Sachsen

Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist.

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz (Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz – SächsKRGAG) vom 7. April 1997
§ 1 Gemeinsames Krebsregister, Zweck des Gesetzes, Grundrechtseinschränkungen
(1) Zur Erfüllung der ihm nach dem Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz – KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) obliegenden Aufgaben beteiligt sich der Freistaat Sachsen an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen, das als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin geführt wird. Die Beteiligung des Freistaates Sachsen bleibt von dem Ausscheiden eines oder mehrerer Länder aus dem Gemeinsamen Krebsregister unberührt.
(2) Zweck des Gesetzes ist es,
1. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 KRG die Erhebung und Meldung weiterer epidemiologischer Daten vorzuschreiben,
2. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 KRG weitere Maßgaben für die Herausgabe der Daten zu bestimmen,
3. gemäß § 13 Abs. 4 KRG Übergangsbestimmungen über die Verarbeitung und Nutzung der bereits vorhandenen Daten zu erlassen,
4. gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 KRG die Voraussetzungen der Meldung und das Meldeverfahren abweichend zu regeln sowie
5. gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 KRG den in § 4 Abs. 1 Nr. 5 KRG vorgesehenen Zeitraum für die Datenvernichtung zu verlängern.
(3) Hinsichtlich der durch dieses Gesetz begründeten ärztlichen Meldepflicht (§ 3 Abs. 1) wird die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), hinsichtlich des Ausschlusses eines Widerspruchsrechts (§ 3 Abs. 5 Satz 2) wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt - Ausführung des Krebsregistergesetzes
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Ärztliche Meldepflicht
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 KRG sind Ärzte und Zahnärzte (Ärzte), die im Freistaat Sachsen tätig sind, oder in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen verpflichtet, von an Krebs erkrankten Patienten, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, und von verstorbenen krebskranken Patienten, die dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, die in § 2 Abs. 1 und 2 KRG und die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister bezeichneten Angaben der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt.