krebsregister es nur entschlüsseln und die Daten zuordnen kann, wenn ihm zu derselben Person eine Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt. (5) Die zuständige Behörde stellt die Formblätter für die Meldungen sowie die für die Pseudonymisierung nach Absatz 4 notwendigen Datenverarbeitungsprogramme und Transportmedien kostenlos zur Verfügung. |
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Angaben bei Meldungen aus Niedersachsen |
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wenn Feld 27 = 3 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) hat gemäß §3 (2) GEKN in die Meldung eingewilligt
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0 = nein
1 = ja |
Bundesland: Niedersachsen Gesetzliche Grundlage Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 390) §3 Meldeberechtigung mit Einwilligung (2) Die Meldung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. Diese ist durch eine Ärztin, einen Arzt, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt vor der Meldung über deren Inhalt, die Aufgabe des Krebsregisters sowie das Recht auf Widerruf der Einwilligung zu unterrichten. Ohne Einwilligung ist eine Meldung nur zulässig, wenn 1. die Einwilligung deshalb nicht eingeholt werden kann, weil die betroffene Person wegen der Gefahr einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes über das Vorliegen der Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist oder 2. die betroffene Person verstorben ist und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die betroffene Person nach einer Unterrichtung die Einwilligung verweigert hätte. |
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wenn Feld 31 = 0 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) fällt unter die Ausnahmeregelung gemäß §3 (2) GEKN
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0 = nein
1 = ja |
Bundesland: Niedersachsen Gesetzliche Grundlage Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 390) §3 Meldeberechtigung mit Einwilligung (2) Die Meldung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. Diese ist durch eine Ärztin, einen Arzt, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt vor der Meldung über deren Inhalt, die Aufgabe des Krebsregisters sowie das Recht auf Widerruf der Einwilligung zu unterrichten. Ohne Einwilligung ist eine Meldung nur zulässig, wenn 1. die Einwilligung deshalb nicht eingeholt werden kann, weil die betroffene Person wegen der Gefahr einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes über das Vorliegen der Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist oder 2. die betroffene Person verstorben ist und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die betroffene Person nach einer Unterrichtung die Einwilligung verweigert hätte. |
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Angaben bei Meldungen aus Bremen |
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wenn Feld 27 = 4 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §2 (2) BremKRG über die Meldung informiert
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0 = nein
1 = ja |
Bremen Gesetzliche Grundlage Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen (BremKRG) vom 18. September 1997 § 2 Meldeberechtigte (1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, bei Betroffenen, die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Ärzte und Zahnärzte werden insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. (2) Soweit die Betroffenen aufgrund der ärztlichen Pflichten aus dem Berufsrecht oder dem Behandlungsvertrag über ihre Erkrankung aufgeklärt sind, sind sie vor der Meldung zu informieren. Dabei sind die Betroffenen in einem Informationsblatt über den Zweck der Meldung und darüber aufzuklären, daß sie der Meldung widersprechen können. Bei Widerspruch der Betroffenen darf der Arzt oder Zahnarzt nur die Tatsache des Widerspruchs ohne Angabe der übrigen in § 3 genannten Daten melden. Die Betroffenen können jederzeit die Löschung ihrer in § 3 genannten Daten im Krebsregister verlangen. Im Falle des Satzes 4 darf nur die Tatsache der Löschung gespeichert werden. (3) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die Krebserkrankung bestimmen, ohne behandelnde Ärzte oder Zahnärzte zu sein, sind entsprechend Absatz 1 zur Meldung berechtigt. Sie haben den behandelnden Arzt oder Zahnarzt über eine Meldung an das Krebsregister zu unterrichten. Die Betroffenen sind in dem Informationsblatt nach Absatz 2 darauf hinzuweisen, daß sie dieser Meldung gesondert widersprechen können. (4) Ohne Information der Betroffenen dürfen Ärzte und Zahnärzte ausnahmsweise die in § 3 genannten Daten übermitteln, wenn die Betroffenen nicht informiert werden können, weil sie wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden sind. Der Arzt oder Zahnarzt hat die Gründe für den Verzicht auf die Information aufzuzeichnen. Falls die Aufklärung über die Krebserkrankung später erfolgt, sind die Informationen über die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nachzuholen. (5) In der Meldung ist anzugeben, ob der Betroffene von der Meldung unterrichtet worden ist. (6) Sind Betroffene verstorben, darf die Meldung erfolgen, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß sie der Meldung widersprochen hätten. |
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wenn Feld 33 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) hat gemäß §2 (2) BremKRG der Meldung widersprochen
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0 = nein
1 = ja |
Bremen Gesetzliche Grundlage Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen (BremKRG) vom 18. September 1997 § 2 Meldeberechtigte (1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, bei Betroffenen, die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Ärzte und Zahnärzte werden insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. (2) Soweit die Betroffenen aufgrund der ärztlichen Pflichten aus dem Berufsrecht oder dem Behandlungsvertrag über ihre Erkrankung aufgeklärt sind, sind sie vor der Meldung zu informieren. Dabei sind die Betroffenen in einem Informationsblatt über den Zweck der Meldung und darüber aufzuklären, daß sie der Meldung widersprechen können. Bei Widerspruch der Betroffenen darf der Arzt oder Zahnarzt nur die Tatsache des Widerspruchs ohne Angabe der übrigen in § 3 genannten Daten melden. Die Betroffenen können jederzeit die Löschung ihrer in § 3 genannten Daten im Krebsregister verlangen. Im Falle des Satzes 4 darf nur die Tatsache der Löschung gespeichert werden. (3) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die Krebserkrankung bestimmen, ohne behandelnde Ärzte oder Zahnärzte zu sein, sind entsprechend Absatz 1 zur Meldung berechtigt. Sie haben den behandelnden Arzt oder Zahnarzt über eine Meldung an das Krebsregister zu unterrichten. Die Betroffenen sind in dem Informationsblatt nach Absatz 2 darauf hinzuweisen, daß sie dieser Meldung gesondert widersprechen können. (4) Ohne Information der Betroffenen dürfen Ärzte und Zahnärzte ausnahmsweise die in § 3 genannten Daten übermitteln, wenn die Betroffenen nicht informiert werden können, weil sie wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden sind. Der Arzt oder Zahnarzt hat die Gründe für den Verzicht auf die Information aufzuzeichnen. Falls die Aufklärung über die Krebserkrankung später erfolgt, sind die Informationen über die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nachzuholen. (5) In der Meldung ist anzugeben, ob der Betroffene von der Meldung unterrichtet worden ist. (6) Sind Betroffene verstorben, darf die Meldung erfolgen, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß sie der Meldung widersprochen hätten. |
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wenn Feld 33 = 0 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) wurde über Erkrankung unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Bremen Gesetzliche Grundlage Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen (BremKRG) vom 18. September 1997 § 2 Meldeberechtigte (1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, bei Betroffenen, die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Ärzte und Zahnärzte werden insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. (2) Soweit die Betroffenen aufgrund der ärztlichen Pflichten aus dem Berufsrecht oder dem Behandlungsvertrag über ihre Erkrankung aufgeklärt sind, sind sie vor der Meldung zu informieren. Dabei sind die Betroffenen in einem Informationsblatt über den Zweck der Meldung und darüber aufzuklären, daß sie der Meldung widersprechen können. Bei Widerspruch der Betroffenen darf der Arzt oder Zahnarzt nur die Tatsache des Widerspruchs ohne Angabe der übrigen in § 3 genannten Daten melden. Die Betroffenen können jederzeit die Löschung ihrer in § 3 genannten Daten im Krebsregister verlangen. Im Falle des Satzes 4 darf nur die Tatsache der Löschung gespeichert werden. (3) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die Krebserkrankung bestimmen, ohne behandelnde Ärzte oder Zahnärzte zu sein, sind entsprechend Absatz 1 zur Meldung berechtigt. Sie haben den behandelnden Arzt oder Zahnarzt über eine Meldung an das Krebsregister zu unterrichten. Die Betroffenen sind in dem Informationsblatt nach Absatz 2 darauf hinzuweisen, daß sie dieser Meldung gesondert widersprechen können. (4) Ohne Information der Betroffenen dürfen Ärzte und Zahnärzte ausnahmsweise die in § 3 genannten Daten übermitteln, wenn die Betroffenen nicht informiert werden können, weil sie wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden sind. Der Arzt oder Zahnarzt hat die Gründe für den Verzicht auf die Information aufzuzeichnen. Falls die Aufklärung über die Krebserkrankung später erfolgt, sind die Informationen über die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nachzuholen. (5) In der Meldung ist anzugeben, ob der Betroffene von der Meldung unterrichtet worden ist. (6) Sind Betroffene verstorben, darf die Meldung erfolgen, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß sie der Meldung widersprochen hätten. |
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Angaben bei Meldungen aus Nordrhein-Westfalen |
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wenn Feld 27 = 5 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §4 (4) EKR-NRW über die Meldung informiert
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0 = nein
1 = ja |
Nordrhein-Westfalen Im Feld „Patient(in) ist gemäß §4 (4) EKR-NRW über die Meldung informiert“ muss eingetragen werden, ob die zu meldende Person gemäß §4 Krebsregistergesetz NRW darüber informiert („1“) wurde, dass eine Meldung an das Krebsregister NRW erfolgen wird. Im Falle, dass die zu meldende Person nicht über die Meldung informiert werden konnte, muss eine „0“ angegeben werden. Gesetzliche Grundlage Gesetz zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW) vom 5. April 2005 § 4 Meldungen (1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte die Krebserkrankungen im Sinne dieses Gesetzes diagnostizieren und behandeln (meldepflichtige Personen), sind verpflichtet, bei jedem Patienten oder jeder Patientin aus dem ersten Kontakt nach gesicherter Krebsdiagnose nach § 3 Abs. 1 die Daten nach § 3 Abs. 2 bis Abs. 5 für das Krebsregister zu erheben und gemäß der in diesem Gesetz bestimmten Meldewege zu übermitteln. Die für die Meldung vorgesehenen Daten, die nicht zur Behandlung erforderlich sind, werden nur übermittelt, soweit sie ohnehin der meldepflichtigen Person bekannt sind. Die Meldung erfolgt in der Regel unter Verwendung der von den für die Onkologische Qualitätssicherung zuständigen Einrichtung zur Verfügung gestellten Erhebungswerkzeuge. (2) Alle Meldungen an das Krebsregister erfolgen auf elektronischem Weg. (3) Die meldepflichtige Person ist verpflichtet, die Meldung gemäß dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 als pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister vorzunehmen. Dabei sind Name und Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben. Bei mehreren meldepflichtigen Personen in einer Stelle oder Einrichtung ist die Leitung verpflichtet, sicherzustellen, dass zu derselben Patientin und demselben Patienten jeweils nur eine Meldung erstattet wird. Dies gilt auch für etwaige Nachmeldungen. (4) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten über die pseudonymisierte Meldung zu informieren. Erfolgt die Meldung an das Krebsregister unter Verwendung der für die Onkologische Qualitätssicherung zur Verfügung gestellten Erhebungswerkzeuge, wird die Patientin oder der Patient gleichzeitig mit dem Einholen der Einwilligung zur Meldung an die für die Onkologische Qualitätssicherung zuständige Einrichtung über die Meldung an das Krebsregister informiert. Die Information über die pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister darf unterbleiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Information weitere schwerwiegende gesundheitliche Nachteile entstehen. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister informiert worden ist (Informationsstatus), sowie ob die Patientin oder der Patient einer Kontaktaufnahme gemäß § 10 Abs. 3 widersprochen hat (Widerspruchstatus). Zur Information der Patientinnen und Patienten ist ein Informationsblatt zu verwenden, das die Patientin oder den Patienten über den Zweck und das Verfahren der pseudonymisierten Meldung aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der pseudonymisierten Meldung mitzuteilen. Dies gilt auch für Nachmeldungen. (5) Ärztinnen und Ärzte, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben (feststellende Ärztinnen und Ärzte), sind auch ohne Information der Patientin oder des Patienten zur pseudonymisierten Meldung gemäß dem Verfahren nach § 6 Abs. 2 verpflichtet. Sie haben die meldepflichtige Person, auf deren Veranlassung hin sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren. Bei einer Meldung einer feststellenden Ärztin oder eines feststellenden Arztes bleiben die Verpflichtungen der meldepflichtigen Person, auf deren Veranlassung hin sie tätig wurden, nach § 4 Abs. 1 bis 4 bestehen. (6) Die meldepflichtigen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte haben gegenüber dem Krebsregister, der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe jeweils einen Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und Sperrung der von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten. Einen Anspruch auf Löschung haben sie nur, soweit die gemeldeten Daten nachweisbar unrichtig sind. |
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wenn Feld 36 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) hat gemäß §10 (3) EKR-NRW einer Kontaktaufnahme widersprochen
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0 = nein
1 = ja |
Nordrhein-Westfalen Im Feld „Patient(in) hat gemäß §10 (3) EKR-NRW einer Kontaktaufnahme widersprochen“ muss eingetragen werden, ob die zu meldende Person – sofern diese über die Meldung an das Krebsregister NRW informiert wurde – einer Kontaktaufnahme durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe widersprochen hat („1“). Anderenfalls (Patient(in) hat nicht widersprochen – „0“) kann die Ärztekammer Westfalen-Lippe die Einwilligung zur Kontaktaufnahme der durchführenden Stelle eines Vorhabens einholen. Gesetzliche Grundlage Gesetz zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW) vom 5. April 2005 § 10 Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und zur Forschung (1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsaufgaben darf das Krebsregister die Identitäts-Chiffrate im erforderlichen Umfang zur Entschlüsselung zur Verfügung stellen. Die Konzepte dafür sind in einem Antrag zu begründen. Sie müssen dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Bei Forschungsvorhaben ist die Stellungnahme einer zuständigen Ethik-Kommission einer öffentlich rechtlichen Stelle erforderlich. (2) In den genehmigten Fällen der Entschlüsselung nach Absatz 1 führt die Ärztekammer Westfalen-Lippe die Entschlüsselung durch. Jeder Einsatz des zur Entschlüsselung der Identitäts-Chiffrate erforderlichen Datenverarbeitungsprogramms einschließlich des Dechiffrierungsschlüssels ist zu protokollieren. (3) Aus Anlass eines Vorhabens, für das nach Absatz 2 personenbezogene Daten entschlüsselt wurden, hat die Ärztekammer Westfalen-Lippe mit dem erforderlichen Aufwand bei Patientinnen und Patienten eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme durch die das Vorhaben durchführende Stelle einzuholen. Dabei ist sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten, die von den behandelnden Meldepflichtigen nicht über ihre Erkrankung aufgeklärt wurden, nicht auf diesem Wege darüber unterrichtet werden. Des Weiteren ist sicherzustellen , dass Patientinnen oder Patienten, die einen Widerspruch gegen die Kontaktaufnahme nach § 4 Abs. 4 eingelegt haben, nicht kontaktiert werden. Die durchführende Stelle sowie die Absicht der Befragung, Untersuchung und Einholung zusätzlicher Auskünfte von Dritten sind der Patientin oder dem Patienten schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist die Patientin oder der Patient über den Zweck des Vorhabens und den Inhalt der Befragung, der Untersuchung sowie der einzuholenden Auskünfte von Dritten zu unterrichten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme freiwillig und widerrufbar ist. Daten einer Patientin oder eines Patienten dürfen im Rahmen des Vorhabens nur berücksichtigt werden, wenn die Patientin oder der Patient die Bereitschaft zur Mitarbeit schriftlich erklärt hat. Gegebenenfalls ist das Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers oder der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten einzuholen. (4) Für alle Patientinnen und Patienten, die gegenüber der Ärztekammer Westfalen-Lippe schriftlich ihre Zustimmung zur Mitarbeit bei dem Vorhaben erklärt haben, leitet diese die entschlüsselten Identitätsdaten im erlaubten Umfang an die das Vorhaben durchführende Stelle weiter. Alle entschlüsselten Identitätsdaten sind danach bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe unverzüglich zu löschen. Die das Vorhaben durchführende Stelle erhält darüber hinaus vom Krebsregister alle für den Vorhabenszweck erforderlichen Daten. Zum Zweck der korrekten Verknüpfung erhalten die das Vorhaben durchführende Stelle sowie das Krebsregister eine identische, von der Ärztekammer Westfalen-Lippe vergebene Referenznummer. Die das Vorhaben durchführende Stelle hat Quelle, Art und Umfang der für den Vorhabenszweck erhaltenen Daten zu protokollieren. (5) Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Ärztekammer Westfalen-Lippe die schriftliche Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen einzuholen, sofern dies ohne unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in folgender Reihenfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene) Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Bei der Einholung der Einwilligung ist der nächste Angehörige über den Zweck des Vorhabens zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die übermittelten Daten dürfen von der das Vorhaben durchführenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 5 Jahre nach Erhalt der Daten. Das Krebsregister ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten. (7) Werden in einem Vorhaben Daten in der Weise abgeglichen, dass sie von der das Vorhaben durchführenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder werden lediglich das Sterbedatum und die Todesursachen einer verstorbenen Person übermittelt, ist das Einholen einer Einwilligung nicht erforderlich. Der Datenabgleich erfolgt wie bei anderen Meldungen nach den in § 6 geregelten Meldeverfahren und dem in § 7 geregelten Übermittlungsverfahren. Erfordert ein Vorhaben zu einem Krankheitsfall zusätzliche Angaben und können diese Angaben von der das Vorhaben durchführenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf das Krebsregister die benötigten zusätzlichen Daten bei der meldenden Person oder Stelle erfragen und an die das Vorhaben durchführende Stelle weiterleiten. Das Krebsregister ist nicht befugt, diese Daten zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Die meldende Person oder Stelle darf diese Angaben mitteilen. Der das Vorhaben durchführenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom Krebsregister übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden. |
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Angaben bei Meldungen aus Hessen |
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wenn Feld 27 = 6 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §4 (2) HKRG über die Meldung unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Hessen Gesetzliche Grundlage Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582) Meldungen (1) Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte sowie Pathologinnen oder Pathologen (‚Meldepflichtige’) sind verpflichtet, bei Patientinnen oder Patienten, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden, mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind und die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Meldepflichtige können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. In der Meldung eines Klinikregisters sind der Name und die Anschrift der oder des Meldepflichtigen anzugeben, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Die oder der Meldepflichtige hat die Patientin oder den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn ein Klinikregister mit der Meldung beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht, über das in einem von der oder dem Meldepflichtigen ausgehändigten einheitlichen Merkblatt informiert wird. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür darzulegen. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. (3) Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die oder der Meldepflichtige die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten in der Vertrauensstelle und in der Registerstelle gelöscht werden. Die oder der Meldepflichtige ist von der Vertrauensstelle schriftlich über die Löschung zu unterrichten. (4) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 berechtigt, ihrer Meldepflicht auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nachzukommen. Sie haben die behandelnden Meldepflichtigen, die das Präparat eingesandt haben, von einer Meldung zu unterrichten und diese auf ihre Pflicht hinzuweisen, das Verfahren nach Abs. 2 durchzuführen. Die Meldepflicht der behandelnden Meldepflichtigen bleibt hiervon unberührt. (5) Die Meldung an die Vertrauensstelle erfolgt mit Formblättern, maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen legt die Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fest. Sie trifft auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Meldung. |
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Patient(in) hat gemäß §4 (2) HKRG der Meldung widersprochen
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0 = nein
1 = ja |
Hessen Gesetzliche Grundlage Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582) Meldungen (1) Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte sowie Pathologinnen oder Pathologen (‚Meldepflichtige’) sind verpflichtet, bei Patientinnen oder Patienten, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden, mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind und die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Meldepflichtige können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. In der Meldung eines Klinikregisters sind der Name und die Anschrift der oder des Meldepflichtigen anzugeben, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Die oder der Meldepflichtige hat die Patientin oder den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn ein Klinikregister mit der Meldung beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht, über das in einem von der oder dem Meldepflichtigen ausgehändigten einheitlichen Merkblatt informiert wird. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür darzulegen. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. (3) Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die oder der Meldepflichtige die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten in der Vertrauensstelle und in der Registerstelle gelöscht werden. Die oder der Meldepflichtige ist von der Vertrauensstelle schriftlich über die Löschung zu unterrichten. (4) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 berechtigt, ihrer Meldepflicht auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nachzukommen. Sie haben die behandelnden Meldepflichtigen, die das Präparat eingesandt haben, von einer Meldung zu unterrichten und diese auf ihre Pflicht hinzuweisen, das Verfahren nach Abs. 2 durchzuführen. Die Meldepflicht der behandelnden Meldepflichtigen bleibt hiervon unberührt. (5) Die Meldung an die Vertrauensstelle erfolgt mit Formblättern, maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen legt die Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fest. Sie trifft auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Meldung. |
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Angaben bei Meldungen aus Rheinland-Pfalz |
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wenn Feld 27 = 7 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §4 (2) LKRG über die Meldung unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Rheinland-Pfalz Gesetzliche Grundlage Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Weiterführung des Krebsregisters (LKRG) vom 2. März 2006 § 4 Meldungen (1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (meldepflichtige Personen) und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen sind verpflichtet, die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten der Vertrauensstelle zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben, in deren Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, solange zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. (3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über eine unterlassene Unterrichtung über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht hinzuweisen. |
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Patient(in) hat gemäß §4 (2) LKRG der Meldung widersprochen
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0 = nein
1 = ja |
Rheinland-Pfalz Gesetzliche Grundlage Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Weiterführung des Krebsregisters (LKRG) vom 2. März 2006 § 4 Meldungen (1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (meldepflichtige Personen) und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen sind verpflichtet, die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten der Vertrauensstelle zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben, in deren Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, solange zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. (3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über eine unterlassene Unterrichtung über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht hinzuweisen. |
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Angaben bei Meldungen aus Baden Württemberg |
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wenn Feld 27 = 8 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §4 (2) LKrebsRG über die Meldung unterrichtet
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0 = nein
1 = ja 2 = nein, Patient verstorben 3 = nein, medizinische Kontraindikation 4 = nein, Pathologe ohne Patientenkontakt |
Baden-Württemberg Die Unterrichtung hat in der Regel vor der Meldung zu erfolgen. Es können aber auch Meldungen vor der Unterrichtung des Patienten abgegeben werden, weil dieser z.B. noch nicht unterrichtet werden kann oder soll. Zulässige Ausnahmetatbestände in diesem Sinn sind: * Patient verstorben: der Patient ist zwischenzeitlich verstorben. * Medizinische Kontraindikation: der Patient wurde nicht aufgeklärt, weil sonst eine Verschlimmerung seines Zustands zu befürchten wäre. * Pathologe: Pathologen ohne persönlichen Kontakt zum Patienten können eine Meldung auch ohne Unterrichtung abgeben. Sie haben den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden allerdings über die Meldung an das Krebsregister zu informieren. Im Krebsregister Baden-Württemberg dürfen nur Meldungen mit Kennzeichnung der vorgenommen Unterrichtung (Unterrichtung = ja) oder eines Ausnahmetatbestands (Patient verstorben, medizinische Kontraindikation, Pathologe) entgegengenommen werden. Meldungen mit Unterrichtung = nein (ohne Ausnahmetatbestand) werden abgelehnt. Gesetzliche Grundlage Gesetz über die Krebsregistrierung in Baden-Württemberg (Landeskrebsregistergesetz - LKrebsRG) vom 21. Februar 2006 §4 Meldungen (1) Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, der Vertrauensstelle quartalsweise die in § 3 Abs. 1 bis 4 genannten Angaben zu übermitteln, soweit diese im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit neu anfallen. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat in der Regel vor der Meldung zu erfolgen. In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Der Patient kann der weiteren Verarbeitung seiner Daten durch Vertrauensstelle, klinische Landesregisterstelle und epidemiologisches Krebsregister dem Arzt oder Zahnarzt gegenüber schriftlich widersprechen. Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten bei der Unterrichtung auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen, ihn durch Aushändigung eines Informationsblattes über den Inhalt der Meldung und die weitere Verarbeitung und Nutzung seiner Daten durch die in Satz 4 genannten Stellen zu unterrichten und die Unterrichtung schriftlich zu dokumentieren. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung nach Absatz 1 zu unterlassen oder unverzüglich die Löschung bereits gemeldeter Daten zu veranlassen. Der Arzt oder Zahnarzt ist über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten und hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. (3) Pathologen, die mangels unmittelbaren Patientenkontakts die Unterrichtung nach Absatz 2 nicht durchführen können, unterliegen auch ohne vorherige Unterrichtung des Patienten der Meldepflicht nach Absatz 1. Sie haben den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren; dessen Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 bleiben bestehen. |
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wenn Feld 27 = 8 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) hat gemäß §4 (2) LKrebsRG der Meldung widersprochen
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0 = nein
1 = ja |
Baden-Württemberg Gesetzliche Grundlage Gesetz über die Krebsregistrierung in Baden-Württemberg (Landeskrebsregistergesetz - LKrebsRG) vom 21. Februar 2006 §4 Meldungen (1) Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, der Vertrauensstelle quartalsweise die in § 3 Abs. 1 bis 4 genannten Angaben zu übermitteln, soweit diese im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit neu anfallen. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat in der Regel vor der Meldung zu erfolgen. In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Der Patient kann der weiteren Verarbeitung seiner Daten durch Vertrauensstelle, klinische Landesregisterstelle und epidemiologisches Krebsregister dem Arzt oder Zahnarzt gegenüber schriftlich widersprechen. Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten bei der Unterrichtung auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen, ihn durch Aushändigung eines Informationsblattes über den Inhalt der Meldung und die weitere Verarbeitung und Nutzung seiner Daten durch die in Satz 4 genannten Stellen zu unterrichten und die Unterrichtung schriftlich zu dokumentieren. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung nach Absatz 1 zu unterlassen oder unverzüglich die Löschung bereits gemeldeter Daten zu veranlassen. Der Arzt oder Zahnarzt ist über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten und hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. (3) Pathologen, die mangels unmittelbaren Patientenkontakts die Unterrichtung nach Absatz 2 nicht durchführen können, unterliegen auch ohne vorherige Unterrichtung des Patienten der Meldepflicht nach Absatz 1. Sie haben den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren; dessen Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 bleiben bestehen. |
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Angaben bei Meldungen aus Bayern |
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wenn Feld 27 = 9 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §5 (2) BayKRG über die Meldung unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Bayern Gesetzliche Grundlage Gesetz über das bevölkerungsbezogene Krebsregister Bayern (BayKRG) vom 25. Juli 2000 (GVBl S. 474) geändert durch Art 36 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452) geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 652) Art. 5 Meldungen (1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Angaben den Klinikregistern zu übermitteln. Die Klinikregister sind berechtigt, diese Angaben an die Vertrauensstelle zu melden. Erhält die Vertrauensstelle Meldungen zu Patienten, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Bayern liegt, sind diese umgehend an das zuständige Krebsregister weiterzuleiten oder die Daten dem zuständigen Krebsregister zur Übernahme anzubieten. Nach der Weiterleitung bei der Vertrauensstelle verbliebene Unterlagen und Daten sind unverzüglich zu vernichten. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Ärzte, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind auch ohne vorherige Unterrichtung des Patienten zur Meldung berechtigt. Hat der Arzt den Patienten nicht über die Meldung unterrichtet, so hat er den weiterbehandelnden Arzt über die erfolgte Meldung zu unterrichten und auf die Verpflichtung nach Satz 1 hinzuweisen. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, dass dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Ist die Meldung nach Abs. 2 Satz 2 ohne vorherige Unterrichtung des Patienten erfolgt, muss die anonymisierte Meldung im Krebsregister mit einem Sperrvermerk versehen werden und die Bildung des Identitätschiffrats unterbleiben. |
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Patient(in) hat gemäß §5 (2) BayKRG der Meldung widersprochen
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0 = nein
1 = ja |
Bayern Gesetzliche Grundlage Gesetz über das bevölkerungsbezogene Krebsregister Bayern (BayKRG) vom 25. Juli 2000 (GVBl S. 474) geändert durch Art 36 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452) geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 652) Art. 5 Meldungen (1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Angaben den Klinikregistern zu übermitteln. Die Klinikregister sind berechtigt, diese Angaben an die Vertrauensstelle zu melden. Erhält die Vertrauensstelle Meldungen zu Patienten, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Bayern liegt, sind diese umgehend an das zuständige Krebsregister weiterzuleiten oder die Daten dem zuständigen Krebsregister zur Übernahme anzubieten. Nach der Weiterleitung bei der Vertrauensstelle verbliebene Unterlagen und Daten sind unverzüglich zu vernichten. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Ärzte, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind auch ohne vorherige Unterrichtung des Patienten zur Meldung berechtigt. Hat der Arzt den Patienten nicht über die Meldung unterrichtet, so hat er den weiterbehandelnden Arzt über die erfolgte Meldung zu unterrichten und auf die Verpflichtung nach Satz 1 hinzuweisen. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, dass dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Ist die Meldung nach Abs. 2 Satz 2 ohne vorherige Unterrichtung des Patienten erfolgt, muss die anonymisierte Meldung im Krebsregister mit einem Sperrvermerk versehen werden und die Bildung des Identitätschiffrats unterbleiben. |
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Angaben bei Meldungen aus dem Saarland |
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wenn Feld 27 = 10 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß (§5 (2) SKRG) über die Meldung unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Saarland Gesetzliche Grundlage Saarländisches Krebsregistergesetz (SKRG) vom 06.02.2002 (Amtsblatt des Saarlandes 2002, Nr. 21 vom 25.04.2002, Seite 782 ff), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 20.09.2006 (Amtsblatt des Saarlandes 2006, Nr. 46 vom 26.10.2006, Seite 1806 ff) § 5 Meldungen (1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (meldepflichtige Personen) sowie Klinikregister und Nachsorgeleitstellen sind verpflichtet, der Vertrauensstelle die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind Name und Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben. (2) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten vor einer beabsichtigten Meldung zu unterrichten. Die Patientin bzw. der Patient ist darüber zu informieren, dass sie bzw. er das Recht hat, der Meldung zu widersprechen. Unterrichtung und Information dürfen nur unterbleiben, solange der begründete Verdacht besteht, dass der Patientin oder dem Patienten bei vorheriger Unterrichtung weitere schwerwiegende gesundheitliche Nachteile entstehen. Zur Unterrichtung der Patientinnen und der Patienten soll ein Informationsblatt verwendet werden, das die Patientin oder den Patienten über den Zweck der Meldung sowie das Widerspruchsrecht aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. (3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung nicht zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über eine unterlassene Unterrichtung und über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht hinzuweisen. |
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Patient(in) hat gemäß (§5 (2) SKRG) der Meldung widersprochen
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0 = nein
1 = ja |
Saarland Gesetzliche Grundlage Saarländisches Krebsregistergesetz (SKRG) vom 06.02.2002 (Amtsblatt des Saarlandes 2002, Nr. 21 vom 25.04.2002, Seite 782 ff), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 20.09.2006 (Amtsblatt des Saarlandes 2006, Nr. 46 vom 26.10.2006, Seite 1806 ff) § 5 Meldungen (1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (meldepflichtige Personen) sowie Klinikregister und Nachsorgeleitstellen sind verpflichtet, der Vertrauensstelle die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind Name und Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben. (2) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten vor einer beabsichtigten Meldung zu unterrichten. Die Patientin bzw. der Patient ist darüber zu informieren, dass sie bzw. er das Recht hat, der Meldung zu widersprechen. Unterrichtung und Information dürfen nur unterbleiben, solange der begründete Verdacht besteht, dass der Patientin oder dem Patienten bei vorheriger Unterrichtung weitere schwerwiegende gesundheitliche Nachteile entstehen. Zur Unterrichtung der Patientinnen und der Patienten soll ein Informationsblatt verwendet werden, das die Patientin oder den Patienten über den Zweck der Meldung sowie das Widerspruchsrecht aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. (3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung nicht zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über eine unterlassene Unterrichtung und über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht hinzuweisen. |
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Angaben bei Meldungen aus Berlin |
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wenn Feld 27 = 11 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §1 (2) Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Berlin Gesetzliche Grundlage Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen § 3 Meldungen (KRG) (1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen vom 25. März 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 60. Jahrgang Nr. 15 3. April 2004. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Meldepflicht (1) Ärzte und Zahnärzte, die in Berlin bei einem Patienten eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (GVBl. 1998 S. 174) als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Angaben spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln oder durch ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle übermitteln zu lassen. (2) Der Patient ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die erfolgte oder beabsichtigte Meldung seiner Krebserkrankung zu informieren. Ein Widerspruchsrecht gegen die Meldepflicht besteht nicht. § 3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6 und 7, § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden. |
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Angaben bei Meldungen aus Brandenburg |
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wenn Feld 27 = 12 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §1 (2) Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Brandenburg Gesetzliche Grundlage Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen § 3 Meldungen (KRG) (1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms und zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen vom 20. April 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 27. April 2006) Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen § 1 Meldepflicht (1) Alle im Land Brandenburg tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Krebserkrankung bei Patientinnen oder Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (GVBl. I 1998 S. 70) als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Angaben an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln oder durch ein Klinisches Krebsregister übermitteln zu lassen. Die Übermittlung der Angaben hat spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats nach Feststellung der Krebserkrankung an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu erfolgen. (2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen des Artikels 3 Abs. 2 des Staatsvertrages nach Absatz 1 Satz 1. (3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt. § 2 Informationspflicht Die Patientinnen oder Patienten sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Krebsregistergesetzes grundsätzlich vor der beabsichtigten Meldung ihrer Krebserkrankung zu informieren. In besonderen Ausnahmefällen können die Patientinnen und Patienten auch über eine bereits erfolgte Meldung informiert werden. Das Widerspruchsrecht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Krebsregistergesetzes bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn nach Feststellung der Krebserkrankung der gewöhnliche Aufenthalt in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt wird. Bei der Information über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung der Krebserkrankung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. |
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Patient(in) hat gemäß (§3 (2) KRG) der Meldung widersprochen
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0 = nein
1 = ja |
Brandenburg Gesetzliche Grundlage Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen § 3 Meldungen (KRG) (1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms und zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen vom 20. April 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 27. April 2006) Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen § 1 Meldepflicht (1) Alle im Land Brandenburg tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Krebserkrankung bei Patientinnen oder Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (GVBl. I 1998 S. 70) als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Angaben an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln oder durch ein Klinisches Krebsregister übermitteln zu lassen. Die Übermittlung der Angaben hat spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats nach Feststellung der Krebserkrankung an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu erfolgen. (2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen des Artikels 3 Abs. 2 des Staatsvertrages nach Absatz 1 Satz 1. (3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt. § 2 Informationspflicht Die Patientinnen oder Patienten sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Krebsregistergesetzes grundsätzlich vor der beabsichtigten Meldung ihrer Krebserkrankung zu informieren. In besonderen Ausnahmefällen können die Patientinnen und Patienten auch über eine bereits erfolgte Meldung informiert werden. Das Widerspruchsrecht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Krebsregistergesetzes bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn nach Feststellung der Krebserkrankung der gewöhnliche Aufenthalt in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt wird. Bei der Information über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung der Krebserkrankung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. |
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Angaben bei Meldungen aus Mecklenburg-Vorpommern |
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wenn Feld 27 = 13 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §2 (1) Gesetz zur Ausführung des Krebsregistergesetzes (Krebsregisterausführungsgesetz – KrebsRAG M-V) unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Mecklenburg-Vorpommern Gesetzliche Grundlage Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen § 3 Meldungen (KRG) (1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Gesetz zur Ausführung des Krebsregistergesetzes (Krebsregisterausführungsgesetz - KrebsRAG M-V) vom 29. Mai 1998 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2126 – 2) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 17 1998 § 2 Meldepflicht (1) Ärzte und Zahnärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern bei einem Patienten mit Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes und Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Angaben spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters in der dafür nach § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes vorgeschriebenen Form zu übermitteln oder durch ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle übermitteln zu lassen und dabei ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Dies gilt nicht, wenn die Krebserkrankung von einem anderen Arzt oder Zahnarzt oder in dessen Auftrag dem Gemeinsamen Krebsregister bereits gemeldet worden ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein etwaiger Widerspruch des Patienten gegen die Meldung unbeachtlich; § 3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6 und 7, § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Patient nach der Feststellung der Krebserkrankung seine Hauptwohnung in ein anderes Land verlegt. Die Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die Unterrichtung des Patienten über die Meldung bleiben unberührt. |
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Angaben bei Meldungen aus Sachsen |
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wenn Feld 27 = 14 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §3 (5) Sächsisches Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz (Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz – SächsKRGAG) unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Sachsen Gesetzliche Grundlage Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen § 3 Meldungen (KRG) (1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Sächsisches Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz (Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz – SächsKRGAG) vom 7. April 1997 § 1 Gemeinsames Krebsregister, Zweck des Gesetzes, Grundrechtseinschränkungen (1) Zur Erfüllung der ihm nach dem Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz – KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) obliegenden Aufgaben beteiligt sich der Freistaat Sachsen an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen, das als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin geführt wird. Die Beteiligung des Freistaates Sachsen bleibt von dem Ausscheiden eines oder mehrerer Länder aus dem Gemeinsamen Krebsregister unberührt. (2) Zweck des Gesetzes ist es, 1. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 KRG die Erhebung und Meldung weiterer epidemiologischer Daten vorzuschreiben, 2. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 KRG weitere Maßgaben für die Herausgabe der Daten zu bestimmen, 3. gemäß § 13 Abs. 4 KRG Übergangsbestimmungen über die Verarbeitung und Nutzung der bereits vorhandenen Daten zu erlassen, 4. gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 KRG die Voraussetzungen der Meldung und das Meldeverfahren abweichend zu regeln sowie 5. gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 KRG den in § 4 Abs. 1 Nr. 5 KRG vorgesehenen Zeitraum für die Datenvernichtung zu verlängern. (3) Hinsichtlich der durch dieses Gesetz begründeten ärztlichen Meldepflicht (§ 3 Abs. 1) wird die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), hinsichtlich des Ausschlusses eines Widerspruchsrechts (§ 3 Abs. 5 Satz 2) wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Zweiter Abschnitt - Ausführung des Krebsregistergesetzes § 2 (aufgehoben) § 3 Ärztliche Meldepflicht (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 KRG sind Ärzte und Zahnärzte (Ärzte), die im Freistaat Sachsen tätig sind, oder in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen verpflichtet, von an Krebs erkrankten Patienten, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, und von verstorbenen krebskranken Patienten, die dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, die in § 2 Abs. 1 und 2 KRG und die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister bezeichneten Angaben der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt. |
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Angaben bei Meldungen aus Sachsen-Anhalt |
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wenn Feld 27 = 15 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §3 (2) Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz-KRG) unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Sachsen-Anhalt Gesetzliche Grundlage Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen § 3 Meldungen (KRG) (1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes. Vom 14.Juni 2000 (in GVBl LSA Nr. 21/2000, ausgegeben am 20.6.2000). § 27a Ausführung des Krebsregistergesetzes und des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister (1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Meldende), die Krebserkrankungen bei Patientinnen oder Patienten feststellen oder behandeln, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) und Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (Anlage zum Gesetz vom 28. April 1998, GVBl. LS A S. 240) bestimmten Angaben der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln, sofern die Patientin oder der Patient in einem dieser Länder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Zur Übermittlung sollen sich die Meldenden der Klinikregister, Nachsorgeleitstellen oder Tumorzentren bedienen; diese Stellen haben die Angaben nach Absatz 1 an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters weiterzuleiten. (3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen, in welches das meldepflichtige Ereignis fällt. (4) § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Krebsregistergesetzes bleibt durch die Meldepflicht unberührt. |
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Patient(in) hat gemäß (§3 (2) KRG) der Meldung widersprochen
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0 = nein
1 = ja |
Sachsen-Anhalt Gesetzliche Grundlage Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen § 3 Meldungen (KRG) (1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes. Vom 14.Juni 2000 (in GVBl LSA Nr. 21/2000, ausgegeben am 20.6.2000). § 27a Ausführung des Krebsregistergesetzes und des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister (1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Meldende), die Krebserkrankungen bei Patientinnen oder Patienten feststellen oder behandeln, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) und Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (Anlage zum Gesetz vom 28. April 1998, GVBl. LS A S. 240) bestimmten Angaben der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln, sofern die Patientin oder der Patient in einem dieser Länder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Zur Übermittlung sollen sich die Meldenden der Klinikregister, Nachsorgeleitstellen oder Tumorzentren bedienen; diese Stellen haben die Angaben nach Absatz 1 an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters weiterzuleiten. (3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen, in welches das meldepflichtige Ereignis fällt. (4) § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Krebsregistergesetzes bleibt durch die Meldepflicht unberührt. |
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Angaben bei Meldungen aus Thüringen |
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wenn Feld 27 = 16 | |||||||||||||||||||||||||||
Patient(in) ist gemäß §3 (2) Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz-KRG) unterrichtet
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0 = nein
1 = ja |
Thüringen Gesetzliche Grundlage Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen § 3 Meldungen (KRG) (1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann. (3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist. Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (2003, Nr. 3) vom 27. Februar 2003. §1 Meldepflicht Ärzte und Zahnärzte, die in Thüringen bei einem Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in §2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 13. Mai 1998 (GVBl. S. 137) als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrags genannten Angaben zu melden oder durch ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle melden zu lassen. Die Meldung hat spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters in der dafür nach §3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes vorgeschriebenen Form zu erfolgen. §2 Information des Patienten Der Patient ist nach Maßgabe des §3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die erfolgte oder beabsichtigte Meldung seiner Krebserkrankung zu informieren. Ein etwaiger Widerspruch des Patienten gegen die Meldung ist unbeachtlich. §3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6 und 7, §4 Abs. 1 Nr. 8 und §5 Abs. 1 Nr. 7 des Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn der Patient nach der Feststellung der Krebserkrankung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land verlegt. |
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Stationäre Aufnahme |
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wenn Feld 16 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Aufnahmedatum Krankenhaus
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Format: TT.MM.JJJJ
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Im Feld „Aufnahmedatum Krankenhaus“ ist das Datum der stationären Aufnahme der zu meldenden Person im Krankenhaus anzugeben und beschreibt den Beginn der diagnostischen Abklärung der Tumordiagnose. Das Aufnahmedatum wird einer Reihe von Plausibilitätskontrollen unterzogen. So sind z.B. nur gültige Datumsangaben zulässig und das Aufnahmedatum darf chronologisch nicht nach dem aktuellen Datum liegen. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis | ||||||||||||||||||||||||
Teildatensatz Tumorspezifische Basisdokumentation (TUBASIS) |
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Angaben zur aktuellen Tumordiagnose |
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wenn Feld 1 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Laufende Nummer des Tumors
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Gültige Angabe: ≥ 1
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Im Feld „Laufende Nummer des Tumors“ wird automatisch von der Erfassungssoftware eine laufende Nummer vergeben. Eine laufende Nummer darf innerhalb einer Falldokumentation nicht mehrfach vergeben werden. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Diagnose des aktuellen Tumors |
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wenn Feld 1 = 1 und wenn Feld 57 <> LEER | |||||||||||||||||||||||||||
Tumordiagnose
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-
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Im Feld „Tumordiagnose“ ist die DRG-Hauptdiagnose mit dem ICD Code (International Classification of Diseases) zu erfassen. Der ICD- Schlüssel der Tumorerkrankung entspricht der jeweils gültigen Version (zurzeit ICD-10). Die dokumentierte Tumorerkrankung muss mindestens klinisch gesichert sein. Zu dokumentieren sind alle bösartigen Neubildungen (C00 – C96), alle In-situ-Neubildungen (D00 – D09), die gutartigen Neubildungen des ZNS (D32 – D33) und die Neubildungen mit unsicherem oder unbekanntem Verhalten (D37 – D48). In Baden-Württemberg sollen zusätzlich die gutartigen Neubildungen der Hypophyse, des Ductus craniopharyngealis und der Epiphyse (D35.2 – D35.4) sowie die gutartigen Neubildungen der Meningen, des Gehirns und des Rückenmarks (D18.02, D18.18, D19.7, D21.0) dokumentiert werden. In Zweifelsfällen sollte das zuständige Landeskrebsregister angesprochen werden. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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klinisches Diagnosedatum
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Format: TT.MM.JJJJ
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Im Feld „Klinisches Diagnosedatum“ ist das Datum des ersten klinischen Verdachts der dokumentierten Tumordiagnose einzutragen. Dieses Datum charakterisiert den Beginn der medizinischen Auseinandersetzung mit der vorliegenden Tumorerkrankung. Falls nur der Monat und das Jahr bekannt ist, soll als Tag der 15. eingetragen werden. Falls nur das Jahr bekannt ist, soll der 1.7. des Diagnosejahres eingetragen werden. Das Klinische Diagnosedatum wird einer Reihe von Plausibilitätskontrollen unterzogen. So sind z.B. nur gültige Datumsangaben zulässig und das Diagnosedatum darf chronologisch nicht nach dem aktuellen Datum liegen. |
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wenn Feld 57 <> LEER | |||||||||||||||||||||||||||
Diagnose einschl. Topographie und Morphologie
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-
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In dem Feld „Diagnose einschl. Topographie und Morphologie“ soll ein Diagnosetext erfasst werden, der die vorliegende Tumorerkrankung so genau wie möglich beschreibt. Im Regelfall sollte eine topographische und morphologische Angabe enthalten sein (z.B. Adeno-Ca. des Rektum). |
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wenn Feld 1 = 1 und wenn Feld 57 <> LEER | |||||||||||||||||||||||||||
Anlass der Diagnosestellung
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A = Anamnese
E = Eigenuntersuchung (Selbstuntersuchung) F = gesetzl. Früherkennung N = Nachsorge T = Tumorsymptomatik U = unbekannt V = nicht gesetzl. Vorsorge |
Im Feld „Anlass der Diagnosestellung“ soll der Anlass für die Diagnose der zu meldenden Tumorerkrankung erfasst werden. Zu erfassen ist der Anlass, der die erkrankte Person wegen der aktuellen Tumorerkrankung erstmals in ärztliche Behandlung geführt hat. |
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Seitenlokalisation des Primärtumors
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1 = rechts
2 = links 3 = beidseits 4 = systemisch 5 = Mittellinienzone 6 = trifft nicht zu 88 = unbekannt |
Im Feld „Seitenlokalisation des Primärtumors“ soll die Seitenlokalisation der zu meldenden Tumorerkrankung angegeben werden. Die Seitenlokalisation gibt bei paarigen Organen die befallene Seite an. Nach der „Basisdokumentation für Tumorkranke“ kann zukünftig auch bei unpaaren Organen die Seitenlokalisation angewendet werden (z.B. "rechter Schilddrüsenlappen" oder "laterale Blasenwand links"). Die Mittellinienzone umfaßt einen 4 cm breiten Bereich entlang der Medianlinie bis zu 2 cm rechts und links von der Mittellinie. Quelle: Basisdokumentation für Tumorkranke: Prinzipien und Verschlüsselungsanweisungen für Klinik und Praxis, 5. Auflage, Dudeck J, Wagner G, Grundmann E und Hermanek P (Hrsg), W. Zuckschwerdt Verlag, 1999 |
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Sicherheit der Diagnose
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1 = Todesbescheinigung ohne Autopsie
2 = klinisch 3 = klinisch/apparative Diagnostik 4 = spezifische Tumor-Marker 5 = Zytologie 6 = Histologie Metastase 7 = Histologie Primärtumor 8 = Autopsie |
Im Feld „Sicherheit der Diagnose“ ist die Art der Diagnosesicherung zu dokumentieren. Dabei soll von den jeweils durchgeführten Verfahren dasjenige ausgewählt werden, das die höchste Aussagekraft besitzt. Die Reihenfolge der Verfahren in abnehmender Priorität: 1. autoptisch 2. histologisch 3. zytologisch 4. klinisch 5. Todesbescheinigung Für das im Feld „Sicherheit der Diagnose“ anzugebende Verfahren mit der höchsten Aussagekraft (entspricht der höchsten Ziffer) ist die folgende Klassifikation zu verwenden:
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wenn Feld 63 = histopathologisch | |||||||||||||||||||||||||||
Datum des histopathologischen Erstbefundes
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Format: TT.MM.JJJJ
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Im Feld „Datum des histopathologischen Erstbefundes“ ist das Datum einzutragen, an dem zum ersten Mal Gewebe des Primärtumors (oder einer Metastase) feingeweblich untersucht und begutachtet wurde. Dieses Datum wird einer Reihe von Plausibilitätskontrollen unterzogen. So sind z.B. nur gültige Datumsangaben zulässig, das Datum des histopathologischen Erstbefundes darf chronologisch nicht nach dem aktuellen Datum liegen. |
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wenn Feld 1 = 1 und wenn Feld 57 <> LEER | |||||||||||||||||||||||||||
Tumorlokalisation des Primärtumors
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siehe Schlüssel 3
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Im Feld „Tumorlokalisation des Primärtumors“ soll die topographische Einordnung der vorliegenden Tumorerkrankung so genau wie möglich eingetragen werden. Für diese Angabe werden die Schlüsselnummern der ICD-O (Internationale Klassifikation der Krankheiten für Onkologie, Systematik - Topographie) in der aktuell verfügbaren 3. Revision benutzt. Zu dokumentieren sind die topographischen Schlüsselnummern aus dem Schlüsselbereich C00.0 bis C80.9 der ICD-O-3. Ein Punkt (.) trennt die Subkategorien von den dreistelligen Klassen. Die zulässigen Kodes sind als Schlüssel ICDO3Lok hinterlegt. Dadurch wird sichergestellt, dass nur zulässige Kodes (z.B. C50.1) dokumentiert werden können. Informationen zur ICD-O-3: In Deutschland wird die deutschsprachige Ausgabe der ICD-O-3 in der 1. Auflage (Stand August 2003) zur Verschlüsselung von Tumorerkrankungen in Krebsregistern eingesetzt. ICD-O-3 ist beim DIMDI kostenfrei abrufbar. Die "Internationale Klassifikation für die Onkologie" (ICD-O-3) wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2000 publiziert und löst die 2. Revision der ICD-O ab. Die Abkürzung ICD-O steht für "International Statistical Classification of Diseases for Oncology", die Ziffer 3 bezeichnet deren 3. Revision. Das DIMDI hat die ICD-O-3 ins Deutsche übersetzt. Die deutsche Fassung der ICD-O-3 enthält keine Abweichungen vom englischsprachigen Original. Sie löst in den deutschen Tumor- und Krebsregistern die Vorgängerversion, eine deutsche Erweiterung der ICD-O-2, den Tumorhistologieschlüssel (THS) und den Tumorlokalisationsschlüssel (TLS) ab. Viele der Ergänzungen aus dem THS finden sich in der ICD-O-3 wieder. Basisinformationen zur ICD-O-3 sind beim DIMDI abrufbar unter: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icdo3/basisicdo3.htm |
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wenn Feld 57 <> LEER | |||||||||||||||||||||||||||
Tumormorphologie
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siehe Schlüssel 4
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Im Feld „Tumormorphologie“ soll das morphologische Wachstumsmuster der vorliegenden Tumorerkrankung so genau wie möglich eingetragen werden. Für diese Angabe werden die Schlüsselnummern der ICD-O (Internationale Klassifikation der Krankheiten für Onkologie, Systematik - Morphologie) in der aktuell verfügbaren 3. Revision benutzt. In Deutschland wird die deutschsprachige Ausgabe der ICD-O-3 in der 1. Auflage (Stand August 2003) zur Verschlüsselung von Tumorerkrankungen in Krebsregistern eingesetzt. ICD-O-3 ist beim DIMDI kostenfrei abrufbar. Die "Internationale Klassifikation für die Onkologie" (ICD-O-3) wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2000 publiziert und löst die 2. Revision der ICD-O ab. Die Abkürzung ICD-O steht für "International Statistical Classification of Diseases for Oncology", die Ziffer 3 bezeichnet deren 3. Revision. Das DIMDI hat die ICD-O-3 ins Deutsche übersetzt. Die deutsche Fassung der ICD-O-3 enthält keine Abweichungen vom englischsprachigen Original. Sie löst in den deutschen Tumor- und Krebsregistern die Vorgängerversion, eine deutsche Erweiterung der ICD-O-2, den Tumorhistologieschlüssel (THS) und den Tumorlokalisationsschlüssel (TLS) ab. Viele der Ergänzungen aus dem THS finden sich in der ICD-O-3 wieder. Basisinformationen zum ICD-O-3 sind beim DIMDI abrufbar unter: |
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Klassifikation nach Gesamtbeurteilung des Primärtumors |
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TNM-Klassifikation |
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wenn Feld 1 = 1 und wenn Feld 57 <> LEER | |||||||||||||||||||||||||||
Präfix der T-Kategorie
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a = autoptisch
c = klinisch p = pathologisch |
Im Feld „Präfix der T-Kategorie“ wird dokumentiert, ob die Festlegung der T-Kategorie auf der klinischen Klassifikation („c“) oder der pathologischen Klassifikation („p“) beruht. Grundsätzlich sollen alle Fälle mikroskopisch bestätigt sein. Liegen beide Klassifikationen vor, ist die pathologische Klassifikation (pT) anzugeben. Die pathologische bzw. postoperative histopathologische Beurteilung des Primärtumors (pT) erfordert eine Resektion des Primärtumors oder Biopsien, die zur Bestimmung der höchsten pT-Kategorie adäquat sind. Fälle, bei denen die Klassifikation erst anlässlich einer Autopsie erfolgte, werden mit „a“ gekennzeichnet. Wenn für die vorliegende Tumorerkrankung keine TNM-Klassifikation definiert ist – z.B. Hodgkin- und Non-Hodgkin-Lymphome -, bleibt dieses Feld leer. Klinische und pathologische Klassifikationen mit einem „y-Symbol“ (Klassifikation erfolgte während oder nach initialer multimodaler Therapie) oder einem „r-Symbol“ (kennzeichnet Rezidivtumoren nach krankheitsfreiem Intervall) können nicht erfasst werden. Quelle: TNM Klassifikation maligner Tumoren. Herausgegeben und übersetzt von Christian Wittekind und Hans-Joachim Meyer. 7. Auflage, 2010 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, ISBN: 978-3-527-32759-1 |
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T-Kategorie
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siehe Schlüssel 5
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Im Feld „T-Kategorie“ soll die T-Kategorie der TNM-Klassifikation der vorliegenden Tumorerkrankung erfasst werden, die die Ausbreitung des Primärtumors beschreibt. Bestehen im Einzelfall Zweifel bezüglich der korrekten Zuordnung zu der T-Kategorie, soll die niedrigere, d.h. weniger fortgeschrittene Kategorie gewählt werden. Alle Fälle sollen mikroskopisch bestätigt sein. Die pathologische Beurteilung des Primärtumors (pT) erfordert eine Resektion des Primärtumors oder Biopsien, die zur Bestimmung der höchsten pT-Kategorie adäquat sind. Wenn für die vorliegende Tumorerkrankung keine TNM-Klassifikation definiert ist – z.B. Hodgkin- und Non-Hodgkin-Lymphome -, bleibt dieses Feld leer. Folgende allgemeine Definitionen werden stets angewendet: TNM: Klinische Klassifikation – T - Primärtumor
pTNM: Pathologische Klassifikation – pT - Primärtumor
Quelle: TNM Klassifikation maligner Tumoren. Herausgegeben und übersetzt von Christian Wittekind und Hans-Joachim Meyer. 7. Auflage, 2010 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, ISBN: 978-3-527-32759-1 |
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m-Symbol der T-Kategorie
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0 = keine multiplen Primärtumoren
1 = multiple Primärtumoren |
Im Feld „m-Symbol der T-Kategorie“ wird dokumentiert, ob multiple Primärtumoren in einem anatomischen Bezirk vorliegen. Im Falle multipler simultaner Tumoren in einem Organ soll der Tumor mit der höchsten T-Kategorie klassifiziert werden. Quelle: TNM Klassifikation maligner Tumoren. Herausgegeben und übersetzt von Christian Wittekind und Hans-Joachim Meyer. 7. Auflage, 2010 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, ISBN: 978-3-527-32759-1 |
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Präfix der N-Kategorie
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a = autoptisch
c = klinisch p = pathologisch |
Im Feld „Präfix der N-Kategorie“ wird dokumentiert, ob die Festlegung der N-Kategorie auf der klinischen Klassifikation („c“) oder der pathologischen Klassifikation („p“) beruht. Grundsätzlich sollen alle Fälle mikroskopisch bestätigt sein. Liegen beide Klassifikationen vor, ist die pathologische Klassifikation (pN) anzugeben. Die pathologische bzw. postoperative histopathologische Beurteilung der regionären Lymphknoten (pN) erfordert die Entfernung von Lymphknoten in einem Ausmaß, das die Aussage über das Fehlen regionärer Lymphknotenmetastasen (pN0) verlässlich macht und andererseits zur Bestimmung der höchsten pN-Kategorie ausreicht. Eine Exzisionsbiopsie eines Lymphknotens ohne pathologische Untersuchung des Primärtumors ist nicht ausreichend, um die pN-Kategorie vollständig festzulegen und entspricht deswegen einer klinischen Klassifikation. Fälle, bei denen die Klassifikation erst anlässlich einer Autopsie erfolgte, werden mit „a“ gekennzeichnet. Wenn für die vorliegende Tumorerkrankung keine TNM-Klassifikation definiert ist – z.B. Hodgkin- und Non-Hodgkin-Lymphome -, bleibt dieses Feld leer. Klinische und pathologische Klassifikationen mit einem „y-Symbol“ (Klassifikation erfolgte während oder nach initialer multimodaler Therapie) oder einem „r-Symbol“ (kennzeichnet Rezidivtumoren nach krankheitsfreiem Intervall) können nicht erfasst werden. Quelle: TNM Klassifikation maligner Tumoren. Herausgegeben und übersetzt von Christian Wittekind und Hans-Joachim Meyer. 7. Auflage, 2010 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, ISBN: 978-3-527-32759-1 |
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N-Kategorie
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siehe Schlüssel 6
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Im Feld „N-Kategorie“ soll die N-Kategorie der TNM-Klassifikation der vorliegenden Tumorerkrankung erfasst werden, die das Fehlen oder Vorhandensein und die Ausbreitung von regionären Lymphknotenmetastasen beschreibt. Bestehen im Einzelfall Zweifel bezüglich der korrekten Zuordnung zu der N-Kategorie, soll die niedrigere, d.h. weniger fortgeschrittene Kategorie gewählt werden. Alle Fälle sollen mikroskopisch bestätigt sein. Die pathologische Beurteilung der regionären Lymphknoten (pN) erfordert die Entfernung von Lymphknoten in einem Ausmaß, das die Aussage über das Fehlen regionärer Lymphknotenmetastasen (pN0) verlässlich macht und andererseits zur Bestimmung der höchsten pN-Kategorie ausreicht. Wenn für die vorliegende Tumorerkrankung keine TNM-Klassifikation definiert ist – z.B. Hodgkin- und Non-Hodgkin-Lymphome -, bleibt dieses Feld leer. Folgende allgemeine Definitionen werden stets angewendet: TNM: Klinische Klassifikation – N – Regionäre Lymphknoten
pTNM: Pathologische Klassifikation – pN – Regionäre Lymphknoten
Folgende Klassifikation sollte zum Nachweis isolierter Tumorzellen mit morphologischen bzw. nichtmorphologischen Techniken angewendet werden:
|
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sn-Symbol der N-Kategorie
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0 = Schildwächterlymphknoten nicht untersucht
1 = Schildwächterlymphknoten untersucht |
Im Feld „sn-Symbol der N-Kategorie“ soll dokumentiert werden, ob der Schildwächterlymphknoten (sentinel lymph node) untersucht worden ist oder nicht. Der Schildwächterlymphknoten ist der erste Lymphknoten , der die abfließende Lymphe des Primärtumors aufnimmt. Wenn er Metastasen enthält, ist dies ein Hinweis, dass andere (nachgeschaltete) Lymphknoten ebenfalls Metastasen enthalten. Wenn er keine Metastasen enthält, ist es wenig wahrscheinlich, dass andere (nachgeschaltete) Lymphknoten Metastasen enthalten. Gelegentlich kann mehr als ein Schildwächterlymphknoten vorkommen.
Quelle: TNM Klassifikation maligner Tumoren. Herausgegeben und übersetzt von Christian Wittekind und Hans-Joachim Meyer. 7. Auflage, 2010 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, ISBN: 978-3-527-32759-1 |
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Präfix der M-Kategorie
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a = autoptisch
c = klinisch p = pathologisch |
Im Feld „Präfix der M-Kategorie“ wird dokumentiert, ob die Festlegung der M-Kategorie auf der klinischen Klassifikation („c“) oder der pathologischen Klassifikation („p“) beruht. Grundsätzlich sollen alle Fälle mikroskopisch bestätigt sein. Liegen beide Klassifikationen vor, ist die pathologische Klassifikation (pM) anzugeben. Die pathologische bzw. postoperative histopathologische Feststellung von Metastasen (pM) erfordert die mikroskopische Untersuchung. Fälle, bei denen die Klassifikation erst anlässlich einer Autopsie erfolgte, werden mit „a“ gekennzeichnet. Wenn für die vorliegende Tumorerkrankung keine TNM-Klassifikation definiert ist – z.B. Hodgkin- und Non-Hodgkin-Lymphome -, bleibt dieses Feld leer. Klinische und pathologische Klassifikationen mit einem „y-Symbol“ (Klassifikation erfolgte während oder nach initialer multimodaler Therapie) oder einem „r-Symbol“ (kennzeichnet Rezidivtumoren nach krankheitsfreiem Intervall) können nicht erfasst werden. Quelle: TNM Klassifikation maligner Tumoren. Herausgegeben und übersetzt von Christian Wittekind und Hans-Joachim Meyer. 7. Auflage, 2010 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, ISBN: 978-3-527-32759-1 |
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M-Kategorie
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0 = 0
0(i+) = 0(i+) 0(i-) = 0(i-) 0(mol+) = 0(mol+) 0(mol-) = 0(mol-) 1 = 1 1a = 1a 1b = 1b 1c = 1c 1d = 1d 1e = 1e |
Im Feld „M-Kategorie“ soll die M-Kategorie der TNM-Klassifikation der vorliegenden Tumorerkrankung erfasst werden, die das Fehlen (M0) oder Vorhandensein (M1) von Fernmetastasen beschreibt. Bestehen im Einzelfall Zweifel bezüglich der korrekten Zuordnung zu der M-Kategorie, soll die niedrigere, d.h. weniger fortgeschrittene Kategorie gewählt werden.
Folgende Klassifikation sollte zum Nachweis isolierter Tumorzellen mit morphologischen bzw. nichtmorphologischen Techniken angewendet werden:
Quelle: TNM Klassifikation maligner Tumoren. Herausgegeben und übersetzt von Christian Wittekind und Hans-Joachim Meyer. 7. Auflage, 2010 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, ISBN: 978-3-527-32759-1 |
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Grading und Immunphänotyp |
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Grading
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0 = G0 Grading nicht vorgesehen
1 = G1 (gut differenziert) 2 = G2 (mäßig differenziert) 3 = G3 (schlecht differenziert) 4 = G4 (undifferenziert) 8 = unbekannt 9 = fehlende Angabe H = High grade (G3/G4) L = Low grade (G1/G2) X = GX kann nicht bestimmt werden |
Im Feld „Grading “ soll das histopathologische Grading (Differenzierungsgrad des Tumorgewebes) der zu meldenden Tumorerkrankung angegeben werden. Das histopathologische Grading unterteilt Tumoren eines bestimmten Typs nach ihrem jeweiligen Differenzierungsgrad und beschreibt, wie sehr oder wie wenig die Neoplasie dem gesunden Gewebe, dem sie entstammt, ähnelt. Im Allgemeinen gilt die unten angeführte Differenzierung. Es gibt aber auch einige wichtige Ausnahmen, z.B. Grading G0 bedeutet beim Malignen Melanom der Konjunktiva „Primär erworbene Melanose“ (siehe TNM Klassifikation maligner Tumoren. Herausgegeben und übersetzt von Christian Wittekind und Hans-Joachim Meyer. 7. Auflage, 2010 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, ISBN: 978-3-527-32759-1TNM 7. Auflage, S. 267). Sofern in einer Diagnose zwei unterschiedliche Differenzierungsgrade angegeben werden, so ist der höhere Grad zu verwenden.
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Immunphänotyp bei Lymphomen/Leukämien
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5 = T-Zell
6 = B-Zell 7 = Null-Zell 8 = Natural-Killer-Cell 9 = Bestimmung nicht durchgeführt |
Im Feld „Immunphänotyp bei Lymphomen/Leukämien“ soll bei Lymphomen und Leukämien die immunologische Charakterisierung unter Verwendung der folgenden Klassifikation dokumentiert werden:
|
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Therapie |
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wenn Feld 1 = 1 und wenn Feld 27 IN (1;2;3;4;6;7;8;9;10;11;12;13;14;15;16) und wenn Feld 57 <> LEER | |||||||||||||||||||||||||||
Operation
|
0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Im Feld „Operation“ soll für die vorliegende Tumorerkrankung erfasst werden, ob im Rahmen der Primärtherapie eine Operation durchgeführt wurde (1) oder nicht (0). Erfolgt nach histologischer Sicherung einer bösartigen Neubildung der Haut keine operative Excision sondern Kryotherapie, photodynamische Therapie oder eine topische Pharmakotherapie ist dies im Feld „sonstige Therapie“ anzugeben. |
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Strahlentherapie
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0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Im Feld „Strahlentherapie“ soll für die vorliegende Tumorerkrankung erfasst werden, ob im Rahmen der Primärtherapie eine Strahlentherapie durchgeführt wurde (1) oder nicht (0). |
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Chemotherapie
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0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Im Feld „Chemotherapie“ soll für die vorliegende Tumorerkrankung erfasst werden, ob im Rahmen der Primärtherapie eine Chemotherapie durchgeführt wurde (1) oder nicht (0). |
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Hormontherapie
|
0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Im Feld „Hormontherapie“ soll für die vorliegende Tumorerkrankung erfasst werden, ob im Rahmen der Primärtherapie eine Hormontherapie durchgeführt wurde (1) oder nicht (0). |
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Immuntherapie
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0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Im Feld „Immuntherapie“ soll für die vorliegende Tumorerkrankung erfasst werden, ob im Rahmen der Primärtherapie eine Immuntherapie durchgeführt wurde (1) oder nicht (0). |
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Knochenmarkstransplantation
|
0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Im Feld „Knochenmarkstransplantation“ soll für die vorliegende Tumorerkrankung erfasst werden, ob im Rahmen der Primärtherapie eine Knochenmarkstransplantation durchgeführt wurde (1) oder nicht (0). |
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sonstige Therapie
|
0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Im Feld „sonstige Therapie“ soll für die vorliegende Tumorerkrankung erfasst werden, ob im Rahmen der Primärtherapie eine ‚sonstige Therapie’ durchgeführt wurde (1) oder nicht (0). |
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Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis | ||||||||||||||||||||||||
Teildatensatz Basis (B) |
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Entlassung aus dem Krankenhaus |
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wenn Feld 16 = 1 | |||||||||||||||||||||||||||
Entlassungsdatum Krankenhaus
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Format: TT.MM.JJJJ
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Im Feld „Entlassungsdatum Krankenhaus“ ist das Datum der Entlassung der zu meldenden Person aus dem Krankenhaus anzugeben. Das Entlassungsdatum wird einer Reihe von Plausibilitätskontrollen unterzogen. So sind z.B. nur gültige Datumsangaben zulässig, das Entlassungsdatum darf chronologisch nicht nach dem aktuellen Datum liegen. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
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Entlassungsgrund
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siehe Schlüssel 7
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Im Feld „Entlassungsgrund“ wird der Grund der Entlassung der zu meldenden Person aus dem Krankenhaus angegeben. Falls die zu meldende Person während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus verstorben ist, ist im Feld „Entlassungsgrund“ die Ausprägung „07 = Tod“ und im Feld „Entlassungsdatum Krankenhaus“ das Sterbedatum einzutragen. Sowohl das Datum als auch der Grund der Entlassung aus dem Krankenhaus ist für die Epidemiologischen Krebsregister nur dann relevant, wenn die erkrankte Person während des stationären Aufenthalts verstorben ist. Dieses Feld sollte vom EDV-System des Krankenhauses bereits vorbelegt sein. |
Schlüssel 1 Fachabteilungen |
0100 = Innere Medizin 0102 = Innere Medizin/Schwerpunkt Geriatrie 0103 = Innere Medizin/Schwerpunkt Kardiologie 0104 = Innere Medizin/Schwerpunkt Nephrologie 0105 = Innere Medizin/Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie 0106 = Innere Medizin/Schwerpunkt Endokrinologie 0107 = Innere Medizin/Schwerpunkt Gastroenterologie 0108 = Innere Medizin/Schwerpunkt Pneumologie 0109 = Innere Medizin/Schwerpunkt Rheumatologie 0114 = Innere Medizin/Schwerpunkt Lungen- und Bronchialheilkunde 0150 = Innere Medizin/Tumorforschung 0151 = Innere Medizin/Schwerpunkt Coloproktologie 0152 = Innere Medizin/Schwerpunkt Infektionskrankheiten 0153 = Innere Medizin/Schwerpunkt Diabetes 0154 = Innere Medizin/Schwerpunkt Naturheilkunde 0156 = Innere Medizin/Schwerpunkt Schlaganfallpatienten (Stroke units, Artikel 7 § 1 Abs. 3 GKV-SolG) 0190 = Innere Medizin 0191 = Innere Medizin 0192 = Innere Medizin 0200 = Geriatrie 0224 = Geriatrie/Schwerpunkt Frauenheilkunde 0260 = Geriatrie/Tagesklinik (für teilstationäre Pflegesätze) 0261 = Geriatrie/Nachtklinik (für teilstationäre Pflegesätze) 0290 = Geriatrie 0291 = Geriatrie 0292 = Geriatrie 0300 = Kardiologie 0390 = Kardiologie 0391 = Kardiologie 0392 = Kardiologie 0400 = Nephrologie 0410 = Nephrologie/Schwerpunkt Pädiatrie 0436 = Nephrologie/Intensivmedizin 0490 = Nephrologie 0491 = Nephrologie 0492 = Nephrologie 0500 = Hämatologie und internistische Onkologie 0510 = Hämatologie und internistische Onkologie/Schwerpunkt Pädiatrie 0524 = Hämatologie und internistische Onkologie/Schwerpunkt Frauenheilkunde 0533 = Hämatologie und internistische Onkologie/Schwerpunkt Strahlenheilkunde 0590 = Hämatologie und internistische Onkologie 0591 = Hämatologie und internistische Onkologie 0592 = Hämatologie und internistische Onkologie 0600 = Endokrinologie 0607 = Endokrinologie/Schwerpunkt Gastroenterologie 0610 = Endokrinologie/Schwerpunkt Pädiatrie 0690 = Endokrinologie 0691 = Endokrinologie 0692 = Endokrinologie 0700 = Gastroenterologie 0706 = Gastroenterologie/Schwerpunkt Endokrinologie 0710 = Gastroenterologie/Schwerpunkt Pädiatrie 0790 = Gastroenterologie 0791 = Gastroenterologie 0792 = Gastroenterologie 0800 = Pneumologie 0890 = Pneumologie 0891 = Pneumologie 0892 = Pneumologie 0900 = Rheumatologie 0910 = Rheumatologie/Schwerpunkt Pädiatrie 0990 = Rheumatologie 0991 = Rheumatologie 0992 = Rheumatologie 1000 = Pädiatrie 1004 = Pädiatrie/Schwerpunkt Nephrologie 1005 = Pädiatrie/Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie 1006 = Pädiatrie/Schwerpunkt Endokrinologie 1007 = Pädiatrie/Schwerpunkt Gastroenterologie 1009 = Pädiatrie/Schwerpunkt Rheumatologie 1011 = Pädiatrie/Schwerpunkt Kinderkardiologie 1012 = Pädiatrie/Schwerpunkt Neonatologie 1014 = Pädiatrie/Schwerpunkt Lungen- und Bronchialheilkunde 1028 = Pädiatrie/Schwerpunkt Kinderneurologie 1050 = Pädiatrie/Schwerpunkt Perinatalmedizin 1051 = Langzeitbereich Kinder 1090 = Pädiatrie 1091 = Pädiatrie 1092 = Pädiatrie 1100 = Kinderkardiologie 1136 = Kinderkardiologie/Schwerpunkt Intensivmedizin 1190 = Kinderkardiologie 1191 = Kinderkardiologie 1192 = Kinderkardiologie 1200 = Neonatologie 1290 = Neonatologie 1291 = Neonatologie 1292 = Neonatologie 1300 = Kinderchirurgie 1390 = Kinderchirurgie 1391 = Kinderchirurgie 1392 = Kinderchirurgie 1400 = Lungen- und Bronchialheilkunde 1410 = Lungen- und Bronchialheilkunde/Schwerpunkt Pädiatrie 1490 = Lungen- und Bronchialheilkunde 1491 = Lungen- und Bronchialheilkunde 1492 = Lungen- und Bronchialheilkunde 1500 = Allgemeine Chirurgie 1513 = Allgemeine Chirurgie/Schwerpunkt Kinderchirurgie 1516 = Allgemeine Chirurgie/Schwerpunkt Unfallchirurgie 1518 = Allgemeine Chirurgie/Schwerpunkt Gefäßchirurgie 1519 = Allgemeine Chirurgie/Schwerpunkt Plastische Chirurgie 1520 = Allgemeine Chirurgie/Schwerpunkt Thoraxchirurgie 1523 = Chirurgie/Schwerpunkt Orthopädie 1536 = Allgemeine Chirurgie/Intensivmedizin (§ 13 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BPflV in der am 31.12.2003 geltenden Fassung) 1550 = Allgemeine Chirurgie/Schwerpunkt Abdominal- und Gefäßchirurgie 1551 = Allgemeine Chirurgie/Schwerpunkt Handchirurgie 1590 = Allgemeine Chirurgie 1591 = Allgemeine Chirurgie 1592 = Allgemeine Chirurgie 1600 = Unfallchirurgie 1690 = Unfallchirurgie 1691 = Unfallchirurgie 1692 = Unfallchirurgie 1700 = Neurochirurgie 1790 = Neurochirurgie 1791 = Neurochirurgie 1792 = Neurochirurgie 1800 = Gefäßchirurgie 1890 = Gefäßchirurgie 1891 = Gefäßchirurgie 1892 = Gefäßchirurgie 1900 = Plastische Chirurgie 1990 = Plastische Chirurgie 1991 = Plastische Chirurgie 1992 = Plastische Chirurgie 2000 = Thoraxchirurgie 2021 = Thoraxchirurgie/Schwerpunkt Herzchirurgie 2036 = Thoraxchirurgie/Intensivmedizin 2050 = Thoraxchirurgie/Schwerpunkt Herzchirurgie Intensivmedizin 2090 = Thoraxchirurgie 2091 = Thoraxchirurgie 2092 = Thoraxchirurgie 2100 = Herzchirurgie 2118 = Herzchirurgie/Schwerpunkt Gefäßchirurgie 2120 = Herzchirurgie/Schwerpunkt Thoraxchirurgie 2136 = Herzchirurgie/Intensivmedizin (§ 13 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BPflV in der am 31.12.2003 geltenden Fassung) 2150 = Herzchirurgie/Schwerpunkt Thoraxchirurgie Intensivmedizin 2190 = Herzchirurgie 2191 = Herzchirurgie 2192 = Herzchirurgie 2200 = Urologie 2290 = Urologie 2291 = Urologie 2292 = Urologie 2300 = Orthopädie 2309 = Orthopädie/Schwerpunkt Rheumatologie 2315 = Orthopädie/Schwerpunkt Chirurgie 2316 = Orthopädie und Unfallchirurgie 2390 = Orthopädie 2391 = Orthopädie 2392 = Orthopädie 2400 = Frauenheilkunde und Geburtshilfe 2402 = Frauenheilkunde/Schwerpunkt Geriatrie 2405 = Frauenheilkunde/Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie 2406 = Frauenheilkunde/Schwerpunkt Endokrinologie 2425 = Frauenheilkunde 2490 = Frauenheilkunde und Geburtshilfe 2491 = Frauenheilkunde und Geburtshilfe 2492 = Frauenheilkunde und Geburtshilfe 2500 = Geburtshilfe 2590 = Geburtshilfe 2591 = Geburtshilfe 2592 = Geburtshilfe 2600 = Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 2690 = Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 2691 = Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 2692 = Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 2700 = Augenheilkunde 2790 = Augenheilkunde 2791 = Augenheilkunde 2792 = Augenheilkunde 2800 = Neurologie 2810 = Neurologie/Schwerpunkt Pädiatrie 2856 = Neurologie/Schwerpunkt Schlaganfallpatienten (Stroke units, Artikel 7 § 1 Abs. 3 GKV-SolG) 2890 = Neurologie 2891 = Neurologie 2892 = Neurologie 2900 = Allgemeine Psychiatrie 2928 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Neurologie 2930 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Kinder- und Jugendpsychiatrie 2931 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Psychosomatik/Psychotherapie 2950 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Suchtbehandlung 2951 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Gerontopsychiatrie 2952 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Forensische Behandlung 2953 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Suchtbehandlung, Tagesklinik 2954 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Suchtbehandlung, Nachtklinik 2955 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Gerontopsychiatrie, Tagesklinik 2956 = Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Gerontopsychiatrie, Nachtklinik 2960 = Allgemeine Psychiatrie/Tagesklinik (für teilstationäre Pflegesätze) 2961 = Allgemeine Psychiatrie/Nachtklinik (für teilstationäre Pflegesätze) 2990 = Allgemeine Psychiatrie 2991 = Allgemeine Psychiatrie 2992 = Allgemeine Psychiatrie 3000 = Kinder- und Jugendpsychiatrie 3060 = Kinder- und Jugendpsychiatrie/Tagesklinik (für teilstationäre Pflegesätze) 3061 = Kinder- und Jugendpsychiatrie/Nachtklinik (für teilstationäre Pflegesätze) 3090 = Kinder- und Jugendpsychiatrie 3091 = Kinder- und Jugendpsychiatrie 3092 = Kinder- und Jugendpsychiatrie 3100 = Psychosomatik/Psychotherapie 3110 = Psychosomatik/Psychotherapie/Schwerpunkt Kinder- und Jugendpsychosomatik 3160 = Psychosomatik/Psychotherapie/Tagesklinik (für teilstationäre Pflegesätze) 3161 = Psychosomatik/Psychotherapie/Nachtklinik (für teilstationäre Pflegesätze) 3190 = Psychosomatik/Psychotherapie 3191 = Psychosomatik/Psychotherapie 3192 = Psychosomatik/Psychotherapie 3200 = Nuklearmedizin 3233 = Nuklearmedizin/Schwerpunkt Strahlenheilkunde 3290 = Nuklearmedizin 3291 = Nuklearmedizin 3292 = Nuklearmedizin 3300 = Strahlenheilkunde 3305 = Strahlenheilkunde/Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie 3350 = Strahlenheilkunde/Schwerpunkt Radiologie 3390 = Strahlenheilkunde 3391 = Strahlenheilkunde 3392 = Strahlenheilkunde 3400 = Dermatologie 3460 = Dermatologie/Tagesklinik (für teilstationäre Pflegesätze) 3490 = Dermatologie 3491 = Dermatologie 3492 = Dermatologie 3500 = Zahn- und Kieferheilkunde, Mund- und Kieferchirurgie 3590 = Zahn- und Kieferheilkunde, Mund- und Kieferchirurgie 3591 = Zahn- und Kieferheilkunde, Mund- und Kieferchirurgie 3592 = Zahn- und Kieferheilkunde, Mund- und Kieferchirurgie 3600 = Intensivmedizin 3601 = Intensivmedizin/Schwerpunkt Innere Medizin 3603 = Intensivmedizin/Schwerpunkt Kardiologie 3610 = Intensivmedizin/Schwerpunkt Pädiatrie 3617 = Intensivmedizin/Schwerpunkt Neurochirurgie 3618 = Intensivmedizin/Schwerpunkt Chirurgie 3621 = Intensivmedizin/Herzchirurgie 3622 = Intensivmedizin/Schwerpunkt Urologie 3624 = Intensivmedizin/Schwerpunkt Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3626 = Intensivmedizin/Schwerpunkt Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 3628 = Intensivmedizin/Schwerpunkt Neurologie 3650 = Operative Intensivmedizin/Schwerpunkt Chirurgie 3651 = Intensivmedizin/Thorax-Herzchirurgie 3652 = Intensivmedizin/Herz-Thoraxchirurgie 3690 = Intensivmedizin 3691 = Intensivmedizin 3692 = Intensivmedizin 3700 = sonstige Fachabteilung 3750 = Angiologie 3751 = Radiologie 3752 = Palliativmedizin 3753 = Schmerztherapie 3754 = Heiltherapeutische Abteilung 3755 = Wirbelsäulenchirurgie 3756 = Suchtmedizin 3757 = Visceralchirurgie 3790 = Sonstige Fachabteilung 3791 = Sonstige Fachabteilung 3792 = Sonstige Fachabteilung |
Schlüssel 2 Amtlicher Schlüssel der Bundesländer |
1 = Schleswig-Holstein 2 = Hamburg 3 = Niedersachsen 4 = Bremen 5 = Nordrhein-Westfalen 6 = Hessen 7 = Rheinland-Pfalz 8 = Baden-Württemberg 9 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 = Mecklenburg-Vorpommern 14 = Sachsen 15 = Sachsen-Anhalt 16 = Thüringen |
Schlüssel 3 ICD-O-3 Lokalisation |
C00.0 = Äußere Oberlippe C00.1 = Äußere Unterlippe C00.2 = Äußere Lippe o.n.A. C00.3 = Schleimhaut der Oberlippe C00.4 = Schleimhaut der Unterlippe C00.5 = Lippenschleimhaut o.n.A. C00.6 = Lippenkommissur C00.8 = Lippe, mehrere Teilbereiche überlappend C00.9 = Lippe o.n.A. C01.9 = Zungengrund o.n.A. C02.0 = Dorsale Oberfläche der Zunge C02.1 = Zungenrand C02.2 = Ventrale Oberfläche der Zunge o.n.A. C02.3 = Vordere 2/3 der Zunge C02.4 = Zungentonsille C02.8 = Zunge, mehrere Bereiche überlappend C02.9 = Zunge o.n.A. C03.0 = Oberkieferzahnfleisch C03.1 = Unterkieferzahnfleisch C03.9 = Zahnfleisch o.n.A. C04.0 = Vorderer Teil des Mundbodens C04.1 = Seitlicher Teil des Mundbodens C04.8 = Mundboden, mehrere Teilbereiche überlappend C04.9 = Mundboden o.n.A. C05.0 = Harter Gaumen C05.1 = Weicher Gaumen o.n.A. C05.2 = Uvula C05.8 = Gaumen, mehrere Teilbereiche überlappend C05.9 = Gaumen o.n.A. C06.0 = Wangenschleimhaut C06.1 = Vestibulum oris C06.2 = Retromolarregion C06.8 = Sonstige und nicht näher bezeichnete Teile des Mundes, mehrere Teilbereiche überlappend C06.9 = Mund o.n.A. C07.9 = Parotis C08.0 = Glandula submandibularis C08.1 = Glandula sublingualis C08.8 = Große Speicheldrüsen, mehrere Bereiche überlappend C08.9 = Große Speicheldrüsen o.n.A. C09.0 = Fossa tonsillaris C09.1 = Gaumenbogen C09.8 = Tonsille, mehrere Teilbereiche überlappend C09.9 = Tonsille o.n.A. C10.0 = Vallecula epiglottica C10.1 = Vorderfläche der Epiglottis C10.2 = Seitenwand des Oropharynx C10.3 = Hinterwand des Oropharynx C10.4 = Kiemengang C10.8 = Oropharynx, mehrere Teilbereiche überlappend C10.9 = Oropharynx o.n.A. C11.0 = Obere Wand des Nasopharynx C11.1 = Hinterwand des Nasopharynx C11.2 = Seitenwand des Nasopharynx C11.3 = Vorderwand des Nasopharynx C11.8 = Nasopharynx, mehrere Teilbereiche überlappend C11.9 = Nasopharynx o.n.A. C12.9 = Sinus piriformis C13.0 = Regio postcricoidea C13.1 = Plica aryepiglottica, hypopharyngeale Seite C13.2 = Hinterwand des Hypopharynx C13.8 = Hypopharynx, mehrere Teilbereiche überlappend C13.9 = Hypopharynx o.n.A. C14.0 = Pharynx o.n.A. C14.2 = Waldeyer-Ring C14.8 = Lippe, Mundhöhle und Pharynx, mehrere Bereiche überlappend C15.0 = Ösophagus, Pars cervicalis C15.1 = Ösophagus, Pars thoracalis C15.2 = Ösophagus, Pars abdominalis C15.3 = Ösophagus, oberes Drittel C15.4 = Ösophagus, mittleres Drittel C15.5 = Ösophagus, unteres intrathorakales Drittel C15.8 = Ösophagus, mehrere Teilbereiche überlappend C15.9 = Ösophagus o.n.A. C16.0 = Kardia o.n.A. C16.1 = Fundus ventriculi C16.2 = Corpus ventriculi C16.3 = Antrum ventriculi C16.4 = Pylorus C16.5 = Kleine Kurvatur o.n.A C16.6 = Große Kurvatur o.n.A C16.8 = Magen, mehrere Teilbereiche überlappend C16.9 = Magen o.n.A. C17.0 = Duodenum C17.1 = Jejunum C17.2 = Ileum C17.3 = Meckel-Divertikel C17.8 = Dünndarm, mehrere Teilbereiche überlappend C17.9 = Dünndarm o.n.A. C18.0 = Zökum C18.1 = Appendix vermiformis C18.2 = Colon ascendens C18.3 = Flexura hepatica C18.4 = Colon transversum C18.5 = Flexura lienalis coli C18.6 = Colon descendens C18.7 = Colon sigmoideum C18.8 = Kolon, mehrere Teilbereiche überlappend C18.9 = Colon C19.9 = Rektosigmoidaler Übergang C20.9 = Rektum o.n.A. C21.0 = Anus o.n.A. C21.1 = Analkanal C21.2 = Kloakenregion C21.8 = Rektum, Anus und Analkanal, mehrere Bereiche überlappend C22.0 = Leber C22.1 = Intrahepatische Gallengänge C23.9 = Gallenblase C24.0 = Extrahepatischer Gallengang C24.1 = Ampulla Vateri C24.8 = Gallenwege, mehrere Bereiche überlappend C24.9 = Gallenwege o.n.A. C25.0 = Pankreaskopf C25.1 = Pankreaskörper C25.2 = Pankreasschwanz C25.3 = Ductus pancreaticus C25.4 = Pankreas-Inselzellen C25.7 = Sonstige näher bezeichnete Teile des Pankreas C25.8 = Pankreas, mehrere Teilbereiche überlappend C25.9 = Pankreas o.n.A. C26.0 = Intestinaltrakt o.n.A. C26.8 = Verdauungssystem, mehrere Bereiche überlappend C26.9 = Gastrointestinaltrakt o.n.A. C30.0 = Nasenhöhle C30.1 = Mittelohr C31.0 = Sinus maxillaris C31.1 = Sinus ethmoidalis C31.2 = Sinus frontalis C31.3 = Sinus sphenoidalis C31.8 = Nasennebenhöhlen, mehrere Teilbereiche überlappend C31.9 = Nasennebenhöhlen o.n.A. C32.0 = Glottis C32.1 = Supraglottis C32.2 = Subglottis C32.3 = Larynxknorpel C32.8 = Larynx, mehrere Teilbereiche überlappend C32.9 = Kehlkopf o.n.A. C33.9 = Trachea C34.0 = Hauptbronchus C34.1 = Lungenoberlappen C34.2 = Lungenmittellappen C34.3 = Lungenunterlappen C34.8 = Lunge, mehrere Teilbereiche überlappend C34.9 = Lunge o.n.A. C37.9 = Thymus C38.0 = Herz C38.1 = Vorderes Mediastinum C38.2 = Hinteres Mediastinum C38.3 = Mediastinum o.n.A. C38.4 = Pleura o.n.A. C38.8 = Herz, Mediastinum und Pleura, mehrere Teilbereiche überlappend C39.0 = Obere Atemwege o.n.A. C39.8 = Atemwege [Respirationstrakt] und intrathorakale Organe, mehrere Bereiche überlappend C39.9 = Mangelhaft bezeichneter Sitz innerhalb der Atmungsorgane C40.0 = Lange Knochen von Arm und Schulter und zugehörige Gelenke C40.1 = Kurze Knochen der oberen Extremitäten und zugehörige Gelenke C40.2 = Lange Knochen der unteren Extremitäten und zugehörige Gelenke C40.3 = Kurze Knochen der unteren Extremitäten und zugehörige Gelenke C40.8 = Knochen, Gelenke und Gelenkknorpel der Extremitäten, mehrere Teilbereiche überlappend C40.9 = Knochen einer Extremität o.n.A. C41.0 = Knochen des Hirn- und Gesichtsschädels und zugehörige Gelenke C41.1 = Mandibula C41.2 = Wirbelsäule C41.3 = Rippen, Sternum, Klavikula und zugehörige Gelenke C41.4 = Beckenknochen, Kreuzbein, Steißbein und zugehörige Gelenke C41.8 = Knochen, Gelenke und Gelenkknorpel, mehrere Bereiche überlappend C41.9 = Knochen o.n.A. C42.0 = Blut C42.1 = Knochenmark C42.2 = Milz C42.3 = Retikuloendotheliales System o.n.A. C42.4 = Hämatopoetisches System o.n.A. C44.0 = Lippenhaut o.n.A. C44.1 = Augenlid C44.2 = Äußeres Ohr C44.3 = Haut sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Gesichtes C44.4 = Behaarte Kopfhaut und Haut am Hals C44.5 = Haut am Stamm C44.6 = Haut der oberen Extremitäten und der Schulter C44.7 = Haut der unteren Extremität und der Hüfte C44.8 = Haut, mehrere Teilbereiche überlappend C44.9 = Haut o.n.A. C47.0 = Periphere Nerven und autonomes Nervensystem des Kopfes, des Gesichtes und des Halses C47.1 = Periphere Nerven und autonomes Nervensystem der oberen Extremität und der Schulter C47.2 = Periphere Nerven und autonomes Nervensystem der unteren Extremität und der Hüfte C47.3 = Periphere Nerven und autonomes Nervensystem des Thorax C47.4 = Periphere Nerven und autonomes Nervensystem des Abdomens C47.5 = Periphere Nerven und autonomes Nervensystem des Beckens C47.6 = Periphere Nerven und autonomes Nervensystem des Stammes C47.8 = Periphere Nerven und autonomes Nervensystem, mehrere Teilbereiche überlappend C47.9 = Autonomes Nervensystem o.n.A. C48.0 = Retroperitoneum C48.1 = Näher bezeichnete Teile des Peritoneums C48.2 = Peritoneum o.n.A. C48.8 = Retroperitoneum und Peritoneum, mehrere Teilbereiche überlappend C49.0 = Bindegewebe, Subkutangewebe und sonstige Weichteile des Kopfes, des Gesichtes und des Halses C49.1 = Bindegewebe, Subkutangewebe und sonstige Weichteile der oberen Extremität und der Schulter C49.2 = Bindegewebe, Subkutangewebe und sonstige Weichteile der unteren Extremität und der Hüfte C49.3 = Bindegewebe, Subkutangewebe und sonstige Weichteile des Thorax C49.4 = Bindegewebe, Subkutangewebe und sonstige Weichteilgewebe des Abdomen C49.5 = Bindegewebe, Subkutangewebe und sonstige Weichteile des Beckens C49.6 = Bindegewebe, Subkutangewebe und sonstige Weichteile des Stammes o.n.A. C49.8 = Bindegewebe, Subkutangewebe und sonstige Weichteile, mehrere Bereiche überlappend C49.9 = Bindegewebe, Subkutangewebe und sonstige Weichteile o.n.A. C50.0 = Mamille C50.1 = Zentraler Drüsenkörper der Brust C50.2 = Oberer innerer Quadrant der Brust C50.3 = Unterer innerer Quadrant der Brust C50.4 = Oberer äußerer Quadrant der Brust C50.5 = Unterer äußerer Quadrant der Brust C50.6 = Recessus axillaris der Brust C50.8 = Brust, mehrere Teilbereiche überlappend C50.9 = Brust o.n.A. C51.0 = Labium majus C51.1 = Labium minus C51.2 = Klitoris C51.8 = Vulva, mehrere Teilbereiche überlappend C51.9 = Vulva o.n.A. C52.9 = Vagina o.n.A. C53.0 = Endozervix C53.1 = Ektozervix C53.8 = Cervix uteri, mehrere Teilbereiche überlappend C53.9 = Cervix uteri C54.0 = Isthmus uteri C54.1 = Endometrium C54.2 = Myometrium C54.3 = Fundus uteri C54.8 = Corpus uteri, mehrere Teilbereiche überlappend C54.9 = Corpus uteri C55.9 = Uterus o.n.A. C56.9 = Ovar C57.0 = Eileiter C57.1 = Ligamentum latum uteri C57.2 = Ligamentum rotundum C57.3 = Parametrium C57.4 = Weibliche Adnexe C57.7 = Sonstige näher bezeichnete Teile der weiblichen Geschlechtsorgane C57.8 = Weibliche Geschlechtsorgane, mehrere Bereiche überlappend C57.9 = Weibliche Geschlechtsorgane o.n.A. C58.9 = Plazenta C60.0 = Präputium C60.1 = Glans penis C60.2 = Penisschaft C60.8 = Penis, mehrere Teilbereiche überlappend C60.9 = Penis o.n.A. C61.9 = Prostata C62.0 = Kryptorchider Hoden C62.1 = Deszendierter Hoden C62.9 = Testis o.n.A. C63.0 = Nebenhoden C63.1 = Samenstrang C63.2 = Skrotum o.n.A. C63.7 = Sonstige näher bezeichnete Teile der männlichen Geschlechtsorgane C63.8 = Männliche Geschlechtsorgane, mehrere Bereiche überlappend C63.9 = Männliche Geschlechtsorgane o.n.A. C64.9 = Niere o.n.A. C65.9 = Nierenbecken C66.9 = Ureter C67.0 = Trigonum vesicae C67.1 = Blasendach C67.2 = Laterale Harnblasenwand C67.3 = Vordere Harnblasenwand C67.4 = Hintere Harnblasenwand C67.5 = Harnblasenhals C67.6 = Ostium ureteris C67.7 = Urachus C67.8 = Harnblase, mehrere Teilbereiche überlappend C67.9 = Blase o.n.A. C68.0 = Urethra C68.1 = Paraurethrale Drüse C68.8 = Harntrakt, mehrere Bereiche überlappend C68.9 = Harntrakt o.n.A. C69.0 = Konjunktiva C69.1 = Kornea o.n.A. C69.2 = Retina C69.3 = Chorioidea C69.4 = Bulbus oculi C69.5 = Tränendrüse C69.6 = Orbita o.n.A. C69.8 = Auge und Augenanhangsgebilde, mehrere Teilbereiche überlappend C69.9 = Auge o.n.A. C70.0 = Hirnhäute C70.1 = Rückenmarkhäute C70.9 = Meningen o.n.A. C71.0 = Cerebrum C71.1 = Frontallappen C71.2 = Temporallappen C71.3 = Parietallappen C71.4 = Okzipitallappen C71.5 = Ventrikel o.n.A. C71.6 = Kleinhirn o.n.A. C71.7 = Hirnstamm C71.8 = Gehirn, mehrere Teilbereiche überlappend C71.9 = Gehirn o.n.A. C72.0 = Rückenmark C72.1 = Cauda equina C72.2 = N. olfactorius C72.3 = N. opticus C72.4 = N. acusticus C72.5 = Hirnnerven o.n.A. C72.8 = Gehirn und andere Teile des Zentralnervensystems, mehrere Bereiche überlappend C72.9 = Nervensystem C73.9 = Schilddrüse C74.0 = Nebennierenrinde C74.1 = Nebennierenmark C74.9 = Nebenniere o.n.A. C75.0 = Nebenschilddrüse C75.1 = Hirnanhangsdrüse C75.2 = Ductus craniopharyngealis C75.3 = Glandula pinealis C75.4 = Glomus caroticum C75.5 = Glomus aorticum und sonstige Paraganglien C75.8 = Endokrine Drüsen und verwandte Strukturen, mehrere Teilbereiche überlappend C75.9 = Endokrine Drüse o.n.A. C76.0 = Kopf, Gesicht oder Hals o.n.A. C76.1 = Thorax o.n.A. C76.2 = Abdomen o.n.A. C76.3 = Becken o.n.A. C76.4 = Obere Extremität o.n.A. C76.5 = Untere Extremität o.n.A. C76.7 = Sonstiger mangelhaft bezeichneter Sitz C76.8 = Mangelhaft bezeichneter Sitz, mehrere Teilbereiche überlappend C77.0 = Lymphknoten des Kopfes, des Gesichtes und des Halses C77.1 = Intrathorakaler Lymphknoten C77.2 = Intraabdominaler Lymphknoten C77.3 = Lymphknoten der Achseln und Arme C77.4 = Lymphknoten der Inguinalregion und des Beines C77.5 = Beckenlymphknoten C77.8 = Lymphknoten mehrerer Regionen C77.9 = Lymphknoten o.n.A. C80.9 = Unbekannte Primärlokalisation |
Schlüssel 4 ICD-O-3 Morphologie |
8000/0 = Benigne Neoplasie o.n.A. 8000/1 = Neoplasie fraglicher Dignität 8000/3 = Maligne Neoplasie 8000/6 = Neoplasie, Metastase 8000/9 = Maligne Neoplasie, unsicher ob Primärtumor oder Metastase 8001/0 = Benigne Tumorzellen 8001/1 = Tumorzellen fraglicher Dignität 8001/3 = Maligne Tumorzellen 8002/3 = Kleinzelliger maligner Tumor 8003/3 = Riesenzelliger maligner Tumor 8004/3 = Spindelzelliger maligner Tumor 8005/0 = Klarzelliger Tumor o.n.A. 8005/3 = Klarzelliger maligner Tumor 8010/0 = Benigne epitheliale Neoplasie 8010/2 = Carcinoma in situ o.n.A. 8010/3 = Karzinom o.n.A. 8010/6 = Karzinom-Metastase o.n.A. 8010/9 = Karzinomatose 8011/0 = Benignes Epitheliom 8011/3 = Malignes Epitheliom 8012/3 = Großzelliges Karzinom o.n.A. 8013/3 = Großzelliges neuroendokrines Karzinom 8013/6 = Großzelliges neuroendokrines Karzinom, Metastase 8013/9 = Großzelliges neuroendokrines Karzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8014/3 = Großzelliges Karzinom mit rhabdoidem Phänotyp 8015/3 = Glaszellkarzinom 8020/3 = Undifferenziertes Karzinom o.n.A. 8021/3 = Anaplastisches Karzinom o.n.A. 8022/3 = Pleomorphes Karzinom 8022/6 = Pleomorphes Karzinom, Metastase 8022/9 = Pleomorphes Karzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8030/3 = Riesenzell- und Spindelzellkarzinom 8031/3 = Riesenzellkarzinom 8032/3 = Spindelzellkarzinom o.n.A. 8033/3 = Pseudosarkomatöses Karzinom 8034/3 = Polygonalzelliges Karzinom 8035/3 = Karzinom mit osteoklastenähnlichen Riesenzellen 8035/6 = Karzinom mit osteoklastenähnlichen Riesenzellen, Metastase 8035/9 = Karzinom mit osteoklastenähnlichen Riesenzellen, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8040/0 = Benignes Tumorlet 8040/1 = Tumorlet o.n.A. 8041/3 = Kleinzelliges Karzinom o.n.A. 8041/6 = Kleinzelliges Karzinom o.n.A., Metastase 8041/9 = Kleinzelliges Karzinom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8042/3 = Haferzell-Karzinom 8043/3 = Kleinzelliges spindelzelliges Karzinom 8044/3 = Kleinzelliges Karzinom vom Intermediärtyp 8045/3 = Kombiniertes kleinzelliges Karzinom 8046/3 = Nichtkleinzelliges Karzinom 8050/0 = Papillom o.n.A. 8050/2 = Papilläres Carcinoma in situ 8050/3 = Papilläres Karzinom o.n.A. 8051/0 = Verruköses Papillom 8051/3 = Verruköses Karzinom o.n.A. 8052/0 = Plattenepithelpapillom o.n.A. 8052/2 = Nichtinvasives papilläres Plattenepithelkarzinom 8052/3 = Papilläres Plattenepithelkarzinom 8053/0 = Invertiertes Plattenepithel-Papillom 8060/0 = Plattenepithel-Papillomatose 8070/2 = Plattenepithel-Carcinoma in situ o.n.A. 8070/3 = Plattenepithelkarzinom o.n.A. 8070/6 = Plattenepithelkarzinom-Metastase o.n.A. 8070/9 = Plattenepithelkarzinom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8071/3 = Verhornendes Plattenepithelkarzinom o.n.A. 8072/3 = Großzelliges nichtverhornendes Plattenepithelkarzinom o.n.A. 8073/3 = Kleinzelliges nichtverhornendes Plattenepithelkarzinom 8074/3 = Spindelzelliges Plattenepithelkarzinom 8075/3 = Adenoides Plattenepithelkarzinom 8076/2 = Plattenepithel-Carcinoma in situ mit fraglicher Stromainvasion 8076/3 = Mikroinvasives Plattenepithelkarzinom 8077/2 = Intraepitheliale Neoplasie Grad 3 8078/3 = Plattenepithelkarzinom mit Hornbildung 8080/2 = Erythroplasie Queyrat 8081/2 = M. Bowen 8082/3 = Lymphoepitheliales Karzinom 8083/3 = Basaloides Plattenepithelkarzinom 8084/3 = Klarzelliges Plattenepithelkarzinom 8090/1 = Basalzelltumor 8090/3 = Basalzellkarzinom o.n.A. 8091/3 = Multifokales oberflächliches Basalzellkarzinom 8092/3 = Infiltrierendes Basalzellkarzinom o.n.A. 8093/3 = Fibroepitheliales Basalzellkarzinom 8094/3 = Basosquamöses Karzinom 8095/3 = Metatypisches Karzinom 8096/0 = Intraepidermales Epitheliom Typ Borst-Jadassohn 8097/3 = Noduläres Basalzellkarzinom 8098/3 = Adenoides Basalzellkarzinom 8100/0 = Trichoepitheliom 8101/0 = Trichofollikulom 8102/0 = Tricholemmom 8102/3 = Tricholemmkarzinom 8103/0 = Pilartumor 8110/0 = Pilomatrixom o.n.A. 8110/3 = Pilomatrix-Karzinom 8120/0 = Benignes Übergangszellpapillom 8120/1 = Urothelpapillom o.n.A. 8120/2 = Übergangszell-Carcinoma in situ 8120/3 = Übergangszellkarzinom o.n.A. 8121/0 = Schneider-Papillom o.n.A. 8121/1 = Invertiertes Übergangszellpapillom o.n.A. 8121/3 = Schneider-Karzinom 8122/3 = Spindelzelliges Übergangszellkarzinom 8123/3 = Basaloidkarzinom 8124/3 = Kloakogenes Karzinom 8130/1 = Papilläre Neoplasie der Übergangszellen mit niedrigem Malignitätspotential 8130/2 = Nichtinvasives papilläres Übergangszellkarzinom 8130/3 = Papilläres Übergangszellkarzinom 8131/3 = Mikropapilläres Übergangszellkarzinom 8140/0 = Adenom o.n.A. 8140/1 = Atypisches Adenom 8140/2 = Adenocarcinoma in situ o.n.A. 8140/3 = Adenokarzinom o.n.A. 8140/6 = Adenokarzinom-Metastase o.n.A. 8140/9 = Adenokarzinom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8141/3 = Szirrhöses Adenokarzinom 8142/3 = Linitis plastica 8143/3 = Oberflächlich spreitendes Adenokarzinom 8144/3 = Adenokarzinom vom intestinalen Typ 8145/3 = Diffuses Karzinom 8146/0 = Monomorphes Adenom 8147/0 = Basalzelladenom 8147/3 = Basalzell-Adenokarzinom 8148/2 = Glanduläre intraepitheliale Neoplasie Grad 3 8149/0 = Intrakanalikuläres Adenom 8150/0 = Inselzelladenom 8150/1 = Inselzelltumor o.n.A. 8150/3 = Inselzellkarzinom 8151/0 = Insulinom o.n.A. 8151/3 = Malignes Insulinom 8152/1 = Glukagonom o.n.A. 8152/3 = Malignes Glukagonom 8153/1 = Gastrinom o.n.A. 8153/3 = Malignes Gastrinom 8154/3 = Gemischtes Inselzell- und exokrines Adenokarzinom 8155/1 = Vipom o.n.A. 8155/3 = Malignes Vipom 8156/1 = Somatostatinom o.n.A. 8156/3 = Malignes Somatostatinom 8157/1 = Enteroglukagonom o.n.A. 8157/3 = Malignes Enteroglukagonom 8160/0 = Gallengangsadenom 8160/3 = Intrahepatisches Cholangiokarzinom 8161/0 = Gallengangs-Zystadenom 8161/3 = Gallengangs-Zystadenokarzinom 8162/3 = Klatskin-Tumor 8170/0 = Leberzelladenom 8170/3 = Hepatozelluläres Karzinom o.n.A. 8171/3 = Fibrolamelläres Leberzellkarzinom 8172/3 = Szirrhöses hepatozelluläres Karzinom 8173/3 = Spindelzelliges hepatozelluläres Karzinom 8174/3 = Klarzelliges hepatozelluläres Karzinom 8175/3 = Pleomorphes hepatozelluläres Karzinom 8180/3 = Kombiniertes hepatozelluläres Karzinom und Cholangiokarzinom 8190/0 = Trabekuläres Adenom 8190/3 = Trabekuläres Adenokarzinom 8191/0 = Embryonales Adenom 8200/0 = Ekkrines dermales Zylindrom 8200/3 = Adenoid-zystisches Karzinom 8200/6 = Adenoid-zystisches Karzinom, Metastase 8200/9 = Adenoid-zystisches Karzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8201/2 = Kribriformes Carcinoma in situ 8201/3 = Kribriformes Karzinom o.n.A. 8201/6 = Kribriformes Karzinom o.n.A., Metastase 8201/9 = Kribriformes Karzinom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8202/0 = Mikrozystisches Adenom 8204/0 = Laktierendes Adenom 8210/0 = Adenomatöser Polyp o.n.A. 8210/2 = Adenocarcinoma in situ in adenomatösem Polypen 8210/3 = Adenokarzinom in adenomatösem Polypen 8211/0 = Tubuläres Adenom o.n.A. 8211/3 = Tubuläres Adenokarzinom 8211/6 = Tubuläres Adenokarzinom, Metastase 8211/9 = Tubuläres Adenokarzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8212/0 = Flaches Adenom 8213/0 = Serrated adenoma 8214/3 = Parietalzellkarzinom 8215/3 = Adenokarzinom der Analdrüsen 8220/0 = Familiäre adenomatöse Polypose [FAP] 8220/3 = Adenokarzinom in familiärer adenomatöser Polypose [FAP] 8221/0 = Multiple adenomatöse Polypen 8221/3 = Adenokarzinom in multiplen adenomatösen Polypen 8230/2 = Solides duktales Carcinoma in situ 8230/3 = Solides Karzinom o.n.A. 8231/3 = Carcinoma simplex 8240/1 = Karzinoidtumor fraglicher Dignität 8240/3 = Karzinoidtumor o.n.A. 8241/3 = Enterochromaffinzell-Karzinoid 8242/1 = Enterochromaffin-like-cell-Karzinoid 8242/3 = Maligner Enterochromaffin-like-cell-Tumor 8243/3 = Becherzellkarzinoid 8244/3 = Kombiniertes Karzinoid 8245/1 = Tubuläres Karzinoid 8245/3 = Adenokarzinoidtumor 8246/3 = Neuroendokrines Karzinom o.n.A. 8247/3 = Merkel-Zell-Karzinom 8248/1 = Apudom 8249/3 = Atypischer Karzinoidtumor 8249/6 = Atypischer Karzinoidtumor, Metastase 8249/9 = Atypischer Karzinoidtumor, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8250/1 = Lungenadenomatose 8250/3 = Bronchiolo-alveoläres Adenokarzinom o.n.A. 8251/0 = Alveoläres Adenom 8251/3 = Alveoläres Adenokarzinom 8252/3 = Nichtmuzinöses bronchiolo-alveoläres Karzinom 8253/3 = Muzinöses bronchiolo-alveoläres Karzinom 8254/3 = Gemischtes muzinöses und nichtmuzinöses bronchiolo-alveoläres Karzinom 8255/3 = Adenokarzinom mit gemischten Subtypen 8260/0 = Papilläres Adenom o.n.A. 8260/3 = Papilläres Adenokarzinom o.n.A. 8261/0 = Villöses Adenom o.n.A. 8261/2 = Adenocarcinoma in situ in villösem Adenom 8261/3 = Adenokarzinom in villösem Adenom 8262/3 = Villöses Adenokarzinom 8263/0 = Tubulovillöses Adenom o.n.A. 8263/2 = Adenocarcinoma in situ in tubulovillösem Adenom 8263/3 = Adenokarzinom in tubulovillösem Adenom 8264/0 = Glanduläre Papillomatose 8270/0 = Chromophobes Adenom 8270/3 = Chromophobes Karzinom 8271/0 = Prolaktinom 8272/0 = Hypophysenadenom o.n.A. 8272/3 = Hypophysenkarzinom o.n.A. 8280/0 = Azidophiles Adenom 8280/3 = Azidophiles Karzinom 8281/0 = Gemischtzelliges azidophil-basophiles Adenom 8281/3 = Gemischtzelliges azidophil-basophiles Karzinom 8290/0 = Oxyphiles Adenom 8290/3 = Onkozytäres Karzinom 8290/6 = Onkozytäres Karzinom, Metastase 8290/9 = Onkozytäres Karzinom, unklar ob Primärtumor oder Metastase 8300/0 = Basophiles Adenom 8300/3 = Basophiles Karzinom 8310/0 = Klarzelliges Adenom 8310/3 = Klarzelliges Adenokarzinom o.n.A. 8311/1 = Hypernephroider Tumor 8312/3 = Nierenzellkarzinom o.n.A. 8313/0 = Klarzelliges Adenofibrom 8313/1 = Klarzelliges Adenofibrom mit Borderline-Malignität 8313/3 = Klarzelliges Adenokarzinofibrom 8314/3 = Lipidreiches Karzinom 8314/6 = Lipidreiches Karzinom, Metastase 8314/9 = Lipidreiches Karzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8315/3 = Glykogenreiches Klarzellkarzinom 8315/6 = Glykogenreiches Klarzellkarzinom, Metastase 8315/9 = Glykogenreiches Klarzellkarzinom, unklar ob Primärtumor oder Metastase 8316/3 = Zystenassoziiertes Nierenzellkarzinom 8317/3 = Nierenzellkarzinom vom chromophoben Zelltyp 8318/3 = Sarkomatoides Nierenzellkarzinom 8319/3 = Sammelrohrkarzinom 8320/3 = Granularzellkarzinom 8321/0 = Hauptzelladenom 8322/0 = Wasserklares Adenom 8322/3 = Wasserklares Adenokarzinom 8323/0 = Gemischtzelliges Adenom 8323/3 = Gemischtzelliges Adenokarzinom 8324/0 = Lipoadenom 8325/0 = Nachnieren-Adenom 8330/0 = Follikuläres Adenom 8330/1 = Atypisches follikuläres Adenom 8330/3 = Follikuläres Adenokarzinom o.n.A. 8331/3 = Gut differenziertes follikuläres Adenokarzinom 8332/3 = Trabekuläres follikuläres Adenokarzinom 8333/0 = Mikrofollikuläres Adenom 8333/3 = Fetales Adenokarzinom 8334/0 = Makrofollikuläres Adenom 8335/3 = Minimal-invasives follikuläres Karzinom 8336/0 = Hyalinisiertes trabekuläres Adenom 8337/3 = Insuläres Karzinom 8340/3 = Papilläres Karzinom, follikuläre Variante 8341/3 = Papilläres Mikrokarzinom 8342/3 = Oxyphiles papilläres Karzinom 8343/3 = Abgekapseltes papilläres Karzinom 8344/3 = Zylinderzelliges papilläres Schilddrüsenkarzinom 8345/3 = Medulläres Karzinom mit amyloidem Stroma 8346/3 = Gemischtzelliges medullär-follikuläres Karzinom 8347/3 = Medulläres Karzinom mit papillärer Komponente 8350/3 = Nichtabgekapseltes sklerosierendes Karzinom 8360/1 = Multiple endokrine Adenome 8361/0 = Juxtaglomerulärer Tumor 8370/0 = Nebennierenrindenadenom o.n.A. 8370/3 = Nebennierenrindenkarzinom 8371/0 = Nebennierenrindenadenom vom Kompaktzelltyp 8372/0 = Stark pigmentiertes Nebennierenrindenadenom 8373/0 = Klarzelliges Nebennierenrindenadenom 8374/0 = Glomerulosazelliges Nebennierenrindenadenom 8375/0 = Gemischtzelliges Nebennierenrindenadenom 8380/0 = Endometrioides Adenom o.n.A. 8380/1 = Endometrioides Adenom mit Borderline-Malignität 8380/3 = Endometrioides Adenokarzinom o.n.A. 8381/0 = Endometrioides Adenofibrom o.n.A. 8381/1 = Endometrioides Adenofibrom mit Borderline-Malignität 8381/3 = Malignes endometrioides Adenofibrom 8382/3 = Endometrioides Adenokarzinom, sekretorische Variante 8383/3 = Endometrioides Adenokarzinom, Flimmerepithel-Variante 8384/3 = Endozervikales Adenokarzinom 8390/0 = Adenom der Hautanhangsgebilde 8390/3 = Karzinom der Hautanhangsgebilde 8391/0 = Follikuläres Fibrom 8392/0 = Syringofibroadenom 8400/0 = Schweißdrüsenadenom 8400/1 = Schweißdrüsentumor o.n.A. 8400/3 = Schweißdrüsenadenokarzinom 8401/0 = Apokrines Adenom 8401/3 = Apokrines Adenokarzinom 8401/6 = Apokrines Adenokarzinom, Metastase 8401/9 = Apokrines Adenokarzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8402/0 = Noduläres Hidradenom 8402/3 = Malignes noduläres Hidradenom 8403/0 = Ekkrines Spiradenom 8403/3 = Malignes ekkrines Spiradenom 8404/0 = Hidrozystom 8405/0 = Papilläres Hidradenom 8406/0 = Papilläres Syringadenom 8407/0 = Syringom o.n.A. 8407/3 = Sklerosierendes Karzinom der Schweißdrüsenausführungsgänge 8408/0 = Ekkrines papilläres Adenom 8408/1 = Aggressives digitales papilläres Adenom 8408/3 = Ekkrines papilläres Adenokarzinom 8409/0 = Ekkrines Porom 8409/3 = Malignes ekkrines Porom 8410/0 = Talgdrüsenadenom 8410/3 = Talgdrüsenadenokarzinom 8410/6 = Talgdrüsenadenokarzinom, Metastase 8410/9 = Talgdrüsenadenokarzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8413/3 = Ekkrines Adenokarzinom 8420/0 = Zeruminaladenom 8420/3 = Zeruminaladenokarzinom 8430/1 = Mukoepidermoidtumor 8430/3 = Mukoepidermoid-Karzinom 8430/6 = Mukoepidermoid-Karzinom, Metastase 8430/9 = Mukoepidermoid-Karzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8440/0 = Zystadenom o.n.A 8440/3 = Zystadenokarzinom o.n.A. 8441/0 = Seröses Zystadenom o.n.A. 8441/3 = Seröses Zystadenokarzinom o.n.A. 8442/1 = Seröses Zystadenom mit Borderline-Malignität 8443/0 = Klarzelliges Zystadenom 8444/1 = Klarzelliger zystischer Tumor mit Borderline-Malignität 8450/0 = Papilläres Zystadenom o.n.A. 8450/3 = Papilläres Zystadenokarzinom o.n.A. 8451/1 = Papilläres Zystadenom mit Borderline-Malignität 8452/1 = Solid-pseudopapillärer Tumor 8452/3 = Solid-pseudopapilläres Karzinom 8453/0 = Intraduktales papillär-muzinöses Adenom 8453/1 = Intraduktaler papillär-muzinöser Tumor mit mäßiger Dysplasie 8453/2 = Nichtinvasives intraduktales papillär-muzinöses Karzinom 8453/3 = Invasives intraduktales papillär-muzinöses Adenokarzinom 8454/0 = Zystischer Tumor des atrioventrikulären Knotens 8460/0 = Seröses papilläres Zystadenom 8460/3 = Seröses papilläres Zystadenokarzinom 8461/0 = Seröses Oberflächenpapillom o.n.A. 8461/3 = Seröses papilläres Oberflächenkarzinom 8462/1 = Serös-papillärer zystischer Tumor mit Borderline-Malignität 8463/1 = Serös-papillärer Oberflächentumor mit Borderline-Malignität 8470/0 = Muzinöses Zystadenom o.n.A. 8470/1 = Muzinöser zystischer Tumor mit mäßiger Dysplasie 8470/2 = Nichtinvasives muzinöses Zystadenom 8470/3 = Muzinöses Zystadenokarzinom o.n.A. 8471/0 = Muzinöses papilläres Zystadenom o.n.A. 8471/3 = Muzinöses papilläres Zystadenokarzinom 8472/1 = Muzinöser zystischer Tumor mit Borderline-Malignität 8473/1 = Muzinöses papilläres Zystadenom mit Borderline-Malignität 8480/0 = Muzinöses Adenom 8480/3 = Muzinöses Adenokarzinom 8480/6 = Pseudomyxoma peritonei 8480/9 = Muzinöses Adenokarzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8481/3 = Schleimbildendes Adenokarzinom 8482/3 = Endozervikales muzinöses Adenokarzinom 8490/3 = Siegelringzellkarzinom 8490/6 = Metastase eines Siegelringzellkarzinomes 8490/9 = Siegelringzellkarzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8500/2 = Duktales Carcinoma in situ (DCIS) 8500/3 = Invasives duktales Karzinom o.n.A. 8500/6 = Invasives duktales Karzinom o.n.A., Metastase 8500/9 = Invasives duktales Karzinom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8501/2 = Nichtinvasives Komedokarzinom 8501/3 = Komedokarzinom o.n.A. 8502/3 = Sekretorisches Mammakarzinom 8502/6 = Sekretorisches Mammakarzinom, Metastase 8502/9 = Sekretorisches Mammakarzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8503/0 = Intraduktales Papillom 8503/2 = Intraduktales papilläres Karzinom 8503/3 = Invasives papilläres Karzinom 8503/6 = Invasives papilläres Karzinom, Metastase 8503/9 = Invasives papilläres Karzinom, unklar ob Primärtumor oder Metastase 8504/0 = Intrazystisches papilläres Adenom 8504/2 = Intrazystisches papilläres Karzinom 8504/3 = Intrazystisches Karzinom o.n.A. 8505/0 = Intraduktale Papillomatose o.n.A. 8506/0 = Brustwarzen-Adenom 8507/2 = Intraduktales mikropapilläres Karzinom 8507/3 = Invasives mikropapilläres Karzinom 8507/6 = Invasives mikropapilläres Karzinom, Metastase 8507/9 = Invasives mikropapilläres Karzinom, unklar ob Primärtumor oder Metastase 8508/3 = Zystisch-hypersekretorisches Karzinom 8510/3 = Medulläres Karzinom o.n.A. 8510/6 = Medulläres Karzinom o.n.A., Metastase 8510/9 = Medulläres Karzinom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8512/3 = Medulläres Karzinom mit lymphoidem Stroma 8513/3 = Atypisches medulläres Karzinom 8514/3 = Desmoplastisches duktales Karzinom 8520/2 = Lobuläres Carcinoma in situ o.n.A. 8520/3 = Lobuläres Karzinom o.n.A. 8520/6 = Lobuläres Karzinom o.n.A., Metastase 8520/9 = Lobuläres Karzinom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8521/3 = Invasives duktuläres Karzinom 8522/2 = Intraduktales Karzinom und lobuläres Carcinoma in situ 8522/3 = Invasives duktales und lobuläres Karzinom 8522/6 = Invasives duktales und lobuläres Karzinom, Metastase 8522/9 = Invasives duktales und lobuläres Karzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8523/3 = Invasives duktales Karzinom gemischt mit anderen Karzinom-Typen 8523/6 = invasives duktales Karzinom gemischt mit anderen Karzinom-Typen, Metastase 8523/9 = invasives duktales Karzinom gemischt mit anderen Karzinom-Typen, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8524/3 = Invasives lobuläres Karzinom gemischt mit anderen Karzinom-Typen 8524/6 = invasives lobuläres Karzinom gemischt mit anderen Karzinom-Typen, Metastase 8524/9 = invasives lobuläres Karzinom gemischt mit anderen Karzinom-Typen, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8525/3 = Polymorphes Low-grade-Adenokarzinom 8530/3 = Inflammatorisches Karzinom 8530/6 = Inflammatorisches Karzinom, Metastase 8530/9 = Inflammatorisches Karzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8540/3 = M. Paget der Brustwarzenhaut 8541/3 = Invasives duktales Karzinom mit M. Paget 8541/6 = Invasives duktales Karzinom mit M. Paget, Metastase 8541/9 = Invasives duktales Karzinom mit M. Paget, unklar ob Primärtumor oder Metastase 8542/3 = Extramammärer M. Paget 8543/3 = Duktales Carcinoma in situ (DCIS) mit M. Paget 8550/0 = Azinarzelladenom 8550/1 = Azinarzelltumor 8550/3 = Azinuszellkarzinom 8550/6 = Azinuszellkarzinom, Metastase 8550/9 = Azinuszellkarzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8551/3 = Azinuszell-Zystadenokarzinom 8560/0 = Gemischtes squamös-glanduläres Papillom 8560/3 = Adenosquamöses Karzinom 8560/6 = Adenosquamöses Karzinom, Metastase 8560/9 = Adenosquamöses Karzinom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8561/0 = Adenolymphom 8562/3 = Epithelial-myoepitheliales Karzinom 8570/3 = Adenokarzinom mit Plattenepithelmetaplasie 8571/3 = Adenokarzinom mit Knorpel- und Knochenmetaplasie 8572/3 = Adenokarzinom mit Spindelzellmetaplasie 8572/6 = Adenokarzinom mit Spindelzellmetaplasie, Metastase 8572/9 = Adenokarzinom mit Spindelzellmetaplasie, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8573/3 = Adenokarzinom mit apokriner Metaplasie 8574/3 = Adenokarzinom mit neuroendokriner Differenzierung 8575/3 = Metaplastisches Karzinom o.n.A. 8575/6 = Metaplastisches Karzinom o.n.A., Metastase 8575/9 = Metaplastisches Karzinom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8576/3 = Hepatoides Adenokarzinom 8580/0 = Benignes Thymom 8580/1 = Thymom o.n.A. 8580/3 = Malignes Thymom o.n.A. 8581/1 = Thymom vom Typ A o.n.A. 8581/3 = Malignes Thymom vom Typ A 8582/1 = Thymom vom Typ AB o.n.A. 8582/3 = Malignes Thymom vom Typ AB 8583/1 = Thymom vom Typ B1 o.n.A. 8583/3 = Malignes Thymom vom Typ B1 8584/1 = Thymom vom Typ B2 o.n.A. 8584/3 = Malignes Thymom vom Typ B2 8585/1 = Thymom vom Typ B3 o.n.A. 8585/3 = Malignes Thymom vom Typ B3 8586/3 = Thymuskarzinom o.n.A. 8587/0 = Ektope hamartomatöse Thymome 8588/3 = Spindelzellig-epithelialer Tumor mit thymusähnlichen Anteilen 8589/3 = Karzinome mit thymusähnlichen Anteilen 8590/1 = Keimstrang-Stromatumor o. n. A. 8591/1 = Inkomplett differenzierter Keimstrang-Stromatumor 8592/1 = Keimstrang-Stromatumor, Mischtypen 8593/1 = Stromatumor mit geringeren Keimstranganteilen 8600/0 = Thekom o.n.A. 8600/3 = Malignes Thekom 8601/0 = Luteinisiertes Thekom 8602/0 = Sklerosierender Stromatumor 8610/0 = Luteom o.n.A. 8620/1 = Adulter Granulosazelltumor 8620/3 = Maligner Granulosazelltumor 8621/1 = Granulosa-Thekazelltumor 8622/1 = Juveniler Granulosazelltumor 8623/1 = Keimstrangtumor mit anulären Tubuli 8630/0 = Benignes Androblastom 8630/1 = Androblastom o.n.A. 8630/3 = Malignes Androblastom 8631/0 = Gut differenzierter Sertoli-Leydig-Zell-Tumor 8631/1 = Intermediär differenzierter Sertoli-Leydig-Zell-Tumor 8631/3 = Schlecht differenzierter Sertoli-Leydig-Zell-Tumor 8632/1 = Gynandroblastom 8633/1 = Retiformer Sertoli-Leydig-Zell-Tumor 8634/1 = Intermediär differenzierter Sertoli-Leydig-Zell-Tumor mit heterologen Elementen 8634/3 = Schlecht differenzierter Sertoli-Leydig-Zell-Tumor mit heterologen Elementen 8640/1 = Sertoli-Zell-Tumor o.n.A. 8640/3 = Sertoli-Zell-Karzinom 8641/0 = Lipidspeichernder Sertoli-Zell-Tumor 8642/1 = Großzelliger verkalkender Sertoli-Zell-Tumor 8650/0 = Benigner Leydig-Zell-Tumor 8650/1 = Leydig-Zell-Tumor o.n.A. 8650/3 = Maligner Leydig-Zell-Tumor 8660/0 = Hiluszelltumor 8670/0 = Lipidzelliger Ovarialtumor 8670/3 = Maligner Steroidzelltumor 8671/0 = Nebennierenresttumor 8680/0 = Benignes Paragangliom 8680/1 = Paragangliom o.n.A. 8680/3 = Malignes Paragangliom 8681/1 = Sympathisches Paragangliom 8682/1 = Parasympathisches Paragangliom 8683/0 = Ganglienzell-Paragangliom 8690/1 = Glomus-jugulare-Tumor o.n.A. 8691/1 = Glomus-aorticum-Tumor 8692/1 = Glomus-caroticum-Tumor 8693/1 = Extraadrenales Paragangliom o.n.A. 8693/3 = Malignes extraadrenales Paragangliom 8700/0 = Phäochromozytom o.n.A. 8700/3 = Malignes Phäochromozytom 8710/3 = Glomangiosarkom 8711/0 = Glomustumor o.n.A. 8711/3 = Maligner Glomustumor 8712/0 = Glomangiom 8713/0 = Glomangiomyom 8720/0 = Pigmentierter Nävus o.n.A. 8720/2 = Melanoma in situ 8720/3 = Malignes Melanom o.n.A. 8721/3 = Noduläres malignes Melanom (NM) 8722/0 = Ballonzellnävus 8722/3 = Ballonzellmelanom 8723/0 = Halonävus 8723/3 = Malignes Melanom in Regression 8725/0 = Neuronävus 8726/0 = Großzelliger Nävus 8727/0 = Dysplastischer Nävus 8728/0 = Diffuse Melanozytose 8728/1 = Meningeales Melanozytom 8728/3 = Meningeale Melanomatose 8730/0 = Nichtpigmentierter Nävus 8730/3 = Amelanotisches malignes Melanom 8740/0 = Junktionaler Nävus o.n.A. 8740/3 = Malignes Melanom in Junktions-Nävus 8741/2 = Prämaligne Melanose o.n.A. 8741/3 = Malignes Melanom in prämaligner Melanose 8742/2 = Lentigo maligna 8742/3 = Lentigo-maligna-Melanom 8743/3 = Oberflächlich spreitendes Melanom 8744/3 = Akral-lentiginöses malignes Melanom 8745/3 = Desmoplastisches malignes Melanom 8746/3 = Mukosal-lentiginöses malignes Melanom 8750/0 = Intradermaler Nävus 8760/0 = Compound-Nävus 8761/0 = Kleiner kongenitaler Nävus 8761/1 = Pigmentierter Riesennävus o.n.A. 8761/3 = Malignes Melanom in pigmentiertem Riesennävus 8762/1 = Proliferative dermale Läsion in kongenitalem Nävus 8770/0 = Epitheloid- und Spindelzellnävus 8770/3 = Gemischtes Epitheloid- und Spindelzellmelanom 8771/0 = Epitheloidzellnävus 8771/3 = Epitheloidzellmelanom 8772/0 = Spindelzellnävus o.n.A. 8772/3 = Spindelzellmelanom o.n.A. 8773/3 = Spindelzellmelanom Typ A 8774/3 = Spindelzellmelanom Typ B 8780/0 = Blauer Nävus o.n.A. 8780/3 = Maligner blauer Nävus 8790/0 = Zellreicher blauer Nävus 8800/0 = Benigner Weichteiltumor 8800/3 = Sarkom o.n.A. 8800/6 = Sarkom o.n.A., Metastase 8800/9 = Sarkomatose o.n.A. 8801/3 = Spindelzellsarkom 8802/3 = Riesenzellsarkom 8803/3 = Kleinzelliges Sarkom 8804/3 = Epitheloidsarkom 8805/3 = Undifferenziertes Sarkom 8806/3 = Desmoplastischer kleinzelliger Tumor 8810/0 = Fibrom o.n.A. 8810/1 = Zellreiches Fibrom 8810/3 = Fibrosarkom o.n.A. 8811/0 = Fibromyxom 8811/3 = Fibromyxosarkom 8812/0 = Periostales Fibrom 8812/3 = Periostales Fibrosarkom 8813/0 = Faszienfibrom 8813/3 = Faszienfibrosarkom 8814/3 = Infantiles Fibrosarkom 8815/0 = Solitärer fibröser Tumor 8815/3 = Maligner solitärer fibröser Tumor 8820/0 = Elastofibrom 8821/1 = Aggressive Fibromatose 8822/1 = Abdominale Fibromatose 8823/0 = Desmoplastisches Fibrom 8824/0 = Myofibrom 8824/1 = Myofibromatose 8825/0 = Myofibroblastom 8825/1 = Myofibroblastentumor o.n.A. 8826/0 = Angiomyofibroblastom 8827/1 = Peribronchialer Myofibroblastentumor 8830/0 = Fibröses Histiozytom 8830/1 = Atypisches fibröses Histiozytom 8830/3 = Malignes fibröses Histiozytom 8831/0 = Histiozytom o.n.A. 8832/0 = Dermatofibrom o.n.A. 8832/3 = Dermatofibrosarkom o.n.A. 8833/3 = Pigmentiertes Dermatofibrosarcoma protuberans 8834/1 = Riesenzellfibroblastom 8835/1 = Plexiformer fibrohistiozytärer Tumor 8836/1 = Angiomatoides fibröses Histiozytom 8840/0 = Myxom o.n.A. 8840/3 = Myxosarkom 8841/1 = Angiomyxom 8842/0 = Ossifizierender fibromyxoider Weichteiltumor 8850/0 = Lipom o.n.A. 8850/1 = Atypisches Lipom 8850/3 = Liposarkom o.n.A. 8850/6 = Liposarkom o.n.A., Metastase 8850/9 = Liposarkom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8851/0 = Fibrolipom 8851/3 = Gut differenziertes Liposarkom 8852/0 = Fibromyxolipom 8852/3 = Myxoides Liposarkom 8853/3 = Rundzelliges Liposarkom 8854/0 = Pleomorphes Lipom 8854/3 = Pleomorphes Liposarkom 8855/3 = Gemischtzelliges Liposarkom 8856/0 = Intramuskuläres Lipom 8857/0 = Spindelzell-Lipom 8857/3 = Fibroblastisches Liposarkom 8858/3 = Entdifferenziertes Liposarkom 8860/0 = Angiomyolipom 8861/0 = Angiolipom o.n.A. 8862/0 = Chondroides Lipom 8870/0 = Myelolipom 8880/0 = Hibernom 8881/0 = Lipoblastomatose 8890/0 = Leiomyom o.n.A. 8890/1 = Leiomyomatose o.n.A. 8890/3 = Leiomyosarkom o.n.A. 8890/6 = Leiomyosarkom o.n.A., Metastase 8890/9 = Leiomyosarkom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8891/0 = Epitheloides Leiomyom 8891/3 = Epitheloides Leiomyosarkom 8892/0 = Zellreiches Leiomyom 8893/0 = Bizarres Leiomyom 8894/0 = Angiomyom 8894/3 = Angiomyosarkom 8895/0 = Myom 8895/3 = Myosarkom 8896/3 = Myxoides Leiomyosarkom 8897/1 = Tumor der glatten Muskulatur mit fraglichem malignem Potential 8898/1 = Metastasierendes Leiomyom 8900/0 = Rhabdomyom o.n.A. 8900/3 = Rhabdomyosarkom o.n.A. 8900/6 = Rhabdomyosarkom o.n.A., Metastase 8900/9 = Rhabdomyosarkom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8901/3 = Adultes pleomorphes Rhabdomyosarkom 8902/3 = Rhabdomyosarkom vom Mischtyp 8903/0 = Fetales Rhabdomyom 8904/0 = Adultes Rhabdomyom 8905/0 = Genitales Rhabdomyom 8910/3 = Embryonales Rhabdomyosarkom 8912/3 = Spindelzelliges Rhabdomyosarkom 8920/3 = Alveoläres Rhabdomyosarkom 8921/3 = Rhabdomyosarkom mit ganglionärer Differenzierung 8930/0 = Endometrium-Stromaknoten 8930/3 = Stromasarkom des Endometriums o.n.A. 8931/3 = Niedrigmalignes Stromasarkom des Endometriums 8932/0 = Adenomyom 8933/3 = Adenosarkom 8934/3 = Karzinofibrom 8935/0 = Benigner Stromatumor 8935/1 = Stromatumor o.n.A. 8935/3 = Stromasarkom o.n.A. 8936/0 = Benigner gastrointestinaler Stromatumor 8936/1 = Gastrointestinaler Stromatumor o.n.A. 8936/3 = Gastrointestinales Stromasarkom 8940/0 = Pleomorphes Adenom 8940/3 = Maligner Mischtumor o.n.A. 8941/3 = Karzinom in pleomorphem Adenom 8950/3 = Maligner Müller-Mischtumor 8951/3 = Maligner mesodermaler Mischtumor 8959/0 = Benignes zystisches Nephrom 8959/1 = Zystisches partiell differenziertes Nephroblastom 8959/3 = Malignes zystisches Nephrom 8960/1 = Mesoblastisches Nephrom 8960/3 = Nephroblastom o.n.A. 8963/3 = Maligner Rhabdoidtumor 8964/3 = Klarzelliges Nierensarkom 8965/0 = Nephrogenes Adenofibrom 8966/0 = Interstitialzellentumor des Nierenmarks 8967/0 = Ossifizierender Nierentumor 8970/3 = Hepatoblastom 8971/3 = Pankreatoblastom 8972/3 = Lungenblastom 8973/3 = Pleuropulmonales Blastom 8974/1 = Sialoblastom 8980/3 = Karzinosarkom o.n.A. 8981/3 = Embryonales Karzinosarkom 8982/0 = Benignes Myoepitheliom 8982/3 = Malignes Myoepitheliom 8982/6 = Malignes Myoepitheliom, Metastase 8982/9 = Malignes Myoepitheliom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 8983/0 = Adenomyoepitheliom 8990/0 = Benignes Mesenchymom 8990/1 = Mesenchymom o.n.A. 8990/3 = Malignes Mesenchymom 8991/3 = Embryonales Sarkom 9000/0 = Brenner-Tumor o.n.A. 9000/1 = Brenner-Tumor mit Borderline-Malignität 9000/3 = Maligner Brenner-Tumor 9010/0 = Fibroadenom o.n.A. 9011/0 = Intrakanalikuläres Fibroadenom 9012/0 = Perikanalikuläres Fibroadenom 9013/0 = Adenofibrom o.n.A. 9014/0 = Seröses Adenofibrom o.n.A. 9014/1 = Seröses Adenofibrom mit Borderline-Malignität 9014/3 = Seröses Adenokarzinofibrom 9015/0 = Muzinöses Adenofibrom o.n.A. 9015/1 = Muzinöses Adenofibrom mit Borderline-Malignität 9015/3 = Muzinöses Adenokarzinofibrom 9016/0 = Riesenfibroadenom 9020/0 = Benigner Phylloides-Tumor 9020/1 = Phylloides-Tumor mit Borderline-Malignität 9020/3 = Maligner Phylloides-Tumor 9020/6 = Maligner Phylloides-Tumor, Metastase 9020/9 = Maligner Phylloides-Tumor, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 9030/0 = Juveniles Fibroadenom 9040/0 = Benignes Synovialom 9040/3 = Synovialsarkom o.n.A. 9041/3 = Spindelzelliges Synovialsarkom 9042/3 = Epitheliales Synovialsarkom 9043/3 = Biphasisches Synovialsarkom 9044/3 = Klarzellsarkom o.n.A. 9050/0 = Benignes Mesotheliom o.n.A. 9050/3 = Diffuses malignes Mesotheliom 9051/0 = Fibröses benignes Mesotheliom 9051/3 = Fibröses malignes Mesotheliom 9052/0 = Epitheloides benignes Mesotheliom 9052/3 = Epitheloides malignes Mesotheliom 9053/3 = Biphasisches malignes Mesotheliom 9054/0 = Adenomatoid-Tumor o.n.A. 9055/0 = Multizystisches benignes Mesotheliom 9055/1 = Zystisches Mesotheliom o.n.A 9060/3 = Dysgerminom 9061/3 = Seminom o.n.A. 9062/3 = Anaplastisches Seminom 9063/3 = Spermatozytisches Seminom 9064/2 = Maligne intratubuläre Keimzellen 9064/3 = Germinom 9065/3 = Nichtseminomatöser Keimzelltumor 9070/3 = Embryonalkarzinom o.n.A. 9071/3 = Dottersacktumor 9072/3 = Polyembryom 9073/1 = Gonadoblastom 9080/0 = Benignes Teratom 9080/1 = Teratom o.n.A. 9080/3 = Malignes Teratom o.n.A. 9081/3 = Teratokarzinom 9082/3 = Undifferenziertes malignes Teratom 9083/3 = Malignes Teratom vom intermediären Typ 9084/0 = Dermoidzyste o.n.A. 9084/3 = Teratom mit maligner Transformation 9085/3 = Germinaler Mischtumor 9090/0 = Struma ovarii o.n.A. 9090/3 = Maligne Struma ovarii 9091/1 = Struma-Karzinoid 9100/0 = Blasenmole o.n.A. 9100/1 = Invasive Blasenmole 9100/3 = Chorionkarzinom o.n.A. 9101/3 = Chorionkarzinom in Kombination mit sonstigen Keimzellelementen 9102/3 = Trophoblastisches malignes Teratom 9103/0 = Partielle Blasenmole 9104/1 = Trophoblastischer Plazentatumor 9105/3 = Epitheloider Trophoblasttumor 9110/0 = Benignes Mesonephrom 9110/1 = Mesonephrischer Tumor o.n.A. 9110/3 = Malignes Mesonephrom 9120/0 = Hämangiom o.n.A. 9120/3 = Hämangiosarkom 9120/6 = Hämangiosarkom, Metastase 9120/9 = Hämangiosarkom, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 9121/0 = Kavernöses Hämangiom 9122/0 = Venöses Hämangiom 9123/0 = Haemangioma racemosum 9124/3 = Kupffer-Zell-Sarkom 9125/0 = Epitheloides Hämangiom 9130/0 = Benignes Hämangioepitheliom 9130/1 = Hämangioendotheliom o.n.A. 9130/3 = Malignes Hämangioendotheliom 9131/0 = Kapilläres Hämangiom 9132/0 = Intramuskuläres Hämangiom 9133/1 = Epitheloides Hämangioendotheliom o.n.A 9133/3 = Epitheloides malignes Hämangioendotheliom 9135/1 = Endovaskuläres papilläres Angioendotheliom 9136/1 = Spindelzelliges Hämangioendotheliom 9140/3 = Kaposi-Sarkom 9141/0 = Angiokeratom 9142/0 = Verruköses keratotisches Hämangiom 9150/0 = Benignes Hämangioperizytom 9150/1 = Hämangioperizytom o.n.A. 9150/3 = Malignes Hämangioperizytom 9160/0 = Angiofibrom o.n.A. 9161/0 = Erworbenes büscheliges Hämangiom 9161/1 = Hämangioblastom 9170/0 = Lymphangiom o.n.A. 9170/3 = Lymphangiosarkom 9171/0 = Kapilläres Lymphangiom 9172/0 = Kavernöses Lymphangiom 9173/0 = Zystisches Lymphangiom 9174/0 = Lymphangiomyom 9174/1 = Lymphangiomyomatose 9175/0 = Hämolymphangiom 9180/0 = Osteom o.n.A. 9180/3 = Osteosarkom o.n.A. 9180/6 = Osteosarkom o.n.A., Metastase 9180/9 = Osteosarkom o.n.A., unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase 9181/3 = Chondroplastisches Osteosarkom 9182/3 = Fibroplastisches Osteosarkom 9183/3 = Teleangiektatisches Osteosarkom 9184/3 = Osteosarkom in Paget-Knochenkrankheit 9185/3 = Kleinzelliges Osteosarkom 9186/3 = Zentrales Osteosarkom 9187/3 = Intraossäres gut differenziertes Osteosarkom 9191/0 = Osteoidosteom o.n.A 9192/3 = Parossales Osteosarkom 9193/3 = Periostales Osteosarkom 9194/3 = Hochmalignes [High-grade] Oberflächen-Osteosarkom 9195/3 = Intrakortikales Osteosarkom 9200/0 = Osteoblastom o.n.A. 9200/1 = Aggressives Osteoblastom 9210/0 = Osteochondrom 9210/1 = Osteochondromatose o.n.A. 9220/0 = Chondrom o.n.A. 9220/1 = Chondromatose o.n.A. 9220/3 = Chondrosarkom o.n.A. 9221/0 = Juxtakortikales Chondrom 9221/3 = Juxtakortikales Chondrosarkom 9230/0 = Chondroblastom o.n.A. 9230/3 = Malignes Chondroblastom 9231/3 = Myxoides Chondrosarkom 9240/3 = Mesenchymales Chondrosarkom 9241/0 = Chondromyxoides Fibrom 9242/3 = Klarzell-Chondrosarkom 9243/3 = Entdifferenziertes Chondrosarkom 9250/1 = Riesenzelltumor des Knochens o.n.A. 9250/3 = Maligner Riesenzelltumor des Knochens 9251/1 = Riesenzelltumor der Weichteile o.n.A. 9251/3 = Maligner Riesenzelltumor der Weichteile 9252/0 = Tendosynovialer Riesenzelltumor 9252/3 = Maligner tendosynovialer Riesenzelltumor 9260/3 = Ewing-Sarkom 9261/3 = Adamantinom der langen Röhrenknochen 9262/0 = Ossifizierendes Fibrom 9270/0 = Benigner odontogener Tumor 9270/1 = Odontogener Tumor o.n.A. 9270/3 = Maligner odontogener Tumor 9271/0 = Ameloblastisches Fibrodentinom 9272/0 = Zementom o.n.A. 9273/0 = Benignes Zementoblastom 9274/0 = Zementbildendes Fibrom 9275/0 = Riesenzementom 9280/0 = Odontom o.n.A. 9281/0 = Compound-Odontom 9282/0 = Komplexes Odontom 9290/0 = Ameloblastisches Fibro-Odontom 9290/3 = Ameloblastisches Odontosarkom 9300/0 = Adenomatoider odontogener Tumor 9301/0 = Kalzifizierende odontogene Zyste 9302/0 = Odontogener Schattenzelltumor 9310/0 = Ameloblastom o.n.A. 9310/3 = Malignes Ameloblastom 9311/0 = Odontoameloblastom 9312/0 = Odontogener Plattenepitheltumor 9320/0 = Odontogenes Myxom 9321/0 = Zentrales odontogenes Fibrom 9322/0 = Peripheres odontogenes Fibrom 9330/0 = Ameloblastisches Fibrom 9330/3 = Ameloblastisches Fibrosarkom 9340/0 = Kalzifizierender epithelialer odontogener Tumor 9341/1 = Odontogener Klarzelltumor 9342/3 = Odontogenes Karzinosarkom 9350/1 = Kraniopharyngeom 9351/1 = Adamantinöses Kraniopharyngeom 9352/1 = Papilläres Kraniopharyngeom 9360/1 = Pinealom 9361/1 = Pineozytom 9362/3 = Pineoblastom 9363/0 = Pigmentierter neuroektodermaler Tumor 9364/3 = Peripherer neuroektodermaler Tumor 9365/3 = Askin-Tumor 9370/3 = Chordom o.n.A. 9371/3 = Chondroides Chordom 9372/3 = Entdifferenziertes Chordom 9373/0 = Parachordom 9380/3 = Malignes Gliom 9381/3 = Gliomatosis cerebri 9382/3 = Mischgliom 9383/1 = Subependymom 9384/1 = Subependymales Riesenzellastrozytom 9390/0 = Plexus-chorioideus-Papillom o.n.A. 9390/1 = Atypisches Plexus-chorioideus-Papillom 9390/3 = Plexus-chorioideus-Karzinom 9391/3 = Ependymom o.n.A. 9392/3 = Anaplastisches Ependymom 9393/3 = Papilläres Ependymom 9394/1 = Myxopapilläres Ependymom 9400/3 = Astrozytom o.n.A. 9401/3 = Anaplastisches Astrozytom 9410/3 = Protoplasmatisches Astrozytom 9411/3 = Gemistozytisches Astrozytom 9412/1 = Infantiles desmoplastisches Astrozytom 9413/0 = Dysembryoblastischer neuroepithelialer Tumor 9420/3 = Fibrilläres Astrozytom 9421/1 = Pilozytisches Astrozytom 9423/3 = Polares Spongioblastom 9424/3 = Pleomorphes Xanthoastrozytom 9430/3 = Astroblastom 9440/3 = Glioblastom o.n.A. 9441/3 = Riesenzelliges Glioblastom 9442/1 = Gliofibrom 9442/3 = Gliosarkom 9444/1 = Chordoides Gliom 9450/3 = Oligodendrogliom o.n.A. 9451/3 = Anaplastisches Oligodendrogliom 9460/3 = Oligodendroblastom 9470/3 = Medulloblastom o.n.A. 9471/3 = Desmoplastisches noduläres Medulloblastom 9472/3 = Medullomyoblastom 9473/3 = Primitiver neuroektodermaler Tumor o.n.A. 9474/3 = Großzelliges Medulloblastom 9480/3 = Kleinhirnsarkom o.n.A. 9490/0 = Ganglioneurom 9490/3 = Ganglioneuroblastom 9491/0 = Ganglioneuromatose 9492/0 = Gangliozytom 9493/0 = Dysplastisches Gangliozytom des Kleinhirns (Lhermitte-Duclos) 9500/3 = Neuroblastom o.n.A. 9501/0 = Benignes Medulloepitheliom 9501/3 = Medulloepitheliom o.n.A. 9502/0 = Benignes teratoides Medulloepitheliom 9502/3 = Teratoides Medulloepitheliom 9503/3 = Neuroepitheliom o.n.A. 9504/3 = Spongioneuroblastom 9505/1 = Gangliogliom o.n.A. 9505/3 = Anaplastisches Gangliogliom 9506/1 = Zentrales Neurozytom 9507/0 = Pacini-Tumor 9508/3 = Atypischer teratoider/rhabdoider Tumor 9510/0 = Retinozytom 9510/3 = Retinoblastom o.n.A. 9511/3 = Differenziertes Retinoblastom 9512/3 = Undifferenziertes Retinoblastom 9513/3 = Diffuses Retinoblastom 9514/1 = Spontan regrediertes Retinoblastom 9520/3 = Neurogener Olfaktoriustumor 9521/3 = Olfaktorius-Neurozytom 9522/3 = Olfaktorius-Neuroblastom 9523/3 = Olfaktorius-Neuroepitheliom 9530/0 = Meningeom o.n.A. 9530/1 = Meningeomatose o.n.A. 9530/3 = Malignes Meningeom 9531/0 = Meningotheliales Meningeom 9532/0 = Fibröses Meningeom 9533/0 = Psammöses Meningeom 9534/0 = Angiomatöses Meningeom 9535/0 = Hämangioblastisches Meningeom 9537/0 = Meningeom vom Übergangstyp 9538/1 = Klarzell-Meningeom 9538/3 = Papilläres Meningeom 9539/1 = Atypisches Meningeom 9539/3 = Meningeale Sarkomatose 9540/0 = Neurofibrom o.n.A. 9540/1 = Neurofibromatose o.n.A. 9540/3 = Maligner peripherer Nervenscheidentumor 9541/0 = Melanotisches Neurofibrom 9550/0 = Plexiformes Neurofibrom 9560/0 = Neurilemmom o.n.A. 9560/1 = Neurinomatose 9560/3 = Malignes Neurilemmom 9561/3 = Maligner peripherer Nervenscheidentumor mit rhabdomyoblastischer Differenzierung 9562/0 = Neurothekom 9570/0 = Neurom o.n.A. 9571/0 = Perineuriom o.n.A. 9571/3 = Malignes Perineuriom 9580/0 = Granularzelltumor o.n.A. 9580/3 = Maligner Granularzelltumor 9581/3 = Alveoläres Weichteilsarkom 9582/0 = Granularzelltumor des Infundibulums 9590/3 = Malignes Lymphom o.n.A. 9591/3 = Malignes Non-Hodgkin-Lymphom o.n.A 9596/3 = Kombiniertes malignes Hodgkin- und Non-Hodgkin-Lymphom 9650/3 = Hodgkin-Lymphom o.n.A. 9651/3 = Hodgkin-Lymphom, lymphozytenreich 9652/3 = Hodgkin-Lymphom, gemischtzellige Form 9653/3 = Hodgkin-Lymphom, lymphozytenarmer Typ o.n.A. 9654/3 = Hodgkin-Lymphom, lymphozytenarmer Typ, diffuse Fibrose 9655/3 = Hodgkin-Lymphom, lymphozytenarmer Typ, retikuläre Form 9659/3 = Hodgkin-Lymphom, nodulärer lymphozytenprädominanter Typ 9661/3 = Hodgkin-Granulom 9662/3 = Hodgkin-Sarkom 9663/3 = Hodgkin-Lymphom, nodulär-sklerosierender Typ o.n.A. 9664/3 = Hodgkin-Lymphom, nodulär-sklerosierender Typ, zelluläre Phase 9665/3 = Hodgkin-Lymphom, nodulär-sklerosierender Typ, Grad I 9667/3 = Hodgkin-Lymphom, nodulär-sklerosierender Typ, Grad II 9670/3 = Kleinzelliges lymphozytisches B-Zell-Lymphom 9671/3 = Lymphoplasmozytisches Lymphom 9673/3 = Mantelzell-Lymphom 9675/3 = Gemischt klein- und großzelliges diffuses Lymphom 9678/3 = Primary effusion lymphoma 9679/3 = Primär mediastinales großzelliges B-Zell-Lymphom 9680/3 = Diffuses großzelliges B-Zell-Lymphom o.n.A. 9684/3 = Großzelliges diffuses B-Zell-Lymphom, immunoblastische Variante o.n.A. 9687/3 = Burkitt-Lymphom o.n.A. 9689/3 = Marginalzonen-B-Zell-Lymphom der Milz 9690/3 = Follikuläres Lymphom o.n.A. 9691/3 = Follikuläres Lymphom, Grad 2 9695/3 = Follikuläres Lymphom, Grad 1 9698/3 = Follikuläres Lymphom, Grad 3 9699/3 = Extranodales Marginalzonen-B-Zell-Lymphom vom MALT-Typ 9700/3 = Mycosis fungoides 9701/3 = Szary-Syndrom 9702/3 = Reifzelliges T-Zell-Lymphom o.n.A. 9705/3 = Angioimmunoblastisches T-Zell-Lymphom 9708/3 = Subkutanes pannikulitisches T-Zell-Lymphom 9709/3 = Kutanes T-Zell-Lymphom 9714/3 = Großzelliges anaplastisches T-Zell und Null-Zell-Lymphom 9716/3 = Hepatosplenisches Gamma-Delta-Zell-Lymphom 9717/3 = Intestinales T-Zell-Lymphom 9718/3 = Primär kutane CD30-positive T-zellige lymphoproliferative Erkrankung 9719/3 = Nasales NK/T-Zell-Lymphom 9727/3 = Lymphoblastisches Lymphom der Vorläuferzellen 9728/3 = B-lymphoblastisches Lymphom vom Vorläuferzell-Typ 9729/3 = T-lymphoblastisches Lymphom vom Vorläuferzell-Typ 9731/3 = Plasmozytom o.n.A. 9732/3 = Multiples Myelom 9733/3 = Plasmazell-Leukämie 9734/3 = Extramedulläres Plasmozytom 9740/1 = Mastozytom o.n.A. 9740/3 = Mastzellsarkom 9741/3 = Maligne Mastozytose 9742/3 = Mastzell-Leukämie 9750/3 = Maligne Histiozytose 9751/1 = Langerhans-Zell-Histiozytose o.n.A 9752/1 = Unifokale Langerhans-Zell-Histiozytose 9753/1 = Multifokale Langerhans-Zell-Histiozytose 9754/3 = Disseminierte Langerhans-Zell-Histiozytose 9755/3 = Histiozytäres Sarkom 9756/3 = Langerhans-Zell-Sarkom 9757/3 = Sarkom der dendritischen Retikulumzellen 9758/3 = Follikuläres Dendriten-Zell-Sarkom 9760/3 = Immunoproliferative Krankheit o.n.A. 9761/3 = Waldenström-Makroglobulinämie 9762/3 = Schwerketten-Krankheit o.n.A. 9764/3 = Immunoproliferative Krankheit des Dünndarms 9765/1 = Monoklonale Gammopathie unbestimmter Signifikanz 9766/1 = Angiozentrische immunoproliferative Veränderung 9767/1 = Angioimmunoblastische Lymphadenopathie 9768/1 = T-Gamma-lymphoproliferative Krankheit 9769/1 = Immunglobulin-Ablagerungs-Krankheit 9800/3 = Leukämie o.n.A. 9801/3 = Akute Leukämie o.n.A. 9805/3 = Akute biphänotypische Leukämie 9820/3 = Lymphatische Leukämie o.n.A. 9823/3 = Chronische lymphatische B-Zell-Leukämie/kleinzelliges lymphozytisches Lymphom 9826/3 = Burkitt-Zell-Leukämie 9827/3 = Adulte(s) T-Zell-Lymphom/Leukämie (HTLV1-positiv) 9831/1 = Chronische lymphatische T-Zell-Leukämie vom grobgranulären Typ 9832/3 = Prolymphozytenleukämie o.n.A. 9833/3 = Prolymphozytenleukämie vom B-Zell-Typ 9834/3 = Prolymphozytenleukämie vom T-Zell-Typ 9835/3 = Vorläuferzell-lymphoblastische Leukämie o.n.A. 9836/3 = Vorläufer-B-lymphoblastische Leukämie 9837/3 = Vorläufer-T-lymphoblastische Leukämie 9840/3 = Akute myeloische Leukämie, M6-Typ 9860/3 = Myeloische Leukämie o.n.A. 9861/3 = Akute myeloische Leukämie o.n.A. 9863/3 = Chronische myeloische Leukämie 9866/3 = Akute Promyelozytenleukämie, t(15;17)(q22;q11-12) 9867/3 = Akute myelomonozytäre Leukämie 9870/3 = Akute Basophilenleukämie 9871/3 = Akute myelomonozytäre Leukämie mit Eosinophilie 9872/3 = Akute myeloische Leukämie mit minimaler Ausreifung 9873/3 = Akute myeloische Leukämie ohne Ausreifung 9874/3 = Akute myeloische Leukämie mit Ausreifung 9875/3 = Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL positiv 9876/3 = Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL negativ 9891/3 = Akute Monozytenleukämie 9895/3 = Akute myeloische Leukämie mit Dysplasie mehrerer Zellinien 9896/3 = Akute myeloische Leukämie, t(8;21)(q22;q22) 9897/3 = Akute myeloische Leukämie mit 11q23-Abnormitäten 9910/3 = Akute Megakaryoblastenleukämie 9920/3 = Akute myeloische Leukämie infolge Therapie o.n.A. 9930/3 = Myelosarkom 9931/3 = Akute Panmyelose mit Myelofibrose 9940/3 = Haarzell-Leukämie 9945/3 = Chronische myelomonozytäre Leukämie o.n.A. 9946/3 = Juvenile myelomonozytäre Leukämie 9948/3 = Aggressive NK-Zell-Leukämie 9950/3 = Polycythaemia vera 9960/3 = Chronische myeloproliferative Erkrankung (CMPE) o.n.A. 9961/3 = Myelosklerose mit myeloider Metaplasie 9962/3 = Essentielle Thrombozythämie 9963/3 = Chronische Neutrophilen-Leukämie 9964/3 = Hypereosinophilie-Syndrom 9970/1 = Lymphoproliferative Erkrankung o.n.A. 9975/1 = Myeloproliferative Krankheit o.n.A. 9980/3 = Refraktäre Anämie 9982/3 = Refraktäre Anämie mit Sideroblasten 9983/3 = Refraktäre Anämie mit Blastenüberschuss 9984/3 = Refraktäre Anämie mit Blastenüberschuss in Transformation 9985/3 = Refraktäre Zytopenie mit Mehrlinien-Dysplasie 9986/3 = Myelodysplastisches Syndrom mit 5q-Deletion (5q-) 9987/3 = Therapiebedingtes myelodysplastisches Syndrom o.n.A. 9989/3 = Myelodysplastisches Syndrom o.n.A. |
Schlüssel 5 T-Kategorie |
0 = 0 1 = 1 1a = 1a 1a1 = 1a1 1a2 = 1a2 1b = 1b 1b1 = 1b1 1b2 = 1b2 1c = 1c 1d = 1d 1mi = 1mi 2 = 2 2a = 2a 2a1 = 2a1 2a2 = 2a2 2b = 2b 2c = 2c 2d = 2d 3 = 3 3a = 3a 3b = 3b 3c = 3c 3d = 3d 4 = 4 4a = 4a 4b = 4b 4c = 4c 4d = 4d 4e = 4e a = a is = is is(DCIS) = is(DCIS) is(LCIS) = is(LCIS) is(Paget) = is(Paget) is(pd) = is(pd) is(pu) = is(pu) X = X |
Schlüssel 6 N-Kategorie |
0 = 0 0(i+) = 0(i+) 0(i-) = 0(i-) 0(mol+) = 0(mol+) 0(mol-) = 0(mol-) 1 = 1 1a = 1a 1b = 1b 1c = 1c 1mi = 1mi 2 = 2 2a = 2a 2b = 2b 2c = 2c 3 = 3 3a = 3a 3b = 3b 3c = 3c X = X |
Schlüssel 7 Entlassungsgrund |
01 = Behandlung regulär beendet 02 = Behandlung regulär beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen 03 = Behandlung aus sonstigen Gründen beendet 04 = Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet 05 = Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers 06 = Verlegung in ein anderes Krankenhaus 07 = Tod 08 = Verlegung in ein anderes Krankenhaus im Rahmen einer Zusammenarbeit (§ 14 Abs. 5 Satz 2 BPflV in der am 31.12.2003 geltenden Fassung) 09 = Entlassung in eine Rehabilitationseinrichtung 10 = Entlassung in eine Pflegeeinrichtung 11 = Entlassung in ein Hospiz 12 = interne Verlegung 13 = externe Verlegung zur psychiatrischen Behandlung 14 = Behandlung aus sonstigen Gründen beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen 15 = Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen 16 = externe Verlegung mit Rückverlegung oder Wechsel zwischen den Entgeltbereichen der DRG-Fallpauschalen, nach der BPflV oder für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG mit Rückverlegung 17 = interne Verlegung mit Wechsel zwischen den Entgeltbereichen der DRG-Fallpauschalen, nach der BPflV oder für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 18 = Rückverlegung 19 = Entlassung vor Wiederaufnahme mit Neueinstufung 20 = Entlassung vor Wiederaufnahme mit Neueinstufung wegen Komplikation 21 = Entlassung oder Verlegung mit nachfolgender Wiederaufnahme 22 = Fallabschluss (interne Verlegung) bei Wechsel zwischen voll- und teilstationärer Behandlung 23 = Beginn eines externen Aufenthalts mit Abwesenheit über Mitternacht (BPflV-Bereich - für verlegende Fachabteilung) 24 = Beendigung eines externen Aufenthalts mit Abwesenheit über Mitternacht (BPflV-Bereich - für Pseudo-Fachabteilung 0003) 25 = Entlassung zum Jahresende bei Aufnahme im Vorjahr (für Zwecke der Abrechnung - PEPP, § 4 PEPPV 2013) |