Eine Arbeitsanweisung gilt als zugänglich,
wenn sie für die betroffenen Mitarbeiter in der gesamten
Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder
wenn sie in dem Arbeitsbereich in Papierform vorhanden ist und
jederzeit sowie ohne Aufwand dort eingesehen werden kann.
Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl.
Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der
Instrumente des Sprechstundenalltags. Die Frage ist bei Praxen mit
eigenem OP für die Sterilgutversorgung in diesem Bereich zu
beantworten, auch wenn Operationen ggf. zusätzlich in Fremd-OPs
durchgeführt werden. Leistungserbringer, die in mehreren Fremd-OPs
operieren, sollen die Frage für den Bereich beantworten, in dem
sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. ist die Angabe von
den beauftragten Dienstleistern einzuholen.
Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage
nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei
vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich
die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen.
Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom
Leistungserbringer verpflichtet, so ist die Angabe für jenen
Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten
Risikoklasse aufbereitet.