Sachsen-Anhalt

Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist.

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes. Vom 14.Juni 2000 (in GVBl LSA Nr. 21/2000, ausgegeben am 20.6.2000).
§ 27a Ausführung des Krebsregistergesetzes und des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister
(1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Meldende), die Krebserkrankungen bei Patientinnen oder Patienten feststellen oder behandeln, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) und Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (Anlage zum Gesetz vom 28. April 1998, GVBl. LS A S. 240) bestimmten Angaben der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln, sofern die Patientin oder der Patient in einem dieser Länder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Zur Übermittlung sollen sich die Meldenden der Klinikregister, Nachsorgeleitstellen oder Tumorzentren bedienen; diese Stellen haben die Angaben nach Absatz 1 an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters weiterzuleiten.
(3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen, in welches das meldepflichtige Ereignis fällt.
(4) § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Krebsregistergesetzes bleibt durch die Meldepflicht unberührt.