Änderungen in den Ausfüllhinweisen im Vergleich zur Vorgängerversion
Stand: 30. Juni 2021 (QS-Spezifikation 2021 EDOK V01)
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Status des Leistungserbringers
Das Datenfeld "Status des Leistungserbringers" dient der Identifikation des dokumentationspflichtigen Leistungserbringers.

Handelt es sich um ambulante Leistungen, die vom Krankenhaus erbracht wurden und über das in diesem Bogen angegebene Institutionskennzeichen (IK) abgerechnet wurden, ist Schlüsselwert „Krankenhaus“ zu wählen. Hierbei kann es sich z.B. um ambulantes Operieren im Krankenhaus nach § 115b SGB V, ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V oder um Leistungen durch Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V handeln.

Handelt es sich um Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen oder um kollektivvertragliche Leistungen, die über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden, ist Schlüsselwert „vertragsärztlicher Leistungserbringer“ zu wählen. Hierbei kann es sich z.B. um Leistungen in der Praxis, im ambulanten OP-Zentrum, im MVZ oder um persönliche Ermächtigungen von Krankenhausärzten oder Ermächtigungen von Krankenhäusern handeln.
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Grundlage der Leistungserbringung
Handelt es sich um kollektivvertragliche Leistungen durch einen vertragsärztlichen Leistungserbringer, ist Schlüsselwert „kollektivvertragliche Leistung“ zu wählen. Hierbei kann es sich z.B. um Leistungen in der Praxis, im ambulanten OP-Zentrum oder im MVZ handeln.

Handelt es sich um Leistungen im Rahmen  persönlicher Ermächtigungen von Krankenhausärzten oder um Leistungen im Rahmen von Ermächtigungen von Krankenhäusern, ist Schlüsselwert „ermächtigte vertragsärztliche Leistung“ zu wählen.
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Institutionskennzeichen
Gemäß § 293 SGB V wird bei der Datenübermittlung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern ein Institutionskennzeichen (IK) als eindeutige Identifizierung verwendet. Mit diesem IK sind auch die für die Vergütung der Leistungen maßgeblichen Kontoverbindungen verknüpft. Die IK werden durch die "Sammel- und Vergabestelle Institutionskennzeichen (SVI)" der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen in Sankt Augustin (SVI, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin) vergeben und gepflegt.
Hier ist das bei der Registrierung für die Qualitätssicherung angegebene IK zu verwenden.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden.
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4
Betriebsstättennummer
Die von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vergebene "Betriebsstättennummer (BSNR)" identifiziert die Hauptbetriebsstätte als abrechnende Einheit.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden.
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5
Galt im gesamten Jahr 2021 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe?
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.

Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.

Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind.

Sofern keine perioperative Antibiotikaprophylaxe durchgeführt wurde, weil diese aufgrund des Behandlungsspektrums generell nicht indiziert war, ist „aufgrund des Behandlungsspektrums keine perioperative Antibiotikaprophylaxe erforderlich“ anzugeben.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:

Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen.
Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.
Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihr/e jeweiliges/n operatives/n Fachgebiet/e, auf das/die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.
Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.
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Konnte jeder operierende Arzt jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle ambulant operierenden Ärzte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder
wenn mindestens ein Exemplar im ambulanten OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in der er seine Operationen durchgeführt hatte bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatten, gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich der Einrichtung(en), in der die Operationen durchgeführt wurden, in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Handelte der Vertragsarzt bzw. handelten die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie,  gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelte, gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den ermächtigten Krankenhausarzt bzw. die ambulant operierenden Ärzte des ermächtigten Krankenhauses elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den ermächtigten Krankenhausarzt bzw. die ambulant operierenden Ärzte des ermächtigten Krankenhauses an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gilt als für alle ärztlichen Mitarbeiter zugänglich, wenn sie in der gesamten Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich in Papierform vorhanden ist und jederzeit sowie ohne Aufwand eingesehen werden kann.
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Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2021 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
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Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgt sein.

Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, muss die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, freigegeben worden sein.

Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese durch den/die Praxisinhaber oder durch die/den ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser.

Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein.
Sowohl eine neue leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie, als auch deren Aktualisierung muss freigegeben werden. Der Praxisinhaber, Ärztliche Leiter eines MVZ oder der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird/werden als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigte/r anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.
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Wurden die Anwendung der Checkliste und die eingetragenen Angaben stichprobenartig ausgewertet?
Die systematische Überprüfung dient der Durchführung eines Verbesserungszyklus (Plan-Do-Check-Act).
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Galt im gesamten Jahr 2021 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur allgemeinen Antibiotikatherapie?

Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt worden sein.
Als Orientierung kann die Leitlinie 092/011 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen.
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals  in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind.Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:

Es kann sich auch um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war.

Für Vertragsärzte gilt:
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtige Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte, muss diese an jedem Ort, an dem Ermächtigungsleistungen erbracht wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss in der Einrichtung ganzjährig in Kraft gewesen sein. In Entwicklung befindliche oder unterjährig in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/ interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt. Sie muss schriftlich vorliegen und für alle Ärzte der Einrichtung gelten. Nur abteilungs- oder fachbezogene Leitlinien sind nicht ausreichend.

Die Antibiotikaprophylaxe und Antibiotikatherapie dürfen in einer gemeinsamen Leitlinie geregelt sein.

Für Krankenhäuser gilt: Es kann sich auch um eine interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für den vertragsärztlichen Bereich gilt: Die Frage kann mit „ja“ beantwortet werden, wenn in der Praxis oder dem MVZ eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorliegt oder ein entsprechender Hinweis mit ggf. sinnvollen Sonderbestimmungen für die Praxis/MVZ schriftlich niedergelegt sind.

Als Orientierung kann die Leitlinie 092/001 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie (http://www.awmf.org) dienen.
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Konnte jeder Arzt jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn alle Ärzte des Krankenhauses elektronisch (z.B. über Intranet) darauf zugreifen konnten oder wenn sie im Krankenhaus in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte. 

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in der er seine Operationen durchgeführt hatte bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatten, gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich der Einrichtung(en), in der die Operationen durchgeführt wurden, in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Handelte der Vertragsarzt bzw. handelten die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelte, gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den ermächtigten Krankenhausarzt bzw. die ambulant operierenden Ärzte des ermächtigten Krankenhauses elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den ermächtigten Krankenhausarzt bzw. die ambulant operierenden Ärzte des ermächtigten Krankenhauses an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn alle Ärzte der Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) darauf zugreifen können oder wenn sie in der Einrichtung in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.
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Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021?
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2021 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
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Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?

Allgemeine Hinweise:

Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgt sein.
Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) erfolgt sein.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein.

Sowohl eine neue leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie, als auch deren Aktualisierung muss durch eine der genannten Institutionen freigegeben werden. Der Ärztliche Leiter eines MVZ oder der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.
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Wurde bei ambulanten Operationen eine präoperative Haarentfernung des Operationsfeldes durchgeführt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFERNUNGJN$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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Wurde dazu ein Klingenrasierer genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFRASIER$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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Wurde dazu eine Schere genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFSCHERE$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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Wurde dazu ein Haarschneider (Clipper) genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFCLIPPER$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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Wurde dazu eine Enthaarungscreme genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFCREME$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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Wurde im Jahr 2021 ausschließlich Einmalsterilgut verwendet, das nicht wiederaufbereitet wird?
Allgemeine Hinweise:
Es ist nur über die OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Instrumente des Sprechstundenalltags.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt wurden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das an der Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen.

Für ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.
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Erfolgte eine schriftliche Risikoeinstufung für alle bei Operationen verwendeten Arten steriler Medizinprodukte?
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten", aber auch im Leitfaden "Hygiene in der Arztpraxis" des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV niedergelegt ist.
Links zu den Dokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/PRODUKTRISIKO$NWIEA/
Die Risikoeinstufung muss für die OP-Instrumente inkl. Anästhesie erfolgen, nicht für die Instrumente des Sprechstundenalltags.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt wurden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das an der Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen.
Die  Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“
(http://www.rki.de), aber auch im Leitfaden „Hygiene in der Arztpraxis“ des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KV und der KBV niedergelegt ist. (http://www.hygiene-medizinprodukte.de)

Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Die Frage ist bei Praxen mit eigenem OP für die Sterilgutversorgung in diesem Bereich zu beantworten, auch wenn Operationen ggf. zusätzlich in Fremd-OPs durchgeführt werden. Leistungserbringer, die in mehreren Fremd-OPs operieren, sollen diese Fragen für den Bereich beantworten, in dem sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. sind einzelne Angaben von den beauftragten Dienstleistern einzuholen.
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Übernahmen im Jahr 2021 ein externer oder mehrere externe Dienstleister die Aufbereitung des Sterilguts?
Allgemeine Hinweise:
Es ist nur über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn für das gesamte aufbereitungspflichtige Sterilgut ein oder mehrere externe(r) Dienstleister beauftragt wurde(n).
Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts ausschließlich in Eigenleistung mit eigenem Personal, ist die Frage mit „nein“ zu beantworten.
Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts weder ausschließlich in Eigenleistung noch ausschließlich durch externe Dienstleister, ist die Frage mit "teilweise" zu beantworten.

Tochterunternehmen gelten nicht als externer Dienstleister.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt wurden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Erfolgt die Aufbereitung durch den Betreiber des OPs (z.B. AOP-Zentrum), handelt es sich nicht um einen externen Dienstleister und die Frage ist mit „nein“ oder „teilweise“ zu beantworten.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte im Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das an der Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen.

Erfolgt die Aufbereitung durch das Krankenhaus, handelt es sich nicht um einen externen Dienstleister und die Frage ist mit „nein“ oder „teilweise“ zu beantworten.
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NWIEA
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Lag im Jahr 2021 ein Vertrag mit dem/den externen Dienstleister/n vor, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt waren?
Allgemeine Hinweise:
Die Rechte und Pflichten des Betreibers und des Auftragnehmers und die Modalitäten der Übergabe, Rückgabe und Aufbereitung der Medizinprodukte müssen schriftlich in einem Vertrag fixiert sein. Das auftragnehmende Unternehmen („externer Dienstleister“) hat ein Qualitätsmanagementsystem, das die Erfüllung der hier genannten Anforderungen sicherstellt, nachzuweisen und muss zusätzlich - sofern es ausschließlich für Dritte aufbereitet - gemäß §§ 10, 25 MPG (i.d.F. vom 07.08.2002) zugelassen sein. Das Qualitätsmanagementsystem für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung („kritisch C“) soll durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach DIN EN 13485 in Verbindung mit der Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ zertifiziert sein.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt wurden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte im Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das an der Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen.
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NWIEA
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Wurden für alle in der Anlage 1 der KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" aufgeführten Teilschritte der Aufbereitung Standardarbeitsanweisungen erstellt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist nur über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Die Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten".
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HYGIENESOP$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte zu machen, die durch das Krankenhaus durchgeführt werden.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs durchgeführt werden, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf die an dieser Nebenbetriebsstätte oder die durch den Betreiber des OPs durchgeführten Aufbereitungsschritte beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für die vom Krankenhaus durchgeführten Aufbereitungsschritte zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an der Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs durchgeführt werden.

Die  Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten"
(http://www.rki.de).

Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Leistungserbringer, die in mehreren OPs operieren, sollen diese Fragen für den Bereich beantworten, in dem sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. sind einzelne Angaben von den beauftragten Dienstleistern einzuholen.
 
Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom Leistungserbringer verpflichtet, so sind die Angaben für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIEA
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Konnte jede Person, die an dem Aufbereitungsprozess beteiligt war, jederzeit und aufwandsarm auf die Standardarbeitsanweisungen zugreifen?
Allgemeine Hinweise:

Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es ist nur über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Eine Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für die betreffenden Mitarbeiter elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in Papierform vorhanden ist und jederzeit dort eingesehen werden kann.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte zu machen, die durch das Krankenhaus durchgeführt werden.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs durchgeführt werden, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf die an dieser Nebenbetriebsstätte oder die durch den Betreiber des OPs durchgeführten Aufbereitungsschritte beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für die vom Krankenhaus durchgeführten Aufbereitungsschritte zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an der Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
Eine  Arbeitsanweisung gilt als zugänglich, wenn sie für die betroffenen Mitarbeiter in der gesamten Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in Papierform vorhanden ist und jederzeit sowie ohne Aufwand dort eingesehen werden kann.

Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Leistungserbringer, die in mehreren OPs operieren, sollen diese Fragen für den Bereich beantworten, in dem sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. sind einzelne Angaben von den beauftragten Dienstleistern einzuholen.
 
Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom Leistungserbringer verpflichtet, so sind die Angaben für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIEA
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Wie erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist nur über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an der Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
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NWIEA
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Wurden die Beladungsmuster des Reinigungs-/Desinfektionsgeräts (RDG) in den Standardarbeitsanweisungen definiert?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Die Definition der Beladungsmuster kann in den Standardarbeitsanweisungen textlich oder bildlich erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
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NWIEA
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Wann erfolgte die letzte Wartung des/der Reinigungs-/Desinfektionsgeräte/s (RDG) vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation").

Es wird auf einschlägige Leitlinien und Informationsschriften verwiesen:
"Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und thermischer Desinfektionsprozesse für Medizinprodukte",
"Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten",
"Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" und
"Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion".

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

Es wird nach der letzten Wartung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Wartungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV. Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt „Wartungs- und Reparaturdokumentation“).

Es wird auf einschlägige Leitlinien und Informationsschriften verwiesen:
„Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und thermischer Desinfektionsprozesse für Medizinprodukte“ (http://www.krankenhaushygiene.de),
„Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (http://www.rki.de),
„Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ“ (http://www.kvb.de) und
„Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion“ (http://www.kvn.de).

Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Leistungserbringer, die in mehreren OPs operieren, sollen diese Fragen für den Bereich beantworten, in dem sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. sind einzelne Angaben von den beauftragten Dienstleistern einzuholen.
 
Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom Leistungserbringer verpflichtet, so sind die Angaben für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIEA
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Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts (RDG) zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/RDGURTEILDATUM$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

§ 8  (1) MPBetreibV:
„Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist.“

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Leistungsbeurteilungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren RDGs in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.
Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung (http://www.rki.de)

Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Leistungserbringer, die in mehreren OPs operieren, sollen diese Fragen für den Bereich beantworten, in dem sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. sind einzelne Angaben von den beauftragten Dienstleistern einzuholen.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom Leistungserbringer verpflichtet, so sind die Angaben für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIEA
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Wurde das OP-Sterilgut mittels Siegelnahtverpackung verpackt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STERILGUTPACKSIEGEL/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
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NWIEA
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Wurde das OP-Sterilgut mittels Containerverpackung verpackt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STERILGUTPACKCONT/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
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NWIEA
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Wurde das OP-Sterilgut mittels Klebebeutel verpackt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STERILGUTPACKKLEB/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
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NWIEA
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Wurde das OP-Sterilgut mittels Sterilisationsbogen verpackt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch „Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2“ der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STERILGUTPACKBOG/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
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NWIEA
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Wann erfolgte die letzte Wartung des Siegelnahtgerätes vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.
Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation"). Es wird auf einschlägige Leitlinien des RKI und Informationsschriften der KVB verwiesen: "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" sowie "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2"

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
Es wird nach der letzten Wartung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Wartungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Siegelnahtgeräten in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.

Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV. Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt „Wartungs- und Reparaturdokumentation“). Es wird auf einschlägige Leitlinien des RKI und Informationsschriften der KVB verwiesen: „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (http://www.rki.de) und “Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ“ (http://www.kvb.de) sowie „Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2“ (http://www.dgsv-ev.de)

Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Leistungserbringer, die in mehreren OPs operieren, sollen diese Fragen für den Bereich beantworten, in dem sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. sind einzelne Angaben von den beauftragten Dienstleistern einzuholen.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom Leistungserbringer verpflichtet, so sind die Angaben für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIEA
38
Waren die Beladungsmuster des Sterilisators in den Standardarbeitsanweisungen definiert?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Die Definition der Beladungsmuster kann in den Standardarbeitsanweisungen textlich oder bildlich erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
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NWIEA
39
Wann erfolgte die letzte Wartung des Sterilisators vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des  Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.
Es  wird nach der letzten Wartung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Wartungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Sterilisatoren in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.

Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Leistungserbringer, die in mehreren OPs operieren, sollen diese Fragen für den Bereich beantworten, in dem sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. sind einzelne Angaben von den beauftragten Dienstleistern einzuholen.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom Leistungserbringer verpflichtet, so sind die Angaben für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIEA
40
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Sterilisators zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des  Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/RDGURTEILDATUM/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
§ 8  (1) MPBetreibV:
„Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist.“

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Leistungsbeurteilungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Sterilisatoren in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.
Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" (http://www.rki.de) und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte" (http://www.krankenhaushygiene.de).

Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Leistungserbringer, die in mehreren OPs operieren, sollen diese Fragen für den Bereich beantworten, in dem sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. sind einzelne Angaben von den beauftragten Dienstleistern einzuholen.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom Leistungserbringer verpflichtet, so sind die Angaben für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIEA
41
Wurden die an der Sterilgutaufbereitung beteiligten Mitarbeiter bzgl. der Anforderungen an den Aufbereitungsprozess geschult?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle im Krankenhaus am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP für alle an dieser Hauptbetriebsstätte oder beim Betreiber des OPs am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf die an diesen Nebenbetriebsstätten oder beim Betreiber des OPs am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter beziehen. Dabei ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für alle im Krankenhaus am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für die Mitarbeiter zu machen, die an dieser Hauptbetriebsstätte oder beim Betreiber des OPs am Aufbereitungsprozess beteiligt sind.
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NWIEA
42
Galt im gesamten Jahr 2021 ein systematisches Fehlermanagement im Sterilgutbereich?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Gefragt wird nach einem systematischen Fehlermanagement über den gesamten Bereich der Sterilgutaufbereitung, für das eine Standardarbeitsanweisung und eine fortlaufende schriftliche Fehlerdokumentation (Fehlerdatum, -art, -ursache, -behebung) vorliegen müssen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Krankenhauses zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP für den gesamten Sterilgutbereich an der Hauptbetriebsstätte oder beim Betreiber des OPs zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf den Sterilgutbereich an dieser Nebenbetriebsstätte oder auf den Sterilgutbereich beim Betreibers des OPs beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Krankenhauses zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für den Sterilgutbereich an der Hauptbetriebsstätte oder beim Betreiber des OPs zu machen.
Gefragt  wird nach einem systematischen Fehlermanagement über den gesamten Bereich der Sterilgutaufbereitung, für das eine Standardarbeitsanweisung und eine fortlaufende schriftliche Fehlerdokumentation (Fehlerdatum, -art, -ursache, -behebung) vorliegen müssen.

Es soll über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie berichtet werden, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Leistungserbringer, die in mehreren OPs operieren, sollen diese Fragen für den Bereich beantworten, in dem sie die meisten Operationen durchführen. Ggf. sind einzelne Angaben von den beauftragten Dienstleistern einzuholen.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden für eine OP-Stätte mehrere Dienstleister vom Leistungserbringer verpflichtet, so sind die Angaben für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIEA
43
Galt im gesamten Jahr 2021 eine in schriftlicher Form vorliegende Arbeitsanweisung zur präoperativen Antiseptik des OP-Feldes?

Allgemeine Hinweise:
Entsprechende Hygienepläne mit OP-Art-spezifischen Details gelten als Arbeitsanweisung.
Die Arbeitsanweisung muss ganzjährig in Kraft gewesen sein. Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine Arbeitsanweisung gegolten hat.

 In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen.

Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.
 
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.

Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.
Entsprechende Hygienepläne mit OP-Art-spezifischen Details gelten als Arbeitsanweisung.
Die Arbeitsanweisung muss in der Einrichtung ganzjährig in Kraft gewesen sein. In Entwicklung befindliche oder unterjährig in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.
Die Frage kann nur mit „ja“ beantwortet werden, wenn:
  • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorliegt
oder
  • für alle operativen Abteilungen eine fachgebietsspezifische Arbeitsanweisung vorliegt.
NWIEA
47
Konnten die operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich  des Krankenhauses in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden  konnte.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in der er seine Operationen durchgeführt hatte bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatten, gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich der Einrichtung(en), in der die Operationen durchgeführt wurden in Papierform vorhanden war und jederzeit sowie ohne Aufwand eingesehen werden konnte.

Handelte der Vertragsarzt bzw. handelten die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) für alle operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Die Anforderung schließt gestelltes Assistenzpersonal in einem Fremd-OP ein.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelte, gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den ermächtigten Krankenhausarzt und das operative Assistenzpersonal bzw. die operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal des ermächtigten Krankenhauses elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den ermächtigten Krankenhausarzt und das operative Assistenzpersonal bzw. die operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal des ermächtigten Krankenhauses an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.
Die Arbeitsanweisung gilt als für alle betroffenen Mitarbeiter aufwandsarm zugänglich, wenn sie in der gesamten Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nichtsterilen Bereich der Praxis/MVZ/Krankenhaus in Papierform vorhanden sind und jederzeit eingesehen werden können. Die Anforderung schließt gestelltes Assistenzpersonal in einem Fremd-OP ein.
NWIEA
48
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder des Krankenhauses erfolgt sein.
Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, muss die Arbeitsanweisung durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, freigegeben worden sein.

Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein.
Sowohl eine neu entwickelte Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen von den genannten Institutionen freigegeben werden.
NWIEA
49
Galt im gesamten Jahr 2021 ein in schriftlicher Form vorliegender interner Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel?

Allgemeine Hinweise:
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen.

Der interne Standard muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 ein interner Standard gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte des internen Standards je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:

Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag   
oder
•    für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag.
 
Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

"Ja" kann auch angegeben werden, wenn der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag.

Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einem internen Standard der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.
 
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.

"Ja" kann auch angegeben werden, wenn der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag.

Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem internen Standard des Krankenhauses
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem eigenen internen Standard handelte, muss dieser an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel soll sich sowohl auf chronische, als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen.
Die Frage kann nur mit „ja“ beantwortet werden, wenn:
  • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vom 1.1. bis zum 31.12. des Erfassungsjahres durch die Leitungsebene freigegeben war.
oder
  • für alle operativen Abteilungen ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorliegt.
Für Krankenhäuser: Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.
Der interne Standard kann sich z.B. an der „Leitlinie Wundmanagement“ des Universitätsspitals Basel (http://www.unispital-basel.ch) orientieren.
NWIEA
55
Konnten Ärzte und das an der Patientenbehandlung unmittelbar beteiligte Personal jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der interne Standard gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn er für das an der Patientenbehandlung unmittelbar beteiligte Personal  des gesamten Krankenhauses elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattgefunden hat, in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen Standard der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in der er seine Operationen durchgeführt hatte bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatten, gilt dieser als aufwandsarm zugänglich, wenn er für das an der Patientenbehandlung unmittelbar beteiligte Personal in der Einrichtung, in der die Operationen durchgeführt wurden, elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattgefunden hat, in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Handelte der Vertragsarzt bzw. handelten die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard, gilt dieser auch als aufwandsarm zugänglich, wenn er an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem internen Standard des Krankenhauses handelte, gilt dieser als aufwandsarm zugänglich, wenn er für das an der Patientenbehandlung unmittelbar beteiligte Personal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattgefunden hat in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.
 
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem eigenen internen Standard, gilt dieser auch als aufwandsarm zugänglich, wenn er an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, vorlag oder wenn er in der Hauptbetriebsstätte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.
Der interne Standard gilt als für alle ärztlichen und pflegerischen Mitarbeiter zugänglich, wenn er in der gesamten Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattfindet in Papierform vorhanden ist und jederzeit sowie ohne Aufwand eingesehen werden kann.
NWIEA
56
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
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NWIEA
57
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe eines neuen internen Standards als auch dessen Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe des internen Standards muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgt sein.
Die Ärztliche Direktion oder die Pflegedirektion/Pflegedienstleitung gelten hier als Teil der Geschäftsführung und sind zur Freigabe berechtigt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen Standard der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, muss der interne Standard durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, freigegeben worden sein.

Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard, muss dieser durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einem internen Standard des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einem eigenen internen Standard, muss dieser von ihm persönlich freigegeben worden sein.
-
NWIEA
58.1
Wie hoch ist der Anteil der Ärzte, die im Jahr 2021 mindestens an einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik "Antibiotikaresistenzlage und -therapie" teilgenommen haben?

Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln.

Die Teilnahme der Ärzte ist in einer Liste dokumentiert.

Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung oder eines E-Learning-Programmes müssen sein:

•    lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
•    Antibiotikaprophylaxe
•    Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
•    Antibiotika-Initialtherapie

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt ganzjährig Leistungen in der Patientenversorgung erbracht hat und er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen hat, ist ein Anteil von 100% anzugeben. Hat er an keiner Schulung teilgenommen, ist 0% anzugeben.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind ermächtigte Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr 2021 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht ganzjährig im Jahr 2021 als ermächtigter Krankenhausarzt tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen/Fortbildungen handeln.

Die Teilnahme der Mitarbeiter  ist in einer Liste dokumentiert.

Die Mitarbeiter werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Es sind diejenigen Ärzte einzubeziehen, die in der Patientenversorgung ganzjährig tätig waren (z.B. auch Mitarbeiter beauftragter Dienstleister und Beamte). Auszuschließen sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von mehr als sechs Wochen im Erfassungsjahr durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u. Ä. vorlag.

In Krankenhäusern bezieht sich der Anteil auf alle ärztlichen Mitarbeiter unabhängig davon, ob sie zurzeit im Ambulanzbereich tätig sind oder nicht.
Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung müssen sein:
  • lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
  • Antibiotikaprophylaxe
  • Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
  • Antibiotika-Initialtherapie
NWIEA
58.2
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
59.1
Liegen Daten zur Teilnahme des Personals an Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programmen zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention", die im Jahr 2021 stattgefunden haben, vor?
Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind:

•    Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)

Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2021 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben.
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NWIEA
60.1
Ärzte
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt ganzjährig Leistungen in der Patientenversorgung erbracht hat und er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen hat, ist ein Anteil von 100% anzugeben. Hat er an keiner Schulung teilgenommen, ist 0% anzugeben.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind ermächtigte Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr 2021 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht ganzjährig im Jahr 2021 als ermächtigter Krankenhausarzt tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
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NWIEA
60.2
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
61.1
Pflegepersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Pflegekräfte  werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das „Pflegepersonal“ Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. „Medizinische Fachangestellte“ werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
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NWIEA
61.2
Pflegepersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
62.1
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer  Liste dokumentiert.
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
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NWIEA
62.2
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
-
NWIEA
63.1
Medizinische Fachangestellte
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert.
Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld " Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinische Fachangestellte ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
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NWIEA
63.2
Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
64.1
Reinigungspersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
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NWIEA
64.2
Reinigungspersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
65.1
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert.
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen.

Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern


Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem:
- Aufbereitung von Sterilgut

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
-
NWIEA
65.2
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
66
Wurde ein Informationsblatt zum speziellen Hygieneverhalten für Patienten mit einer bekannten Besiedlung oder Infektion durch Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vorgehalten, das alle folgenden Inhalte thematisiert?
Allgemeine Hinweise:
Links zu Beispieldokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/MRSAIBLATT$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Informationsblätter im Krankenhaus vorgehalten werden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Informationsblätter in der Hauptbetriebsstätte vorgehalten werden.
Es können die Flyer der KBV zum Umgang mit MRSA infizierten Patienten Verwendung finden: „Informationsblatt zum Umgang mit MRSA“ (http://www.kbv.de).
NWIEA
67
Wurden Compliancebeobachtungen hinsichtlich der hygienischen Händedesinfektion durchgeführt?
Allgemeine Hinweise:
Als Compliance-Beobachtung soll jeweils eine Überprüfung einer einzelnen Situation bei einem Patienten gezählt werden, in der die angesprochene Maßnahme indiziert war. Die Beobachtung kann durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen.

Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Überprüfung der Händedesinfektion können die entsprechende Anleitung und der Auswertungsbogen der "Aktion Saubere Hände" dienen.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/PRUEFUNGENDESINFEKT/
Eine Compliance-Überprüfung ist z.B. die Überprüfung der Händedesinfektion für eine Behandlungssituation bei einem Patienten.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Compliancebeobachtungen hinsichtlich der hygienischen Händedesinfektion im Krankenhaus durchgeführt wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Compliancebeobachtungen hinsichtlich der hygienischen Händedesinfektion in der Hauptbetriebsstätte durchgeführt wurden.
-
NWIES
1
Status des Leistungserbringers
Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln
(vgl. § 121 Abs. 2 SGB V).

Nicht gemeint sind sog. Honorarbelegärzte, die für die Erbringung belegärztlicher Leistungen direkt vom Krankenhaus eine Vergütung erhalten (vgl. § 121 Abs. 5 SGB V).
-
NWIES
2
Institutionskennzeichen
Gemäß § 293 SGB V wird bei der Datenübermittlung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern ein Institutionskennzeichen (IK) als eindeutige Identifizierung verwendet. Mit diesem IK sind auch die für die Vergütung der Leistungen maßgeblichen Kontoverbindungen verknüpft. Die IK werden durch die "Sammel- und Vergabestelle Institutionskennzeichen (SVI)" der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen in Sankt Augustin (SVI, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin) vergeben und gepflegt.
Hier ist das bei der Registrierung für die Qualitätssicherung angegebene IK zu verwenden.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden.
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NWIES
3
Betriebsstättennummer
Die von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vergebene Betriebsstättennummer (BSNR) identifiziert die Hauptbetriebsstätte als abrechnende Einheit.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden.   
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NWIES
4
Galt im gesamten Jahr 2021 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe?
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.

Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung /internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotika-Prophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals  in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.

Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
Die interne Leitlinie muss in der Einrichtung ganzjährig in Kraft gewesen sein. In Entwicklung befindliche oder unterjährig in Kraft gesetzte interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Die interne Leitlinie muss schriftlich vorliegen und für alle Ärzte der Einrichtung gelten (fachübergreifende Leitlinie oder Leitlinien für alle Fächer).

Als Orientierung kann die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft  zur perioperativen Antibiotika-Prophylaxe (http://www.chemotherapie-journal.de oder http://www.p-e-g.org) dienen.

Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
NWIES
8
Konnte jeder operierende Arzt jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die leitlinienbasierte Empfehlung/ interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle  operierenden Ärzte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie im OP-Bereich und auf den operativen Stationen in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.  

Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.
Eine interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle ärztlichen Mitarbeiter elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie im OP-Bereich und auf den operativen Stationen in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.
NWIES
9
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021?
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2021 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
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NWIES
10
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgen. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.

Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein.
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NWIES
12
Wurden die Anwendung der Checkliste und die eingetragenen Angaben stichprobenartig ausgewertet?
Die systematische Überprüfung dient der Durchführung eines Verbesserungszyklus (Plan-Do-Check-Act).
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NWIES
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Galt im gesamten Jahr 2021 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur allgemeinen Antibiotikatherapie?
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.

Als Orientierung kann die Leitlinie 092/001 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die allgemeine Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind.


Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
 
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort)
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
 
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss in Ihrem Krankenhaus ganzjährig in Kraft gewesen sein. In Entwicklung befindliche oder unterjährig in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Die leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinie muss schriftlich vorliegen und für alle Ärzte der Einrichtung gelten. Nur abteilungs- oder fachbezogene Leitlinien sind nicht ausreichend.

Die Antibiotikaprophylaxe und Antibiotikatherapie dürfen in einer gemeinsamen Leitlinie geregelt sein.

Als Orientierung kann die Leitlinie 092/011 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie (http://www.awmf.org) dienen.
NWIES
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Konnte jeder operierende Arzt jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle Ärzte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie im OP-Bereich und auf den Stationen in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.  

Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.
Eine interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle ärztlichen Mitarbeiter elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie im OP-Bereich und auf den Stationen in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.
NWIES
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Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2021 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
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NWIES
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Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgen. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.

Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein.
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NWIES
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Wurde bei stationären Operationen eine präoperative Haarentfernung des Operationsfeldes durchgeführt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFERNUNGJN$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
18
Wurde dazu ein Klingenrasierer genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFRASIER$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
19
Wurde dazu eine Schere genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFSCHERE$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
20
Wurde dazu ein Haarschneider(Clipper) genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFCLIPPER$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
21
Wurde dazu eine Enthaarungscreme genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFCREME$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
22
Erfolgte eine schriftliche Risikoeinstufung für alle bei Operationen genutzten Arten steriler Medizinprodukte?
Allgemeine Hinweise:
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" niedergelegt ist.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/PRODUKTIRISIKO$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus genutzt wurde.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" (http://www.rki.de) niedergelegt ist.
NWIES
23
Übernahmen im Jahr 2021 ein externer oder mehrere externe Dienstleister die Aufbereitung des Sterilguts?
Allgemeine Hinweise:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn für das gesamte aufbereitungspflichtige vom Krankenhaus genutzte Sterilgut ein oder mehrere externe(r) Dienstleister beauftragt wurde(n).
Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts ausschließlich durch das Krankenhaus mit krankenhauseigenem Personal, ist die Frage mit „nein“ zu beantworten.
Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts weder ausschließlich durch das Krankenhaus noch ausschließlich durch externe Dienstleister, ist die Frage mit "teilweise" zu beantworten.

Tochterunternehmen des Krankenhauses gelten nicht als externer Dienstleister.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus eingesetzt wurde.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
24
Lag im Jahr 2021 ein Vertrag mit dem/den externen Dienstleister/n vor, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt waren?
Allgemeine Hinweise:
Die Rechte und Pflichten des Betreibers und des Auftragnehmers und die Modalitäten der Übergabe, Rückgabe und Aufbereitung der Medizinprodukte müssen schriftlich in einem Vertrag fixiert sein. Das auftragnehmende Unternehmen („externer Dienstleister“) hat ein Qualitätsmanagementsystem, das die Erfüllung der hier genannten Anforderungen sicherstellt, nachzuweisen und muss zusätzlich - sofern es ausschließlich für Dritte aufbereitet - gemäß §§ 10, 25 MPG (i.d.F. vom 07.08.2002) zugelassen sein. Das Qualitätsmanagementsystem für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung („kritisch C“) soll durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach DIN EN 13485 in Verbindung mit der Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ zertifiziert sein.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus genutzt wurde.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
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Wurden für alle in der Anlage 1 der KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" aufgeführten Teilschritte der Aufbereitung Standardarbeitsanweisungen erstellt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Die Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten".
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HYGIENESOP$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Belegkrankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Die  Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten"
(http://www.rki.de).

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIES
26
Konnte jede Person, die an dem Aufbereitungsprozess beteiligt war, jederzeit und aufwandsarm auf die Standardarbeitsanweisungen zugreifen?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Eine Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für die betreffenden Mitarbeiter elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in Papierform vorhanden ist und jederzeit dort eingesehen werden kann.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Belegkrankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Eine  Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für die betroffenen Mitarbeiter in der gesamten Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in Papierform vorhanden ist und jederzeit dort eingesehen werden kann.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIES
27
Wie erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
28
Waren die Beladungsmuster des Reinigungs-/Desinfektionsgeräts (RDG) in den Standardarbeitsanweisungen definiert?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Die Definition der Beladungsmuster kann in den Standardarbeitsanweisungen textlich oder bildlich erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
-
NWIES
29
Wann erfolgte die letzte Wartung des/der Reinigungs-/Desinfektionsgeräte/s (RDG) vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Es wird nach der letzten Wartung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Wartungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIES
30
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts (RDG) zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."
Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/RDGURTEILDATUM$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
§8  (1) MPBetreibV:
„Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist.“

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Leistungsbeurteilungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren RDGs in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.
Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,

•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung (http://www.rki.de)

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIES
31.1
Wann erfolgte die letzte Wartung des Siegelnahtgerätes vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Es  wird nach der letzten Wartung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Wartungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Siegelnahtgeräten in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIES
31.2
Siegelnahtgerät nicht vorhanden
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 ganzjährig kein Siegelnahtgerät vorhanden war.
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NWIES
32
Wurden die Beladungsmuster des Sterilisators in den Standardarbeitsanweisungen definiert?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Die Definition der Beladungsmuster kann in den Standardarbeitsanweisungen textlich oder bildlich erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
33
Wann erfolgte die letzte Wartung des Sterilisators vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Es  wird nach der letzten Wartung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Wartungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Sterilisatoren in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIES
34
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Sterilisators zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
• dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
• dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten"  und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STEURTEILDATUM/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
§8  (1) MPBetreibV:
„Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist.“

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum bis zum Ablauf des Erfassungsjahres gefragt. Es sollen daher nur Leistungsbeurteilungen bis Ende 2020 dokumentiert werden. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Sterilisatoren in der Einrichtung bzw. beim Dienstleister ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.
Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,

•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" (http://www.rki.de) und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte" (http://www.krankenhaushygiene.de).

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIES
35
Wurden die an der Sterilgutaufbereitung beteiligten Mitarbeiter bzgl. der Anforderungen an den Aufbereitungsprozess geschult?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Krankenhauses zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Belegkrankenhauses zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Krankenhauses zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
36
Galt im gesamten Jahr 2021 ein systematisches Fehlermanagement im Sterilgutbereich?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Gefragt wird nach einem systematischen Fehlermanagement über den gesamten Bereich der Sterilgutaufbereitung, für das eine Standardarbeitsanweisung und eine fortlaufende schriftliche Fehlerdokumentation (Fehlerdatum, -art, -ursache, -behebung) vorliegen müssen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Krankenhauses zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Belegkrankenhauses zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Krankenhauses zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Gefragt  wird nach einem systematischen Fehlermanagement über den gesamten Bereich der Sterilgutaufbereitung, für das eine Standardarbeitsanweisung und eine fortlaufende schriftliche Fehlerdokumentation (Fehlerdatum, -art, -ursache, -behebung) vorliegen müssen.

Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen. Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.
NWIES
37
Galt im gesamten Jahr 2021 eine in schriftlicher Form vorliegende Arbeitsanweisung zur präoperativen Antiseptik des OP-Feldes?

Allgemeine Hinweise:
Entsprechende Hygienepläne gelten als Arbeitsanweisung.
Die Arbeitsanweisung muss ganzjährig in Kraft gewesen sein.

Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine Arbeitsanweisung gegolten hat.

In Entwicklung befindliche oder  im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Standorten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Standort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen Arbeitsanweisungen der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.

Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
Entsprechende Hygienepläne gelten als Arbeitsanweisung.
Die Arbeitsanweisung muss in der Einrichtung ganzjährig in Kraft gewesen sein. In Entwicklung befindliche oder unterjährig in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.
Die Frage kann mit „ja“ beantwortet werden, wenn:
  • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorliegt
oder
  • für alle operativen Abteilungen eine fachgebietsspezifische Arbeitsanweisung vorliegt.
NWIES
41
Konnten die operierenden Ärzte und das operative Pflegepersonal jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle operierenden Ärzte und das Pflegepersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.  

Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.
Die Arbeitsanweisung gilt als für alle betroffenen Mitarbeiter aufwandsarm zugänglich, wenn sie in der gesamten Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich der Praxis/MVZ/Krankenhaus in Papierform vorhanden sind und jederzeit eingesehen werden können.
NWIES
42
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss durch die Geschäftsführung oder Hygienekommission des Krankenhauses erfolgen.
Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.  
Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein.
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NWIES
43
Galt im gesamten Jahr 2021 ein in schriftlicher Form vorliegender interner Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel?
Allgemeine Hinweise:

Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandwechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen.

Der interne Standard muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte des Krankenhauses gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 ein interner Standard gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte des internen Standards je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag.
oder
•    für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag.

Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag.

Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einem internen Standard des Krankenhauses
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.

Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
 
Der interne Standard muss in Ihrem Krankenhaus ganzjährig in Kraft gewesen sein. In Entwicklung befindliche oder unterjährig in Kraft gesetzte Standards können nicht berücksichtigt werden.
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandwechsel soll sich sowohl auf chronische, als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen.

Die Frage kann nur mit „ja“ beantwortet werden, wenn:
  • ein entsprechender, fachgebietsübergreifender interner Standard vom 1.1. bis zum 31.12. des Erfassungsjahres durch die Leitungsebene freigegeben war.
oder
  • für alle operativen Abteilungen ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorliegt.
Für Krankenhäuser: Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.
Der interne Standard kann sich z.B. an der „Leitlinie Wundmanagement“ des Universitätsspitals Basel orientieren (http://www.unispital-basel.ch).
NWIES
49
Konnten Ärzte und das an der Patientenbehandlung unmittelbar beteiligte Personal jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der interne Standard gilt als aufwandsarm  zugänglich, wenn er für Ärzte und Pflegepersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattfindet, in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen Standard des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. 

Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard, gilt dieser auch als aufwandsarm zugänglich, wenn er an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.


Der interne Standard gilt als für alle ärztlichen und pflegerischen Mitarbeiter zugänglich, wenn er in der gesamten Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattfindet in Papierform vorhanden ist und jederzeit sowie ohne Aufwand eingesehen werden kann.
NWIES
50
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
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NWIES
51
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe eines neuen internen Standards als auch dessen Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Freigabe des internen Standards muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgen.
Die Ärztliche Direktion oder die Pflegedirektion/Pflegedienstleitung gelten hier als Teil der Geschäftsführung und sind zur Freigabe berechtigt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen Standard des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.  

Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard, muss dieser vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein.
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NWIES
52.1
Wie hoch ist der Anteil der Ärzte, die im Jahr 2021 mindestens an einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik "Antibiotikaresistenzlage und -therapie" teilgenommen haben?
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnahme der Ärzte ist in einer Liste dokumentiert. Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung oder eines E-Learning-Programmes müssen sein:
•    lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
•    Antibiotikaprophylaxe, Antibiotikatherapie
•    Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
•    Antibiotika-Initialtherapie

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen/Fortbildungen handeln.
Die Teilnahme der Mitarbeiter  ist in einer Liste dokumentiert.

Die Mitarbeiter werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Es sind diejenigen Ärzte einzubeziehen, die in der Patientenversorgung ganzjährig tätig waren (z.B. auch Mitarbeiter beauftragter Dienstleister und Beamte). Auszuschließen sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von mehr als sechs Wochen im Erfassungsjahr durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u. Ä. vorlag.

In Krankenhäusern bezieht sich der Anteil auf alle ärztlichen Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie zurzeit im Ambulanzbereich tätig sind oder nicht.

Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung müssen sein:
  • lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
  • Antibiotikaprophylaxe, Antibiotikatherapie
  • Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
  • Antibiotika-Initialtherapie
NWIES
52.2
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
-
NWIES
53.1
Liegen Daten zur Teilnahme des Personals an Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programmen zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention", die im Jahr 2021 stattgefunden haben, vor?
Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind:

•    Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), Küchenpersonal

Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2021 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben.
-
NWIES
54.1
Ärzte
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.

Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Ärzte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
-
NWIES
54.2
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
-
NWIES
55.1
Pflegepersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Pflegekräfte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das „Pflegepersonal“ Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. „Medizinische Fachangestellte“ werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
-
NWIES
55.2
Pflegepersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
-
NWIES
56.1
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
-
NWIES
56.2
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
-
NWIES
57.1
Medizinische Fachangestellte
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Medizinischen Fachangestellten  werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
-
NWIES
57.2
Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 ganzjährig kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
-
NWIES
58.1
Reinigungspersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Reinigungskräfte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
-
NWIES
58.2
Reinigungspersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 ganzjährig kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
-
NWIES
59.1
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen.

Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, werden in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ gezählt.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem:
- Aufbereitung von Sterilgut

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld " Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
-
NWIES
59.2
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
-
NWIES
60.1
Küchenpersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Das Küchenpersonal wird pro Kopf gezählt, unabhängig von seiner Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Das Küchenpersonal ist nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe  "Küchenpersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion

Für Küchenpersonal gilt die Belehrung nach § 43 IfSG als „Informationsveranstaltung / E-Learning-Programm zur Thematik -Hygiene und Infektionsprävention“.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
-
NWIES
60.2
Küchenpersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Küchenpersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIES
61
Wurde im Krankenhaus ein Informationsblatt zum speziellen Hygieneverhalten für Patienten mit einer bekannten Besiedlung oder Infektion durch Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vorgehalten, das alle folgenden Inhalte thematisiert?
Allgemeine Hinweise:
Links zu Beispieldokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/MRSAIBLATT$NWIES/


Leistungserbringerbezogene Hinweise

Für Belegärzte gilt:

Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Es muss sich nicht um Informationsblätter des Krankenhauses handeln. Der Belegarzt kann alternativ eigene Informationsblätter vorhalten.
-
NWIES
62
Wurden bei den Mitarbeitern im Krankenhaus Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion durchgeführt, die in einer Beobachtungsperiode mindestens 150 beobachtete Indikationen auf mindestens einer Station umfassten?
Allgemeine Hinweise:
In Anlehnung an die WHO bzw. die "Aktion Saubere Hände".
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMP/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
-
NWIES
63.1
Wie hoch war der Anteil von Normalstationen (an allen Normalstationen des Krankenhauses), auf denen die Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt wurden?
Allgemeine Hinweise:
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMPNORM/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
-
NWIES
63.2
keine Normalstation vorhanden
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Krankenhaus keine Normalstation vorgehalten wird.
-
NWIES
64.1
Wie hoch war der Anteil von IMC/Aufwachstationen (an allen IMC/Aufwachstationen des Krankenhauses), auf denen die Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt wurden?
Allgemeine Hinweise:
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMPIMC/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
64.2
keine IMC/Aufwachstation vorhanden
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Krankenhaus weder eine Intermediate Care Station (IMC) noch eine Aufwachstation vorgehalten wird.
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NWIES
65.1
Wie hoch war der Anteil von Intensivstationen (an allen Intensivstationen des Krankenhauses), auf denen die Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt wurden?
Allgemeine Hinweise:
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMPINT/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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NWIES
65.2
keine Intensivstation vorhanden
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Krankenhaus keine Intensivstation vorgehalten wird.
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NWIES
66.1
Wie hoch war der prozentuale Anteil durchgeführter Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion der Indikationsgruppe 2 (vor aseptischen Tätigkeiten) an allen beobachteten Indikationen zur hygienischen Händedesinfektion?
Allgemeine Hinweise:
Grundlage für die Compliance-Beobachtungen der Händedesinfektion sind die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“. Einen Link zum Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMPIND2/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
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