Bundesland: Niedersachsen

Gesetzliche Grundlage
Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 390)

§3 Meldeberechtigung mit Einwilligung
(2) Die Meldung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. Diese ist durch eine Ärztin, einen Arzt, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt vor der Meldung über deren Inhalt, die Aufgabe des Krebsregisters sowie das Recht auf Widerruf der Einwilligung zu unterrichten. Ohne Einwilligung ist eine Meldung nur zulässig, wenn
1. die Einwilligung deshalb nicht eingeholt werden kann, weil die betroffene Person wegen der Gefahr einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes über das Vorliegen der Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist oder
2. die betroffene Person verstorben ist
und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die betroffene Person nach einer Unterrichtung die Einwilligung verweigert hätte.