Ausfüllhinweise
Hüftgelenknahe Femurfraktur: Checkliste (FFX) |
Allgemeine Hinweise:
Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie durch den Medizinischen Dienst (MD) erfolgen gemäß der MD-Qualitätskontroll-RL (MD-QK-RL). Die dafür notwendigen Unterlagen sind für die Prüfungen vorzuhalten. Die Facharztbezeichnung richtet sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließt auch diejenigen Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen. Nach § 6 Abs. 1 QSFFx-RL ist der standortbezogene Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie einschließlich der gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Nachweises vorliegenden Abweichungen von den Krankenhäusern stichtagsbezogen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember eines Jahres zu führen. Für den Fall, dass ein Krankenhaus erstmals, unterjährig oder erneut die von dieser Richtlinie betroffenen Leistungen erbringen möchte, ist ein entsprechender Stichtag zu wählen, an dem alle Mindestanforderungen erfüllt werden. Unberührt davon ist eine Nichterfüllung einzelner Mindestanforderungen, die nach dem vom Krankenhaus für die Nachweisführung nach Satz 1 und 2 ausgewählten Stichtag auftritt und die länger als 48 Stunden andauert, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen unverzüglich anzuzeigen, ebenso wie deren Wiedererfüllung.
Es ist darauf zu achten, dass in den Begründungsfeldern bei Nichterfüllung einzelner Mindestanforderungen keine personenidentifizierenden Daten hinterlegt werden dürfen.
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Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Basis (B) |
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Basis |
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1
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Name der Einrichtung
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-
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- |
2
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leistungserbringender Standort
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-
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- |
3
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Institutionskennzeichen
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-
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- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Checkliste (C) |
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Checkliste |
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4
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laufende Nummer der Checkliste
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Gültige Angabe: 1 - 999
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- |
Anlass der Dokumentation |
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5.1
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Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen
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1 = ja
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- |
Meldung der Nicht- oder Wiedererfüllung von Mindestanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 QSFFx-RL
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1 = ja
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Gemäß § 6 Abs. 1 QSFFx-RL.
Hier ist die Meldung einer Nicht- oder Wiedererfüllung einzelner Mindestanforderungen, die länger als 48 Stunden andauern, zu hinterlegen. |
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Abmeldung vom Nachweisverfahren
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1 = ja
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Hinweis: Diese Meldung ist zu tätigen, sofern ein Krankenhaus welches einen Nachweis nach § 6 Absatz 1 Sätze 1 oder 2 QSFFx-RL geführt hat, keine Leistungen (Kombination aus Diagnosen und Prozeduren) entsprechend Anlage 1 mehr erbringen wird.
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wenn Feld 5.1 = 1 | |||
Art des Nachweises
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1 = Erstmaliger Nachweis (Erstanmeldung)
2 = Jährlicher Nachweis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (Statusmeldung) 3 = Erneuter Nachweis nach Abmeldung vom Nachweisverfahren (Wiederanmeldung) |
Erstmeldung
- §12 Abs. 4 Satz 1-2 QSFFx-RL*: „Das Nachweisverfahren gemäß § 6 ist ab 1. Januar 2024 anzuwenden. Voraussatzung dafür ist, dass der erstmalige standortbezogene Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie von den Krankenhäusern stichtagsbezogen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Form einer auf der Strukturabfrage nach § 8 basierenden Checkliste (Anlage 3) zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember 2023 zu führen ist.“ - §6 Abs. 1 Satz 2 QSFFx-RL: „Für den Fall, dass ein Krankenhaus erstmals, unterjährig oder erneut die von dieser Richtlinie betroffenen Leistungen erbringen möchte, ist ein entsprechender Stichtag zu wählen, an dem alle Mindestanforderungen erfüllt werden.“ Statusmeldung - §6 Abs. 1 Satz 1 QSFFx-RL: „Ein standortbezogener Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie einschließlich der gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Nachweises vorliegenden Abweichungen ist von den Krankenhäusern stichtagsbezogen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Form einer auf der Strukturabfrage nach § 8 basierenden Checkliste (Anlage 3) regelmäßig zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember eines Jahres zu führen.“ - Hinweis: Eine Statusmeldung kann frühestens zum 15.11.2024 erfolgen, da im Zeitraum 15.11.2023 bis 31.12.2023 ein erstmaliger Nachweis nach §12 Abs. 4 Satz 1-2 QSFFx-RL zu führen ist (siehe oben). Wiederanmeldung - §12 Abs. 1 Satz 2 QSFFx-RL: „Für den Fall, dass ein Krankenhaus erstmals, unterjährig oder erneut die von dieser Richtlinie betroffenen Leistungen erbringen möchte, ist ein entsprechender Stichtag zu wählen, an dem alle Mindestanforderungen erfüllt werden.“ *Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zur Versorgung von Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser. In der Fassung vom 20. November 2020, zuletzt geändert am 18. August 2022, in Kraft getreten am 15. November 2022. URL: https://www.g-ba.de/richtlinien/118/. |
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Stichtag |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.3 = 1 | |||
7
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Stichtag
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Format: TT.MM.JJJJ
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- |
Meldung der Nicht- / oder Wiedererfüllung von Mindestanforderungen |
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wenn Feld 5.2 = 1 | |||
8
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Datum des Eintretens der Nichterfüllung bzw. der Wiedererfüllung
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Format: TT.MM.JJJJ
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- |
Allgemeine Mindestanforderungen |
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Überregionales Traumazentrum |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Die Anforderungen an ein überregionales Traumazentrum sind vollständig erfüllt
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 10 Abs. 1 QSFFx-RL; Anlage 3, A8.
Hinweis: Der Anhang zu Anlage 3 spezifiziert die Anforderungen an ein überregionales Traumazentrum gemäß Weißbuch Schwerverletztenversorgung Stand Mai 2012 (S. 17f.) abschließend. Wenn die Anforderungen an ein überregionales Traumazentrum gemäß dem Anhang zu Anlage 3 vollständig erfüllt sind, dann gelten die Allgemeinen Mindestanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 QSFFx-RL (Anlage 3, A1.1 bis A7) als erfüllt (Ausnahmetatbestand gemäß § 10 Abs. 1 QSFFx-RL). Ein Ausfüllen von A1.1-A7 (Anlage 3) ist dann nicht erforderlich. |
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Anforderungen an ein überregionales Traumazentrum sind nicht erfüllt |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Das Krankenhaus verfügt mindestens über die Fachabteilung Chirurgie oder
Unfallchirurgie oder Allgemeine Chirurgie oder Orthopädie oder
Orthopädie und Unfallchirurgie am Standort
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1a QSFFx-RL; Anlage 3, A1.1.
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wenn Feld 10 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Das Krankenhaus verfügt mindestens über die Fachabteilung Innere Medizin am Standort
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1a QSFFx-RL; Anlage 3, A1.2.
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wenn Feld 12 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 12 = 0 | |||
Die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 2 QSFFx-RL (Ausnahmetatbestand) sind vollständig erfüllt
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 10 Abs. 2 QSFFx-RL; Anlage 3, A1.3.
Abweichend von § 3 Abs. 1 Buchstabe a QSFFx-RL können Krankenhäuser die Patientenversorgung bis zum 31.Dezember 2025 weiterführen, wenn sie: a) im Jahr 2018 Eingriffe, die mit einem OPS-Kode gemäß Anlage 1 kodiert sind, abgerechnet haben und b) über eine Fachabteilung für Chirurgie oder Unfallchirurgie (oder über eine vergleichbare Fachabteilung siehe A2.1) verfügen und c) die ärztliche Versorgung im Gebiet der Inneren Medizin durch eine täglich 24 stündige Arztpräsenz im Krankenhaus (Bereitschaftsdienst möglich) sicherstellen. Ist die präsente Ärztin oder der präsente Arzt keine Fachärztin oder kein Facharzt für Innere Medizin, ist zusätzlich ein Rufbereitschaftsdienst mit eben dieser Qualifikation sicherzustellen. |
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wenn Feld 14 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Es sind jeweils ein für die Notfallversorgung verantwortlicher
Arzt und eine Pflegekraft benannt, die fachlich und
organisatorisch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet und im Bedarfsfall verfügbar sind
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1b QSFFx-RL; Anlage 3, A2.
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wenn Feld 16 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 16 = 1 | |||
Der für die Notfallversorgung benannte Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1c QSFFx-RL; Anlage 3, A2.1.
Die Anforderung an die Zusatzweiterbildungen „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ ist spätestens ab dem 01.01.2026 zu erfüllen. |
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wenn Feld 18 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 16 = 1 | |||
Die für die Notfallversorgung benannte Pflegekraft verfügt
über die Weiterbildung „Notfallpflege“
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1c QSFFx-RL; Anlage 3, A2.2.
Die Anforderung an die Weiterbildung „Notfallpflege“ ist spätestens ab dem 01.01.2026 zu erfüllen. |
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wenn Feld 20 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 16 = 1 | |||
Der für die Notfallversorgung benannte Arzt und die für die Notfallversorgung benannte Pflegekraft nehmen regelmäßig an
fachspezifischen Fortbildungen für Notfallmedizin teil
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1e QSFFx-RL; Anlage 3, A2.3.
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wenn Feld 22 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Es ist jeweils ein Facharzt im Gebiet Innere Medizin,
Chirurgie und Anästhesie innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1d QSFFx-RL; Anlage 3, A3.
Hinweis: Diese Anforderung zur Verfügbarkeit eines Facharztes für Chirurgie gilt ebenfalls als erfüllt, wenn ein vergleichbarer Facharzt (Facharzt für Allgemeinchirurgie, Facharzt für Orthopädie oder Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) innerhalb von maximal 30 Minuten beim Patienten verfügbar ist. |
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wenn Feld 24 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Die Intensivstation verfügt über mindestens sechs Intensivtherapiebetten
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1f QSFFx-RL; Anlage 3, A4.1.
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wenn Feld 26 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Mindestens drei Intensivtherapiebetten sind zur Versorgung
beatmeter Patienten ausgestattet
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1f QSFFx-RL; Anlage 3, A4.2.
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wenn Feld 28 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Es kommt ein strukturiertes und validiertes System zur Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatienten zur Anwendung
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 1g QSFFx-RL; Anlage 3, A5.
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wenn Feld 30 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Es ist ein Schockraum verfügbar
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 2a QSFFx-RL; Anlage 3, A6.1.
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wenn Feld 32 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Die 24-stündige Verfügbarkeit von Computertomographie ist sichergestellt
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 2b QSFFx-RL; Anlage 3, A6.2.
Hinweis: Die computertomographische Bildgebung kann auch durch einen kooperierenden Leistungserbringer im unmittelbaren räumlichen Bezug zum Standort jederzeit (24h) sichergestellt werden. |
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wenn Feld 34 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 0 | |||
Es besteht die Möglichkeit der Weiterverlegung eines Notfallpatienten auf dem Luftweg in ein Krankenhaus der Basisnotfallversorgung oder einer höheren Stufe
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 3 Abs. 3 QSFFx-RL; Anlage 3, A7.
Gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern. Es ist ausreichend wenn die Hubschrauberlandestelle mit einem bodengebundenen Zwischentransport (z.B. mit einem Rettungswagen) erreichbar ist. Hinweis: Die Landestelle muss nicht in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses gelegen sein, sondern ein für Hubschrauberlandungen geeigneter, in einiger Entfernung gelegener Sportplatz oder eine Wiese sind ausreichend. |
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wenn Feld 36 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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Anforderungen an ein überregionales Traumazentrum sind erfüllt |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
A - Strukturen und Prozesse:
Erfüllung aller 12 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
A - Strukturen und Prozesse
1. Klinik/ Fachabteilung für Unfallchirurgie oder Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie ist vorhanden. 2. 24-stündige Verfügbarkeit: Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildungsqualifikation Spezielle Unfallchirurgie (im Rufdienst innerhalb von 20–30 Minuten anwesend) oder Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie ist gegeben. 3. 24-stündige Verfügbarkeit (im Rufdienst innerhalb von 20–30 Minuten anwesend): Facharzt für Viszeralchirurgie ist gegeben. 4. 24-stündige Verfügbarkeit (im Rufdienst innerhalb von 20–30 Minuten anwesend): Facharzt für Anästhesiologie ist gegeben. 5. 24-stündige Verfügbarkeit (im Rufdienst innerhalb von 20–30 Minuten anwesend): Facharzt für Radiologie ist gegeben. 6. 24-stündige Verfügbarkeit (im Rufdienst innerhalb von 20–30 Minuten anwesend): Facharzt für Neurochirurgie ist gegeben. 7. 24-stündige Verfügbarkeit (im Rufdienst innerhalb von 20–30 Minuten anwesend) aller sonstigen an der Versorgung von Verletzungen beteiligten Fachdisziplinen ist gegeben. 8. 24-stündige Bereitschaft der Notaufnahme für die Versorgung von mindestens zwei Schwerverletzten ist sichergestellt. 9. 24-stündige Notfalloperationskapazität ist sichergestellt. 10. 24-stündige Vorhaltung entsprechender Intensivkapazität für mindestens zwei gleichzeitig zu behandelnde Schwerverletzte ist gegeben. 11. Maßgebliche Beteiligung an der präklinischen Notfallrettung. 12. Klinische Forschung wird betrieben. |
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wenn Feld 38 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
B - Personal - Ärztliche Leitungsebene:
Erfüllung aller 2 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
B – Personal - Ärztliche Leitungsebene
1. Ein Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildungsqualifikation Spezielle Unfallchirurgie oder einem Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie ist Teil der ärztlichen Leitungsebene (Chefarzt/Ärztlicher Direktor). Diese Ärztin/ dieser Arzt verfügt über eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation und verfügt über die volle Weiterbildungsbefugnis in der Zusatzweiterbildungsqualifikation Spezielle Unfallchirurgie. 2. Ein Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie mit Zusatzqualifikation Spezielle Unfallchirurgie oder Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie ist Teil der Stellvertretung der ärztlichen Leitungsebene. |
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wenn Feld 40 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
B - Personal - Basisteam im Schockraum:
Erfüllung aller 8 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
B – Personal - Basisteam im Schockraum
1. Ein Facharzt bzw. Weiterbildungsassistent für Orthopädie und Unfallchirurgie ist verfügbar.* 2. Ein Weiterbildungsassistent in Orthopädie und Unfallchirurgie oder in Zusatzweiterbildung Spezielle Unfallchirurgie oder Weiterbildungsassistent in Viszeralchirurgie oder Allgemeinchirurgie ist verfügbar.* 3. Ein Facharzt für Anästhesiologie bzw. Weiterbildungsassistent (FA-Standard) ist verfügbar. 4. Ein Facharzt für Radiologie bzw. Weiterbildungsassistent (FA-Standard) ist verfügbar. 5. Zwei Pflegekräfte Chirurgie sind verfügbar. 6. Eine Pflegekraft Anästhesiologie ist verfügbar. 7. Eine medizinisch-technische Radiologiefachkraft (MTRA) ist verfügbar. 8. Transportpersonal ist verfügbar. *Die Hälfte der im Schockraum eingesetzten verantwortlichen unfallchirurgischen Ärzte (d. h. 1 Dienst- und Oberarzt) verfügt über eine Fortbildung im Schockraummanagement in mindestens Advanced-Trauma-Life-Support-(ATLS®-)Kurs-Standard. |
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wenn Feld 42 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
B - Personal - Erweitertes Schockraumteam:
Erfüllung aller 13 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
B – Personal - Erweitertes Schockraumteam
1. Ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildungsqualifikation Spezielle Unfallchirurgie oder FA für Chirurgie mit SP Unfallchirurgie (Oberarzt) ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. * 2. Ein Facharzt für Viszeralchirurgie oder Allgemeinchirurgie (Oberarzt) ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 3. Ein Facharzt für Anästhesiologie (Oberarzt) ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 4. Ein Facharzt für Neurochirurgie (Oberarzt) ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 5. Ein Facharzt für Radiologie (Oberarzt) mit Kenntnissen in interventioneller Radiologie ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 6. Ein Facharzt für Gefäßchirurgie ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 7. Ein Facharzt für Herz- und/oder Thoraxchirurgie ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 8. Ein Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 9. Ein Facharzt für HNO ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 10. Ein Facharzt für Augenheilkunde ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 11. Ein Facharzt für Urologie ist innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 12. Zwei OP-Pflegekräfte sind innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. 13. Weitere Rufdienste zur gleichzeitigen Versorgung mehrerer Schwerverletzter sind innerhalb von 20–30 Minuten verfügbar. *Die Hälfte der im Schockraum eingesetzten verantwortlichen unfallchirurgischen Ärzte (d. h. 1 Dienst- und Oberarzt) verfügt über eine Fortbildung im Schockraummanagement in mindestens Advanced-Trauma-Life-Support-(ATLS®-)Kurs-Standard. |
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wenn Feld 44 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
B - Personal - Fakultativ verfügbares Personal:
Erfüllung aller 3 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
B – Personal - Fakultativ verfügbares Personal
1. Ein Facharzt für Gynäkologie ist fakultativ verfügbar. 2. Ein Facharzt mit Zusatzweiterbildung Handchirurgie (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Facharzt für plastische Chirurgie) ist fakultativ verfügbar. 3. Ein Facharzt für Kinderchirurgie oder Pädiatrie ist fakultativ verfügbar. |
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wenn Feld 46 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
C - Räumliche Anforderungen - Notaufnahme:
Erfüllung aller 8 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
C - Räumliche Anforderungen - Notaufnahme
1. Ein Schockraum zur gleichzeitigen Versorgung von mindestens zwei Schwerverletzten mit einer Grundfläche von wenigstens 50m2 oder zwei einzeln nutzbare Schockräume ist vorhanden. 2. Bei Neuplanungen bzw. Umbauten ist in unmittelbarer Nähe des Schockraums eine Computertomografieeinrichtung vorzusehen. 3. Der Schockraum soll sich in räumlicher Nähe zur Krankenanfahrt, dem Hubschrauberlandeplatz, der radiologischen Abteilung und der Operationsabteilung befinden. 4. Für die zeitnahe Erkennung und Behandlung von Verletzungen einschl. lebensbedrohlicher Körperhöhlenverletzungen wird im Schockraum entweder eine Bildgebung auf Basis von Ultraschall und Röntgen oder eines dort installierten CT vorgehalten. 5. Eine interventionelle Angiografieeinheit wird vorgehalten. 6. In zentralen interdisziplinären Notaufnahmen liegt ein gemeinsam konsentiertes Protokoll mit Darstellung der Verantwortlichkeit der Erstbehandlung von Schwerverletzten vor. 7. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Schockraum liegt ein Notfall-OP zur Durchführung von Notfalleingriffen (separates Narkosegerät, OP-Siebe für unfall-, viszeral-, neuro-, thorax- und kieferchirurgische Noteingriffe). 8. Im Schockraum werden alle für die Notfallversorgung erforderlichen Materialien/Instrumente in allen kinderspezifischen Größen vorgehalten. |
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wenn Feld 48 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
C - Räumliche Anforderungen - Operationsabteilung:
Erfüllung der Mindestanforderung gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
C - Räumliche Anforderungen - Operationsabteilung
Es werden Operationssäle für die gleichzeitige Versorgung von zwei Schwerverletzten vorgehalten. |
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wenn Feld 50 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
D - Personelle Ausstattung der Intensivstation:
Erfüllung aller 8 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
D - Voraussetzungen der Intensivstation - Personelle Ausstattung der Intensivstation
1. Ein Facharzt mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin mit hauptamtlicher Tätigkeit auf der Intensivstation ist Teil der ärztlichen Stationsleitung. 2. Eine Pflegekraft mit Fachweiterbildung Anästhesie und Intensivtherapie mit hauptamtlicher Tätigkeit auf der Intensivstation ist Teil der pflegerischen Stationsleitung. 3. Ein Weiterbildungsassistent (WA) für bis zu 12 Betten bzw. zwei Weiterbildungsassistenten bei höherer Bettenzahl sind mit 24/365-Präsenz im durchgehenden Schichtdienst verfügbar. 4. Ein Facharzt mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin (durchgehende Anwesenheit im Regeldienst: Anwesenheit innerhalb 20–30 Minuten im Rufdienst) ist verfügbar. 5. Eine Pflegekraft für 2 Behandlungsplätze im Schichtdienst ist verfügbar. 6. Eine Pflegekraft für 1 Behandlungsplatz bei besonderen Situationen (schwere Verbrennungen, extrakorporale Lungenersatzverfahren, > 60% Patienten mit Organersatzverfahren) ist verfügbar. 7. Physiotherapie ist verfügbar. 8. Fachspezifische psychologische Betreuung ist verfügbar. |
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wenn Feld 52 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
E - Ausstattung/apparative Ausstattung:
Erfüllung aller 18 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
E - Ausstattung/apparative Ausstattung - Nachfolgende Ausstattung/apparative Ausstattung ist in der Notaufnahme verfügbar:
1. Blutspendedienst/ Blutdepot 2. Labor 3. Mikrobiologie 4. Hubschrauberlandeplatz (24-Stunden-Betrieb) 5. Beatmung 6. Pulsoxymetrie 7. Absauganlage 8. Kapnografie 9. Blutgasanalysator (BGA-Gerät) 10. Schnellinfusionssystem 11. EKG-Monitor 12. Defibrillator 13. invasive Druckmessung 14. Not-OP-Sets (Laparotomie, ext. Stabilisierung Becken, Kraniotomie, Thorakotomie, Bülau-Drainage, Perikardpunktion, suprapubische Harnableitung, Bronchoskopie, Schwerstverbranntenerstversorgung) 15. Notfallmedikamente 16. bildgebende Diagnostik (Ultraschallgerät, Gefäßdoppler, konventionelle Rö.-Diagnostik, CT, Angiografie-arbeitsplatz mit Intervention, MRT) 17. Schienen- und Extensionssysteme 18. Temperiersysteme (für Patienten, für Infusionen und Blut) |
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wenn Feld 54 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 9 = 1 | |||
E - Ausstattung/apparative Ausstattung:
Erfüllung aller 3 Mindestanforderungen gemäß dem Anhang zu Anlage 3
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0 = nein
1 = ja |
E - Ausstattung/apparative Ausstattung - Nachfolgende Ausstattung/apparative Ausstattung ist im OP-Bereich verfügbar:
1. Temperiersysteme (für Patienten, für Infusionen und Blut) 2. Cell-Saver 3. Röntgen-Bildverstärker |
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wenn Feld 56 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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Spezifische Mindestanforderungen |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Die Versorgung der Patienten erfolgt in einer ärztlich geleiteten Fachabteilung, die eine fachlich unabhängige, abgrenzbare und organisatorisch eigenständige Organisationseinheit am Standort des Krankenhauses ist
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 4 Abs. 1 QSFFx-RL; Anlage 3, B1.
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wenn Feld 58 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Die Durchführung der mit den Kombinationen aus Diagnosen
und Prozeduren nach Anlage 1 QSFFx-RL beschriebenen Operationen erfolgt
durch oder unter Anleitung und Aufsicht einer Fachärztin oder eines Facharztes für Chirurgie
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 4 Abs. 2 QSFFx-RL; Anlage 3, B2.
Alternative Spezialisierungen: Allgemeinchirurgie, Orthopädie oder für Orthopädie und Unfallchirurgie. Das Ausmaß der Anleitung bzw. der Aufsicht hängt von den Kenntnissen und Fähigkeiten des in der Weiterbildung befindlichen Arztes bzw. der Ärztin ab. Hinweis auf § 7 Abs. 5 QSFFx-RL "Bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen nach § 4 QSFFx-RL, die die operative Versorgung betreffen, hat eine Information an die Rettungsleitstelle zu erfolgen." |
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wenn Feld 60 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Die ärztliche Versorgung in der Fachabteilung ist durch eine
täglich 24 stündige Arztpräsenz im Krankenhaus (Bereitschaftsdienst möglich) sichergestellt, die auch eine jederzeitige operative Patientenversorgung gewährleistet
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 4 Abs. 3 QSFFx-RL; Anlage 3, B3.
Ist die präsente Ärztin oder der präsente Arzt keine Fachärztin oder kein Facharzt für Chirurgie, für Allgemeinchirurgie,für Orthopädie oder für Orthopädie und Unfallchirurgie, ist zusätzlich ein Rufbereitschaftsdienst mit eben dieser Qualifikation sichergestellt. Hinweis auf § 7 Abs.5 QSFFx-RL "Bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen nach § 4 QSFFx-RL, die die operative Versorgung betreffen, hat eine Information an die Rettungsleitstelle zu erfolgen." |
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wenn Feld 62 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Die Einrichtung und Ausstattung des Operationssaals lässt
sowohl osteosynthetische als auch endoprothetische
Versorgungen zu. Entsprechende Implantate und Instrumente stehen jederzeit zur Verfügung
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 4 Abs. 4 QSFFx-RL; Anlage 3, B4.
Hinweis auf § 7 Abs.5 QSFFx-RL "Bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen nach § 4 QSFFx-RL, die die operative Versorgung betreffen, hat eine Information an die Rettungsleitstelle zu erfolgen." |
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wenn Feld 64 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Für Patienten mit positivem geriatrischen Screening ist täglich
geriatrische Kompetenz für die perioperative Versorgung gewährleistet
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß Anlage 3, B5.
Alternative Spezialisierungen: Facharzt mit geriatrischer Kompetenz, Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, Facharzt mit der Schwerpunktbezeichnung Geriatrie, Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Geriatrie, Facharzt mit der fakultativen Weiterbildung klinische Geriatrie oder Facharzt mit Fachkunde Geriatrie. Der Facharzt mit geriatrischer Kompetenz ist Teil des behandelnden unfallchirurgisch-geriatrischen, multiprofessionellen Teams. Dies kann auch im Wege einer Kooperation gewährleistet werden (§ 4 Abs. 5 QSFFx-RL). Hinweis: Diese Anforderung ist spätestens ab dem 1. Januar 2027 zu erfüllen. Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur an einen anderen Standort, sind an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absätze 5 und 6 der Richtlinie zu erfüllen. Der verlegende Standort trägt bei einer solchen Verlegung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 Sorge dafür, dass der Patient oder die Patientin nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist vom verlegenden Standort bei jeder Verlegung zu dokumentieren. |
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wenn Feld 66 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 66 = 0 | |||
Die Anforderungen gemäß § 12 Abs. 1 QSFFx-RL (Übergangsregelung zur geriatrischen Versorgung) sind erfüllt
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 12 Abs. 1 QSFFx-RL; Anlage 3, B5.1.
Abweichend von § 4 Abs. 5 QSFFx-RL kann bis zum 31. Dezember 2023 die geriatrische Versorgung der Patienten auch durch Einbezug eines Facharztes für Innere Medizin/ Allgemeinmedizin oder Neurologie und bis zum 31. Dezember 2026 durch einen Facharzt mit geriatrischer Kompetenz auf Anforderung im Sinne eines Konsils sichergestellt werden. Die geriatrische Kompetenz ist durch einen Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, Facharzt mit der Schwerpunktbezeichnung Geriatrie, Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Geriatrie, Facharzt mit der fakultativen Weiterbildung klinische Geriatrie, Facharzt mit Fachkunde Geriatrie zu gewährleisten. Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung an einen anderen Standort, sind auch an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absätze 5 und 6 der Richtlinie zu erfüllen. Der verlegende Standort trägt bei einer solchen Verlegung Sorge dafür, dass der Patient oder die Patientin nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist vom verlegenden Standort bei jeder Verlegung zu dokumentieren. |
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wenn Feld 68 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Physiotherapie durch einen Physiotherapeuten/ eine
Physiotherapeutin steht täglich für jeden Patienten zur
Atemgymnastik und frühzeitigen Mobilisierung ab dem ersten postoperativen Tag zur Verfügung
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß § 4 Abs. 6 QSFFx-RL; Anlage 3, B6.
Diese Anforderung kann auch auf dem Wege einer Kooperation gewährleistet werden. Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur an einen anderen Standort, sind an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absätze 5 und 6 der Richtlinie zu erfüllen. Der verlegende Standort trägt bei einer solchen Verlegung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Sorge dafür, dass der Patient oder die Patientin nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist vom verlegenden Standort bei jeder Verlegung zu dokumentieren. |
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wenn Feld 70 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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Mindestanforderungen an die Prozessqualität |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Der Krankenhausstandort verfügt über die SOP "Besondere Situationen der Einwilligungsfähigkeit"
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C1.
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wenn Feld 72 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Der Krankenhausstandort verfügt über die SOP "Perioperative
Planung: Priorisierung von Eingriffen, Planung von OP Kapazitäten, Planung von OP-Teams"
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C2.
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wenn Feld 74 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Der Krankenhausstandort verfügt über die SOP "Operationsverfahren"
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C3.
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wenn Feld 76 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Der Krankenhausstandort verfügt über die SOP "Umgang mit gerinnungshemmender Medikation"
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C4.
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wenn Feld 78 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Der Krankenhausstandort verfügt über die SOP "Patientenorientiertes Blutmanagement (PBM)"
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C5.
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wenn Feld 80 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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-
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Der Krankenhausstandort verfügt über die SOP "Orthogeriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positivem geriatrischen Screening"
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C6.
Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur hat dieser Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die SOPs „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positiven geriatrischen Screening“ sowie „Physiotherapeutische Maßnahmen“ gemäß Anlage 2 der RL vorzuhalten. |
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wenn Feld 82 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Der Krankenhausstandort verfügt über die SOP "Physiotherapeutische Maßnahmen"
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0 = nein
1 = ja |
Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C7.
Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur hat dieser Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die SOPs „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positiven geriatrischen Screening“ sowie „Physiotherapeutische Maßnahmen“ gemäß Anlage 2 der RL vorzuhalten. |
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wenn Feld 84 = 0 | |||
Freiwillige Angabe der Gründe für die Nichterfüllung
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Gemäß § 8 Abs. 2 QSFFx-RL.
Diese Möglichkeit besteht bis zum Abschluss der Evaluation für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inhalt darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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Aktueller Status |
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wenn Feld 5.1 = 1 oder wenn Feld 5.2 = 1 | |||
Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Checkliste
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0 = nein
1 = ja |
Die Einrichtung erfüllt zum oben genannten Stichtag / Datum die Mindestanforderungen für die Versorgung von Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur gemäß dieser Checkliste.
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