Ausfüllhinweise
Strukturabfrage der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) Teil A (PPPA) |
Nachweis für das Nachweisverfahren: „Erfüllung von Qualitätsanforderungen in der psychiatrischen,
psychosomatischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung“
Dieser Nachweis ist in einen Teil A und einen Teil B gegliedert. Teil A und Teil B des Nachweises werden gemeinsam gemäß § 11 Absatz 13 PPP-RL jährlich zum Zwecke der Auswertung durch den G-BA an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übermittelt. Teil A des Nachweises wird gemäß § 11 Absatz 13 PPP-RL jährlich an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermittelt. Bei Nichterfüllung ist Teil A gemäß § 11 Absatz 13 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Absatz 3 zusätzlich an die Landesaufsichtsbehörde zu übermitteln.
Der Medizinische Dienst (MD) ist gemäß der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 SGB V (MD-QK-RL) berechtigt, die
Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen vor Ort zu überprüfen.
Es ist darauf zu achten, dass in den Freitextfeldern keine personenidentifizierenden Daten hinterlegt werden dürfen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen Einträge mit personenbezogenen Daten vollständig gelöscht werden.
FÜR JEDEN STANDORT QUARTALSBEZOGEN AUSZUFÜLLEN
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Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Basis (B) |
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Basisdokumentation |
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1
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Quartal und Jahr der Leistungserbringung
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Format: Q/JJJJ
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2
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Name der Klinik/Abteilung
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- |
3
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Postleitzahl
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-
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4
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Ort
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-
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5
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Straße
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-
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6
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Ansprechpartner für Rückfragen
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-
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7
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Telefon
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-
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- |
8
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E-Mail
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-
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9
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Institutionskennzeichen (Haupt-IK)
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-
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- |
10
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Standortkennzeichen
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-
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- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Einrichtung (EINR) |
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Einrichtung |
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11
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laufende Nummer der nach § 2 Absatz 5 PPP-RL differenzierten Einrichtung
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Gültige Angabe: 1 - 3
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- |
12
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Modellvorhaben nach § 64b SGB V
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0 = nein
1 = ja |
- |
wenn Feld 12 = 1 | |||
13
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Anteil der Modellversorgung an der Gesamtversorgung
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1 = Kleiner 25 Prozent
2 = 25 Prozent bis kleiner 75 Prozent 3 = 75 Prozent bis kleiner 100 Prozent 4 = Gleich 100 Prozent |
- |
wenn Feld 12 = 1 | |||
14
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Erläuterung
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-
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- |
15
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Erstmalige Leistungserbringung
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0 = nein
1 = ja |
- |
16
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nach § 2 Absatz 5 PPP-RL differenzierte Einrichtung
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29 = Psychiatrie (Erwachsene)
30 = Kinder- und Jugendpsychiatrie 31 = Psychosomatik |
- |
17
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Stichprobe
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0 = nein
1 = ja |
- |
wenn Feld 16 IN (29;30) | |||
18
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Einrichtung erbringt stationsäquivalente Behandlungen
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0 = nein
1 = ja |
- |
Regionale Pflichtversorgung der Einrichtung (A1) |
|||
19
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Hat Ihre Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL eine durch die zuständige Landesbehörde festgelegte regionale Pflichtversorgung?
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0 = nein
1 = ja |
- |
wenn Feld 19 = 1 | |||
20
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Verfügt die Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL mit regionaler Pflichtversorgung über geschlossene Bereiche?
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0 = nein
1 = ja |
- |
21
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Verfügt die Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL mit regionaler Pflichtversorgung über 24 Std. Präsenzdienste?
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0 = nein
1 = ja |
- |
22
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Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen und Patienten mit gesetzlicher Unterbringung
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Angabe in: BT
Gültige Angabe: 0 - 999999 BT |
- |
23
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Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen oder Patienten mit landesrechtlicher Verpflichtung zur Aufnahme
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Angabe in: BT
Gültige Angabe: 0 - 999999 BT |
- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Organisationsstruktur des Standortes (ORG) |
|||
Organisationsstruktur des Standortes (A2) |
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Station (ID)
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Gültige Angabe: 1 - 999
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Die Station (ID) ist ein technischer Wert zur internen Identifikation der Stationen.
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25
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Bezeichnung der Station
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-
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- |
26
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Planbetten der vollstationären Versorgung
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Gültige Angabe: 0 - 999
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- |
27
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Planplätze der teilstationären Versorgung
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Gültige Angabe: 0 - 999
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- |
28
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Stationstyp
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A = geschützte Akut- bzw. Intensivstation
B = fakultativ geschlossene Station C = offene, nicht elektive Station D = Station mit geschützten Bereichen E = elektive offene Station F = nicht-stationsbezogene Einheit mit innovativem Behandlungskonzept |
- |
29
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Schwerpunkt der Behandlung / Konzeptstation
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KJP = Konzeptstation für Kinder- und Jugendpsychiatrie
A = Konzeptstation für Allgemeinpsychiatrie A5 = Konzeptstation für psychotherapeutische und psychosomatische Behandlung A7 = Konzeptstation für psychotherapeutische und psychosomatische Komplexbehandlung S = Konzeptstation für Suchterkrankungen G = Konzeptstation für Gerontopsychiatrie P1 = Konzeptstation für Psychosomatik P2 = Konzeptstation für psychosomatische Komplexbehandlung Z = keine der obigen Konzeptstationen |
- |
30
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Erläuterung
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-
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- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Gesamtbehandlungstage (GES) |
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Gesamtbehandlungstage (A3.1) |
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31
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laufende Nummer der Gesamtbehandlungstage
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Gültige Angabe: 1 - 2
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- |
32
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Jahr
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Format: JJJJ
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- |
Gesamtanzahl Behandlungstage
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Gültige Angabe: 0 - 99999
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Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und
jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei
stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem
Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich
Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht
hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht
berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte
Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen. Zum
Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem
Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des
Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle
Kalenderjahr in jeweils einem Teildatensatz anzugeben.
Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen: Die quartalsbezogene Gesamtanzahl der Behandlungstage für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 3) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.1. |
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Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (BEH) |
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Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (A3.3) |
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34
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laufende Nummer der Behandlungstage nach Behandlungsbereichen
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Gültige Angabe: 1 - 21
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- |
wenn Feld 16 = 29 | |||
Behandlungsbereich (Psychiatrie (Erwachsene))
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siehe Schlüssel 1
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Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein.
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Anzahl Behandlungstage (Psychiatrie (Erwachsene))
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Gültige Angabe: 0 - 99999
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Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:
Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3. Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart. Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugeben. |
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wenn Feld 16 = 30 | |||
Behandlungsbereich (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
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0 = keine Angabe möglich
KJ1 = KJ1 KJ2 = KJ2 KJ3 = KJ3 KJ5 = KJ5 KJ6 = KJ6 KJ7 = KJ7 KJ9 = KJ9 |
Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein.
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Anzahl Behandlungstage (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
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Gültige Angabe: 0 - 99999
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Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:
Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3. Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart. Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugeben. |
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wenn Feld 16 = 31 | |||
Behandlungsbereich (Psychosomatik)
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0 = keine Angabe möglich
P1 = P1 P2 = P2 P3 = P3 P4 = P4 |
Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein.
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Anzahl Behandlungstage (Psychosomatik)
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Gültige Angabe: 0 - 99999
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Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:
Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3. Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart. Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugeben. |
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Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Tatsächliche Personalausstattung pro Monat und Station (TAT) |
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Tatsächliche Personalausstattung pro Monat und Station im Tagdienst (A4) (Bis zum 31. Dezember 2025 nur von solchen Einrichtungen auszufüllen, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen) |
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41
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laufende Nummer der Personalausstattung pro Monat und Station
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Gültige Angabe: 1 - 36
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- |
42
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Monat
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Angabe in: Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat |
- |
wenn Feld 16 = 29 | |||
43
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Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 18 = 1 | |||
44
|
stationsäquivalente Behandlung (297)
|
0 = nein
1 = ja |
- |
wenn Feld 16 = 30 | |||
45
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Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 18 = 1 | |||
46
|
stationsäquivalente Behandlung (307)
|
0 = nein
1 = ja |
- |
wenn Feld 16 = 31 | |||
47
|
Berufsgruppe (Psychosomatik)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
VKS-Ist
Tatsächliche Personalausstattung
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999,99 VKS |
Dieses Datenfeld enthält die monats- und
stationsbezogenen Angaben der tatsächlichen Personalausstattung
der ausgewählten Berufsgruppe.
Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des auf der Station jeweils tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Anstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 fünfter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und vierter Spiegelstrich PPP-RL: - Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer, schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten) - Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, pflegerische (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Nacht, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Genesungsbegleitung. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden. Für die Angaben zur stationsäquivalenten Behandlung sind die entsprechenden Hinweise in Abschnitt A5.1 zu berücksichtigen. |
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Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe (MIN) |
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Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe (A5.1) |
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laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe
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Gültige Angabe: 1 - 12
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Dieser Abschnitt enthält quartalsbezogen die
berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur
tatsächlichen Personalausstattung
sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL. |
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wenn Feld 16 = 29 | |||
Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
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a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
|
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 18 = 1 | |||
stationsäquivalente Behandlung (297)
|
0 = nein
1 = ja |
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
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wenn Feld 16 = 30 | |||
Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
|
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 18 = 1 | |||
stationsäquivalente Behandlung (307)
|
0 = nein
1 = ja |
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
|
wenn Feld 16 = 31 | |||
54
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Berufsgruppe (Psychosomatik)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 51 IN (0;LEER) und wenn Feld 53 IN (0;LEER) | |||
VKS-Mind
Mindestpersonalausstattung der differenzierten Einrichtung
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Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
|
VKS-Ist
Tatsächliche Personalausstattung der differenzierten Einrichtung
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Dieses Datenfeld enthält die quartalsbezogenen
Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der
tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des in
der Einrichtung tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5
PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden
für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß
§ 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen
Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch
Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu
berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL
erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL
im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und
organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2
Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung
einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz
10 Satz 1 fünfter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu
berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und vierter Spiegelstrich PPP-RL: - Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer, schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten) - Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, pflegerische (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Nacht, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Genesungsbegleitung. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden. |
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VKS-Ist
davon Anrechnung Fach- oder Hilfskräfte Nicht-
PPP-RL-Berufsgruppen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
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|
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
|
|
wenn Feld 51 IN (0;LEER) und wenn Feld 53 IN (0;LEER) | |||
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
|
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
|
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
|
wenn Feld 16 IN (29;30) und wenn Feld 51 IN (0;LEER) und wenn Feld 53 IN (0;LEER) | |||
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
|
0 = nein
1 = ja |
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
|
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Einrichtung (EINR) |
|||
Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen (A5.2) |
|||
62
|
Bezugsjahr der Mindestvorgabe
|
1 = Vorjahr
2 = Kalenderjahr des Nachweises |
- |
Umsetzungsgrad der Einrichtung
|
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
Dieser Abschnitt enthält die
Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß §
7 Absatz 3 PPP-RL
sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß
§ 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
|
|
wenn Feld 16 IN (29;30) | |||
Mindestanforderung der Einrichtung erfüllt
|
0 = nein
1 = ja |
Dieser Abschnitt enthält die
Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß §
7 Absatz 3 PPP-RL
sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß
§ 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
|
|
65
|
Mindestanforderung pflegerischer Nachtdienst erfüllt
|
0 = nein
1 = ja 2 = entfällt |
- |
66
|
Ausnahmetatbestand
|
0 = nein
1 = ja |
- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (ANR) |
|||
Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (A5.3) |
|||
67
|
laufende Nummer der Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL
|
Gültige Angabe: 1 - 3
|
- |
68
|
Tagdienst / Nachtdienst
|
T = Tagdienst
N = Nachtdienst |
- |
69
|
Anrechnungstatbestand
|
5 = Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
6 = Fachkräfte oder Hilfskräfte aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen 7 = Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 69 IN (5;7) | |||
70
|
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und für Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Psychiatrie (Erwachsene), Psychosomatik)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 69 IN (5;7) | |||
71
|
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und für Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 69 = 6 | |||
72
|
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte von Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen in VKS
|
-
|
- |
73
|
Angerechnete Tätigkeiten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999,99 VKS |
- |
74
|
Erläuterung
|
-
|
- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Einrichtung (EINR) |
|||
Mindestvorgaben und tatsächliche Personalausstattung der Pflegefachpersonen gemäß § 5 im Nachtdienst (A5.4) |
|||
Erbringung von Nachtdiensten
|
0 = nein
1 = ja |
Dieser Abschnitt enthält die quartalsbezogenen Angaben zur Mindestvorgabe und zur tatsächlichen Personalausstattung der Pflegefachpersonen gemäß § 5 im Nachtdienst der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5.
|
|
wenn Feld 75 = 1 | |||
76
|
Tatsächliche Personalausstattung pflegerischer Nachtdienst im Quartal in VKS
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
77
|
Anzahl Nächte im Quartal
|
Angabe in: Nächte
Gültige Angabe: 90 - 92 Nächte |
- |
78
|
Anzahl vollstationärer Betten
|
Angabe in: Betten
Gültige Angabe: 0 - 9999 Betten |
- |
wenn Feld 16 IN (29;30) und wenn Feld 75 = 1 | |||
Anteil Intensivbehandlung im Vorjahr in %
|
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 100 % |
Die Angaben für den Anteil Intensivbehandlung im Vorjahr umfassen das erste bis dritte Quartal.
|
|
79.2
|
Mindestvorgabe pflegerischer Nachtdienst in VKS je Nacht
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 9999 VKS |
- |
79.3
|
Anzahl Nächte, in denen die Mindestvorgabe erfüllt wurde
|
Angabe in: Nächte
Gültige Angabe: 0 - 92 Nächte |
- |
wenn Feld 75 = 1 | |||
80
|
Durchschnittliche VKS-Ist pflegerischer Nachtdienst je Nacht
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 9999 VKS |
- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Ausnahmetatbestände (AUS) |
|||
Ausnahmetatbestände nach § 10 Absatz 1 Satz 1 PPP-RL (A6) |
|||
81
|
laufende Nummer der Ausnahmetatbestände
|
Gültige Angabe: 1 - 4
|
- |
82
|
Welcher
Ausnahmetatbestand liegt vor?
|
1 = kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle
2 = kurzfristige stark erhöhte Patientenanzahl in der Pflichtversorgung 3 = gravierende strukturelle oder organisatorische Veränderungen 4 = Tagesklinik, die die Mindestvorgaben im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder einhält |
- |
Zeitraum, über den der Ausnahmetatbestand vorliegt |
|||
wenn Feld 82 IN (1;2;3) | |||
83.1
|
Quartal
|
1 = Q1
2 = Q2 3 = Q3 4 = Q4 |
- |
83.2
|
Monat
|
Angabe in: Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat |
- |
83.3
|
Drittel des Quartals
|
1 = 1/3 des Quartals
2 = 2/3 des Quartals |
- |
Ausnahmetatbestand Nummer 1 kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle (A6.1) |
|||
wenn Feld 82 = 1 | |||
84
|
krankheitsbedingte Ausfallstunden
|
Gültige Angabe: 0 - 999999
|
- |
85
|
VKS-Mind
Mindestpersonalvorgabe
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
86
|
Ausfallquote
|
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
- |
87
|
Gründe für Abweichungen
|
-
|
- |
Ausnahmetatbestand Nummer 2 kurzfristig stark erhöhte Patientenanzahl in der Pflichtversorgung (A6.2) |
|||
wenn Feld 82 = 2 | |||
88
|
Behandlungstage im aktuellen Jahr
|
Gültige Angabe: 0 - 999999
|
- |
89
|
Behandlungstage Vergleichswert Vorjahr
|
Gültige Angabe: 0 - 999999
|
- |
90
|
Prozentsatz
|
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
- |
91
|
Gründe für Abweichungen
|
-
|
- |
Ausnahmetatbestand Nummer 3 gravierende strukturelle oder organisatorische Veränderungen (A6.3) |
|||
wenn Feld 82 = 3 | |||
92
|
Auswirkungen auf die Behandlungsleistungen
|
-
|
- |
93
|
Auswirkungen auf die Personalausstattung
|
-
|
- |
94
|
Gründe für Abweichungen
|
-
|
- |
Ausnahmetatbestand Nummer 4 Tagesklinik, die die Mindestvorgaben im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder einhält (A6.4) |
|||
wenn Feld 82 = 4 | |||
Am Standort ausschließlich Tagesklinik
|
0 = nein
1 = ja |
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 findet Anwendung, wenn der Standort ausschließlich eine Tagesklinik umfasst und die Mindestvorgaben nur temporär nicht, d. h. im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder eingehalten werden. Dementsprechend wird nach dem vorhergehenden Quartal und nach dem Quartal, das dem aktuellen und dem vorhergehenden Quartal vorangegangen ist, gefragt.
|
|
96
|
Mindestvorgaben im aktuellen Quartal eingehalten (Quartal)
|
0 = nein
1 = ja |
- |
97
|
Mindestvorgaben im vorangegangenen Quartal eingehalten (Quartal -1)
|
0 = nein
1 = ja |
- |
98
|
Mindestvorgaben im vorvorangegangengen Quartal eingehalten (Quartal -2)
|
0 = nein
1 = ja |
- |
99
|
Gründe für Abweichungen im aktuellen Quartal
|
-
|
- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Zeitraum (ZEIT) |
|||
Zeitraum (A6.5.1) |
|||
100
|
laufende Nummer für den Zeitraum ohne Ausnahmetatbestände
|
Gültige Angabe: 1 - 1
|
- |
101
|
Ausnahmetatbestände liegen in Summe über das gesamte Quartal hinweg vor
|
0 = nein
1 = ja |
- |
Zeitraum, über den kein Ausnahmetatbestand vorliegt |
|||
wenn Feld 101 = 0 | |||
102.1
|
Monat/e
|
Angabe in: Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat |
- |
102.2
|
Drittel des Quartals
|
1 = 1/3 des Quartals
2 = 2/3 des Quartals |
- |
wenn Feld 102.2 IN (1;2) | |||
103
|
Konkretes Datum
|
Format: TT.MM.JJJJ
|
- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung (AMIN) |
|||
Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung (A6.5.2) |
|||
laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
|
Gültige Angabe: 1 - 12
|
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den
Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die
berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur
tatsächlichen Personalausstattung
sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL. |
|
wenn Feld 16 = 29 | |||
Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
|
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 18 = 1 | |||
stationsäquivalente Behandlung (297)
|
0 = nein
1 = ja |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
|
wenn Feld 16 = 30 | |||
Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
|
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 18 = 1 | |||
stationsäquivalente Behandlung (307)
|
0 = nein
1 = ja |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
|
wenn Feld 16 = 31 | |||
109
|
Berufsgruppe (Psychosomatik)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 106 IN (0;LEER) und wenn Feld 108 IN (0;LEER) | |||
VKS-Mind
Mindestpersonalausstattung
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
|
VKS-Ist
Tatsächliche Personalausstattung
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Dieses Datenfeld enthält, bezogen auf den
Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, Angaben zur
tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der
tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des auf
der Station jeweils tätigen Personals der Berufsgruppen nach
§ 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten
Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes
gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die
diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben.
Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem
Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4
PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4
PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und
organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2
Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung
einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz
10 Satz 1 vierter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu
berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und dritter Spiegelstrich PPP-RL: - Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer, schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten) - Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Nachtdienste Pflege, Genesungsbegleitung. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden. |
|
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
|
|
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
|
|
wenn Feld 106 IN (0;LEER) und wenn Feld 108 IN (0;LEER) | |||
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
|
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
|
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
|
wenn Feld 16 IN (29;30) und wenn Feld 106 IN (0;LEER) und wenn Feld 108 IN (0;LEER) | |||
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
|
0 = nein
1 = ja |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
|
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Umsetzungsgrad und Erfüllung (AUMS) |
|||
Umsetzungsgrad und Erfüllung (A6.5.3) |
|||
117
|
laufende Nummer des Umsetzungsgrades und der Erfüllung bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen
Ausnahmetatbestandes
|
Gültige Angabe: 1 - 1
|
- |
118
|
Bezugsjahr der Mindestvorgabe
|
1 = Vorjahr
2 = Kalenderjahr des Nachweises |
- |
Umsetzungsgrad der Einrichtung
|
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den
Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum
Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß
§ 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung
gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
|
|
Mindestanforderung der Einrichtung erfüllt
|
0 = nein
1 = ja |
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den
Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum
Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß
§ 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung
gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
|
|
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst (AANR) |
|||
Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst (A6.5.4) |
|||
laufende Nummer der Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
|
Gültige Angabe: 1 - 3
|
Dieser Abschnitt bezieht sich auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt.
|
|
122
|
Tagdienst / Nachtdienst
|
T = Tagdienst
N = Nachtdienst |
- |
123
|
Anrechnungstatbestand
|
5 = Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
6 = Fachkräfte oder Hilfskräfte aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen 7 = Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 123 IN (5;7) | |||
124
|
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und bei Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Psychiatrie (Erwachsene), Psychosomatik)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 123 IN (5;7) | |||
125
|
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und bei Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten e = Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 123 = 6 | |||
126
|
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften von Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
in VKS
|
-
|
- |
127
|
Angerechnete Tätigkeiten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999,99 VKS |
- |
128
|
Erläuterung
|
-
|
- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Einrichtung (EINR) |
|||
Erläuterungen und Hinweise des Standortes zu den getroffenen Angaben (A7) |
|||
129
|
Erläuterungen und Hinweise des Standortes zu den getroffenen Angaben
|
-
|
- |
Qualifikation des tatsächlichen Personals (A8.1) |
|||
Qualifikationen des Personals in der Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik (A8.2) |
|||
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0 | |||
130
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 130 > 0 | |||
131
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
132
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
133
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Psychosomatik
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
134
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0 | |||
135
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Pflegefachpersonen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 135 > 0 | |||
136
|
VKS-Ist
davon Pflegefachpersonen ohne Weiterbildung Psychiatrische Pflege und ohne Bachelor Psychiatrische Pflege
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
137
|
VKS-Ist
davon Pflegefachpersonen mit Weiterbildung Psychiatrische Pflege
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
138
|
VKS-Ist
davon Pflegefachpersonen mit Bachelor Psychiatrische Pflege
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
139
|
VKS-Ist
davon Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0 | |||
140
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ohne ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), Psychologinnen und Psychologen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 140 > 0 | |||
141
|
VKS-Ist
davon approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
142
|
VKS-Ist
davon Psychologinnen oder Psychologen in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
143
|
VKS-Ist
davon Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des PsychThG
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
144
|
VKS-Ist
davon Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
145
|
VKS-Ist
davon Psychologinnen oder Psychologen ohne Approbation
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0 | |||
146
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 146 > 0 | |||
147
|
VKS-Ist
davon Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
148
|
VKS-Ist
davon Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
149
|
VKS-Ist
davon Spezialtherapeutinnen oder Spezialtherapeuten mit anderer Qualifikation
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0 | |||
150
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Bewegungstherapeutinnen und
Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und
Physiotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 150 > 0 | |||
151
|
VKS-Ist
davon Bewegungstherapeutinnen oder Bewegungstherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
152
|
VKS-Ist
davon Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0 | |||
153
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 153 > 0 | |||
154
|
VKS-Ist
davon Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
155
|
VKS-Ist
davon Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
156
|
VKS-Ist
davon Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 17 = 0 | |||
157
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleiter
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
Qualifikationen des Personals in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (A8.3) |
|||
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0 | |||
158
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 158 > 0 | |||
159
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
160
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0 | |||
161
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 161 > 0 | |||
162
|
VKS-Ist
davon Pflegefachpersonen ohne Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie und ohne Weiterbildung Psychiatrische Pflege
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
163
|
VKS-Ist
davon Erzieherinnen oder Erzieher
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
164
|
VKS-Ist
davon Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
165
|
VKS-Ist
davon Fachpersonen mit Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
166
|
VKS-Ist
davon Fachpersonen mit Bachelor Psychiatrische Pflege
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
167
|
VKS-Ist
davon Pflegefachpersonen mit Weiterbildung Psychiatrische Pflege
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0 | |||
168
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ohne ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), Psychologinnen und Psychologen (dazu zählen alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten)
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 168 > 0 | |||
169
|
VKS-Ist
davon approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
170
|
VKS-Ist
davon approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
171
|
VKS-Ist
davon Psychologinnen oder Psychologen in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
172
|
VKS-Ist
davon Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des PsychThG
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
173
|
VKS-Ist
davon Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten (KJ)
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
174
|
VKS-Ist
davon Psychologinnen oder Psychologen ohne Approbation
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0 | |||
175
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 175 > 0 | |||
176
|
VKS-Ist
davon Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
177
|
VKS-Ist
davon Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
178
|
VKS-Ist
davon Spezialtherapeutinnen oder Spezialtherapeuten mit anderer Qualifikation als Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten und Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
179
|
VKS-Ist
davon Sprachheiltherapeutinnen oder Sprachheiltherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
180
|
VKS-Ist
davon Logopädinnen oder Logopäden
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0 | |||
181
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten/Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 181 > 0 | |||
182
|
VKS-Ist
davon Bewegungstherapeutinnen oder Bewegungstherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
183
|
VKS-Ist
davon Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 0 | |||
184
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
wenn Feld 184 > 0 | |||
185
|
VKS-Ist
davon Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
186
|
VKS-Ist
davon Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
187
|
VKS-Ist
davon Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen
|
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999999 VKS |
- |
Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Datenfelder zur Dokumentation der Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Leistungen zu den Regelaufgaben gemäß Anlage 4) (DOK) |
|||
Datenfelder zur Dokumentation der Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Leistungen zu den Regelaufgaben gemäß Anlage 4) (A9) |
|||
laufende Nummer der Dokumentation der bei den behandelten Patientinnen und Patienten erbrachten Regelaufgaben
|
Gültige Angabe: >= 1
|
Diese Angaben sind immer für die nach § 2 Absatz 5 differenzierte Einrichtung anzugeben, in der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt des OPS-Datums behandelt worden ist. Bei zeitraumbezogenen OPS-Kodes erfolgt die Zuordnung zum Quartal, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt. Auf eine tagesgenaue Abgrenzung wird aus Vereinfachungsgründen und der Vermeidung zusätzlichen Aufwandes verzichtet.
|
|
189
|
Behandlungsart
|
1 = vollstationär
2 = teilstationär 3 = stationsäquivalente Behandlung 8 = sonstiges |
- |
190
|
Prozedur
|
-
|
siehe Anmerkung 1 |
OPS-Datum
|
Format: TT.MM.JJJJ
|
Diese Information soll automatisch aus den stationären Abrechnungsdaten übernommen werden.
|
|
wenn Feld 190 IN OPS_RA_Gueltigkeit | |||
Gültigkeitsdauer
|
Angabe in: Tage
|
Diese Kodes sind zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart (im Sinne des OPS Regelbehandlung, Intensivbehandlung bzw. Komplexbehandlung) anzugeben. Da in der Auflistung auf einen Patientenbezug verzichtet wird, muss hier die Gültigkeitsdauer des Kodes zugeordnet werden. Die Gültigkeitsdauer ist die Anzahl von Tagen bis zu dem Ende der Behandlung oder dem Wechsel der Behandlungsart. Der Tag der Entlassung bzw. des Wechsels wird, außer wenn dieser gleichzeitig der Tag des Beginns ist, nicht gezählt.
|
Anmerkung 1 im Feld "Prozedur" (OPSCHLUESSEL) dokumentationspflichtige Kodes |
|
Schlüssel 1
"Behandlungsbereich (Psychiatrie (Erwachsene))" |
0 = keine Angabe möglich A1 = A1 A2 = A2 A4 = A4 A5 = A5 A6 = A6 A7 = A7 A8 = A8 A9 = A9 S1 = S1 S2 = S2 S4 = S4 S5 = S5 S6 = S6 S9 = S9 G1 = G1 G2 = G2 G4 = G4 G5 = G5 G6 = G6 G9 = G9 |