Dieses Datenfeld darf nur mit „ja“
beantwortet werden, wenn in der Patientenakte ausdrücklich
dokumentiert wurde, dass während des Krankenhausaufenthalts eine
notwendige Antibiotikatherapie oder Organersatztherapie
(Katecholamingabe, Beatmung, Dialyse) aufgrund einer palliativen
Therapiezielsetzung nicht erfolgte.
Eine palliative Therapiezielsetzung ist in der Patientenakte mit Datum
und Namen des behandelnden Arztes zu dokumentieren. Das BGB in § 630f „Dokumentation der
Behandlung“ enthält dazu folgende Sätze:
(1) Satz 1 „Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine
Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen.“
(2) Satz 1 “
Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche
aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige
Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse
aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen,
Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen,
Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und
Aufklärungen.“