Liegt keine Mehrlingsgeburt vor, so tragen Sie bei Anzahl der
Mehrlinge und laufende Nummer des Mehrlings jeweils eine "1" ein.
Folgender Sonderfall ist bekannt:
Bei der Dokumentation ist Absatz 3 des § 31
Lebendgeburt,
Totgeburt, Fehlgeburt der Verordnung zur Ausführung des
Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV) (vom
24.10.2018 mit Wirkung zum 01.11.2018; Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__31.html) zu beachten:
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung
vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur
pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens
gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des
§ 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
1. das Gewicht des Kindes
mindestens 500 Gramm beträgt oder
2. das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die
24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde [...]
(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz
2 als ein
tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt
ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden
ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
Dokumentationsbeispiel:
Bei einer Zwillingsschwangerschaft mit einem intrauterinen Fruchttod
eines Kindes mit einem Gewicht unter 500 Gramm und unter 23+0
Schwangerschaftswochen (gemäß PStV Absatz 2 als
Fehlgeburt
definiert), ist im Datenfeld „Anzahl Mehrlinge“
„=
2“ einzutragen. Der verstorbene Mehrling ist als Totgeburt
„= 1“ mit korrekter Angabe des Geburtsgewichts und
des
Gestationsalters zu dokumentieren. Hierdurch wird das Geburtsrisiko
korrekt wiedergegeben.