Änderungen in den Ausfüllhinweisen im Vergleich zur Vorgängerversion
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Datensatz | Zeile | Bezeichnung | Neuer Text | Alter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
09/1
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1 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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09/1
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3 |
eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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09/2
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1 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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09/2
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eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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09/3
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1 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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09/3
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eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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09/6
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eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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16/1
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8.1 |
entbindender Standort
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Der „entbindende Standort“ entspricht dem
Standort, der die dokumentationspflichtige Leistung gemäß
auslösendem OPS-Kode (z.B. 9-260 = Überwachung und Leitung
einer normalen Geburt) erbringt.
Bei den auslösenden OPS-Kodes handelt es sich um die in der Geburtsdokumentation bzw. im Krankenhausinformationssystem kodierten und freigegebenen Prozeduren, die in der QS-Filterbeschreibung als Einschlussprozeduren des jeweiligen QS-Verfahrens definiert sind. Der „entbindende Standort“ ist der Standort, an dem die Entbindung stattfindet, z.B. im Entbindungsraum, im Kreißsaal oder im OP. Idealerweise erfolgt der Arbeitsschritt der Diagnosen- und Leistungsverschlüsselung direkt vor Ort, z.B. im OP. |
Der „entbindende Standort“ entspricht dem
Standort, der die dokumentationspflichtige Leistung gemäß
auslösendem OPS-Kode (z.B. 9-260 = Überwachung und Leitung
einer normalen Geburt) erbringt.
Bei den auslösenden OPS-Kodes handelt es sich um die in der Geburtsdokumentation bzw. im Krankenhausinformationssystem kodierten und freigegebenen Prozeduren, die in der QS-Filterbeschreibung als Einschlussprozeduren des jeweiligen QS-Verfahrens definiert sind. Der „entbindende Standort“ ist der Standort, an dem die Entbindung stattfindet, z.B. im Entbindungsraum, im Kreißsaal oder im OP. Idealerweise erfolgt der Arbeitsschritt der Diagnosen- und Leistungsverschlüsselung direkt vor Ort, z.B. im OP. Bei einem Krankenhaus mit mehreren Standorten ist der „entbindende Standort“ mit einer eindeutigen laufenden Nummer, beginnend mit "01", anzugeben. Die Aufschlüsselung ist nur erforderlich, wenn ein Krankenhaus über mehrere Standorte verfügt und unter einem einheitlichen Institutionskennzeichen abrechnet. Liegt keine Differenzierung vor, ist der Wert "00" zu übermitteln. Achtung: Liegt keine Differenzierung mehrerer Standorte vor, soll dieses Datenfeld von der QS-Software mit dem Wert "00" vorbelegt werden. |
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67 |
Entbindungsmodus
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Hier ist eine Prozedur (OPS-Kode), die
sich auf den
durchgeführten Entbindungsmodus bezieht, zu dokumentieren.
Falls kein Kode aus der folgenden Liste dokumentiert ist, wählen Sie bitte einen OPS-Kode aus der Liste aus, der dem durchgeführten Entbindungsmodus am ehesten entspricht.
Die Kodierung geschieht nach dem am Aufnahmetag (Krankenhaus) gültigen OPS-Katalog: Im Jahr 2020 durchgeführte Operationen sind z.B. noch nach dem im Jahre 2019 gültigen OPS-Katalog zu dokumentieren, wenn der Patient am 31.12.2019 aufgenommen worden ist. |
Hier ist eine Prozedur (OPS-Kode), die
sich auf den
durchgeführten Entbindungsmodus bezieht, zu dokumentieren.
Falls kein Kode aus der folgenden Liste dokumentiert ist, wählen Sie bitte einen OPS-Kode aus der Liste aus, der dem durchgeführten Entbindungsmodus am ehesten entspricht.
Die Kodierung geschieht nach dem am Aufnahmetag (Krankenhaus) gültigen OPS-Katalog: Im Jahr 2020 durchgeführte Operationen sind z.B. noch nach dem im Jahre 2019 gültigen OPS-Katalog zu dokumentieren, wenn der Patient am 31.12.2019 aufgenommen worden ist. |
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17/1
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12 |
vorbestehende Koxarthrose
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Hier soll "ja" angegeben werden, wenn durch die
Diagnostik/Anamnese eine bestehende Koxarthrose (Arthrose des
Hüftgelenkes) (z.B. ICD 10 M16.-) festgestellt wurde.
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Hier soll "ja" angegeben werden, wenn durch die
Diagnostik/Anamnese eine bestehende Koxarthrose (Arthrose des
Hüftgelenkes) festgestellt (z.B. ICD 10 M16.-) festgestellt wurde.
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CHE
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1 |
Status des Leistungserbringers
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Das Datenfeld "Status des Leistungserbringers" dient der Identifikation desjenigen, der den Eingriff durchführt.
Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen vom Krankenhaus angestellten Arzt, ist Schlüsselwert 1 zu wählen (Ausnahme: werden Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen erbracht, ist durch den ermächtigten Arzt Schlüsselwert 2 zu wählen). Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Krankenhauses und Honorarärzte (auch Beleghonorarärzte). Hierbei ist unerheblich, in welchem Kontext die Leistung erbracht wird (z.B. §115b ambulantes Operieren, §140 Verträge zur integrierten Versorgung, etc.). Führt der Arzt seine Leistung als Vertragsarzt durch (hierzu zählen auch durch ermächtigte Ärzte erbrachte Leistungen), ist Schlüsselwert 2 zu wählen. Hierbei ist unerheblich, ob die Leistung in der Praxis, im MVZ oder belegärztlich/ermächtigt im Krankenhaus erbracht wird. Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen Vertragsarzt, der seine Leistung im Rahmen eines Selektivvertrages (§§73b und 140a SGB V) erbringt, ist Schlüsselwert 3 zu wählen. Diese zusätzliche Kategorie ist aufgrund eines abweichenden Datenflusses erforderlich. |
Das Datenfeld "Status des Leistungserbringers" dient der Identifikation desjenigen, der den Eingriff durchführt.
Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen vom Krankenhaus angestellten Arzt, ist Schlüsselwert 1 zu wählen (Ausnahme: werden Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen erbracht, ist durch den ermächtigten Arzt Schlüsselwert 2 zu wählen). Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Krankenhauses und Honorarärzte (auch Beleghonorarärzte). Hierbei ist unerheblich, in welchem Kontext die Leistung erbracht wird (z.B. §115b ambulantes Operieren, §140 Verträge zur integrierten Versorgung, etc.). Führt der Arzt seine Leistung als Vertragsarzt durch (hierzu zählen auch durch ermächtigte Ärzte erbrachte Leistungen), ist Schlüsselwert 2 zu wählen. Hierbei ist unerheblich, ob die Leistung in der Praxis, im MVZ oder belegärztlich/ermächtigt im Krankenhaus erbracht wird. Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen Vertragsarzt, der seine Leistung im Rahmen eines Selektivvertrages (§73c SGB V) erbringt, ist Schlüsselwert 3 zu wählen. Diese zusätzliche Kategorie ist aufgrund eines abweichenden Datenflusses erforderlich. |
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CHE
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2 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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CHE
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4 |
eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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DEK
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25 |
weitere schwere Erkrankungen
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Achtung! Diese Information soll automatisch aus den stationären Abrechnungsdaten Ihres Hauses übernommen werden.
"Ja" wird aus den Routinedaten (stationäre Abrechnungsdaten) generiert, wenn mindestens einer der folgenden Kodes nach ICD-10-GM vorliegt: B37.1 „Kandidose der Lunge“ B37.7 „Candida-Sepsis“ D50.- „Eisenmangelanämie“ D51.- „Vitamin-B12-Mangelanämie“ D52.- „Folsäure-Mangelanämie“ D53.- „Sonstige alimentäre Anämien“ D61.- „Sonstige aplastische Anämien“ D62.- „Akute Blutungsanämie“ D63.-* „Anämie bei chronischen, anderenorts klassifizierten Krankheiten“ D64.- „Sonstige Anämien“ D72.8 „Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Leukozyten“ G63.2* „Diabetische Polyneuropathie“ K70.- „Alkoholische Leberkrankheit“ K72.- „Leberversagen, anderenorts nicht klassifiziert“ K74.- „Fibrose und Zirrhose der Leber“ N17.- „Akutes Nierenversagen“ N18.4 „Chronische Nierenkrankheit, Stadium 4“ N18.5 „Chronische Nierenkrankheit, Stadium 5“ N99.0 „Nierenversagen nach medizinischen Maßnahmen“ R18 „Aszites“ R34 „Anurie und Oligurie“ R60.- „Ödem, anderenorts nicht klassifiziert“ R77.0 „Veränderungen der Albumine“ U69.01 „Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie, die mehr als 48 Stunden nach Aufnahme auftritt“ U69.02 „Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie, die entweder bei Aufnahme besteht oder innerhalb von 48 Stunden nach Aufnahme auftritt, bei bekannter, bis zu 28 Tage zurückliegender Hospitalisierung“ U69.03 „Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie, die entweder bei Aufnahme besteht oder innerhalb von 48 Stunden nach Aufnahme auftritt, bei bekannter, 29 bis zu 90 Tage zurückliegender Hospitalisierung“ Z99.2 „Langzeitige Abhängigkeit von Dialyse bei Niereninsuffizienz“ |
Achtung! Diese Information soll automatisch aus den stationären Abrechnungsdaten Ihres Hauses übernommen werden.
"Ja" wird aus den Routinedaten (stationäre Abrechnungsdaten) generiert, wenn mindestens einer der folgenden Kodes nach ICD-10-GM vorliegt: B37.1 „Kandidose der Lunge“ B37.7 „Candida-Sepsis“ D50.- „Eisenmangelanämie“ D51.- „Vitamin-B12-Mangelanämie“ D52.- „Folsäure-Mangelanämie“ D53.- „Sonstige alimentäre Anämien“ D61.- „Sonstige aplastische Anämien“ D62.- „Akute Blutungsanämie“ D63.-* „Anämie bei chronischen, anderenorts klassifizierten Krankheiten“ D64.- „Sonstige Anämien“ D72.8 „Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Leukozyten“ G63.2* „Diabetische Polyneuropathie“ K70.- „Alkoholische Leberkrankheit“ K72.- „Leberversagen, anderenorts nicht klassifiziert“ K74.- „Fibrose und Zirrhose der Leber“ N17.- „Akutes Nierenversagen“ N18.4 „Chronische Nierenkrankheit, Stadium 4“ N18.5 „Chronische Nierenkrankheit, Stadium 5“ N99.0 „Nierenversagen nach medizinischen Maßnahmen“ R18 „Aszites“ R34 „Anurie und Oligurie“ R60.- „Ödem, anderenorts nicht klassifiziert“ R77.0 „Veränderungen der Albumine“ U69.00! „Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie bei Patienten von 18 Jahren und älter“ Z99.2 „Langzeitige Abhängigkeit von Dialyse bei Niereninsuffizienz“ |
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DIAL
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Status des Leistungserbringers
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Das Datenfeld "Status des Leistungserbringers" dient der Identifikation desjenigen, der den Eingriff durchführt.
Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen vom Krankenhaus angestellten Arzt, ist Schlüsselwert 1 zu wählen (Ausnahme: werden Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen erbracht, ist durch den ermächtigten Arzt Schlüsselwert 2 zu wählen). Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Krankenhauses und Honorarärzte (auch Beleghonorarärzte). Hierbei ist unerheblich, in welchem Kontext die Leistung erbracht wird (z.B. §115b ambulantes Operieren, §140 Verträge zur integrierten Versorgung, etc.). Führt der Arzt seine Leistung als Vertragsarzt durch (hierzu zählen auch durch ermächtigte Ärzte erbrachte Leistungen), ist Schlüsselwert 2 zu wählen. Hierbei ist unerheblich, ob die Leistung in der Praxis, im MVZ oder belegärztlich/ermächtigt im Krankenhaus erbracht wird. Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen Vertragsarzt, der seine Leistung im Rahmen eines Selektivvertrages (§§73b und 140a SGB V) erbringt, ist Schlüsselwert 3 zu wählen. Diese zusätzliche Kategorie ist aufgrund eines abweichenden Datenflusses erforderlich. |
Das Datenfeld "Status des Leistungserbringers" dient der Identifikation desjenigen, der den Eingriff durchführt.
Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen vom Krankenhaus angestellten Arzt, ist Schlüsselwert 1 zu wählen (Ausnahme: werden Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen erbracht, ist durch den ermächtigten Arzt Schlüsselwert 2 zu wählen). Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Krankenhauses und Honorarärzte (auch Beleghonorarärzte). Hierbei ist unerheblich, in welchem Kontext die Leistung erbracht wird (z.B. §115b ambulantes Operieren, §140 Verträge zur integrierten Versorgung, etc.). Führt der Arzt seine Leistung als Vertragsarzt durch (hierzu zählen auch durch ermächtigte Ärzte erbrachte Leistungen), ist Schlüsselwert 2 zu wählen. Hierbei ist unerheblich, ob die Leistung in der Praxis, im MVZ oder belegärztlich/ermächtigt im Krankenhaus erbracht wird. Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen Vertragsarzt, der seine Leistung im Rahmen eines Selektivvertrages (§73c SGB V) erbringt, ist Schlüsselwert 3 zu wählen. Diese zusätzliche Kategorie ist aufgrund eines abweichenden Datenflusses erforderlich. |
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3 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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DIAL
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6 |
eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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DIAL
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11 |
Betriebsstättennummer ambulant
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Die von der KV vergebene
"Betriebsstättennummer (BSNR)" identifiziert die Arztpraxis
als abrechnende Einheit und ermöglicht die Zuordnung
ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Dabei
umfasst der Begriff Arztpraxis auch Medizinische Versorgungszentren
(MVZ), Institute, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen von
am Krankenhaus beschäftigten Ärzten.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
Die von der KV vergebene
"Betriebsstätten-Nummer (BSNR)" identifiziert die Arztpraxis
als abrechnende Einheit und ermöglicht die Zuordnung
ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Dabei
umfasst der Begriff Arztpraxis auch Medizinische Versorgungszentren
(MVZ), Institute, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen von
am Krankenhaus beschäftigten Ärzten.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
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DIAL
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17 |
Therapiestatus
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Bitte geben Sie "kurzzeitige Dialysebehandlung" an, wenn der Patient
a) in Ihrer Einrichtung eine Gast-/Feriendialyse erhalten hat oder b) akut als Notfall bei Ihnen dialysiert werden musste und regulär bei einem anderen Leistungserbringer in ständiger Dialysebehandlung ist. Bitte geben Sie "ständige Dialysebehandlung" an, wenn der Patient ständig bei Ihnen in Dialysebehandlung ist. |
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DIAL
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18 |
Beginn der Dialysetherapie (Datum der Erstdialyse)
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Bitte geben Sie das Datum an, an dem die chronische
Dialysetherapie wegen chronischer Niereninsuffizienz begonnen hat. Der
erste Tag der Dialysetherapie wird wie folgt definiert:
Eine chronische Dialysetherapie erhält ein Patient, wenn dieser mindestens 13 Wochen ohne Unterbrechung mindestens einmal pro Woche dialysiert wird. Ist dies der Fall, so ist das Datum der ersten Dialyse dieses Zeitraums (und nicht das Datum der ersten Dialyse nach 13 Wochen) anzugeben. Bei vorangegangener Nierentransplantation gelten dieselben Bedingungen wie für die Meldung an Eurotransplant: Versagt die transplantierte Niere nach mehr als 90 Tagen nach der Transplantation, dann ist das Datum der ersten Dialyse nach Transplantatversagen anzugeben. Bei 90 Tagen und weniger ist das Datum der Erstdialyse anzugeben. |
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DIAL
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19 |
Ist der Dialysepatient in Ihrer Einrichtung in diesem Erfassungsjahr erstmals dokumentationspflichtig?
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Dokumentationspflichtig im Sinne der externen Qualitätssicherung.
Wenn der Dialysepatient bei Ihnen zukünftig nicht in ständiger Dialysebehandlung sein wird, darf dieses Feld mit „nein“ beantwortet werden. |
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DIAL
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20 |
renale Grunderkrankung
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Bitte geben Sie hier die renale Grunderkrankung gemäß der Kodeliste "primary kidney disease" der ERA-EDTA an.
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DIAL
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21 |
Hat sich an den Verlaufsdaten seit der letzten Dokumentation etwas geändert?
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Wenn Sie hier "ja" angeben, haben Sie die
Möglichkeit, die bei "Neuaufnahme" des Patienten
übermittelten Verlaufsdaten zu aktualisieren.
Zu den Verlaufsdaten gehören Informationen zu Komorbiditäten, vorangegangenen Nierentransplantationen, Inhalten von Aufklärungsgesprächen, durchgeführter Evaluation für eine Nierentransplantation. |
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DIAL
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22 |
Wievielter Verlaufsdatensatz innerhalb dieses Behandlungsfalles?
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Anhand dieses Datenfeldes kann ein Verlaufsdatensatz dem Basisbogen zugeordnet werden.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
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DIAL
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23 |
Organisationsform der Dialysebehandlung
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Bitte geben Sie die Organisationsform an, in der der Patient dialysiert wird.
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DIAL
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24 |
Zu welchen Behandlungsmöglichkeiten wurden dem Patienten Informationsgespräche angeboten?
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Bitte geben Sie an, zu welchen
Behandlungsmöglichkeiten in diesem Behandlungsquartal informiert
wurde oder Informationen angeboten wurden.
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DIAL
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25 |
Behandlungsmöglichkeiten ohne Nierenersatztherapie
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Bitte geben Sie "Informationsgespräch
durchgeführt" an, wenn Sie den Patienten über diese
Behandlungsmöglichkeit informiert haben.
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DIAL
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26 |
Hämodialyse
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Bitte geben Sie "Informationsgespräch
durchgeführt" an, wenn Sie den Patienten über diese
Behandlungsmöglichkeit informiert haben.
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27 |
Peritonealdialyse
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Bitte geben Sie "Informationsgespräch
durchgeführt" an, wenn Sie den Patienten über diese
Behandlungsmöglichkeit informiert haben.
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DIAL
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28 |
Heimdialyse
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Bitte geben Sie "Informationsgespräch
durchgeführt" an, wenn Sie den Patienten über diese
Behandlungsmöglichkeit informiert haben.
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DIAL
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29 |
Nachtdialyse
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Bitte geben Sie "Informationsgespräch
durchgeführt" an, wenn Sie den Patienten über diese
Behandlungsmöglichkeit informiert haben.
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DIAL
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30 |
Nierentransplantation
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Bitte geben Sie "Informationsgespräch
durchgeführt" an, wenn Sie den Patienten über diese
Behandlungsmöglichkeit informiert haben.
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DIAL
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31 |
Lebendorganspende
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Bitte geben Sie "ja" an, wenn Sie den Patienten
über die Möglichkeit der Lebendspende zur Durchführung
einer Nierentransplantation informiert haben.
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DIAL
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32 |
Evaluation zur Transplantation durchgeführt
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Bitte geben Sie "ja" an, wenn eine Evaluation zur
Transplantation durchgeführt wurde. Unter Evaluation werden alle
anamnestischen und diagnostischen Maßnahmen verstanden, die
Informationen zur Beurteilung des Patienten liefern, ob dieser für
eine Transplantation geeignet wäre.
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DIAL
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33 |
Beratung in interdisziplinärer Transplantationskonferenz durchgeführt
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Bitte geben Sie "ja" an, wenn über die Aufnahme
des Patienten auf die Warteliste für eine Nierentransplantation im
Rahmen einer interdisziplinären Transplantationskonferenz in einem
Transplantationszentrum beraten wurde.
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DIAL
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34 |
Warum wurde der Patient nicht besprochen?
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Bitte geben Sie "bestehende Kontraindikation" an, wenn
bekannt ist, dass der Patient aufgrund einer oder mehrerer
Kontraindikationen nicht für eine Transplantation geeignet ist;
z.B. nicht kurativ behandelte bösartige Erkrankungen, soweit sie
nicht der Grund für die Transplantation sind; klinisch manifeste
oder durch Immunsuppression erfahrungsgemäß sich
verschlimmernde Infektionserkrankungen; schwerwiegende Erkrankungen
anderer Organe; vorhersehbare schwerwiegende operativtechnische
Probleme oder unzureichende oder fehlende Mitarbeit des Patienten
(Compliance).
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DIAL
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35 |
Aufnahme auf die Warteliste
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Bitte geben Sie "ja" an, wenn der Patient auf die
Warteliste zur Nierentransplantation aufgenommen wurde. Bitte geben Sie
"unbekannt" an, wenn Ihnen die Information zum Zeitpunkt der
Datenübermittlung (noch) nicht vorliegt. Bitte aktualisieren Sie
die Angabe, sobald Ihnen die Information vorliegt.
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DIAL
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36 |
Komorbiditäten
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Liegen Komorbiditäten vor, die die Dialysebehandlung beeinflussen können?
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DIAL
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38 |
Herzinsuffizienz
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Hier ist der aktuelle Wert des NYHA-Status des Patienten anzugeben.
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DIAL
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43 |
bakterielle Infektion mit Erregern mit besonderen Antibiotikaresistenzen
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Bitte „ja“ ankreuzen bei dauerhaftem oder
zeitweisem Nachweis des multiresistenten Keims im aktuellen Quartal.
Erreger mit bestimmten Antibiotikaresistenzen, die besondere
therapeutische oder hygienische Maßnahmen erfordern wie z.B.
Staphylococcus aureus mit Resistenz gegen Oxacillin oder Methicillin
(MRSA), Escherichia, Klebsiella und Proteus mit Resistenz gegen
Chinolone, Carbapeneme, Amikacin oder mit nachgewiesener Resistenz
gegen alle Beta-Laktam-Antibiotika (ESBL-Resistenz), multiresistente
gramnegative Bakterien (3MRGN, 4MRGN), Vancomycin-resistente
Enterokokken (VRE) etc.
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DIAL
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44 |
Virushepatitis
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Akute oder chronische Virushepatitis
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DIAL
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51 |
vorangegangene Nierentransplantation
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Bitte geben Sie "ja" an, wenn der Patient schon einmal eine Nierentransplantation erhalten hat.
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DIAL
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52 |
Datum Nierentransplantation
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Bitte geben Sie das Datum der letzten Nierentransplantation an.
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DIAL
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53 |
Wievielte Dialyse innerhalb dieses Behandlungsfalles?
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Anhand dieses Datenfeldes sind verschiedene dokumentationspflichtige Dialysen innerhalb eines Behandlungsfalls unterscheidbar.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
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DIAL
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54 |
Dialyseverfahren
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Bitte geben Sie an, mit welchem Verfahren der Patient
dialysiert wurde. Zu den kontinuierlichen Peritonealdialyse-Verfahren
gehören z.B. CAPD (Kontinuierliche ambulante Peritonealdialyse),
APD (Automatisierte Peritonealdialyse) und CCPD (kontinuierliche,
maschinell-unterstützte Peritonealdialyse).
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DIAL
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56 |
Dialysedatum
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Bitte geben Sie das Datum der aktuellen Dialysebehandlung an. Datum des Beginns der Dialyse bei mehrtägiger Dialyse.
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DIAL
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57 |
Zugangsart
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Bitte geben Sie an, über welche Zugangsart der
Patient dialysiert wurde.
Hinweis zu "Prothesenshunt": das punktierte Stück besteht aus Fremdmaterial (alloplastischem Material), NICHT angeben, wenn nur andere Abschnitte im Gefäßverlauf aus alloplastischem Material bestehen. |
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DIAL
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58 |
effektive Dialysedauer
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Für die Berechnung relevant ist nur die Zeit
gleichzeitig strömenden Blutes und Dialysates durch den Dialysator
(Dialysestandard 2014). Unterbrechungen ab 15 Minuten sind abzuziehen.
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DIAL
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59 |
Körpergewicht nach der Dialysebehandlung
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Bitte geben Sie das Körpergewicht unmittelbar nach der Dialysebehandlung an.
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DIAL
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60 |
Dialysezugangs-assoziierte Komplikation(en)
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Bitte geben Sie "ja" an, wenn im Quartal mindestens
eine Komplikation am Hämodialyse-Gefäßzugang oder am
Peritonealdialysekatheter aufgetreten ist.
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DIAL
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61.2 |
Infektion
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Infektionen bzw. entzündliche Reaktionen des
Dialysezugangs zusammengefasst: Eine gesicherte Zugangs-assoziierte
Infektion bei Hämodialyse ist gegeben, wenn zwei der folgenden
Kriterien gleichzeitig vorliegen:
• lokale Entzündungszeichen im Zugangsbereich oder
systemische Entzündungszeichen bei fehlendem anderweitigem Fokus
• positive Blutkultur
• typischer Erregernachweis im Labor
• Notwendigkeit zur antibiotischen Behandlung. Eine gesicherte Peritonitis bei Peritonealdialyse ist bei gleichzeitigem Vorliegen der folgenden Kriterien gegeben (nach ISPD 2010 ):
• Leukozyten im Dialysat >100/μl
• Neutrophile im Dialysat >50 % • Notwendigkeit zur antibiotischen Behandlung |
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DIAL
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62 |
Datum der Referenzdialyse
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Bitte geben Sie das Datum der Dialyse an, die als
Referenzdialyse herangezogen wird. Die Referenzdialyse entspricht der
letzten Dialyse nach langem Intervall im Quartal oder vor dem Wechsel
der Behandlungseinrichtung nach langem Intervall. Bei der
Hämodialyse sind die Werte des gleichen Tages anzugeben; die
Blutabnahme erfolgt nach dem langen Intervall. Bei der
Peritonealdialyse sollen nur innerhalb von 7 Tagen erhobene Werte
dokumentiert werden.
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DIAL
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63 |
Serumalbumin
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Bestimmung von Serumalbumin, Hämoglobin, Ferritin,
Transferrin-Sättigung und C-reaktivem Protein gemeinsam anhand
einer Blutprobe. In der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz
nach langem Intervall.
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DIAL
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64 |
Hämoglobin
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Bestimmung von Serumalbumin, Hämoglobin, Ferritin,
Transferrin-Sättigung und C-reaktivem Protein gemeinsam anhand
einer Blutprobe. In der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz
nach langem Intervall.
Hämodialyse: Messung unmittelbar vor der Dialysebehandlung aus dem "arteriellen" Schenkel ohne Verdünnung mit Kochsalzlösung oder Heparin (bei Kathetern 10 ml Blut verwerfen). Peritonealdialyse: Messung mittels venöser Punktion. |
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DIAL
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65 |
Ferritin
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Bestimmung von Serumalbumin, Hämoglobin, Ferritin,
Transferrin-Sättigung und C-reaktivem Protein gemeinsam anhand
einer Blutprobe. In der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz
nach langem Intervall.
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DIAL
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66 |
Transferrin-Sättigung
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Bestimmung von Serumalbumin, Hämoglobin, Ferritin,
Transferrin-Sättigung und C-reaktivem Protein gemeinsam anhand
einer Blutprobe. In der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz
nach langem Intervall.
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DIAL
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67 |
C-reaktives Protein
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Bestimmung von Serumalbumin, Hämoglobin, Ferritin,
Transferrin-Sättigung und C-reaktivem Protein gemeinsam anhand
einer Blutprobe. In der Regel letzte im Quartal dokumentierte Referenz
nach langem Intervall.
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DIAL
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68 |
Verordnung von Erythropoese stimulierenden Faktoren (ESF)
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In der Referenzwoche.
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DIAL
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69 |
verordnete Wochendosis
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Verordnete Dosis in der Referenzwoche numerisch in Int. Einheiten (I.E.)/Woche.
1 μg Darbepoetin = 200 I.E. 1 μg Mircera = 229 I.E.
• Bei anderen Präparaten muss spezifischer Umrechnungsfaktor bestimmt werden.
• Bei monatlicher Applikation muss Umrechnung in Wochendosis erfolgen. |
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DIAL
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70 |
wesentliches Ereignis im Behandlungsfall
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Bitte geben Sie hier "ja" an, wenn in diesem
Behandlungsfall mindestens ein wesentliches Ereignis aufgetreten ist,
das zur Unterbrechung oder Beendigung der Dialysebehandlung durch Sie
geführt hat. Wesentliche Ereignisse sind dabei stationäre
Krankenhausaufenthalte, Auslandsaufenthalte, kurzzeitige
Dialysebehandlungen durch eine andere ambulante oder
teilstationäre Dialyseeinrichtung oder ein sonstiges Ereignis, das
zur Unterbrechung der Dialysebehandlung geführt hat sowie die
Beendigung der Dialysebehandlung.
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DIAL
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73 |
Wievieltes wesentliches Ereignis im Behandlungsfall?
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Anhand dieses Datenfeldes sind verschiedene dokumentationspflichtige wesentliche Ereignisse im Behandlungsfall unterscheidbar.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
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DIAL
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74 |
Art wesentliches Ereignis
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• stationärer Krankenhausaufenthalt: Der
Patient wurde in diesem Quartal in einem Krankenhaus vollstationär
behandelt.
• Auslandsaufenthalt: Der Patient hat sich z.B. urlaubsbedingt im Ausland aufgehalten und hat dort (vermutlich) die Dialysebehandlung weitergeführt. • Beendigung der Dialysebehandlung: Die Dialysebehandlung wurde beendet und der Patient wird nicht länger durch Sie dialysiert. |
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DIAL
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75 |
Beginn wesentliches Ereignis
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Bitte das Aufnahmedatum / den ersten Tag des
Auslandsaufenthaltes eintragen. Ist Ihnen das Datum nicht bekannt,
geben Sie bitte den Folgetag der letzten von Ihnen durchgeführten
Dialyse an.
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DIAL
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76 |
Ende wesentliches Ereignis
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Bitte das Entlassungsdatum / den letzten Tag des
Auslandsaufenthaltes eintragen. Ist Ihnen das Datum nicht bekannt,
geben Sie bitte den Vortag der ersten nach Abwesenheit wieder bei Ihnen
durchgeführten Dialyse an.
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DIAL
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79 |
Todesursache
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Bitte geben Sie hier die Todesursache gemäß der Kodeliste "cause of death" der ERA-EDTA an.
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HEP
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1 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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HEP
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3 |
eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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HEP
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31 |
vorbestehende Koxarthrose
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Hier soll "ja" angegeben werden, wenn durch die
Diagnostik/Anamnese eine bestehende Koxarthrose (Arthrose des
Hüftgelenkes) (z.B. ICD 10 M16.-) festgestellt wurde.
|
Hier soll "ja" angegeben werden, wenn durch die
Diagnostik/Anamnese eine bestehende Koxarthrose (Arthrose des
Hüftgelenkes) festgestellt (z.B. ICD 10 M16.-) festgestellt wurde.
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HTXFU
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6 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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HTXFU
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10 |
Datum der Follow-up-Erhebung
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Bitte geben Sie das Datum an, an dem die
Follow-up-Untersuchung stattgefunden hat. Wenn die notwendigen
Followup-Informationen telefonisch oder schriftlich erhoben wurden,
geben Sie bitte das Datum an, an dem die übermittelten Laborwerte
erhoben wurden.
|
Es gelten folgende Zeitfenster für die Follow-up Untersuchungen ab OP-Datum:
1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre minus 1 Monat als "harte" Grenze (d.h. bei Unterschreitung wird der Datensatz abgelehnt) und 1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre plus 2 Monaten als "weiche" Grenze (d.h. bei Überschreitung erfolgt eine Warnung, der Datensatz wird jedoch angenommen). Ab mehr als plus 11 Monaten wird die Nachsorge in der Auswertung dem nächsten Follow-up-Jahr zugeordnet (bzw. gilt als 3 Jahres Follow-up). Diese Follow-up-Erhebungsfenster gelten nicht, wenn der Patient im Verlauf des betreffenden Follow-up-Jahres verstorben ist. In diesem Fall kann der Dokumentationsbogen immer abgeschlossen werden. |
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HTXM
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97 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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KEP
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1 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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KEP
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3 |
eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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LLS
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8 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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LLSFU
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6 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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LLSFU
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10 |
Datum der Follow-up-Erhebung
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Bitte geben Sie das Datum an, an dem die
Follow-up-Untersuchung stattgefunden hat. Wenn die notwendigen
Followup-Informationen telefonisch oder schriftlich erhoben wurden,
geben Sie bitte das Datum an, an dem die übermittelten Laborwerte
erhoben wurden.
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Es gelten folgende Zeitfenster für die Follow-up Untersuchungen ab OP-Datum:
1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre minus 1 Monat als "harte" Grenze (d.h. bei Unterschreitung wird der Datensatz abgelehnt) und 1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre plus 2 Monaten als "weiche" Grenze (d.h. bei Überschreitung erfolgt eine Warnung, der Datensatz wird jedoch angenommen). Ab mehr als plus 11 Monaten wird die Nachsorge in der Auswertung dem nächsten Follow-up-Jahr zugeordnet (bzw. gilt als 3 Jahres Follow-up). Diese Follow-up-Erhebungsfenster gelten nicht, wenn der Patient im Verlauf des betreffenden Follow-up-Jahres verstorben ist. In diesem Fall kann der Dokumentationsbogen immer abgeschlossen werden. |
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LTX
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8 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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LTXFU
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6 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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LTXFU
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10 |
Datum der Follow-up-Erhebung
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Bitte geben Sie das Datum an, an dem die
Follow-up-Untersuchung stattgefunden hat. Wenn die notwendigen
Followup-Informationen telefonisch oder schriftlich erhoben wurden,
geben Sie bitte das Datum an, an dem die übermittelten Laborwerte
erhoben wurden.
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Es gelten folgende Zeitfenster für die Follow-up Untersuchungen ab OP-Datum:
1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre minus 1 Monat als "harte" Grenze (d.h. bei Unterschreitung wird der Datensatz abgelehnt) und 1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre plus 2 Monaten als "weiche" Grenze (d.h. bei Überschreitung erfolgt eine Warnung, der Datensatz wird jedoch angenommen). Ab mehr als plus 11 Monaten wird die Nachsorge in der Auswertung dem nächsten Follow-up-Jahr zugeordnet (bzw. gilt als 3 Jahres Follow-up). Diese Follow-up-Erhebungsfenster gelten nicht, wenn der Patient im Verlauf des betreffenden Follow-up-Jahres verstorben ist. In diesem Fall kann der Dokumentationsbogen immer abgeschlossen werden. |
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LUTX
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8 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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LUTXFU
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6 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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LUTXFU
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10 |
Datum der Follow-up-Erhebung
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Bitte geben Sie das Datum an, an dem die
Follow-up-Untersuchung stattgefunden hat. Wenn die notwendigen
Followup-Informationen telefonisch oder schriftlich erhoben wurden,
geben Sie bitte das Datum an, an dem die übermittelten Laborwerte
erhoben wurden.
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Es gelten folgende Zeitfenster für die Follow-up Untersuchungen ab OP-Datum:
1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre minus 1 Monat als "harte" Grenze (d.h. bei Unterschreitung wird der Datensatz abgelehnt) und 1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre plus 2 Monaten als "weiche" Grenze (d.h. bei Überschreitung erfolgt eine Warnung, der Datensatz wird jedoch angenommen). Ab mehr als plus 11 Monaten wird die Nachsorge in der Auswertung dem nächsten Follow-up-Jahr zugeordnet (bzw. gilt als 3 Jahres Follow-up). Diese Follow-up-Erhebungsfenster gelten nicht, wenn der Patient im Verlauf des betreffenden Follow-up-Jahres verstorben ist. In diesem Fall kann der Dokumentationsbogen immer abgeschlossen werden. |
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MDS
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2 |
Status des Leistungserbringers
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Das Datenfeld "Status des Leistungserbringers" dient der Identifikation desjenigen, der den Eingriff durchführt.
Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen vom Krankenhaus angestellten Arzt, ist Schlüsselwert 1 zu wählen (Ausnahme: werden Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen erbracht, ist durch den ermächtigten Arzt Schlüsselwert 2 zu wählen). Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Krankenhauses und Honorarärzte (auch Beleghonorarärzte). Hierbei ist unerheblich, in welchem Kontext die Leistung erbracht wird (z.B. §115b ambulantes Operieren, §140 Verträge zur integrierten Versorgung, etc.). Führt der Arzt seine Leistung als Vertragsarzt durch (hierzu zählen auch durch ermächtigte Ärzte erbrachte Leistungen), ist Schlüsselwert 2 zu wählen. Hierbei ist unerheblich, ob die Leistung in der Praxis, im MVZ oder belegärztlich/ermächtigt im Krankenhaus erbracht wird. Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen Vertragsarzt, der seine Leistung im Rahmen eines Selektivvertrages (§§73b und 140a SGB V) erbringt, ist Schlüsselwert 3 zu wählen. Diese zusätzliche Kategorie ist aufgrund eines abweichenden Datenflusses erforderlich. |
Das Datenfeld "Status des Leistungserbringers" dient der Identifikation desjenigen, der den Eingriff durchführt.
Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen vom Krankenhaus angestellten Arzt, ist Schlüsselwert 1 zu wählen (Ausnahme: werden Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen erbracht, ist durch den ermächtigten Arzt Schlüsselwert 2 zu wählen). Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Krankenhauses und Honorarärzte (auch Beleghonorarärzte). Hierbei ist unerheblich, in welchem Kontext die Leistung erbracht wird (z.B. §115b ambulantes Operieren, §140 Verträge zur integrierten Versorgung, etc.). Führt der Arzt seine Leistung als Vertragsarzt durch (hierzu zählen auch durch ermächtigte Ärzte erbrachte Leistungen), ist Schlüsselwert 2 zu wählen. Hierbei ist unerheblich, ob die Leistung in der Praxis, im MVZ oder belegärztlich/ermächtigt im Krankenhaus erbracht wird. Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen Vertragsarzt, der seine Leistung im Rahmen eines Selektivvertrages (§73c SGB V) erbringt, ist Schlüsselwert 3 zu wählen. Diese zusätzliche Kategorie ist aufgrund eines abweichenden Datenflusses erforderlich. |
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MDS
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5 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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MDS
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15 |
Betriebsstättennummer ambulant
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Die von der KV vergebene
"Betriebsstättennummer (BSNR)" identifiziert die Arztpraxis
als abrechnende Einheit und ermöglicht die Zuordnung
ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Dabei
umfasst der Begriff Arztpraxis auch Medizinische Versorgungszentren
(MVZ), Institute, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen von
am Krankenhaus beschäftigten Ärzten.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
Die von der KV vergebene
"Betriebsstätten-Nummer (BSNR)" identifiziert die Arztpraxis
als abrechnende Einheit und ermöglicht die Zuordnung
ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Dabei
umfasst der Begriff Arztpraxis auch Medizinische Versorgungszentren
(MVZ), Institute, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen von
am Krankenhaus beschäftigten Ärzten.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
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NEO
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1 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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NEO
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3 |
eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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NEO
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4 |
Der Patient verfügt über keine eGK-Versichertennummer.
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Das Datenfeld „eGK-Versichertennummer“ ist
für alle Patienten zu dokumentieren, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind. In diesen Fällen beginnt das
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte in der
Regel mit der Zeichenkette 10. In einigen Ausnahmefällen ist dies
auch der Fall, obwohl es sich nicht um einen Patienten handelt, der der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Hierbei kann es sich
beispielsweise um Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse handeln. In
diesen Fällen ist das Datenfeld mit „ja“ zu
beantworten, da der Patient über keine eGK-Versichertennummer
verfügt.
In der Neonatologie kann es außerdem sein, dass die eGK während der Behandlung noch nicht vorliegt. Liegt für das Kind nur eine Pseudonummer vor, ist dieses Datenfeld ebenfalls mit “ja” zu beantworten. Beim Vorliegen von Pseudonummern ist jedoch darauf zu achten, dass die Felder "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte" und "besonderer Personenkreis" möglichst trotzdem dokumentiert werden. Achtung: Dieses Datenfeld ist manuell zu dokumentieren und darf nicht von der QS-Software vorbelegt werden. |
Das Datenfeld „eGK-Versichertennummer“ ist
für alle Patienten zu dokumentieren, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind. In diesen Fällen beginnt das
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte in der
Regel mit der Zeichenkette 10. In einigen Ausnahmefällen ist dies
auch der Fall, obwohl es sich nicht um einen Patienten handelt, der der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Hierbei kann es sich
beispielsweise um Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse handeln. In
diesen Fällen ist das Datenfeld mit „ja“ zu
beantworten, da der Patient über keine eGK-Versichertennummer
verfügt.
In der Neonatologie kann es außerdem sein, dass die eGK während der Behandlung noch nicht vorliegt. Liegt für das Kind nur eine Pseudonummer vor, ist dieses Datenfeld ebenfalls mit “ja” zu beantworten. Beim Vorliegen von Pseudonummern sit jedoch darauf zu achten, dass die Felder "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte" und "besonderer Personenkreis" möglichst trotzdem dokumentiert werden. Achtung: Dieses Datenfeld ist manuell zu dokumentieren und darf nicht von der QS-Software vorbelegt werden. |
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NEO
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33 |
Institutionskennzeichen des zuverlegenden Krankenhauses
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Hier ist das Institutionskennzeichen des zuverlegenden Krankenhauses anzugeben, aus dem das Kind entlassen wurde.
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Hier sit das Institutskennzeichen des zuverlegenden Krankenhauses anzugeben, aus dem das Kind entlassen wurde.
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NLS
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8 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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NLSFU
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6 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung der Daten an das TX-Register vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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NLSFU
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Datum der Follow-up-Erhebung
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Bitte geben Sie das Datum an, an dem die
Follow-up-Untersuchung stattgefunden hat. Wenn die notwendigen
Followup-Informationen telefonisch oder schriftlich erhoben wurden,
geben Sie bitte das Datum an, an dem die übermittelten Laborwerte
erhoben wurden.
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Es gelten folgende Zeitfenster für die Follow-up Untersuchungen ab OP-Datum:
1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre minus 1 Monat als "harte" Grenze (d.h. bei Unterschreitung wird der Datensatz abgelehnt) und 1 Jahr / 2 Jahre / 3 Jahre plus 2 Monaten als "weiche" Grenze (d.h. bei Überschreitung erfolgt eine Warnung, der Datensatz wird jedoch angenommen). Ab mehr als plus 11 Monaten wird die Nachsorge in der Auswertung dem nächsten Follow-up-Jahr zugeordnet (bzw. gilt als 3 Jahres Follow-up). Diese Follow-up-Erhebungsfenster gelten nicht, wenn der Patient im Verlauf des betreffenden Follow-up-Jahres verstorben ist. In diesem Fall kann der Dokumentationsbogen immer abgeschlossen werden. |
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NWIF
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1 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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NWIF
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eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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PCI
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1 |
Status des Leistungserbringers
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Das Datenfeld "Status des Leistungserbringers" dient der Identifikation desjenigen, der den Eingriff durchführt.
Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen vom Krankenhaus angestellten Arzt, ist Schlüsselwert 1 zu wählen (Ausnahme: werden Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen erbracht, ist durch den ermächtigten Arzt Schlüsselwert 2 zu wählen). Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Krankenhauses und Honorarärzte (auch Beleghonorarärzte). Hierbei ist unerheblich, in welchem Kontext die Leistung erbracht wird (z.B. §115b ambulantes Operieren, §140 Verträge zur integrierten Versorgung, etc.). Führt der Arzt seine Leistung als Vertragsarzt durch (hierzu zählen auch durch ermächtigte Ärzte erbrachte Leistungen), ist Schlüsselwert 2 zu wählen. Hierbei ist unerheblich, ob die Leistung in der Praxis, im MVZ oder belegärztlich/ermächtigt im Krankenhaus erbracht wird. Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen Vertragsarzt, der seine Leistung im Rahmen eines Selektivvertrages (§§73b und 140a SGB V) erbringt, ist Schlüsselwert 3 zu wählen. Diese zusätzliche Kategorie ist aufgrund eines abweichenden Datenflusses erforderlich. |
Das Datenfeld "Status des Leistungserbringers" dient der Identifikation desjenigen, der den Eingriff durchführt.
Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen vom Krankenhaus angestellten Arzt, ist Schlüsselwert 1 zu wählen (Ausnahme: werden Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen erbracht, ist durch den ermächtigten Arzt Schlüsselwert 2 zu wählen). Hierzu zählen insbesondere Angestellte des Krankenhauses und Honorarärzte (auch Beleghonorarärzte). Hierbei ist unerheblich, in welchem Kontext die Leistung erbracht wird (z.B. §115b ambulantes Operieren, §140 Verträge zur integrierten Versorgung, etc.). Führt der Arzt seine Leistung als Vertragsarzt durch (hierzu zählen auch durch ermächtigte Ärzte erbrachte Leistungen), ist Schlüsselwert 2 zu wählen. Hierbei ist unerheblich, ob die Leistung in der Praxis, im MVZ oder belegärztlich/ermächtigt im Krankenhaus erbracht wird. Handelt es sich bei dem durchführenden Arzt um einen Vertragsarzt, der seine Leistung im Rahmen eines Selektivvertrages (§73c SGB V) erbringt, ist Schlüsselwert 3 zu wählen. Diese zusätzliche Kategorie ist aufgrund eines abweichenden Datenflusses erforderlich. |
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PCI
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4 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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PCI
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7 |
eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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PCI
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12 |
Betriebsstättennummer ambulant
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Die von der KV vergebene
"Betriebsstättennummer (BSNR)" identifiziert die Arztpraxis
als abrechnende Einheit und ermöglicht die Zuordnung
ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Dabei
umfasst der Begriff Arztpraxis auch Medizinische Versorgungszentren
(MVZ), Institute, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen von
am Krankenhaus beschäftigten Ärzten.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
Die von der KV vergebene
"Betriebsstätten-Nummer (BSNR)" identifiziert die Arztpraxis
als abrechnende Einheit und ermöglicht die Zuordnung
ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung. Dabei
umfasst der Begriff Arztpraxis auch Medizinische Versorgungszentren
(MVZ), Institute, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen von
am Krankenhaus beschäftigten Ärzten.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden. |
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PCI
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34 |
Nierenfunktion gemessen
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Es ist zu erfassen, ob die Nierenfunktion des Patienten
innerhalb von einer Woche vor Intervention anhand spezifischer
Laborparameter (z.B. Kreatinin im Serum in mg/dl) gemessen wurde.
Hierzu kann auf zeitlich naheliegende Vorbefunde aus dem
vertragsärztlichen Bereich zurückgegriffen werden. Liegen
mehrere verschiedene Befunde vor, ist der zeitlich der ersten
Prozedur am nächsten liegende Befund (ggf. auch erst nach
dem Herzkatheter) zu verwenden.
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Es ist zu erfassen, ob die Nierenfunktion des Patienten
innerhalb von einer Woche vor Intervention anhand spezifischer
Laborparameter (z.B. Kreatinin im Serum in mg/dl) gemessen wurde. Hierzu
kann auf zeitlich naheliegende Vorbefunde aus dem
vertragsärztlichen Bereich zurückgegriffen werden. Liegen mehrere
verschiedene Befunde vor, ist der zeitlich der ersten Prozedur am nächsten
liegende Befund (ggf. auch erst nach dem Herzkatheter) zu verwenden.
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PNTX
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1 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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PNTX
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3 |
eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den
Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG oder § 301 Abs. 3
SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall (gesetzlich versicherter Patient)
handelt, muss die Information im QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie
kann automatisch aus dem Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw.
Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. |
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PNTX
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6 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an die Bundesauswertungsstelle vor?
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Zur Nutzung im Rahmen der externen QS
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-
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PNTX
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12 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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PNTX
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16 |
Körpergröße
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Bitte geben Sie die Körpergröße des
Patienten in Zentimetern an. Bei beiderseits Beinamputierten: Angabe
der tatsächlichen Körpergröße.
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PNTX
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18 |
renale Grunderkrankung
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Bitte geben Sie hier die renale Grunderkrankung gemäß der Kodeliste "primary kidney disease" der ERA-EDTA an.
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PNTX
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21 |
Dialysetherapie
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Bitte nur dann „ja“ angeben, wenn der Patient zum Zeitpunkt der Transplantation dauerhaft dialysepflichtig war.
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Bitte nur dann ja angeben, wenn der Patient zum Zeitpunkt der Transplantation dauerhaft dialysepflichtig ist.
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PNTX
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22 |
Beginn der Dialysetherapie (Datum der Erstdialyse)
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Bitte geben Sie das Datum an, an dem die chronische
Dialysetherapie wegen chronischer Niereninsuffizienz begonnen hat. Der
erste Tag der Dialysetherapie wird wie folgt definiert:
Eine chronische Dialysetherapie erhält ein Patient, wenn dieser mindestens 13 Wochen ohne Unterbrechung mindestens einmal pro Woche dialysiert wird. Ist dies der Fall, so ist das Datum der ersten Dialyse dieses Zeitraums (und nicht das Datum der ersten Dialyse nach 13 Wochen) anzugeben. Bei vorangegangener Nierentransplantation gelten dieselben Bedingungen wie für die Meldung an Eurotransplant: Versagt die transplantierte Niere nach mehr als 90 Tagen nach der Transplantation, dann ist das Datum der ersten Dialyse nach Transplantatversagen anzugeben. |
Bitte den Beginn der Dialysepflichtigkeit des Patienten dokumentieren. Sofern eine Retransplantation durchgeführt wird, ist dieser identisch mit dem Zeitpunkt des Organversagens der letzten transplantierten Niere.
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PNTX
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26 |
durchgeführte Transplantation
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Gleichzeitige Transplantationen von Niere und Pankreas
sind immer mit Schlüssel "simultane Pankreas-Nierentransplantation
(SPK)" zu dokumentieren, auch wenn simultan weitere Organe
transplantiert werden.
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Gleichzeitige Transplantationen von Niere und Pankreas
sind immer mit Schlüssel "2" zu dokumentieren, auch wenn simultan
weitere Organe transplantiert werden.
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PNTX
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28 |
Retransplantation Niere
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Wenn der Patient vor dieser Transplantation bereits
eine Nierentransplantation erhalten hat, ist dieses Feld mit "ja" zu
beantworten.
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PNTX
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29 |
Wievielte Nierentransplantation?
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Anzugeben ist die Anzahl der bisher durchgeführten Nierentransplantationen einschließlich des aktuellen Eingriffs.
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Anzugeben ist die Anzahl der bisher durchgeführten Nierentransplantationen einschließlich des aktuellen Eingriffs. Also 1, wenn der Patient erstmalig transplantiert wird, 2 im Falle einer Retransplantation, 3 bei einer Re-Re-Transplantation usw.
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PNTX
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40 |
Organqualität zum Zeitpunkt der Transplantation
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Bitte "gut" angeben, wenn bei der makroskopischen
Betrachtung ein unauffälliges Transplantat und eine gute
Reperfusion des Transplantates vorliegt.
Bitte "mittel" angeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: • atherosklerotische Veränderungen
• mäßige Reperfusion des Transplantates
Bitte "schlecht" angeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:• ausgeprägte atherosklerotische Veränderungen
• anatomische Auffälligkeiten des Transplantates
• schlechte Reperfusion des Transplantates
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PNTX
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41 |
kalte Ischämiezeit Niere
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Die "kalte Ischämiezeit" ist definiert als
Zeitspanne zwischen der Perfusion des Spenderorgans mit einer
hypothermen Lösung nach intraoperativer Trennung von der
Blutzufuhr und dem Stopp der Organkühlung bei der Implantation.
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PNTX
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42 |
kalte Ischämiezeit Pankreas
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Die "kalte Ischämiezeit" ist definiert als
Zeitspanne zwischen der Perfusion des Spenderorgans mit einer
hypothermen Lösung nach intraoperativer Trennung von der
Blutzufuhr und dem Stopp der Organkühlung bei der Implantation.
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PNTX
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43 |
funktionierendes Nierentransplantat bei Entlassung
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Funktionsfähigkeit des Transplantats zum Zeitpunkt der Entlassung.
Bei einer Doppelnierentransplantation ist nur dann „nein“ anzugeben, wenn es bei beiden Nierentransplantaten zu keiner Funktionsfähigkeit des Transplantats zum Zeitpunkt der Entlassung kommt. Wenn ein Transplantatverlust bzw. -versagen erfolgte, ist trotzdem eine Follow-up-Erhebung notwendig. Diese bezieht sich jedoch nur auf den Überlebensstatus. |
Funktionsfähigkeit des Transplantats zum Zeitpunkt der Entlassung.
Wenn ein Transplantatverlust bzw. -versagen erfolgte, ist trotzdem eine Follow-up-Erhebung notwendig. Diese bezieht sich jedoch nur auf den Überlebensstatus. |
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PNTX
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44 |
postoperative Funktionsaufnahme des Transplantats
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Hier ist „nein“ zu dokumentieren, wenn es
nach der Operation zu keiner Funktionsaufnahme des Transplantats
gekommen ist (z. B. primäre Nichtfunktion oder bei Abbruch der
Transplantation). Im Falle eines sekundären Transplantatversagens
(z. B. bei Abstoßung oder späterer Explantation wegen
Komplikationen) ist „ja“ anzugeben.
Bei einer Doppelnierentransplantation ist nur dann „nein“ anzugeben, wenn es für beide Nierentransplantate zu keiner Funktionsaufnahme kommt. |
Hier ist „nein“ zu dokumentieren, wenn es nach der Operation zu keiner Funktionsaufnahme des Transplantats gekommen ist (z. B. primäre Nichtfunktion oder bei Abbruch der Transplantation). Im Falle eines sekundären Transplantatversagens (z. B. bei Abstoßung oder späterer Explantation wegen Komplikationen) ist „ja“ anzugeben.
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PNTX
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51 |
behandlungsbedürftige Abstoßung
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Sind während des stationären Aufenthalts behandlungsbedürftige Abstoßungsreaktionen aufgetreten?
Bitte mit „ja“ dokumentieren, wenn eine Abstoßung histologisch nachgewiesen wurde oder wenn – auch bei fehlendem/negativen Biopsieergebnis – wie bei einer Abstoßung behandelt wurde. |
Bitte mit
„ja“ dokumentieren, wenn eine Abstoßung
histologisch nachgewiesen wurde oder
wenn – auch bei fehlendem/negativen Biopsieergebnis
– wie bei einer Abstoßung
behandelt wurde.
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PNTX
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52 |
Abstoßung durch Biopsie gesichert
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Bitte mit "ja" dokumentieren, wenn die Abstoßung durch eine Biopsie histologisch nachgewiesen wurde.
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PNTXFU
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1 |
Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte
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Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhausinformationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse der
Versichertenkarte" wird von den Krankenhäusern
und von Arztpraxen an externe Stellen übermittelt (z.B.
Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Es kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem
(KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS) übernommen werden. |
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PNTXFU
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3 |
eGK-Versichertennummer
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Das Datenfeld "eGK-Versichertennummer" des Versicherten
wird von den Krankenhäusern und von Arztpraxen an externe Stellen
übermittelt (z.B. Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Diese Information ist nur für
gesetzlich Versicherte relevant. Wenn es sich um einen solchen Fall
(gesetzlich versicherter Patient) handelt, muss die Information im
QS-Datensatz dokumentiert werden. Sie kann automatisch aus dem
Krankenhaus-Informationssystem (KIS) bzw. Arztinformationssystem (AIS)
übernommen werden.
Achtung: Dieses Datenfeld ist vor dem QS-Export an die zuständige Datenannahmestelle mit dem öffentlichen Schlüssel der Vertrauensstelle zu verschlüsseln. Dieses Datenfeld wird bei Follow-up für Transplantationen in den Jahren 2017 bis 2019 nicht an die Datenannahmestelle übermittelt. |
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PNTXFU
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6 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an die Bundesauswertungsstelle vor?
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Diese Einwilligung ist die Grundlage für die
Nutzung personenbezogener Daten bei nicht gesetzlich versicherten
Patientinnen und Patienten im Rahmen der externen QS. Bei Follow-up
für Transplantationen in den Jahren 2017 bis 2019 wird die
ET-Nummer nicht zur Nutzung für QS-Zwecke übermittelt;
für Transplantationen, die in den Jahren 2017 bis 2019
durchgeführt worden sind, entfällt somit dieses Datenfeld.
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-
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PNTXFU
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11 |
Liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zur weiteren Übermittlung personenbezogener QS-Daten (einschließlich ET-Nummer) an das Transplantationsregister vor?
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Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja" anzukreuzen. Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese freiwillig gegeben hat und zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf vorliegt. |
Das Datenfeld ist als Grundlage der
Datenübermittlung an das TX-Register gemäß § 15e
Abs. 5 TPG von den Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung
und die wirksame Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6
TPG erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld
ein "ja" anzukreuzen.
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PNTXFU
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14 |
durchgeführte Transplantation
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Gleichzeitige Transplantationen von Niere und Pankreas
sind immer mit Schlüssel "simultane Pankreas-Nierentransplantation
(SPK)" zu dokumentieren, auch wenn simultan weitere Organe
transplantiert werden.
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Gleichzeitige Transplantationen von Niere und Pankreas
sind immer mit Schlüssel "2" zu dokumentieren, auch wenn simultan
weitere Organe transplantiert werden.
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PNTXFU
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15 |
Datum der letzten Transplantation
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Bitte geben Sie das Datum der Transplantation an, die
die Dokumentationspflicht für diesen Follow-up-Bogen
ausgelöst hat.
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PNTXFU
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16 |
Datum der Follow-up-Erhebung
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Bitte geben Sie das Datum an, an dem die
Follow-up-Untersuchung stattgefunden hat. Wenn die notwendigen
Followup-Informationen telefonisch oder schriftlich erhoben wurden,
geben Sie bitte das Datum an, an dem die übermittelten Laborwerte
erhoben wurden.
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PNTXFU
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17 |
Follow-up-Zeitpunkt nach Transplantation
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Bitte geben Sie den Follow-up-Zeitpunkt an. Eine
Dokumentationsverpflichtung besteht für das Follow-up 90 Tage
sowie 1, 2, 3, und 5 Jahre nach der Transplantation.
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-
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PNTXFU
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21 |
Todesursache
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Bitte geben Sie hier die Todesursache gemäß der Kodeliste "cause of death" der ERA-EDTA an.
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PNTXFU
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26.1 |
Kreatininwert i.S. in mg/dl
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Bitte aktuellen Kreatininwert in mg/dl angeben, sofern die Bestimmung des Kreatininwertes in dieser Einheit erfolgt und der Patient nicht dialysepflichtig ist.
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Nur bei Nierentransplantation Bitte aktuellen Kreatininwert in mg/dl angeben, sofern die Bestimmung des Kreatininwertes in dieser Einheit erfolgt und der Patient nicht dialysepflichtig ist |
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PNTXFU
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26.2 |
Kreatininwert i.S. in µmol/l
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Bitte aktuellen Kreatininwert in µmol/l angeben, sofern die Bestimmung des Kreatininwertes in dieser Einheit erfolgt und der Patient nicht dialysepflichtig ist.
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Nur bei Nierentransplantation Bitte aktuellen Kreatininwert in µmol/l angeben, sofern die Bestimmung des Kreatininwertes in dieser Einheit erfolgt und der Patient nicht dialysepflichtig ist |
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PNTXFU
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27 |
behandlungsbedürftige Abstoßung der Niere seit Entlassung
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Ist nach der Entlassung aus dem Krankenhaus
(stationärer Aufenthalt zu der Nierentransplantation) (mindestens)
eine behandlungsbedürftige Abstoßung aufgetreten? Bitte mit "ja"
dokumentieren, wenn eine Abstoßung histologisch nachgewiesen
wurde oder wenn - auch bei fehlendem/negativem Biopsieergebnis - wie
bei einer Abstoßung behandelt wurde.
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PNTXFU
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28 |
Abstoßung der Niere durch Biopsie gesichert
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Bitte mit "ja" dokumentieren, wenn die Abstoßung durch eine Biopsie histologisch nachgewiesen wurde.
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