Es wird nach der letzten Wartung im
Zeitraum bis zum
Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Wartungen bis
Ende 2017 dokumentiert werden.
Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten in der
Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das
zuletzt
gewartete Gerät einzutragen. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.
Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und
Instandhaltungsprüfung nach §4 MPBetreibV. Die
Wartung ist
nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach
§2 (5)
MPBetreibV oder der bloßen Reinigung des Geräts
gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von §4 (1) MPBetreibV
kann
die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch
intern
erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren
(Gerätehandbuch, Abschnitt „Wartungs- und
Reparaturdokumentation“).
Es wird auf einschlägige Leitlinien und Informationsschriften
verwiesen:
„Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und
Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und thermischer
Desinfektionsprozesse für Medizinprodukte“ (
http://www.krankenhaushygiene.de),
„Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (
http://www.rki.de),
„Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ“ (
http://www.kvb.de) und
„Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion“ (
http://www.kvn.de).
Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl.
Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der
Instrumente des Sprechstundenalltags. Die Frage ist bei Praxen mit
eigenem OP für die Sterilgutversorgung in diesem Bereich zu
beantworten, auch wenn Operationen ggf. zusätzlich in Fremd-OPs
durchgeführt werden. Leistungserbringer, die in mehreren Fremd-OPs
operieren, sollen die Frage für den Bereich beantworten, in dem
sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. ist die Angabe von
den beauftragten Dienstleistern einzuholen.
Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage
nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei
vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich
die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen.
Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom
Leistungserbringer verpflichtet, so ist die Angabe für jenen
Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten
Risikoklasse aufbereitet.