Mecklenburg-Vorpommern
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom
4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen
§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister
und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2
Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den
gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen
Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines
Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die
Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die
Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine
Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat
gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf
unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch
gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung
ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist
er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei
Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu
unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten
gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt
über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten;
dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der
Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat
er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum
geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist.
Gesetz zur Ausführung des Krebsregistergesetzes
(Krebsregisterausführungsgesetz - KrebsRAG M-V) vom 29. Mai 1998
(GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2126 – 2) im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 17 1998
§ 2 Meldepflicht
(1) Ärzte und Zahnärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern bei
einem Patienten mit Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern eine
Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1
und 2 des Krebsregistergesetzes und Artikel 3 Abs. 1 des
Staatsvertrages genannten Angaben spätestens bis zum Ende des auf
das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des
Gemeinsamen Krebsregisters in der dafür nach § 3 Abs. 4 des
Krebsregistergesetzes vorgeschriebenen Form zu übermitteln oder
durch ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle übermitteln
zu lassen und dabei ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Dies gilt
nicht, wenn die Krebserkrankung von einem anderen Arzt oder Zahnarzt
oder in dessen Auftrag dem Gemeinsamen Krebsregister bereits gemeldet
worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein etwaiger Widerspruch des
Patienten gegen die Meldung unbeachtlich; § 3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6
und 7, § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des
Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn
der Patient nach der Feststellung der Krebserkrankung seine
Hauptwohnung in ein anderes Land verlegt. Die Regelungen des § 3
Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die
Unterrichtung des Patienten über die Meldung bleiben
unberührt.