Ausfüllhinweise
Strukturabfrage der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) Teil A (PPPA)
Stand: 31. Januar 2024 (QS-Spezifikation 2025 PPP V01)
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Nachweis für das Nachweisverfahren: „Erfüllung von Qualitätsanforderungen in der psychiatrischen, psychosomatischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung“ Dieser Nachweis ist in einen Teil A und einen Teil B gegliedert. Teil A und Teil B des Nachweises werden gemeinsam gemäß § 11 Absatz 13 PPP-RL jährlich zum Zwecke der Auswertung durch den G-BA an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übermittelt. Teil A des Nachweises wird gemäß § 11 Absatz 13 PPP-RL jährlich an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermittelt. Bei Nichterfüllung ist Teil A gemäß § 11 Absatz 13 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Absatz 3 zusätzlich an die Landesaufsichtsbehörde zu übermitteln. Der Medizinische Dienst (MD) ist gemäß der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 SGB V (MD-QK-RL) berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen vor Ort zu überprüfen. Es ist darauf zu achten, dass in den Freitextfeldern keine personenidentifizierenden Daten hinterlegt werden dürfen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen Einträge mit personenbezogenen Daten vollständig gelöscht werden. FÜR JEDEN STANDORT QUARTALSBEZOGEN AUSZUFÜLLEN
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Basis (B)

Basisdokumentation

1
Quartal und Jahr der Leistungserbringung
Format: Q/JJJJ
-
2
Name der Klinik/Abteilung
-
-
3
Postleitzahl
-
-
4
Ort
-
-
5
Straße
-
-
6
Ansprechpartner für Rückfragen
-
-
7
Telefon
-
-
8
E-Mail
-
-
9
Institutionskennzeichen (Haupt-IK)
-
-
10
Standortkennzeichen
-
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Einrichtung (EINR)

Einrichtung

11
laufende Nummer der nach § 2 Absatz 5 PPP-RL differenzierten Einrichtung
Gültige Angabe: 1 - 3
-
12
Modellvorhaben nach § 64b SGB V
0 = nein
1 = ja
-
wenn Feld 12 = 1
13
Anteil der Modellversorgung an der Gesamtversorgung
1 = Kleiner 25 Prozent
2 = 25 Prozent bis kleiner 75 Prozent
3 = 75 Prozent bis kleiner 100 Prozent
4 = Gleich 100 Prozent
-
wenn Feld 12 = 1
14
Erläuterung
-
-
15
Erstmalige Leistungserbringung
0 = nein
1 = ja
-
16
nach § 2 Absatz 5 PPP-RL differenzierte Einrichtung
29 = Psychiatrie (Erwachsene)
30 = Kinder- und Jugendpsychiatrie
31 = Psychosomatik
-
17
Stichprobe
0 = nein
1 = ja
-
wenn Feld 16 IN (29;30)
18
Einrichtung erbringt stationsäquivalente Behandlungen
0 = nein
1 = ja
-

Regionale Pflichtversorgung der Einrichtung (A1)

19
Hat Ihre Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL eine durch die zuständige Landesbehörde festgelegte regionale Pflichtversorgung?
0 = nein
1 = ja
-
wenn Feld 19 = 1
20
Verfügt die Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL mit regionaler Pflichtversorgung über geschlossene Bereiche?
0 = nein
1 = ja
-
21
Verfügt die Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL mit regionaler Pflichtversorgung über 24 Std. Präsenzdienste?
0 = nein
1 = ja
-
22
Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen und Patienten mit gesetzlicher Unterbringung
Angabe in: BT
Gültige Angabe: 0 - 999999 BT
-
23
Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen oder Patienten mit landesrechtlicher Verpflichtung zur Aufnahme
Angabe in: BT
Gültige Angabe: 0 - 999999 BT
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Organisationsstruktur des Standortes (ORG)

Organisationsstruktur des Standortes (A2)

24
Station (ID)
Gültige Angabe: 1 - 999
Die Station (ID) ist ein technischer Wert zur internen Identifikation der Stationen.
25
Bezeichnung der Station
-
-
26
Planbetten der vollstationären Versorgung
Gültige Angabe: 0 - 999
-
27
Planplätze der teilstationären Versorgung
Gültige Angabe: 0 - 999
-
28
Stationstyp
A = geschützte Akut- bzw. Intensivstation
B = fakultativ geschlossene Station
C = offene, nicht elektive Station
D = Station mit geschützten Bereichen
E = elektive offene Station
F = nicht-stationsbezogene Einheit mit innovativem Behandlungskonzept
-
29
Schwerpunkt der Behandlung / Konzeptstation
KJP = Konzeptstation für Kinder- und Jugendpsychiatrie
A = Konzeptstation für Allgemeinpsychiatrie
A5 = Konzeptstation für psychotherapeutische und psychosomatische Behandlung
A7 = Konzeptstation für psychotherapeutische und psychosomatische Komplexbehandlung
S = Konzeptstation für Suchterkrankungen
G = Konzeptstation für Gerontopsychiatrie
P1 = Konzeptstation für Psychosomatik
P2 = Konzeptstation für psychosomatische Komplexbehandlung
Z = keine der obigen Konzeptstationen
-
30
Erläuterung
-
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Gesamtbehandlungstage (GES)

Gesamtbehandlungstage (A3.1)

31
laufende Nummer der Gesamtbehandlungstage
Gültige Angabe: 1 - 2
-
32
Jahr
Format: JJJJ
-
33
Gesamtanzahl Behandlungstage
Gültige Angabe: 0 - 99999
Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Kalenderjahr in jeweils einem Teildatensatz anzugeben.

Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:

Die quartalsbezogene Gesamtanzahl der Behandlungstage für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 3) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.1.
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (BEH)

Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (A3.3)

34
laufende Nummer der Behandlungstage nach Behandlungsbereichen
Gültige Angabe: 1 - 21
-
wenn Feld 16 = 29
35
Behandlungsbereich (Psychiatrie (Erwachsene))
siehe Schlüssel 1
Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein.
36
Anzahl Behandlungstage (Psychiatrie (Erwachsene))
Gültige Angabe: 0 - 99999
Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:

Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3.

Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart.

Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in    mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugeben.
wenn Feld 16 = 30
37
Behandlungsbereich (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
0 = keine Angabe möglich
KJ1 = KJ1
KJ2 = KJ2
KJ3 = KJ3
KJ5 = KJ5
KJ6 = KJ6
KJ7 = KJ7
KJ9 = KJ9
Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein.
38
Anzahl Behandlungstage (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
Gültige Angabe: 0 - 99999
Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:

Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3.

Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart.

Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in    mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugeben.
wenn Feld 16 = 31
39
Behandlungsbereich (Psychosomatik)
0 = keine Angabe möglich
P1 = P1
P2 = P2
P3 = P3
P4 = P4
Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein.
40
Anzahl Behandlungstage (Psychosomatik)
Gültige Angabe: 0 - 99999
Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:

Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3.

Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart.

Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in    mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugeben.
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Tatsächliche Personalausstattung pro Monat und Station (TAT)

Tatsächliche Personalausstattung pro Monat und Station im Tagdienst (A4) (Bis zum 31. Dezember 2025 nur von solchen Einrichtungen auszufüllen, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen)

41
laufende Nummer der Personalausstattung pro Monat und Station
Gültige Angabe: 1 - 36
-
42
Monat
Angabe in: Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat
-
wenn Feld 16 = 29
43
Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
-
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 18 = 1
44
stationsäquivalente Behandlung (297)
0 = nein
1 = ja
-
wenn Feld 16 = 30
45
Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 18 = 1
46
stationsäquivalente Behandlung (307)
0 = nein
1 = ja
-
wenn Feld 16 = 31
47
Berufsgruppe (Psychosomatik)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
-
48
VKS-Ist Tatsächliche Personalausstattung
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999,99 VKS
Dieses Datenfeld enthält die monats- und stationsbezogenen Angaben der tatsächlichen Personalausstattung der ausgewählten Berufsgruppe.

Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des auf der Station jeweils tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Anstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 fünfter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und vierter Spiegelstrich PPP-RL:
- Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer,
schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten)
- Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, pflegerische (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Nacht, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Genesungsbegleitung.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.

Für die Angaben zur stationsäquivalenten Behandlung sind die entsprechenden Hinweise in Abschnitt A5.1 zu berücksichtigen.
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe (MIN)

Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe (A5.1)

49
laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe
Gültige Angabe: 1 - 12
Dieser Abschnitt enthält quartalsbezogen die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung
sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL.
wenn Feld 16 = 29
50
Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 18 = 1
51
stationsäquivalente Behandlung (297)
0 = nein
1 = ja

Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 30
52
Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 18 = 1
53
stationsäquivalente Behandlung (307)
0 = nein
1 = ja

Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 31
54
Berufsgruppe (Psychosomatik)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
-
wenn Feld 51 IN (0;LEER) und wenn Feld 53 IN (0;LEER)
55
VKS-Mind Mindestpersonalausstattung der differenzierten Einrichtung
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS

Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
56
VKS-Ist Tatsächliche Personalausstattung der differenzierten Einrichtung
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
Dieses Datenfeld enthält die quartalsbezogenen Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des in der Einrichtung tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 fünfter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und vierter Spiegelstrich PPP-RL:
- Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer,
schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten)
- Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, pflegerische (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Nacht, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Genesungsbegleitung.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.
57
VKS-Ist davon Anrechnung Fach- oder Hilfskräfte Nicht- PPP-RL-Berufsgruppen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
58
VKS-Ist davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
wenn Feld 51 IN (0;LEER) und wenn Feld 53 IN (0;LEER)
59
VKS-Ist davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.

Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der  tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von  Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
60
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %

Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 IN (29;30) und wenn Feld 51 IN (0;LEER) und wenn Feld 53 IN (0;LEER)
61
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
0 = nein
1 = ja

Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Einrichtung (EINR)

Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen (A5.2)

62
Bezugsjahr der Mindestvorgabe
1 = Vorjahr
2 = Kalenderjahr des Nachweises
-
63
Umsetzungsgrad der Einrichtung
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
Dieser Abschnitt enthält die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
wenn Feld 16 IN (29;30)
64
Mindestanforderung der Einrichtung erfüllt
0 = nein
1 = ja
Dieser Abschnitt enthält die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
65
Mindestanforderung pflegerischer Nachtdienst erfüllt
0 = nein
1 = ja
2 = entfällt
-
66
Ausnahmetatbestand
0 = nein
1 = ja
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (ANR)

Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (A5.3)

67
laufende Nummer der Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL
Gültige Angabe: 1 - 3
-
68
Tagdienst / Nachtdienst
T = Tagdienst
N = Nachtdienst
-
69
Anrechnungstatbestand
5 = Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
6 = Fachkräfte oder Hilfskräfte aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
7 = Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 69 IN (5;7)
70
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und für Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Psychiatrie (Erwachsene), Psychosomatik)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 69 IN (5;7)
71
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und für Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
-
wenn Feld 69 = 6
72
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte von Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen in VKS
-
-
73
Angerechnete Tätigkeiten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999,99 VKS
-
74
Erläuterung
-
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Einrichtung (EINR)

Mindestvorgaben und tatsächliche Personalausstattung der Pflegefachpersonen gemäß § 5 im Nachtdienst (A5.4)

75
Erbringung von Nachtdiensten
0 = nein
1 = ja
Dieser Abschnitt enthält die quartalsbezogenen Angaben zur Mindestvorgabe und zur tatsächlichen Personalausstattung der Pflegefachpersonen gemäß § 5 im Nachtdienst der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5.
wenn Feld 75 = 1
76
Tatsächliche Personalausstattung pflegerischer Nachtdienst im Quartal in VKS
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
77
Anzahl Nächte im Quartal
Angabe in: Nächte
Gültige Angabe: 90 - 92 Nächte
-
78
Anzahl vollstationärer Betten
Angabe in: Betten
Gültige Angabe: 0 - 9999 Betten
-
wenn Feld 16 IN (29;30) und wenn Feld 75 = 1
Anteil Intensivbehandlung im Vorjahr in %
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 100 %
Die Angaben für den Anteil Intensivbehandlung im Vorjahr umfassen das erste bis dritte Quartal.
79.2
Mindestvorgabe pflegerischer Nachtdienst in VKS je Nacht
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 9999 VKS
-
79.3
Anzahl Nächte, in denen die Mindestvorgabe erfüllt wurde
Angabe in: Nächte
Gültige Angabe: 0 - 92 Nächte
-
wenn Feld 75 = 1
80
Durchschnittliche VKS-Ist pflegerischer Nachtdienst je Nacht
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 9999 VKS
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Ausnahmetatbestände (AUS)

Ausnahmetatbestände nach § 10 Absatz 1 Satz 1 PPP-RL (A6)

81
laufende Nummer der Ausnahmetatbestände
Gültige Angabe: 1 - 4
-
82
Welcher Ausnahmetatbestand liegt vor?
1 = kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle
2 = kurzfristige stark erhöhte Patientenanzahl in der Pflichtversorgung
3 = gravierende strukturelle oder organisatorische Veränderungen
4 = Tagesklinik, die die Mindestvorgaben im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder einhält
-

Zeitraum, über den der Ausnahmetatbestand vorliegt

wenn Feld 82 IN (1;2;3)
83.1
Quartal
1 = Q1
2 = Q2
3 = Q3
4 = Q4
-
83.2
Monat
Angabe in: Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat
-
83.3
Drittel des Quartals
1 = 1/3 des Quartals
2 = 2/3 des Quartals
-

Ausnahmetatbestand Nummer 1 kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle (A6.1)

wenn Feld 82 = 1
84
krankheitsbedingte Ausfallstunden
Gültige Angabe: 0 - 999999
-
85
VKS-Mind Mindestpersonalvorgabe
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
86
Ausfallquote
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
-
87
Gründe für Abweichungen
-
-

Ausnahmetatbestand Nummer 2 kurzfristig stark erhöhte Patientenanzahl in der Pflichtversorgung (A6.2)

wenn Feld 82 = 2
88
Behandlungstage im aktuellen Jahr
Gültige Angabe: 0 - 999999
-
89
Behandlungstage Vergleichswert Vorjahr
Gültige Angabe: 0 - 999999
-
90
Prozentsatz
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
-
91
Gründe für Abweichungen
-
-

Ausnahmetatbestand Nummer 3 gravierende strukturelle oder organisatorische Veränderungen (A6.3)

wenn Feld 82 = 3
92
Auswirkungen auf die Behandlungsleistungen
-
-
93
Auswirkungen auf die Personalausstattung
-
-
94
Gründe für Abweichungen
-
-

Ausnahmetatbestand Nummer 4 Tagesklinik, die die Mindestvorgaben im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder einhält (A6.4)

wenn Feld 82 = 4
95
Am Standort ausschließlich Tagesklinik
0 = nein
1 = ja
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 findet Anwendung, wenn der Standort ausschließlich eine Tagesklinik umfasst und die Mindestvorgaben nur temporär nicht, d. h. im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder eingehalten werden. Dementsprechend wird nach dem vorhergehenden Quartal und nach dem Quartal, das dem aktuellen und dem vorhergehenden Quartal vorangegangen ist, gefragt.
96
Mindestvorgaben im aktuellen Quartal eingehalten (Quartal)
0 = nein
1 = ja
-
97
Mindestvorgaben im vorangegangenen Quartal eingehalten (Quartal -1)
0 = nein
1 = ja
-
98
Mindestvorgaben im vorvorangegangengen Quartal eingehalten (Quartal -2)
0 = nein
1 = ja
-
99
Gründe für Abweichungen im aktuellen Quartal
-
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Zeitraum (ZEIT)

Zeitraum (A6.5.1)

100
laufende Nummer für den Zeitraum ohne Ausnahmetatbestände
Gültige Angabe: 1 - 1
-
101
Ausnahmetatbestände liegen in Summe über das gesamte Quartal hinweg vor
0 = nein
1 = ja
-

Zeitraum, über den kein Ausnahmetatbestand vorliegt

wenn Feld 101 = 0
102.1
Monat/e
Angabe in: Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat
-
102.2
Drittel des Quartals
1 = 1/3 des Quartals
2 = 2/3 des Quartals
-
wenn Feld 102.2 IN (1;2)
103
Konkretes Datum
Format: TT.MM.JJJJ
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung (AMIN)

Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung (A6.5.2)

104
laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
Gültige Angabe: 1 - 12
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung
sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL.
wenn Feld 16 = 29
105
Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 18 = 1
106
stationsäquivalente Behandlung (297)
0 = nein
1 = ja
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 30
107
Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 18 = 1
108
stationsäquivalente Behandlung (307)
0 = nein
1 = ja
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 31
109
Berufsgruppe (Psychosomatik)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
-
wenn Feld 106 IN (0;LEER) und wenn Feld 108 IN (0;LEER)
110
VKS-Mind Mindestpersonalausstattung
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
111
VKS-Ist Tatsächliche Personalausstattung
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
Dieses Datenfeld enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des auf der Station jeweils tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 vierter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und dritter Spiegelstrich PPP-RL:
- Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer,
schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten)
- Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Nachtdienste Pflege, Genesungsbegleitung.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.
112
VKS-Ist davon Anrechnung Fachkräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
113
VKS-Ist davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
wenn Feld 106 IN (0;LEER) und wenn Feld 108 IN (0;LEER)
114
VKS-Ist davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.

Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
115
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 IN (29;30) und wenn Feld 106 IN (0;LEER) und wenn Feld 108 IN (0;LEER)
116
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
0 = nein
1 = ja
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Umsetzungsgrad und Erfüllung (AUMS)

Umsetzungsgrad und Erfüllung (A6.5.3)

117
laufende Nummer des Umsetzungsgrades und der Erfüllung bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
Gültige Angabe: 1 - 1
-
118
Bezugsjahr der Mindestvorgabe
1 = Vorjahr
2 = Kalenderjahr des Nachweises
-
119
Umsetzungsgrad der Einrichtung
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
120
Mindestanforderung der Einrichtung erfüllt
0 = nein
1 = ja
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst (AANR)

Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst (A6.5.4)

121
laufende Nummer der Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
Gültige Angabe: 1 - 3
Dieser Abschnitt bezieht sich auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt.
122
Tagdienst / Nachtdienst
T = Tagdienst
N = Nachtdienst
-
123
Anrechnungstatbestand
5 = Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
6 = Fachkräfte oder Hilfskräfte aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
7 = Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 123 IN (5;7)
124
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und bei Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Psychiatrie (Erwachsene), Psychosomatik)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 123 IN (5;7)
125
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und bei Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
-
wenn Feld 123 = 6
126
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften von Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen in VKS
-
-
127
Angerechnete Tätigkeiten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999,99 VKS
-
128
Erläuterung
-
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Einrichtung (EINR)

Erläuterungen und Hinweise des Standortes zu den getroffenen Angaben (A7)

129
Erläuterungen und Hinweise des Standortes zu den getroffenen Angaben
-
-

Qualifikation des tatsächlichen Personals (A8.1)

Qualifikationen des Personals in der Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik (A8.2)

wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0
130
VKS-Ist Gesamtanzahl Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 130 > 0
131
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
132
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
133
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Psychosomatik
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
134
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0
135
VKS-Ist Gesamtanzahl Pflegefachpersonen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 135 > 0
136
VKS-Ist davon Pflegefachpersonen ohne Weiterbildung Psychiatrische Pflege und ohne Bachelor Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
137
VKS-Ist davon Pflegefachpersonen mit Weiterbildung Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
138
VKS-Ist davon Pflegefachpersonen mit Bachelor Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
139
VKS-Ist davon Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0
140
VKS-Ist Gesamtanzahl Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ohne ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), Psychologinnen und Psychologen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 140 > 0
141
VKS-Ist davon approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
142
VKS-Ist davon Psychologinnen oder Psychologen in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
143
VKS-Ist davon Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des PsychThG
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
144
VKS-Ist davon Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
145
VKS-Ist davon Psychologinnen oder Psychologen ohne Approbation
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0
146
VKS-Ist Gesamtanzahl Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 146 > 0
147
VKS-Ist davon Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
148
VKS-Ist davon Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
149
VKS-Ist davon Spezialtherapeutinnen oder Spezialtherapeuten mit anderer Qualifikation
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0
150
VKS-Ist Gesamtanzahl Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 150 > 0
151
VKS-Ist davon Bewegungstherapeutinnen oder Bewegungstherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
152
VKS-Ist davon Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0
153
VKS-Ist Gesamtanzahl Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 153 > 0
154
VKS-Ist davon Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
155
VKS-Ist davon Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
156
VKS-Ist davon Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0
157
VKS-Ist Gesamtanzahl Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleiter
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-

Qualifikationen des Personals in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (A8.3)

wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0
158
VKS-Ist Gesamtanzahl Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 158 > 0
159
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
160
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0
161
VKS-Ist Gesamtanzahl Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 161 > 0
162
VKS-Ist davon Pflegefachpersonen ohne Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie und ohne Weiterbildung Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
163
VKS-Ist davon Erzieherinnen oder Erzieher
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
164
VKS-Ist davon Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
165
VKS-Ist davon Fachpersonen mit Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
166
VKS-Ist davon Fachpersonen mit Bachelor Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
167
VKS-Ist davon Pflegefachpersonen mit Weiterbildung Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0
168
VKS-Ist Gesamtanzahl Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ohne ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), Psychologinnen und Psychologen (dazu zählen alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten)
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 168 > 0
169
VKS-Ist davon approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
170
VKS-Ist davon approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
171
VKS-Ist davon Psychologinnen oder Psychologen in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
172
VKS-Ist davon Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des PsychThG
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
173
VKS-Ist davon Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten (KJ)
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
174
VKS-Ist davon Psychologinnen oder Psychologen ohne Approbation
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0
175
VKS-Ist Gesamtanzahl Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 175 > 0
176
VKS-Ist davon Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
177
VKS-Ist davon Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
178
VKS-Ist davon Spezialtherapeutinnen oder Spezialtherapeuten mit anderer Qualifikation als Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten und Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
179
VKS-Ist davon Sprachheiltherapeutinnen oder Sprachheiltherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
180
VKS-Ist davon Logopädinnen oder Logopäden
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0
181
VKS-Ist Gesamtanzahl Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten/Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 181 > 0
182
VKS-Ist davon Bewegungstherapeutinnen oder Bewegungstherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
183
VKS-Ist davon Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0
184
VKS-Ist Gesamtanzahl Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
wenn Feld 184 > 0
185
VKS-Ist davon Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
186
VKS-Ist davon Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
187
VKS-Ist davon Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS
-
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Datenfelder zur Dokumentation der Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Leistungen zu den Regelaufgaben gemäß Anlage 4) (DOK)

Datenfelder zur Dokumentation der Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Leistungen zu den Regelaufgaben gemäß Anlage 4) (A9)

188
laufende Nummer der Dokumentation der bei den behandelten Patientinnen und Patienten erbrachten Regelaufgaben
Gültige Angabe: >= 1
Diese Angaben sind immer für die nach § 2 Absatz 5 differenzierte Einrichtung anzugeben, in der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt des OPS-Datums behandelt worden ist. Bei zeitraumbezogenen OPS-Kodes erfolgt die Zuordnung zum Quartal, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt. Auf eine tagesgenaue Abgrenzung wird aus Vereinfachungsgründen und der Vermeidung zusätzlichen Aufwandes verzichtet.
189
Behandlungsart
1 = vollstationär
2 = teilstationär
3 = stationsäquivalente Behandlung
8 = sonstiges
-
190
Prozedur
-
siehe Anmerkung 1
191
OPS-Datum
Format: TT.MM.JJJJ
Diese Information soll automatisch aus den stationären Abrechnungsdaten übernommen werden.
wenn Feld 190 IN OPS_RA_Gueltigkeit
192
Gültigkeitsdauer
Angabe in: Tage
Diese Kodes sind zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart (im Sinne des OPS Regelbehandlung, Intensivbehandlung bzw. Komplexbehandlung) anzugeben. Da in der Auflistung auf einen Patientenbezug verzichtet wird, muss hier die Gültigkeitsdauer des Kodes zugeordnet werden. Die Gültigkeitsdauer ist die Anzahl von Tagen bis zu dem Ende der Behandlung oder dem Wechsel der Behandlungsart. Der Tag der Entlassung bzw. des Wechsels wird, außer wenn dieser gleichzeitig der Tag des Beginns ist, nicht gezählt.

Anmerkungen

Anmerkung 1
im Feld "Prozedur" (OPSCHLUESSEL) dokumentationspflichtige Kodes
9-607 Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-617 Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei erwachsenen Patienten mit 1 Merkmal
9-618 Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei erwachsenen Patienten mit 2 Merkmalen
9-619 Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei erwachsenen Patienten mit 3 Merkmalen
9-61a Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei erwachsenen Patienten mit 4 Merkmalen
9-61b Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei erwachsenen Patienten mit 5 oder mehr Merkmalen
9-626 Psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-634 Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-640.04 Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: 1:1-Betreuung: Mindestens 2 bis zu 4 Stunden pro Tag
9-640.05 Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: 1:1-Betreuung: Mehr als 4 bis zu 6 Stunden pro Tag
9-640.06 Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: 1:1-Betreuung: Mehr als 6 bis zu 12 Stunden pro Tag
9-640.07 Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: 1:1-Betreuung: Mehr als 12 bis zu 18 Stunden pro Tag
9-640.08 Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: 1:1-Betreuung: Mehr als 18 Stunden pro Tag
9-641.00 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Ärzte und/oder Psychologen: Mehr als 1 bis 1,5 Stunden pro Tag
9-641.01 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Ärzte und/oder Psychologen: Mehr als 1,5 bis 3 Stunden pro Tag
9-641.02 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Ärzte und/oder Psychologen: Mehr als 3 bis 4,5 Stunden pro Tag
9-641.03 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Ärzte und/oder Psychologen: Mehr als 4,5 bis 6 Stunden pro Tag
9-641.04 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Ärzte und/oder Psychologen: Mehr als 6 Stunden pro Tag
9-641.10 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Spezialtherapeuten und/oder Pflegefachpersonen: Mehr als 1 bis 1,5 Stunden pro Tag
9-641.11 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Spezialtherapeuten und/oder Pflegefachpersonen: Mehr als 1,5 bis 3 Stunden pro Tag
9-641.12 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Spezialtherapeuten und/oder Pflegefachpersonen: Mehr als 3 bis 4,5 Stunden pro Tag
9-641.13 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Spezialtherapeuten und/oder Pflegefachpersonen: Mehr als 4,5 bis 6 Stunden pro Tag
9-641.14 Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: Kriseninterventionelle Behandlung durch Spezialtherapeuten und/oder Pflegefachpersonen: Mehr als 6 Stunden pro Tag
9-642 Integrierte klinisch-psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-643.0 Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting): Mindestens 1 bis höchstens 7 Tage
9-643.1 Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting): Mindestens 8 bis höchstens 14 Tage
9-643.2 Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting): Mindestens 15 bis höchstens 21 Tage
9-643.3 Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting): Mindestens 22 bis höchstens 28 Tage
9-643.4 Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting): Mindestens 29 bis höchstens 35 Tage
9-643.5 Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting): Mindestens 36 bis höchstens 42 Tage
9-643.6 Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting): Mindestens 43 bis höchstens 49 Tage
9-643.7 Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting): Mindestens 50 Tage
9-644.0 Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung bei Erwachsenen: Ganztägiges Hometreatment
9-644.1 Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung bei Erwachsenen: Halbtägiges Hometreatment
9-644.2 Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung bei Erwachsenen: Halbtägige tagesklinische Behandlung
9-645.03 Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei psychischen und psychosomat. Störungen/Verhaltensstör. bei Erwachsenen durch Spezialtherapeuten und/oder pflegerische Fachpersonen erbracht: Mehr als 1 bis zu 2 Stunden
9-645.04 Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei psychischen und psychosomat. Störungen/Verhaltensstör. bei Erwachsenen durch Spezialtherapeuten und/oder pflegerische Fachpersonen erbracht: Mehr als 2 bis zu 4 Stunden
9-645.05 Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei psychischen und psychosomat. Störungen/Verhaltensstör. bei Erwachsenen durch Spezialtherapeuten und/oder pflegerische Fachpersonen erbracht: Mehr als 4 Stunden
9-645.13 Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen durch Ärzte und/oder Psychologen erbracht: Mehr als 1 bis zu 2 Stunden
9-645.14 Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen durch Ärzte und/oder Psychologen erbracht: Mehr als 2 bis zu 4 Stunden
9-645.15 Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen durch Ärzte und/oder Psychologen erbracht: Mehr als 4 Stunden
9-647.0 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 1 Behandlungstag
9-647.1 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 2 Behandlungstage
9-647.2 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 3 Behandlungstage
9-647.3 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 4 Behandlungstage
9-647.4 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 5 Behandlungstage
9-647.5 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 6 Behandlungstage
9-647.6 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 7 Behandlungstage
9-647.7 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 8 Behandlungstage
9-647.8 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 9 Behandlungstage
9-647.9 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 10 Behandlungstage
9-647.a Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 11 Behandlungstage
9-647.b Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 12 Behandlungstage
9-647.c Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 13 Behandlungstage
9-647.d Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 14 Behandlungstage
9-647.e Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 15 Behandlungstage
9-647.f Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 16 Behandlungstage
9-647.g Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 17 Behandlungstage
9-647.h Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 18 Behandlungstage
9-647.j Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 19 Behandlungstage
9-647.k Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 20 Behandlungstage
9-647.m Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 21 Behandlungstage
9-647.n Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 22 Behandlungstage
9-647.p Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 23 Behandlungstage
9-647.q Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 24 Behandlungstage
9-647.r Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 25 Behandlungstage
9-647.s Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 26 Behandlungstage
9-647.t Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 27 Behandlungstage
9-647.u Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen: 28 Behandlungstage
9-649.0 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Keine Therapieeinheit pro Woche
9-649.10 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 1 Therapieeinheit pro Woche
9-649.11 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.12 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.13 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.14 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.15 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.16 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.17 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.18 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.19 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.1a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.1b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.1c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.1d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.1e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.1f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.1g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Ärzte: Mehr als 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.20 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 0,05 bis 1 Therapieeinheit pro Woche
9-649.21 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 1 bis 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.22 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 2 bis 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.23 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 3 bis 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.24 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 4 bis 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.25 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 5 bis 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.26 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 6 bis 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.27 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 7 bis 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.28 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 8 bis 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.29 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 9 bis 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.2a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 10 bis 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.2b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 11 bis 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.2c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 12 bis 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.2d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 13 bis 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.2e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 14 bis 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.2f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 15 bis 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.2g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.30 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 1 Therapieeinheit pro Woche
9-649.31 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.32 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.33 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.34 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.35 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.36 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.37 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.38 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.39 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.3a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.3b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.3c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.3d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.3e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.3f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.3g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Psychologen: Mehr als 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.40 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 0,05 bis 1 Therapieeinheit pro Woche
9-649.41 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 1 bis 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.42 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 2 bis 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.43 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 3 bis 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.44 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 4 bis 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.45 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 5 bis 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.46 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 6 bis 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.47 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 7 bis 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.48 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 8 bis 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.49 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 9 bis 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.4a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 10 bis 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.4b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 11 bis 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.4c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 12 bis 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.4d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 13 bis 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.4e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 14 bis 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.4f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 15 bis 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.4g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.50 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 1 Therapieeinheit pro Woche
9-649.51 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.52 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.53 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.54 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.55 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.56 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.57 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.58 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.59 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 17 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5h Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 18 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5j Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 19 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5k Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 20 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5m Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 21 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5n Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 22 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5p Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 23 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5q Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 24 Therapieeinheiten pro Woche
9-649.5r Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: Mehr als 24 Therapieeinheiten pro Woche
9-656 Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen
9-672 Psychiatrisch-psychosomatische Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen
9-686 Psychiatrisch-psychosomatische Behandlung im besonderen Setting (Eltern-Kind-Setting) bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen
9-691.0 Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Ganztägiges Hometreatment
9-691.1 Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Halbtägiges Hometreatment
9-691.2 Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Halbtägige tagesklinische Behandlung
9-693.00 Intensive Betreuung in einer Kleinstgruppe bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mindestens 1 bis zu 2 Stunden pro Tag
9-693.01 Intensive Betreuung in einer Kleinstgruppe bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 2 bis zu 4 Stunden pro Tag
9-693.02 Intensive Betreuung in einer Kleinstgruppe bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 4 bis zu 8 Stunden pro Tag
9-693.03 Intensive Betreuung in einer Kleinstgruppe bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 8 bis zu 12 Stunden pro Tag
9-693.04 Intensive Betreuung in einer Kleinstgruppe bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 12 bis zu 18 Stunden pro Tag
9-693.05 Intensive Betreuung in einer Kleinstgruppe bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 18 Stunden pro Tag
9-693.10 Einzelbetreuung bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mindestens 1 bis zu 2 Stunden pro Tag
9-693.11 Einzelbetreuung bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 2 bis zu 4 Stunden pro Tag
9-693.12 Einzelbetreuung bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 4 bis zu 8 Stunden pro Tag
9-693.13 Einzelbetreuung bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 8 bis zu 12 Stunden pro Tag
9-693.14 Einzelbetreuung bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 12 bis zu 18 Stunden pro Tag
9-693.15 Einzelbetreuung bei psychischen und/oder psychosomatischen Störungen und/oder Verhaltensstörungen bei Kindern oder Jugendlichen: Mehr als 18 Stunden pro Tag
9-694.0 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 1 Behandlungstag
9-694.1 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 2 Behandlungstage
9-694.2 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 3 Behandlungstage
9-694.3 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 4 Behandlungstage
9-694.4 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 5 Behandlungstage
9-694.5 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 6 Behandlungstage
9-694.6 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 7 Behandlungstage
9-694.7 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 8 Behandlungstage
9-694.8 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 9 Behandlungstage
9-694.9 Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 10 Behandlungstage
9-694.a Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 11 Behandlungstage
9-694.b Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 12 Behandlungstage
9-694.c Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 13 Behandlungstage
9-694.d Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 14 Behandlungstage
9-694.e Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 15 Behandlungstage
9-694.f Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 16 Behandlungstage
9-694.g Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 17 Behandlungstage
9-694.h Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 18 Behandlungstage
9-694.j Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 19 Behandlungstage
9-694.k Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 20 Behandlungstage
9-694.m Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 21 Behandlungstage
9-694.n Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 22 Behandlungstage
9-694.p Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 23 Behandlungstage
9-694.q Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 24 Behandlungstage
9-694.r Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 25 Behandlungstage
9-694.s Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 26 Behandlungstage
9-694.t Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 27 Behandlungstage
9-694.u Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen: 28 Behandlungstage
9-696.0 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Keine Therapieeinheit pro Woche
9-696.10 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 1 Therapieeinheit pro Woche
9-696.11 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.12 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.13 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.14 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.15 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.16 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.17 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.18 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.19 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.1a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.1b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.1c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.1d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.1e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.1f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.1g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Ärzte: Mehr als 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.20 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 0,06 bis 1 Therapieeinheit pro Woche
9-696.21 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 1 bis 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.22 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 2 bis 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.23 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 3 bis 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.24 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 4 bis 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.25 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 5 bis 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.26 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 6 bis 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.27 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 7 bis 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.28 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 8 bis 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.29 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 9 bis 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.2a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 10 bis 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.2b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 11 bis 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.2c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 12 bis 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.2d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 13 bis 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.2e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 14 bis 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.2f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 15 bis 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.2g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Ärzte: Mehr als 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.30 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 1 Therapieeinheit pro Woche
9-696.31 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.32 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.33 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.34 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.35 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.36 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.37 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.38 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.39 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.3a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.3b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.3c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.3d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.3e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.3f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.3g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Psychologen: Mehr als 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.40 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 0,06 bis 1 Therapieeinheit pro Woche
9-696.41 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 1 bis 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.42 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 2 bis 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.43 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 3 bis 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.44 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 4 bis 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.45 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 5 bis 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.46 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 6 bis 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.47 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 7 bis 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.48 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 8 bis 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.49 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 9 bis 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.4a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 10 bis 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.4b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 11 bis 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.4c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 12 bis 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.4d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 13 bis 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.4e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 14 bis 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.4f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 15 bis 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.4g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Gruppentherapie durch Psychologen: Mehr als 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.50 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 1 Therapieeinheit pro Woche
9-696.51 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 2 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.52 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 3 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.53 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 4 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.54 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 5 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.55 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 6 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.56 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 7 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.57 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 8 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.58 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 9 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.59 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 10 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5a Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 11 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5b Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 12 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5c Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 13 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5d Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 14 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5e Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 15 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5f Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 16 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5g Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 17 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5h Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 18 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5j Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 19 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5k Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 20 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5m Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 21 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5n Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 22 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5p Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 23 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5q Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 24 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5r Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 25 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5s Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 26 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5t Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 27 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5u Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 28 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5v Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: 29 Therapieeinheiten pro Woche
9-696.5w Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Kindern und Jugendlichen: Einzeltherapie durch Spezialtherapeuten: Mehr als 29 Therapieeinheiten pro Woche
9-701.00 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Bis 30 Minuten pro Tag
9-701.01 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 30 bis 60 Minuten pro Tag
9-701.02 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 60 bis 90 Minuten pro Tag
9-701.03 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 90 bis 120 Minuten pro Tag
9-701.04 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 120 bis 180 Minuten pro Tag
9-701.05 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 180 bis 240 Minuten pro Tag
9-701.06 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 240 Minuten pro Tag
9-701.10 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Bis 30 Minuten pro Tag
9-701.11 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 30 bis 60 Minuten pro Tag
9-701.12 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 60 bis 90 Minuten pro Tag
9-701.13 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 90 bis 120 Minuten pro Tag
9-701.14 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 120 bis 180 Minuten pro Tag
9-701.15 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 180 bis 240 Minuten pro Tag
9-701.16 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 240 Minuten pro Tag
9-701.20 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Bis 30 Minuten pro Tag
9-701.21 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 30 bis 60 Minuten pro Tag
9-701.22 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 60 bis 90 Minuten pro Tag
9-701.23 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 90 bis 120 Minuten pro Tag
9-701.24 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 120 bis 180 Minuten pro Tag
9-701.25 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 180 bis 240 Minuten pro Tag
9-701.26 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 240 Minuten pro Tag
9-701.30 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Pflegefachpersonen: Bis 30 Minuten pro Tag
9-701.31 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Pflegefachpersonen: Mehr als 30 bis 60 Minuten pro Tag
9-701.32 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Pflegefachpersonen: Mehr als 60 bis 90 Minuten pro Tag
9-701.33 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Pflegefachpersonen: Mehr als 90 bis 120 Minuten pro Tag
9-701.34 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Pflegefachpersonen: Mehr als 120 bis 180 Minuten pro Tag
9-701.35 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Pflegefachpersonen: Mehr als 180 bis 240 Minuten pro Tag
9-701.36 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Pflegefachpersonen: Mehr als 240 Minuten pro Tag
9-801.00 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Bis 30 Minuten pro Tag
9-801.01 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 30 bis 60 Minuten pro Tag
9-801.02 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 60 bis 90 Minuten pro Tag
9-801.03 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 90 bis 120 Minuten pro Tag
9-801.04 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 120 bis 180 Minuten pro Tag
9-801.05 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 180 bis 240 Minuten pro Tag
9-801.06 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Ärzte: Mehr als 240 Minuten pro Tag
9-801.10 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Bis 30 Minuten pro Tag
9-801.11 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 30 bis 60 Minuten pro Tag
9-801.12 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 60 bis 90 Minuten pro Tag
9-801.13 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 90 bis 120 Minuten pro Tag
9-801.14 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 120 bis 180 Minuten pro Tag
9-801.15 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 180 bis 240 Minuten pro Tag
9-801.16 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen: Mehr als 240 Minuten pro Tag
9-801.20 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Bis 30 Minuten pro Tag
9-801.21 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 30 bis 60 Minuten pro Tag
9-801.22 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 60 bis 90 Minuten pro Tag
9-801.23 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 90 bis 120 Minuten pro Tag
9-801.24 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 120 bis 180 Minuten pro Tag
9-801.25 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 180 bis 240 Minuten pro Tag
9-801.26 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch Spezialtherapeuten: Mehr als 240 Minuten pro Tag
9-801.30 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch pädagogisch-pflegerische Fachpersonen: Bis 30 Minuten pro Tag
9-801.31 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch pädagogisch-pflegerische Fachpersonen: Mehr als 30 bis 60 Minuten pro Tag
9-801.32 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch pädagogisch-pflegerische Fachpersonen: Mehr als 60 bis 90 Minuten pro Tag
9-801.33 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch pädagogisch-pflegerische Fachpersonen: Mehr als 90 bis 120 Minuten pro Tag
9-801.34 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch pädagogisch-pflegerische Fachpersonen: Mehr als 120 bis 180 Minuten pro Tag
9-801.35 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch pädagogisch-pflegerische Fachpersonen: Mehr als 180 bis 240 Minuten pro Tag
9-801.36 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen: Therapiezeiten am Patienten durch pädagogisch-pflegerische Fachpersonen: Mehr als 240 Minuten pro Tag
9-984.6 Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig nach Pflegegrad 1
9-984.7 Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig nach Pflegegrad 2
9-984.8 Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig nach Pflegegrad 3
9-984.9 Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig nach Pflegegrad 4
9-984.a Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig nach Pflegegrad 5
9-984.b Pflegebedürftigkeit: Erfolgter Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad

Lange Schlüssel

Schlüssel 1
"Behandlungsbereich (Psychiatrie (Erwachsene))"
0 = keine Angabe möglich
A1 = A1
A2 = A2
A4 = A4
A5 = A5
A6 = A6
A7 = A7
A8 = A8
A9 = A9
S1 = S1
S2 = S2
S4 = S4
S5 = S5
S6 = S6
S9 = S9
G1 = G1
G2 = G2
G4 = G4
G5 = G5
G6 = G6
G9 = G9