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Ausfüllhinweise
Strukturabfrage der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) (PPPA) |
Nachweis für das Nachweisverfahren: „Erfüllung von Qualitätsanforderungen in der psychiatrischen, psychosomatischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung“.
Dieser Nachweis wird gemäß § 11 PPP-RL jährlich an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (LVKK/EK) sowie das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übermittelt. Bei Nichterfüllung ist der Nachweis zusätzlich sechs Wochen nach einem Quartal an die LVKK/EK, das IQTIG und die zuständige Landesaufsichtsbehörde zu übermitteln.
Der Medizinische Dienst (MD) ist gemäß der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 SGB V (MD-QK-RL) berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen vor Ort zu überprüfen.
Es ist darauf zu achten, dass in den Freitextfeldern keine personenidentifizierenden Daten hinterlegt werden dürfen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen Einträge mit personenbezogenen Daten vollständig gelöscht werden.
FÜR JEDEN STANDORT QUARTALSBEZOGEN AUSZUFÜLLEN
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Zeile | Bezeichnung | Allgemeiner Hinweis | Ausfüllhinweis |
Teildatensatz Basis (B) |
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Basisdokumentation |
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1
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Quartal und Jahr der Leistungserbringung
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Format:
Q/JJJJ
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- |
2
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Name der Klinik/Abteilung
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-
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- |
3
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Postleitzahl
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-
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4
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Ort
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-
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- |
5
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Straße
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-
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- |
6
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Ansprechpartner für Rückfragen
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-
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- |
7
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Telefon
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-
|
- |
8
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E-Mail
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-
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- |
9
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Institutionskennzeichen (Haupt-IK)
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-
|
- |
10
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Standort-ID
|
-
|
- |
11
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Modellvorhaben nach § 64b SGB V
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0 = nein
1 = ja |
- |
wenn Feld 11 = 1 | |||
12
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Anteil der Modellversorgung an der Gesamtversorgung
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1 = Kleiner 25 Prozent
2 = 25 Prozent bis kleiner 75 Prozent 3 = 75 Prozent bis kleiner 100 Prozent 4 = Gleich 100 Prozent |
- |
wenn Feld 11 = 1 | |||
13
|
Erläuterung
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-
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- |
Teildatensatz Einrichtung (EINR) |
|||
Einrichtung |
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14
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laufende Nummer der nach § 2 Absatz 5 PPP-RL differenzierten Einrichtung
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Gültige Angabe:
1 - 3
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- |
15
|
Erstmalige Leistungserbringung
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0 = nein
1 = ja |
- |
16
|
nach § 2 Absatz 5 PPP-RL differenzierte Einrichtung
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29 = Psychiatrie (Erwachsene)
30 = Kinder- und Jugendpsychiatrie 31 = Psychosomatik |
- |
wenn Feld 16 IN (29;30) | |||
17
|
Einrichtung erbringt stationsäquivalente Behandlungen
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0 = nein
1 = ja |
- |
Regionale Pflichtversorgung der Einrichtung (A1) |
|||
18
|
Hat Ihre Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL eine durch die zuständige Landesbehörde festgelegte regionale Pflichtversorgung?
|
0 = nein
1 = ja |
- |
wenn Feld 18 = 1 | |||
19
|
Verfügt die Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL mit regionaler Pflichtversorgung über geschlossene Bereiche?
|
0 = nein
1 = ja |
- |
20
|
Verfügt die Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL mit regionaler Pflichtversorgung über 24 Std. Präsenzdienste?
|
0 = nein
1 = ja |
- |
21
|
Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen und Patienten mit gesetzlicher Unterbringung
|
Angabe in:
BT
Gültige Angabe: 0 - 999.999 BT |
- |
22
|
Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen oder Patienten mit landesrechtlicher Verpflichtung zur Aufnahme
|
Angabe in:
BT
Gültige Angabe: 0 - 999.999 BT |
- |
Teildatensatz Organisationsstruktur des Standortes (ORG) |
|||
Organisationsstruktur des Standortes (A2.1) |
|||
23
|
Stationstyp
|
Gültige Angabe:
1 - 999
|
Die Station (ID) ist ein technischer Wert zur internen Identifikation der Stationen. |
24
|
Bezeichnung der Station
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-
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- |
25
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Planbetten der vollstationären Versorgung
|
Gültige Angabe:
0 - 999
|
- |
26
|
Planplätze der teilstationären Versorgung
|
Gültige Angabe:
0 - 999
|
- |
27
|
Stationstyp
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A = geschützte Akut- bzw. Intensivstation
B = fakultativ geschlossene Station C = offene, nicht elektive Station D = Station mit geschützten Bereichen E = elektive offene Station F = nicht-stationsbezogene Einheit mit innovativem Behandlungskonzept (bitte erläutern) |
- |
28
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Schwerpunkt der Behandlung / Konzeptstation
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KJP = Konzeptstation für Kinder- und Jugendpsychiatrie
A = Konzeptstation für Allgemeinpsychiatrie A5 = Konzeptstation für psychotherapeutische und psychosomatische Behandlung A7 = Konzeptstation für psychotherapeutische und psychosomatische Komplexbehandlung S = Konzeptstation für Suchterkrankungen G = Konzeptstation für Gerontopsychiatrie P1 = Konzeptstation für Psychosomatik P2 = Konzeptstation für psychosomatische Komplexbehandlung Z = keine der obigen Konzeptstationen (bitte erläutern) |
- |
29
|
Erläuterung
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-
|
- |
Teildatensatz Gesamtbehandlungstage (GES) |
|||
Gesamtbehandlungstage (A3.1) |
|||
30
|
laufende Nummer der Gesamtbehandlungstage
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Gültige Angabe:
1 - 2
|
- |
31
|
Jahr
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Format:
JJJJ
|
geändert In diesem Datenfeld ist für die betreffende Einrichtung jeweils einmal das Kalenderjahr des Vorjahres und das Kalenderjahr des Nachweises einzutragen. |
32
|
Gesamtanzahl Behandlungstage im Quartal
|
Gültige Angabe:
0 - 99.999
|
geändert Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Kalenderjahr in jeweils einem Teildatensatz anzugeben. Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen: Die quartalsbezogene Gesamtanzahl der Behandlungstage für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 3) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.1.Wird automatisch berechnet aus den Angaben in Tabelle A3.3 PPP-RL. |
Teildatensatz Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (BEH) |
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Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (A3.3) |
|||
33
|
laufende Nummer der Behandlungstage nach Behandlungsbereichen
|
Gültige Angabe:
1 - 21
|
- |
wenn Feld 16 = 29 | |||
34
|
Behandlungsbereich (Psychiatrie (Erwachsene))
|
0 = keine Angabe möglich
A1 = A1 Regelbehandlung (Allgemeine Psychiatrie) A2 = A2 Intensivbehandlung (Allgemeine Psychiatrie) A6 = A6 Tagesklinische Behandlung (Allgemeine Psychiatrie) A7 = A7 Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische Komplexbehandlung (Allgemeine Psychiatrie) A8 = A8 Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische Komplexbehandlung teilstationär (Allgemeine Psychiatrie) A9 = A9 Stationsäquivalente Behandlung (Allgemeine Psychiatrie) S1 = S1 Regelbehandlung (Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit) S2 = S2 Intensivbehandlung (Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit) S6 = S6 Tagesklinische Behandlung (Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit) S9 = S9 Stationsäquivalente Behandlung (Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit) G1 = G1 Regelbehandlung (Gerontopsychiatrie) G2 = G2 Intensivbehandlung (Gerontopsychiatrie) G6 = G6 Tagesklinische Behandlung (Gerontopsychiatrie) G9 = G9 Stationsäquivalente Behandlung (Gerontopsychiatrie) |
Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein. |
35
|
Anzahl Behandlungstage (Psychiatrie (Erwachsene))
|
Gültige Angabe:
0 - 99.999
|
geändert Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen: Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3. Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart. Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugebenAls Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen. |
wenn Feld 16 = 30 | |||
36
|
Behandlungsbereich (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
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0 = keine Angabe möglich
KJ1 = KJ1 Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung KJ2 = KJ2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung KJ3 = KJ3 Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung KJ6 = KJ6 Eltern-Kind-Behandlung KJ7 = KJ7 Tagesklinische Behandlung KJ9 = KJ9 Stationsäquivalente Behandlung |
Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein. |
37
|
Anzahl Behandlungstage (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
Gültige Angabe:
0 - 99.999
|
geändert Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen: Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3. Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart. Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugebenAls Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen. |
wenn Feld 16 = 31 | |||
38
|
Behandlungsbereich (Psychosomatik)
|
0 = keine Angabe möglich
P1 = P1 Psychotherapie P2 = P2 Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung P3 = P3 Psychotherapie teilstationär P4 = P4 Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung teilstationär |
Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein. |
39
|
Anzahl Behandlungstage (Psychosomatik)
|
Gültige Angabe:
0 - 99.999
|
geändert Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen: Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3. Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart. Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugebenAls Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen. |
Teildatensatz Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe (MIN) |
|||
Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe (A5.1) |
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40
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laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe
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Gültige Angabe:
1 - 10
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geändert Dieser Abschnitt enthält quartalsbezogen die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL. Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 darzustellen. |
wenn Feld 16 = 29 | |||
41
|
Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 17 = 1 | |||
42
|
stationsäquivalente Behandlung (297)
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläuterndarzustellen. |
wenn Feld 16 = 30 | |||
43
|
Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 1 | |||
44
|
stationsäquivalente Behandlung (307)
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläuterndarzustellen. |
wenn Feld 16 = 31 | |||
45
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Berufsgruppe (Psychosomatik)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 42 IN (0;LEER) und wenn Feld 44 IN (0;LEER) | |||
46
|
VKS-Mind
Mindestpersonalausstattung der differenzierten Einrichtung
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.Hier ist die errechnete Mindestpersonalausstattung in Vollkraftstunden einzutragen – differenziert nach den Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL. |
47
|
VKS-Ist Tatsächliche Personalausstattung der differenzierten Einrichtung
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Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Dieses Datenfeld enthält die quartalsbezogenen Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des in der Einrichtung tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 fünfter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und vierter Spiegelstrich PPP-RL: - Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer, schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten) - Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, pflegerische (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Nacht, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Genesungsbegleitung. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.Wird automatisch berechnet. |
48
|
VKS-Ist davon Fachkräfte der Berufsgruppen nach PPP-RL
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Die Angabe von Personal in diesem Datenfeld umfasst neben den Fachkräften der jeweiligen Berufsgruppe auch Personen in Ausbildung gemäß § 8 Absatz 2. |
49
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VKS-Ist davon Anrechnung Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld , ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern. |
50
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VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld , ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern. |
51
|
Weitere Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Bei Erreichen der Höchstgrenze kann der Umfang von weiteren Fach- oder Hilfskräften angegeben werden. |
wenn Feld 42 IN (0;LEER) und wenn Feld 44 IN (0;LEER) | |||
52
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VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld , ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern. Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
53
|
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
|
Angabe in:
%
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.Wird automatisch berechnet. |
wenn Feld 42 IN (0;LEER) und wenn Feld 44 IN (0;LEER) | |||
54
|
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.Wird automatisch berechnet. |
Teildatensatz Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (ANR) |
|||
Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (A5.3) |
|||
55
|
laufende Nummer der Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL
|
Gültige Angabe:
1 - 6
|
- |
56
|
Tagdienst / Nachtdienst
|
T = Tagdienst
N = Nachtdienst |
- |
57
|
Anrechnungstatbestand
|
6 = Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
7 = Fachkräfte oder Hilfskräfte aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen 8 = Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 57 IN (6;8) | |||
58
|
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und für Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Psychiatrie (Erwachsene), Psychosomatik)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 57 IN (6;8) | |||
59
|
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und für Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 57 = 7 | |||
60
|
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte von Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen in VKS
|
-
|
- |
61
|
Angerechnete Tätigkeiten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999,99 VKS |
- |
Teildatensatz Einrichtung (EINR) |
|||
Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen (A5.2) |
|||
62
|
Bezugsjahr der Mindestvorgabe
|
1 = Vorjahr
2 = Kalenderjahr des Nachweises |
geändert Wird automatisch berechnet. |
63
|
Umsetzungsgrad der differenzierten Einrichtung
|
Angabe in:
%
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
geändert Dieser Abschnitt enthält die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.Wird automatisch berechnet. |
64
|
Mindestanforderung der differenzierten Einrichtung erfüllt
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Dieser Abschnitt enthält die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.Wird automatisch berechnet. |
65
|
Mindestanforderung pflegerischer Nachtdienst erfüllt
|
0 = nein
1 = ja 2 = entfällt |
geändert Wird automatisch berechnet. |
66
|
Ausnahmetatbestand
|
0 = nein
1 = ja |
- |
Mindestvorgaben und tatsächliche Personalausstattung der Pflegefachpersonen gemäß § 5 im Nachtdienst (A5.4) |
|||
67
|
Erbringung von Nachtdiensten
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Dieser Abschnitt enthält die quartalsbezogenen Angaben zur Mindestvorgabe und zur tatsächlichen Personalausstattung der Pflegefachpersonen gemäß § 5 im Nachtdienst der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5. |
wenn Feld 67 = 1 | |||
68
|
Tatsächliche Personalausstattung pflegerischer Nachtdienst im Quartal in VKS
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
69
|
Anzahl Nächte im Quartal
|
Angabe in:
Nächte
Gültige Angabe: 90 - 92 Nächte |
- |
70
|
Anzahl vollstationärer Betten
|
Angabe in:
Betten
Gültige Angabe: 0 - 9.999 Betten |
- |
wenn Feld 16 IN (29;30) und wenn Feld 67 = 1 | |||
71
|
Anteil Intensivbehandlung gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 im Vorjahr in %
|
Angabe in:
%
Gültige Angabe: 0 - 100 % |
Die Angaben für den Anteil Intensivbehandlung im Vorjahr umfassen das erste bis dritte Quartal. |
72
|
Mindestvorgabe pflegerischer Nachtdienst in VKS je Nacht
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 9.999 VKS |
- |
73
|
Anzahl Nächte, in denen die Mindestvorgabe erfüllt wurde
|
Angabe in:
Nächte
Gültige Angabe: 0 - 92 Nächte |
- |
wenn Feld 67 = 1 | |||
74
|
Durchschnittliche VKS-Ist pflegerischer Nachtdienst je Nacht
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 9.999 VKS |
- |
Teildatensatz Ausnahmetatbestände (AUS) |
|||
Ausnahmetatbestände nach § 10 Absatz 1 Satz 1 PPP-RL (A6) |
|||
75
|
laufende Nummer der Ausnahmetatbestände
|
Gültige Angabe:
1 - 4
|
- |
76
|
Welcher Ausnahmetatbestand liegt vor?
|
1 = kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle
2 = kurzfristige stark erhöhte Patientenanzahl in der Pflichtversorgung 3 = gravierende strukturelle oder organisatorische Veränderungen 4 = Tagesklinik, die die Mindestvorgaben im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder einhält |
- |
Zeitraum, über den der Ausnahmetatbestand vorliegt |
|||
wenn Feld 76 IN (1;2;3) | |||
77
|
Quartal
|
1 = Q1
2 = Q2 3 = Q3 4 = Q4 |
- |
78
|
Monat
|
Angabe in:
Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat |
- |
79
|
Drittel des Quartals
|
1 = 1/3 des Quartals
2 = 2/3 des Quartals |
- |
Ausnahmetatbestand Nummer 1 kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle (A6.1) |
|||
wenn Feld 76 = 1 | |||
80
|
krankheitsbedingte Ausfallstunden
|
Gültige Angabe:
0 - 999.999
|
- |
81
|
VKS-Mind
Mindestpersonalvorgabe
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
82
|
Ausfallquote
|
Angabe in:
%
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
geändert Wird automatisch berechnet. |
83
|
Gründe für Abweichungen
|
-
|
- |
Ausnahmetatbestand Nummer 2 kurzfristig stark erhöhte Patientenanzahl in der Pflichtversorgung (A6.2) |
|||
wenn Feld 76 = 2 | |||
84
|
Behandlungstage im aktuellen Jahr
|
Gültige Angabe:
0 - 999.999
|
- |
85
|
Behandlungstage Vergleichswert Vorjahr
|
Gültige Angabe:
0 - 999.999
|
- |
86
|
Prozentsatz
|
Angabe in:
%
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
geändert Wird automatisch berechnet. |
87
|
Gründe für Abweichungen
|
-
|
- |
Ausnahmetatbestand Nummer 3 gravierende strukturelle oder organisatorische Veränderungen (A6.3) |
|||
wenn Feld 76 = 3 | |||
88
|
Auswirkungen auf die Behandlungsleistungen
|
-
|
- |
89
|
Auswirkungen auf die Personalausstattung
|
-
|
- |
90
|
Gründe für Abweichungen
|
-
|
- |
Ausnahmetatbestand Nummer 4 Tagesklinik, die die Mindestvorgaben im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder einhält (A6.4) |
|||
wenn Feld 76 = 4 | |||
91
|
Am Standort ausschließlich Tagesklinik
|
0 = nein
1 = ja |
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 findet Anwendung, wenn der Standort ausschließlich eine Tagesklinik umfasst und die Mindestvorgaben nur temporär nicht, d. h. im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder eingehalten werden. Dementsprechend wird nach dem vorhergehenden Quartal und nach dem Quartal, das dem aktuellen und dem vorhergehenden Quartal vorangegangen ist, gefragt. |
92
|
Mindestvorgaben im aktuellen Quartal eingehalten (Quartal)
|
0 = nein
1 = ja |
- |
93
|
Mindestvorgaben im vorangegangenen Quartal eingehalten (Quartal -1)
|
0 = nein
1 = ja |
- |
94
|
Mindestvorgaben im vorvorangegangengen Quartal eingehalten (Quartal -2)
|
0 = nein
1 = ja |
- |
95
|
Gründe für Abweichungen im aktuellen Quartal
|
-
|
- |
Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Zeitraum (ZEIT) |
|||
Zeitraum (A6.5.1) |
|||
96
|
laufende Nummer für den Zeitraum ohne Ausnahmetatbestände
|
Gültige Angabe:
1 - 1
|
- |
97
|
Ausnahmetatbestände liegen in Summe über das gesamte Quartal hinweg vor
|
0 = nein
1 = ja |
- |
Zeitraum, über den kein Ausnahmetatbestand vorliegt |
|||
wenn Feld 97 = 0 | |||
98
|
Monat/e
|
Angabe in:
Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat |
- |
99
|
Drittel des Quartals
|
1 = 1/3 des Quartals
2 = 2/3 des Quartals |
- |
wenn Feld 99 IN (1;2) | |||
100
|
Konkretes Datum
|
Format:
TT.MM.JJJJ
|
- |
Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung (AMIN) |
|||
Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung (A6.5.2) |
|||
101
|
laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
|
Gültige Angabe:
1 - 10
|
geändert Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL. Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 darzustellen. |
wenn Feld 16 = 29 | |||
102
|
Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 17 = 1 | |||
103
|
stationsäquivalente Behandlung (297)
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläuterndarzustellen. |
wenn Feld 16 = 30 | |||
104
|
Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 1 | |||
105
|
stationsäquivalente Behandlung (307)
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläuterndarzustellen. |
wenn Feld 16 = 31 | |||
106
|
Berufsgruppe (Psychosomatik)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 103 IN (0;LEER) und wenn Feld 105 IN (0;LEER) | |||
107
|
VKS-Mind
Mindestpersonalausstattung
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
108
|
VKS-Ist Tatsächliche Personalausstattung
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Dieses Datenfeld enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des auf der Station jeweils tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 vierter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und dritter Spiegelstrich PPP-RL: - Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer, schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten) - Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Nachtdienste Pflege, Genesungsbegleitung. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.Wird automatisch berechnet. |
109
|
VKS-Ist davon Fachkräfte der Berufsgruppen nach PPP-RL
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
110
|
VKS-Ist davon Anrechnung Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern. |
111
|
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern. |
112
|
Weitere Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 103 IN (0;LEER) und wenn Feld 105 IN (0;LEER) | |||
113
|
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
geändert Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld , ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern. Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
114
|
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
|
Angabe in:
%
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.Wird automatisch berechnet. |
wenn Feld 103 IN (0;LEER) und wenn Feld 105 IN (0;LEER) | |||
115
|
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.Wird automatisch berechnet. |
Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (AANR) |
|||
Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst (A6.5.4) |
|||
116
|
laufende Nummer der Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
|
Gültige Angabe:
1 - 6
|
Dieser Abschnitt bezieht sich auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt. |
117
|
Tagdienst / Nachtdienst
|
T = Tagdienst
N = Nachtdienst |
- |
118
|
Anrechnungstatbestand
|
6 = Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
7 = Fachkräfte oder Hilfskräfte aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen 8 = Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 118 IN (6;8) | |||
119
|
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und bei Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Psychiatrie (Erwachsene), Psychosomatik)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 118 IN (6;8) | |||
120
|
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und bei Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
|
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen |
- |
wenn Feld 118 = 7 | |||
121
|
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften von Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
in VKS
|
-
|
- |
122
|
Angerechnete Tätigkeiten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999,99 VKS |
- |
Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Umsetzungsgrad und Erfüllung (AUMS) |
|||
Umsetzungsgrad und Erfüllung (A6.5.3) |
|||
123
|
laufende Nummer des Umsetzungsgrades und der Erfüllung bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen
Ausnahmetatbestandes
|
Gültige Angabe:
1 - 1
|
- |
124
|
Bezugsjahr der Mindestvorgabe
|
1 = Vorjahr
2 = Kalenderjahr des Nachweises |
- |
125
|
Umsetzungsgrad der differenzierten Einrichtung
|
Angabe in:
%
Gültige Angabe: 0 - 999,99 % |
geändert Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.Wird automatisch berechnet. |
126
|
Mindestanforderung der differenzierten Einrichtung erfüllt
|
0 = nein
1 = ja |
geändert Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.Wird automatisch berechnet. |
Teildatensatz Einrichtung (EINR) |
|||
Erläuterungen und Hinweise des Standortes zu den getroffenen Angaben (A7) |
|||
127
|
Erläuterungen und Hinweise des Standortes zu den getroffenen Angaben
|
-
|
- |
Datenfelder zur Qualifikation des therapeutischen Personals (A8) |
|||
Qualifikation des tatsächlichen Personals in der Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik (A8.1) |
|||
wenn Feld 16 IN (29;31) | |||
128
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 128 > 0 | |||
129
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
130
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
131
|
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
132
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
133
|
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) | |||
134
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Pflegefachpersonen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 134 > 0 | |||
135
|
VKS-Ist
davon Pflegefachpersonen ohne Weiterbildung Psychiatrische Pflege und ohne Bachelor Psychiatrische Pflege
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
136
|
VKS-Ist
davon Pflegefachpersonen mit Weiterbildung Psychiatrische Pflege
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
137
|
VKS-Ist
davon Pflegefachpersonen mit Bachelor Psychiatrische Pflege
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
138
|
VKS-Ist
davon Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) | |||
139
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ohne ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), Psychologinnen und Psychologen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 139 > 0 | |||
140
|
VKS-Ist
davon approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
141
|
VKS-Ist
davon Psychologinnen oder Psychologen in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
142
|
VKS-Ist
davon Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des PsychThG
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
143
|
VKS-Ist
davon Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
144
|
VKS-Ist
davon Psychologinnen oder Psychologen ohne Approbation
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) | |||
145
|
VKS-Ist Gesamtanzahl Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 145 > 0 | |||
146
|
VKS-Ist
davon Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
147
|
VKS-Ist
davon Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
148
|
VKS-Ist
davon Spezialtherapeutinnen oder Spezialtherapeuten mit anderer Qualifikation
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
149
|
VKS-Ist
davon Bewegungstherapeutinnen oder Bewegungstherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
150
|
VKS-Ist
davon Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) | |||
151
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 151 > 0 | |||
152
|
VKS-Ist
davon Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
153
|
VKS-Ist
davon Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
154
|
VKS-Ist
davon Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 16 IN (29;31) | |||
155
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleiter
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
Qualifikation des tatsächlichen Personals in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (A8.1) |
|||
wenn Feld 16 = 30 | |||
156
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 156 > 0 | |||
157
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
158
|
VKS-Ist
davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 16 = 30 | |||
159
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 159 > 0 | |||
160
|
VKS-Istdavon Pflegefachpersonen ohne Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie und ohne Weiterbildung Psychiatrische Pflege und ohne Bachelor Psychiatrische Pflege
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
161
|
VKS-Ist
davon Erzieherinnen oder Erzieher
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
162
|
VKS-Ist
davon Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
163
|
VKS-Ist
davon Fachpersonen mit Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
164
|
VKS-Ist
davon Fachpersonen mit Bachelor Psychiatrische Pflege
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
165
|
VKS-Ist
davon Pflegefachpersonen mit Weiterbildung Psychiatrische Pflege
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 16 = 30 | |||
166
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ohne ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), Psychologinnen und Psychologen (dazu zählen alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten)
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 166 > 0 | |||
167
|
VKS-Ist
davon approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
168
|
VKS-Ist
davon approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
169
|
VKS-Ist
davon Psychologinnen oder Psychologen in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
170
|
VKS-Ist
davon Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des PsychThG
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
171
|
VKS-Ist
davon Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten (KJ)
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
172
|
VKS-Ist
davon Psychologinnen oder Psychologen ohne Approbation
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 16 = 30 | |||
173
|
VKS-Ist Gesamtanzahl Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 173 > 0 | |||
174
|
VKS-Ist
davon Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
175
|
VKS-Ist
davon Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
176
|
VKS-Ist
davon Spezialtherapeutinnen oder Spezialtherapeuten mit anderer Qualifikation als Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten und Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
177
|
VKS-Ist
davon Sprachheiltherapeutinnen oder Sprachheiltherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
178
|
VKS-Ist
davon Logopädinnen oder Logopäden
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
179
|
VKS-Ist
davon Bewegungstherapeutinnen oder Bewegungstherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
180
|
VKS-Ist
davon Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 16 = 30 | |||
181
|
VKS-Ist
Gesamtanzahl Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
wenn Feld 181 > 0 | |||
182
|
VKS-Ist
davon Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
183
|
VKS-Ist
davon Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
184
|
VKS-Ist
davon Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen
|
Angabe in:
VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS |
- |
Teildatensatz Datenfelder zur Dokumentation der Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Leistungen zu den Regelaufgaben gemäß Anlage 4) (DOK) |
|||
Datenfelder zur Dokumentation der Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Leistungen zu den Regelaufgaben gemäß Anlage 4) (A9) |
|||
185
|
laufende Nummer der Dokumentation der bei den behandelten Patientinnen und Patienten erbrachten Regelaufgaben
|
Gültige Angabe:
>= 1
|
Diese Angaben sind immer für die nach § 2 Absatz 5 differenzierte Einrichtung anzugeben, in der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt des OPS-Datums behandelt worden ist. Bei zeitraumbezogenen OPS-Kodes erfolgt die Zuordnung zum Quartal, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt. Auf eine tagesgenaue Abgrenzung wird aus Vereinfachungsgründen und der Vermeidung zusätzlichen Aufwandes verzichtet. |
186
|
Behandlungsart
|
1 = vollstationär
2 = teilstationär 3 = stationsäquivalente Behandlung 8 = sonstiges |
- |
187
|
Prozedur
|
https://www.bfarm.de |
- |
188
|
OPS-Datum
|
Format:
TT.MM.JJJJ
|
Diese Information soll automatisch aus den stationären Abrechnungsdaten übernommen werden. |
wenn Feld 187 IN OPS_RA_Gueltigkeit | |||
189
|
Gültigkeitsdauer
|
Angabe in:
Tage
|
geändert Diese Kodes sind zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart (im Sinne des OPS Regelbehandlung, Intensivbehandlung bzw. Komplexbehandlung) anzugeben. Da in der Auflistung auf einen Patientenbezug verzichtet wird, muss hier die Gültigkeitsdauer des Kodes zugeordnet werden. Die Gültigkeitsdauer ist die Anzahl von Tagen bis zu dem Ende der Behandlung oder dem Wechsel der Behandlungsart. Der Tag der Entlassung bzw. des Wechsels wird, auÃer außer wenn dieser gleichzeitig der Tag des Beginns ist, nicht gezählt. |