Die von der KV vergebene
"Betriebsstätten-Nummer (BSNR)" identifiziert die Arztpraxis
als abrechnende Einheit und ermöglicht die Zuordnung
ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Dabei
umfasst der Begriff Arztpraxis auch Medizinische Versorgungszentren
(MVZ), Institute, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen von
am Krankenhaus beschäftigten Ärzten.
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