Liegt keine Mehrlingsgeburt vor, so tragen Sie bei Anzahl der
Mehrlinge und laufende Nummer des Mehrlings jeweils eine "1" ein.
Folgender Sonderfall ist bekannt:
In Anlehnung an § 31 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (Personenstandsverodnung (PStV)) ist eine Fehlgeburt abweichend von Absatz 3 PStV als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 (PStV) zu beurkunden ist.
Das bedeutet, dass eine Totgeburt <500g, die laut
Personenstandsverordnung als Fehlgeburt definiert ist, wenn sie Teil
einer Mehrlingsschwangerschaft ist, z. B. bei einer
Zwillingsschwangerschaft mit intrauterinem Fruchttod eines Zwillings
mit einem Gewicht unter 500g, im Datenfeld "Anzahl Mehrlinge" als
Totgeburt zu
dokumentieren ist, d.h. in diesem Beispiel: Anzahl Mehrlinge
"2". Auch verhindert eine Plausibilitätsregel, dass bei einer
"Einlingsschwangerschaft" als Schwangerschaftsbefund "35 =
Mehrlingsschwangerschaft" dokumentiert wird.
Die Dokumentation in dem
geschilderten Sonderfall muss also folgendermaßen erfolgen:
Eintrag im Datenfeld "Anzahl Mehrlinge" "Anzahl der Mehrlinge =
2" und
Dokumentation des verstorbenen Mehrlings als Totgeburt mit korrekter
Angabe des Geburtsgewichts. Damit wird das Geburtsrisiko korrekt
dokumentiert. Eine Verfälschung der Auswertung von Totgeburten
erfolgt nicht, da als Totgeburten nur Fälle mit einem
Geburtsgewicht >500g gezählt werden.