Ausfüllhinweise
Follow-up Nierenlebendspende (NLSFU) |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Basis (B) |
|||
---|---|---|---|
Follow-up (auszufüllen nach 1, 2 und 3 Jahren) |
|||
Art der Versicherung |
|||
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte des Spenders
|
-
|
Achtung: Es dürfen nur die ersten zwei Ziffern des 9-stelligen Institutionskennzeichens exportiert werden.
|
|
2
|
besonderer Personenkreis des Spenders
|
-
|
- |
Patientenidentifizierende Daten |
|||
eGK-Versichertennummer des Spenders
|
-
|
Diese Information ist nur für gesetzlich
Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich
versicherter Spender) handelt, muss die Information im QS-Datensatz
dokumentiert werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. Dieses Datenfeld wird bei Follow-up für Transplantationen in den Jahren 2017 bis 2019 nicht an die Datenannahmestelle übermittelt. |
|
Der Spender verfügt über keine eGK-Versichertennummer.
|
1 = ja
|
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer des
Spenders" ist für alle Spender zu dokumentieren, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. In diesen Fällen
beginnt das Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte in der Regel mit der Zeichenkette 10. In einigen
Ausnahmefällen ist dies auch der Fall, obwohl es sich nicht um
einen Spender handelt, der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert ist. Hierbei kann es sich beispielsweise um Versicherte der
Postbeamtenkrankenkasse handeln. In diesen Fällen ist das
Datenfeld mit "ja" zu beantworten, da der Spender über keine
eGK-Versichertennummer verfügt.
Achtung: Dieses Datenfeld ist manuell zu dokumentieren und darf nicht von der QS-Software vorbelegt werden. |
|
Leistungserbringeridentifizierende Daten |
|||
Institutionskennzeichen
|
-
|
Gemäß § 293 SGB V wird bei der
Datenübermittlung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den
Leistungserbringern ein Institutionskennzeichen (IK) als eindeutige
Identifizierung verwendet. Mit diesem IK sind auch die für die
Vergütung der Leistungen maßgeblichen Kontoverbindungen
verknüpft. Die IK werden durch die "Sammel- und Vergabestelle
Institutionskennzeichen (SVI)" der Arbeitsgemeinschaft
Institutionskennzeichen in Sankt Augustin (SVI, Alte Heerstraße
111, 53757 Sankt Augustin) vergeben und gepflegt. Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
|
Betriebsstätten-Nummer
|
-
|
Diese Betriebsstätten-Nummer dient zur
Unterscheidung organisatorisch getrennter Bereiche bei gleichem
Institutionskennzeichen und gleicher Fachabteilungsnummer. Die
Betriebsstätten-Nummer ist standardmäßig "1". Ihre
Verwendung oder Nicht-Verwendung kann durch das Krankenhaus bzw. den
Träger frei festgesetzt werden, wenn es keine landeseinheitliche
Empfehlung bzw. Festlegung für die bestimmte Verwendungsform gibt.
Die Betriebstätten-Nummern eines Krankenhauses sollen jahrgangsübergreifend in der gleichen Weise vergeben werden, falls keine organisatorischen Veränderungen stattgefunden haben. Die Angabe der Betriebsstätten-Nummer ist optional. Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
|
Fachabteilung
|
-
|
geändert Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden.
|
|
Patientenidentifizierende Spenderdaten |
|||
ET-Nummer
|
-
|
ET – Nummer |
|
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an die Bundesauswertungsstelle vor?
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Zur Nutzung im Rahmen der externen QS.
Diese Einwilligung ist die Grundlage für die Nutzung personenbezogener Daten bei nicht gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten im Rahmen der externen QS. Bei Follow-up für Transplantationen in den Jahren 2017 bis 2019 wird die ET-Nummer nicht zur Nutzung für QS-Zwecke übermittelt; für Transplantationen, die in den Jahren 2017 bis 2019 durchgeführt worden sind, entfällt somit dieses Datenfeld. |
|
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?
|
0 = nein
1 = ja |
Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das
TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den
Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame
Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen.
Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der
Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja"
anzukreuzen.
Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat. Die Einwilligung seitens des Patienten ist nur einmalig notwendig und gilt bis zu einem möglichen Widerruf. |
|
Wurde der Patient im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs über die Einwilligung und die Folgen eines möglichen Widerrufs der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Transplantationsregister aufgeklärt?
|
0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Gemäß § 15e Abs. 6 TPG sind
Patientinnen und Patienten durch eine Ärztin oder einen Arzt im
Transplantationszentrum über die Bedeutung und Tragweite der
Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das
Transplantationsregister aufzuklären. Hierbei ist insbesondere
darüber aufzuklären, dass im Fall des Widerrufs der
datenschutzrechtlichen Einwilligung die bis dahin übermittelten
Daten weiter verarbeitet werden dürfen.
|
|
Spenderdaten |
|||
12
|
Geburtsdatum
|
Format: TT.MM.JJJJ
|
- |
13
|
Geschlecht
|
1 = männlich
2 = weiblich 3 = divers 8 = unbestimmt |
- |
14
|
Datum der Nierenlebendspende
|
Format: TT.MM.JJJJ
|
- |
Datum der Follow-up-Erhebung
|
Format: TT.MM.JJJJ
|
Es gelten folgende Zeitfenster für die Follow-up-Untersuchungen ab OP-Datum:
1-Jahres-Follow-up: 335 Tage ("harte" Grenze) bis 425 Tage ("weiche" Grenze) nach Transplantation entspricht „30 Tage vor bis 60 Tage nach dem Operationsdatum plus 1 Jahr“ 2-Jahres-Follow-up: 700 ("harte" Grenze) bis 820 Tage ("weiche" Grenze) nach Transplantation entspricht „30 Tage vor bis 90 Tage nach dem Operationsdatum plus 2 Jahre“ 3-Jahres-Follow-up: 1065 ("harte" Grenze) bis 1185 Tage ("weiche" Grenze) nach Transplantation entspricht „30 Tage vor bis 90 Tage nach dem Operationsdatum plus 3 Jahre“ Erreicht oder überschreitet das Follow-up-Datum die "harte" Grenze des darauffolgenden Follow-up-Erhebungsfensters, wird es diesem zugeordnet. "harte" Grenze: bei Unterschreitung wird der Datensatz abgelehnt "weiche" Grenze: bei Überschreitung erfolgt eine Warnung, der Datensatz wird jedoch angenommen Diese Follow-up-Erhebungsfenster gelten nicht, wenn der Patient im Verlauf des betreffenden Follow-up-Jahres verstorben ist. In diesem Fall kann der Dokumentationsbogen immer abgeschlossen werden. |
|
16
|
Art der Follow-up-Erhebung
|
1 = Patient war persönlich im KH
2 = telefonischer Kontakt mit Patient 3 = telefonischer Kontakt mit weiterbehandelndem Arzt 4 = schriftliche Information vom weiterbehandelnden Arzt 5 = Information durch Angehörigen/Betreuer/Empfänger 6 = kein Kontakt zu Patient, weiterbehandelndem Arzt oder Angehörigen/Betreuer/Empfänger |
- |
Follow-up: Jahr(e) nach Lebendspende
|
Gültige Angabe: 1 - 10
Angabe ohne Warnung: <= 3 |
Bitte Nummer des Follow-up-Jahres eintragen. Eine
Dokumentationsverpflichtung besteht für das Follow-up 1, 2 und 3
Jahre nach der Transplantation. Eine freiwillige Dokumentation
über diesen Zeitraum hinaus ist möglich.
|
|
18
|
Spender verstorben
|
0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt oder Follow-up nicht möglich |
- |
wenn Spender verstorben | |||
19
|
Todesdatum
|
Format: TT.MM.JJJJ
|
- |
wenn Spender lebt | |||
20
|
Spender dialysepflichtig?
|
0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
- |
wenn Spender nicht dialysepflichtig | |||
Kreatininwert i.S. in mg/dl
|
Angabe in: mg/dl
Gültige Angabe: >= 0,1 mg/dl Angabe ohne Warnung: 0,2 - 12 mg/dl |
Hierbei ist der letzte Wert des Kreatininwert i.S. in
mg/dl. anzugeben. Wenn der Kreatininwert i.S. in μmol/l dokumentiert
wurde, bleibt dieses Feld leer.
|
|
Kreatininwert i.S. in µmol/l
|
Angabe in: µmol/l
Gültige Angabe: >= 1 µmol/l Angabe ohne Warnung: 18 - 1060 µmol/l |
Hierbei ist der letzte Wert des Kreatininwert i.S. in
μmol/l anzugeben. Wenn der Kreatininwert i.S. in mg/dl dokumentiert
wurde, bleibt dieses Feld leer.
|
|
21.3
|
Kreatininwert i.S. unbekannt
|
1 = ja
|
- |
wenn Spender nicht dialysepflichtig | |||
Albumin-Kreatinin-Verhältnis i. U.
|
Angabe in: mg/g
Gültige Angabe: >= 1 mg/g Angabe ohne Warnung: <= 10000 mg/g |
Hierbei ist der letzte Wert des Albumin-Kreatinin-Verhältnisses i.U. (Spontanurin) anzugeben.
Wenn die Angabe Albumin i. U. >=30 mg/l gemacht wurde bzw. das Albumin-Kreatinin-Verhältnis i.U. unbekannt ist, bleibt dieses Feld leer. |
|
wenn Feld 20 IN (0;9) und wenn Feld 22 = LEER | |||
Albumin i. U. >= 30mg/l
|
0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Diese Angabe bezieht sich auf den letzten postoperativ
erhobenen Albumin i. U. - Wert (Spontanurin) vor Entlassung. Wenn das
Albumin-Kreatinin-Verhältnis i. U. in mg/g dokumentiert wurde,
bleibt dieses Feld leer.
|
|
wenn Feld 23 = 1 | |||
Albumin i. U.
|
Angabe in: mg/l
Gültige Angabe: >= 1 mg/l Angabe ohne Warnung: <= 1000 mg/l |
Hierbei ist der letzte Albumin i. U. - Wert (Spontanurin) anzugeben.
|
|
Komplikation
|
0 = nein
1 = chirurgische, radiologische oder endoskopische Intervention 2 = lebensbedrohliche Komplikation 3 = Tod 8 = sonstige Komplikation |
Bitte dokumentieren Sie „sonstige
Komplikation“, sofern es sich nicht um eine chirurgische,
radiologische oder endoskopische Intervention, eine lebensbedrohliche
Komplikation oder den Tod der Patientin/des Patienten handelt.
Bei mehreren aufgetretenen Komplikationen ist immer die schwerwiegendste innerhalb des jeweiligen Follow-up-Jahres anzugeben. |
|
unbekannt, ob Komplikation vorliegt
|
1 = ja
|
Dieses Feld ist mit „ja“ anzugeben, wenn
der Überlebensstatus des Patienten unbekannt ist bzw. wenn
Komplikationen nicht sicher ausgeschlossen werden können.
|
|
wenn Spender lebt | |||
arterielle Hypertonie
|
0 = nein
1 = ja 9 = unbekannt |
Hier bitte „ja“ angeben, wenn RR- Werte in
Ruhe am liegenden oder sitzenden Patienten
systolisch > 140 mmHg oder diastolisch > 90 mmHg gemessen werden bzw. wenn der Patient mit Antihypertensiva behandelt wird. |