Ausfüllhinweise
Strukturabfrage der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) (PPPA)
Stand: 30. September 2025 (Spezifikation 2026 PPP V01)
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Nachweis für das Nachweisverfahren: „Erfüllung von Qualitätsanforderungen in der psychiatrischen, psychosomatischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung“. Dieser Nachweis wird gemäß § 11 PPP-RL jährlich an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (LVKK/EK) sowie das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übermittelt. Bei Nichterfüllung ist der Nachweis zusätzlich sechs Wochen nach einem Quartal an die LVKK/EK, das IQTIG und die zuständige Landesaufsichtsbehörde zu übermitteln. Der Medizinische Dienst (MD) ist gemäß der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 SGB V (MD-QK-RL) berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen vor Ort zu überprüfen. Es ist darauf zu achten, dass in den Freitextfeldern keine personenidentifizierenden Daten hinterlegt werden dürfen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen Einträge mit personenbezogenen Daten vollständig gelöscht werden. FÜR JEDEN STANDORT QUARTALSBEZOGEN AUSZUFÜLLEN
Zeile Bezeichnung Allgemeiner Hinweis Ausfüllhinweis

Teildatensatz Basis (B)

Basisdokumentation

1
Quartal und Jahr der Leistungserbringung
Format: Q/JJJJ
-
2
Name der Klinik/Abteilung
-
-
3
Postleitzahl
-
-
4
Ort
-
-
5
Straße
-
-
6
Ansprechpartner für Rückfragen
-
-
7
Telefon
-
-
8
E-Mail
-
-
9
Institutionskennzeichen (Haupt-IK)
-
-
10
Standort-ID
-
-
11
Modellvorhaben nach § 64b SGB V
0 = nein
1 = ja

-
wenn Feld 11 = 1
12
Anteil der Modellversorgung an der Gesamtversorgung
1 = Kleiner 25 Prozent
2 = 25 Prozent bis kleiner 75 Prozent
3 = 75 Prozent bis kleiner 100 Prozent
4 = Gleich 100 Prozent

-
wenn Feld 11 = 1
13
Erläuterung
-
-

Teildatensatz Einrichtung (EINR)

Einrichtung

14
laufende Nummer der nach § 2 Absatz 5 PPP-RL differenzierten Einrichtung
Gültige Angabe: 1 - 3
-
15
Erstmalige Leistungserbringung
0 = nein
1 = ja

-
16
nach § 2 Absatz 5 PPP-RL differenzierte Einrichtung
29 = Psychiatrie (Erwachsene)
30 = Kinder- und Jugendpsychiatrie
31 = Psychosomatik

-
wenn Feld 16 IN (29;30)
17
Einrichtung erbringt stationsäquivalente Behandlungen
0 = nein
1 = ja

-

Regionale Pflichtversorgung der Einrichtung (A1)

18
Hat Ihre Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL eine durch die zuständige Landesbehörde festgelegte regionale Pflichtversorgung?
0 = nein
1 = ja

-
wenn Feld 18 = 1
19
Verfügt die Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL mit regionaler Pflichtversorgung über geschlossene Bereiche?
0 = nein
1 = ja

-
20
Verfügt die Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL mit regionaler Pflichtversorgung über 24 Std. Präsenzdienste?
0 = nein
1 = ja

-
21
Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen und Patienten mit gesetzlicher Unterbringung
Angabe in: BT
Gültige Angabe: 0 - 999.999 BT
-
22
Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen oder Patienten mit landesrechtlicher Verpflichtung zur Aufnahme
Angabe in: BT
Gültige Angabe: 0 - 999.999 BT
-

Teildatensatz Organisationsstruktur des Standortes (ORG)

Organisationsstruktur des Standortes (A2.1)

23
Stationstyp
Gültige Angabe: 1 - 999
Die Station (ID) ist ein technischer Wert zur internen Identifikation der Stationen.
24
Bezeichnung der Station
-
-
25
Planbetten der vollstationären Versorgung
Gültige Angabe: 0 - 999
-
26
Planplätze der teilstationären Versorgung
Gültige Angabe: 0 - 999
-
27
Stationstyp
A = geschützte Akut- bzw. Intensivstation
B = fakultativ geschlossene Station
C = offene, nicht elektive Station
D = Station mit geschützten Bereichen
E = elektive offene Station
F = nicht-stationsbezogene Einheit mit innovativem Behandlungskonzept (bitte erläutern)

-
28
Schwerpunkt der Behandlung / Konzeptstation
KJP = Konzeptstation für Kinder- und Jugendpsychiatrie
A = Konzeptstation für Allgemeinpsychiatrie
A5 = Konzeptstation für psychotherapeutische und psychosomatische Behandlung
A7 = Konzeptstation für psychotherapeutische und psychosomatische Komplexbehandlung
S = Konzeptstation für Suchterkrankungen
G = Konzeptstation für Gerontopsychiatrie
P1 = Konzeptstation für Psychosomatik
P2 = Konzeptstation für psychosomatische Komplexbehandlung
Z = keine der obigen Konzeptstationen (bitte erläutern)

-
29
Erläuterung
-
-

Teildatensatz Gesamtbehandlungstage (GES)

Gesamtbehandlungstage (A3.1)

30
laufende Nummer der Gesamtbehandlungstage
Gültige Angabe: 1 - 2
-
31
Jahr
Format: JJJJ
geändert
In diesem Datenfeld ist für die betreffende Einrichtung jeweils einmal das Kalenderjahr des Vorjahres und das Kalenderjahr des Nachweises einzutragen.
32
Gesamtanzahl Behandlungstage im Quartal
Gültige Angabe: 0 - 99.999
geändert
Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Kalenderjahr in jeweils einem Teildatensatz anzugeben.

Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:

Die quartalsbezogene Gesamtanzahl der Behandlungstage für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 3) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.1.Wird automatisch berechnet aus den Angaben in Tabelle A3.3 PPP-RL.

Teildatensatz Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (BEH)

Behandlungstage nach Behandlungsbereichen (A3.3)

33
laufende Nummer der Behandlungstage nach Behandlungsbereichen
Gültige Angabe: 1 - 21
-
wenn Feld 16 = 29
34
Behandlungsbereich (Psychiatrie (Erwachsene))
0 = keine Angabe möglich
A1 = A1 Regelbehandlung (Allgemeine Psychiatrie)
A2 = A2 Intensivbehandlung (Allgemeine Psychiatrie)
A6 = A6 Tagesklinische Behandlung (Allgemeine Psychiatrie)
A7 = A7 Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische Komplex­behandlung (Allgemeine Psychiatrie)
A8 = A8 Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische Komplex­behandlung teilstationär (Allgemeine Psychiatrie)
A9 = A9 Stationsäquivalente Behandlung (Allgemeine Psychiatrie)
S1 = S1 Regelbehandlung (Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit)
S2 = S2 Intensivbehandlung (Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit)
S6 = S6 Tagesklinische Behandlung (Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit)
S9 = S9 Stationsäquivalente Behandlung (Menschen mit Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit)
G1 = G1 Regelbehandlung (Gerontopsychiatrie)
G2 = G2 Intensivbehandlung (Gerontopsychiatrie)
G6 = G6 Tagesklinische Behandlung (Gerontopsychiatrie)
G9 = G9 Stationsäquivalente Behandlung (Gerontopsychiatrie)

Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein.
35
Anzahl Behandlungstage (Psychiatrie (Erwachsene))
Gültige Angabe: 0 - 99.999
geändert
Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:

Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3.

Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart.

Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugebenAls Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen.
wenn Feld 16 = 30
36
Behandlungsbereich (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
0 = keine Angabe möglich
KJ1 = KJ1 Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung
KJ2 = KJ2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung
KJ3 = KJ3 Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung
KJ6 = KJ6 Eltern-Kind-Behandlung
KJ7 = KJ7 Tagesklinische Behandlung
KJ9 = KJ9 Stationsäquivalente Behandlung

Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein.
37
Anzahl Behandlungstage (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
Gültige Angabe: 0 - 99.999
geändert
Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:

Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3.

Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart.

Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugebenAls Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen.
wenn Feld 16 = 31
38
Behandlungsbereich (Psychosomatik)
0 = keine Angabe möglich
P1 = P1 Psychotherapie
P2 = P2 Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung
P3 = P3 Psychotherapie teilstationär
P4 = P4 Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung teilstationär

Falls es einen Behandlungsbereich im Vorjahr noch nicht gab und deshalb keine Angabe möglich ist, tragen Sie bitte 0 ein.
39
Anzahl Behandlungstage (Psychosomatik)
Gültige Angabe: 0 - 99.999
geändert
Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:

Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3.

Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart.

Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugebenAls Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen.

Teildatensatz Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe (MIN)

Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe (A5.1)

40
laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe
Gültige Angabe: 1 - 10
geändert
Dieser Abschnitt enthält quartalsbezogen die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung

sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL.


Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 darzustellen.
wenn Feld 16 = 29
41
Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 17 = 1
42
stationsäquivalente Behandlung (297)
0 = nein
1 = ja

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläuterndarzustellen.
wenn Feld 16 = 30
43
Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 1
44
stationsäquivalente Behandlung (307)
0 = nein
1 = ja

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläuterndarzustellen.
wenn Feld 16 = 31
45
Berufsgruppe (Psychosomatik)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

-
wenn Feld 42 IN (0;LEER) und wenn Feld 44 IN (0;LEER)
46
VKS-Mind Mindestpersonalausstattung der differenzierten Einrichtung
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.Hier ist die errechnete Mindestpersonalausstattung in Vollkraftstunden einzutragen – differenziert nach den Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL.
47
VKS-Ist Tatsächliche Personalausstattung der differenzierten Einrichtung
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Dieses Datenfeld enthält die quartalsbezogenen Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des in der Einrichtung tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 fünfter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und vierter Spiegelstrich PPP-RL:

- Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer,

schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten)

- Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, pflegerische (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Nacht, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Genesungsbegleitung.

Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.Wird automatisch berechnet.
48
VKS-Ist davon Fachkräfte der Berufsgruppen nach PPP-RL
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Die Angabe von Personal in diesem Datenfeld umfasst neben den Fachkräften der jeweiligen Berufsgruppe auch Personen in Ausbildung gemäß § 8 Absatz 2.
49
VKS-Ist davon Anrechnung Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld , ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
50
VKS-Ist davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld , ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
51
Weitere Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Bei Erreichen der Höchstgrenze kann der Umfang von weiteren Fach- oder Hilfskräften angegeben werden.
wenn Feld 42 IN (0;LEER) und wenn Feld 44 IN (0;LEER)
52
VKS-Ist davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld , ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.

Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der  tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von  Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.
53
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.Wird automatisch berechnet.
wenn Feld 42 IN (0;LEER) und wenn Feld 44 IN (0;LEER)
54
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
0 = nein
1 = ja

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.Wird automatisch berechnet.

Teildatensatz Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (ANR)

Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (A5.3)

55
laufende Nummer der Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL
Gültige Angabe: 1 - 6
-
56
Tagdienst / Nachtdienst
T = Tagdienst
N = Nachtdienst

-
57
Anrechnungstatbestand
6 = Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
7 = Fachkräfte oder Hilfskräfte aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
8 = Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis

-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 57 IN (6;8)
58
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und für Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Psychiatrie (Erwachsene), Psychosomatik)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 57 IN (6;8)
59
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und für Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

-
wenn Feld 57 = 7
60
Tatsächliche Berufsgruppe des angerechneten Personals für Fachkräfte von Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen in VKS
-
-
61
Angerechnete Tätigkeiten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999,99 VKS
-

Teildatensatz Einrichtung (EINR)

Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen (A5.2)

62
Bezugsjahr der Mindestvorgabe
1 = Vorjahr
2 = Kalenderjahr des Nachweises

geändert
Wird automatisch berechnet.
63
Umsetzungsgrad der differenzierten Einrichtung
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
geändert
Dieser Abschnitt enthält die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.Wird automatisch berechnet.
64
Mindestanforderung der differenzierten Einrichtung erfüllt
0 = nein
1 = ja

geändert
Dieser Abschnitt enthält die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.Wird automatisch berechnet.
65
Mindestanforderung pflegerischer Nachtdienst erfüllt
0 = nein
1 = ja
2 = entfällt

geändert
Wird automatisch berechnet.

66
Ausnahmetatbestand
0 = nein
1 = ja

-

Mindestvorgaben und tatsächliche Personalausstattung der Pflegefachpersonen gemäß § 5 im Nachtdienst (A5.4)

67
Erbringung von Nachtdiensten
0 = nein
1 = ja

geändert
Dieser Abschnitt enthält die quartalsbezogenen Angaben zur Mindestvorgabe und zur tatsächlichen Personalausstattung der Pflegefachpersonen gemäß § 5 im Nachtdienst der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5.
wenn Feld 67 = 1
68
Tatsächliche Personalausstattung pflegerischer Nachtdienst im Quartal in VKS
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
69
Anzahl Nächte im Quartal
Angabe in: Nächte
Gültige Angabe: 90 - 92 Nächte
-
70
Anzahl vollstationärer Betten
Angabe in: Betten
Gültige Angabe: 0 - 9.999 Betten
-
wenn Feld 16 IN (29;30) und wenn Feld 67 = 1
71
Anteil Intensivbehandlung gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 im Vorjahr in %
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 100 %
Die Angaben für den Anteil Intensivbehandlung im Vorjahr umfassen das erste bis dritte Quartal.
72
Mindestvorgabe pflegerischer Nachtdienst in VKS je Nacht
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 9.999 VKS
-
73
Anzahl Nächte, in denen die Mindestvorgabe erfüllt wurde
Angabe in: Nächte
Gültige Angabe: 0 - 92 Nächte
-
wenn Feld 67 = 1
74
Durchschnittliche VKS-Ist pflegerischer Nachtdienst je Nacht
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 9.999 VKS
-

Teildatensatz Ausnahmetatbestände (AUS)

Ausnahmetatbestände nach § 10 Absatz 1 Satz 1 PPP-RL (A6)

75
laufende Nummer der Ausnahmetatbestände
Gültige Angabe: 1 - 4
-
76
Welcher Ausnahmetatbestand liegt vor?
1 = kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle
2 = kurzfristige stark erhöhte Patientenanzahl in der Pflichtversorgung
3 = gravierende strukturelle oder organisatorische Veränderungen
4 = Tagesklinik, die die Mindestvorgaben im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder einhält

-

Zeitraum, über den der Ausnahmetatbestand vorliegt

wenn Feld 76 IN (1;2;3)
77
Quartal
1 = Q1
2 = Q2
3 = Q3
4 = Q4

-
78
Monat
Angabe in: Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat
-
79
Drittel des Quartals
1 = 1/3 des Quartals
2 = 2/3 des Quartals

-

Ausnahmetatbestand Nummer 1 kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle (A6.1)

wenn Feld 76 = 1
80
krankheitsbedingte Ausfallstunden
Gültige Angabe: 0 - 999.999
-
81
VKS-Mind Mindestpersonalvorgabe
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
82
Ausfallquote
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
geändert
Wird automatisch berechnet.
83
Gründe für Abweichungen
-
-

Ausnahmetatbestand Nummer 2 kurzfristig stark erhöhte Patientenanzahl in der Pflichtversorgung (A6.2)

wenn Feld 76 = 2
84
Behandlungstage im aktuellen Jahr
Gültige Angabe: 0 - 999.999
-
85
Behandlungstage Vergleichswert Vorjahr
Gültige Angabe: 0 - 999.999
-
86
Prozentsatz
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
geändert
Wird automatisch berechnet.
87
Gründe für Abweichungen
-
-

Ausnahmetatbestand Nummer 3 gravierende strukturelle oder organisatorische Veränderungen (A6.3)

wenn Feld 76 = 3
88
Auswirkungen auf die Behandlungsleistungen
-
-
89
Auswirkungen auf die Personalausstattung
-
-
90
Gründe für Abweichungen
-
-

Ausnahmetatbestand Nummer 4 Tagesklinik, die die Mindestvorgaben im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder einhält (A6.4)

wenn Feld 76 = 4
91
Am Standort ausschließlich Tagesklinik
0 = nein
1 = ja

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 findet Anwendung, wenn der Standort ausschließlich eine Tagesklinik umfasst und die Mindestvorgaben nur temporär nicht, d. h. im darauffolgenden oder übernächsten Quartal wieder eingehalten werden. Dementsprechend wird nach dem vorhergehenden Quartal und nach dem Quartal, das dem aktuellen und dem vorhergehenden Quartal vorangegangen ist, gefragt.
92
Mindestvorgaben im aktuellen Quartal eingehalten (Quartal)
0 = nein
1 = ja

-
93
Mindestvorgaben im vorangegangenen Quartal eingehalten (Quartal -1)
0 = nein
1 = ja

-
94
Mindestvorgaben im vorvorangegangengen Quartal eingehalten (Quartal -2)
0 = nein
1 = ja

-
95
Gründe für Abweichungen im aktuellen Quartal
-
-

Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Zeitraum (ZEIT)

Zeitraum (A6.5.1)

96
laufende Nummer für den Zeitraum ohne Ausnahmetatbestände
Gültige Angabe: 1 - 1
-
97
Ausnahmetatbestände liegen in Summe über das gesamte Quartal hinweg vor
0 = nein
1 = ja

-

Zeitraum, über den kein Ausnahmetatbestand vorliegt

wenn Feld 97 = 0
98
Monat/e
Angabe in: Monat
Gültige Angabe: 1 - 12 Monat
-
99
Drittel des Quartals
1 = 1/3 des Quartals
2 = 2/3 des Quartals

-
wenn Feld 99 IN (1;2)
100
Konkretes Datum
Format: TT.MM.JJJJ
-

Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung (AMIN)

Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung (A6.5.2)

101
laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
Gültige Angabe: 1 - 10
geändert
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung

sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL.


Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 darzustellen.
wenn Feld 16 = 29
102
Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 29 und wenn Feld 17 = 1
103
stationsäquivalente Behandlung (297)
0 = nein
1 = ja

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläuterndarzustellen.
wenn Feld 16 = 30
104
Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 17 = 1
105
stationsäquivalente Behandlung (307)
0 = nein
1 = ja

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläuterndarzustellen.
wenn Feld 16 = 31
106
Berufsgruppe (Psychosomatik)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

-
wenn Feld 103 IN (0;LEER) und wenn Feld 105 IN (0;LEER)
107
VKS-Mind Mindestpersonalausstattung
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
108
VKS-Ist Tatsächliche Personalausstattung
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Dieses Datenfeld enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des auf der Station jeweils tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 vierter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und dritter Spiegelstrich PPP-RL:

- Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer,

schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten)

- Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Nachtdienste Pflege, Genesungsbegleitung.

Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.Wird automatisch berechnet.
109
VKS-Ist davon Fachkräfte der Berufsgruppen nach PPP-RL
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
110
VKS-Ist davon Anrechnung Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
111
VKS-Ist davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
112
Weitere Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 103 IN (0;LEER) und wenn Feld 105 IN (0;LEER)
113
VKS-Ist davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
geändert
Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld , ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.
114
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.Wird automatisch berechnet.
wenn Feld 103 IN (0;LEER) und wenn Feld 105 IN (0;LEER)
115
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
0 = nein
1 = ja

geändert
Stationsäquivalente Behandlung:

Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern.Wird automatisch berechnet.

Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL (AANR)

Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst (A6.5.4)

116
laufende Nummer der Anrechnung von Fachkräften gemäß § 8 PPP-RL im Tagdienst bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
Gültige Angabe: 1 - 6
Dieser Abschnitt bezieht sich auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt.
117
Tagdienst / Nachtdienst
T = Tagdienst
N = Nachtdienst

-
118
Anrechnungstatbestand
6 = Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
7 = Fachkräfte oder Hilfskräfte aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
8 = Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis

-
wenn Feld 16 IN (29;31) und wenn Feld 118 IN (6;8)
119
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und bei Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Psychiatrie (Erwachsene), Psychosomatik)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

-
wenn Feld 16 = 30 und wenn Feld 118 IN (6;8)
120
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL und bei Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in VKS (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
a = Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
b = Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
c = Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen
d = Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
f = Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

-
wenn Feld 118 = 7
121
Tatsächliche Berufsgruppe der angerechneten Fachkraft bei Fachkräften von Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen in VKS
-
-
122
Angerechnete Tätigkeiten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999,99 VKS
-

Teildatensatz Einhaltung der Mindestvorgaben bei nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbeständen – Umsetzungsgrad und Erfüllung (AUMS)

Umsetzungsgrad und Erfüllung (A6.5.3)

123
laufende Nummer des Umsetzungsgrades und der Erfüllung bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
Gültige Angabe: 1 - 1
-
124
Bezugsjahr der Mindestvorgabe
1 = Vorjahr
2 = Kalenderjahr des Nachweises

-
125
Umsetzungsgrad der differenzierten Einrichtung
Angabe in: %
Gültige Angabe: 0 - 999,99 %
geändert
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.Wird automatisch berechnet.
126
Mindestanforderung der differenzierten Einrichtung erfüllt
0 = nein
1 = ja

geändert
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.Wird automatisch berechnet.

Teildatensatz Einrichtung (EINR)

Erläuterungen und Hinweise des Standortes zu den getroffenen Angaben (A7)

127
Erläuterungen und Hinweise des Standortes zu den getroffenen Angaben
-
-

Datenfelder zur Qualifikation des therapeutischen Personals (A8)

Qualifikation des tatsächlichen Personals in der Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik (A8.1)

wenn Feld 16 IN (29;31)
128
VKS-Ist Gesamtanzahl Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 128 > 0
129
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
130
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
131
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
132
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
133
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31)
134
VKS-Ist Gesamtanzahl Pflegefachpersonen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 134 > 0
135
VKS-Ist davon Pflegefachpersonen ohne Weiterbildung Psychiatrische Pflege und ohne Bachelor Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
136
VKS-Ist davon Pflegefachpersonen mit Weiterbildung Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
137
VKS-Ist davon Pflegefachpersonen mit Bachelor Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
138
VKS-Ist davon Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31)
139
VKS-Ist Gesamtanzahl Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ohne ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), Psychologinnen und Psychologen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 139 > 0
140
VKS-Ist davon approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
141
VKS-Ist davon Psychologinnen oder Psychologen in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
142
VKS-Ist davon Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des PsychThG
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
143
VKS-Ist davon Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
144
VKS-Ist davon Psychologinnen oder Psychologen ohne Approbation
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31)
145
VKS-Ist Gesamtanzahl Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 145 > 0
146
VKS-Ist davon Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
147
VKS-Ist davon Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
148
VKS-Ist davon Spezialtherapeutinnen oder Spezialtherapeuten mit anderer Qualifikation
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
149
VKS-Ist davon Bewegungstherapeutinnen oder Bewegungstherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
150
VKS-Ist davon Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31)
151
VKS-Ist Gesamtanzahl Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 151 > 0
152
VKS-Ist davon Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
153
VKS-Ist davon Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
154
VKS-Ist davon Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 16 IN (29;31)
155
VKS-Ist Gesamtanzahl Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleiter
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-

Qualifikation des tatsächlichen Personals in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (A8.1)

wenn Feld 16 = 30
156
VKS-Ist Gesamtanzahl Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 156 > 0
157
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
158
VKS-Ist davon Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 16 = 30
159
VKS-Ist Gesamtanzahl Pflegefachpersonen und Erziehungsdienst
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 159 > 0
160
VKS-Istdavon Pflegefachpersonen ohne Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie und ohne Weiterbildung Psychiatrische Pflege und ohne Bachelor Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
161
VKS-Ist davon Erzieherinnen oder Erzieher
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
162
VKS-Ist davon Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
163
VKS-Ist davon Fachpersonen mit Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
164
VKS-Ist davon Fachpersonen mit Bachelor Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
165
VKS-Ist davon Pflegefachpersonen mit Weiterbildung Psychiatrische Pflege
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 16 = 30
166
VKS-Ist Gesamtanzahl Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ohne ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), Psychologinnen und Psychologen (dazu zählen alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten)
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 166 > 0
167
VKS-Ist davon approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
168
VKS-Ist davon approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
169
VKS-Ist davon Psychologinnen oder Psychologen in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
170
VKS-Ist davon Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des PsychThG
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
171
VKS-Ist davon Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten (KJ)
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
172
VKS-Ist davon Psychologinnen oder Psychologen ohne Approbation
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 16 = 30
173
VKS-Ist Gesamtanzahl Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 173 > 0
174
VKS-Ist davon Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
175
VKS-Ist davon Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
176
VKS-Ist davon Spezialtherapeutinnen oder Spezialtherapeuten mit anderer Qualifikation als Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten und Künstlerische Therapeutinnen oder Künstlerische Therapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
177
VKS-Ist davon Sprachheiltherapeutinnen oder Sprachheiltherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
178
VKS-Ist davon Logopädinnen oder Logopäden
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
179
VKS-Ist davon Bewegungstherapeutinnen oder Bewegungstherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
180
VKS-Ist davon Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 16 = 30
181
VKS-Ist Gesamtanzahl Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
wenn Feld 181 > 0
182
VKS-Ist davon Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
183
VKS-Ist davon Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-
184
VKS-Ist davon Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen
Angabe in: VKS
Gültige Angabe: 0 - 999.999 VKS
-

Teildatensatz Datenfelder zur Dokumentation der Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Leistungen zu den Regelaufgaben gemäß Anlage 4) (DOK)

Datenfelder zur Dokumentation der Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Leistungen zu den Regelaufgaben gemäß Anlage 4) (A9)

185
laufende Nummer der Dokumentation der bei den behandelten Patientinnen und Patienten erbrachten Regelaufgaben
Gültige Angabe: >= 1
Diese Angaben sind immer für die nach § 2 Absatz 5 differenzierte Einrichtung anzugeben, in der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt des OPS-Datums behandelt worden ist. Bei zeitraumbezogenen OPS-Kodes erfolgt die Zuordnung zum Quartal, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt. Auf eine tagesgenaue Abgrenzung wird aus Vereinfachungsgründen und der Vermeidung zusätzlichen Aufwandes verzichtet.
186
Behandlungsart
1 = vollstationär
2 = teilstationär
3 = stationsäquivalente Behandlung
8 = sonstiges

-
187
Prozedur

https://www.bfarm.de
-
188
OPS-Datum
Format: TT.MM.JJJJ
Diese Information soll automatisch aus den stationären Abrechnungsdaten übernommen werden.
wenn Feld 187 IN OPS_RA_Gueltigkeit
189
Gültigkeitsdauer
Angabe in: Tage
geändert
Diese Kodes sind zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart (im Sinne des OPS Regelbehandlung, Intensivbehandlung bzw. Komplexbehandlung) anzugeben. Da in der Auflistung auf einen Patientenbezug verzichtet wird, muss hier die Gültigkeitsdauer des Kodes zugeordnet werden. Die Gültigkeitsdauer ist die Anzahl von Tagen bis zu dem Ende der Behandlung oder dem Wechsel der Behandlungsart. Der Tag der Entlassung bzw. des Wechsels wird, außer auߟer wenn dieser gleichzeitig der Tag des Beginns ist, nicht gezählt.