Änderungen in den Ausfüllhinweisen im Vergleich zur Vorgängerversion
Stand: 30. September 2021 (QS-Spezifikation 2021 EDOK V02)
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Datensatz Zeile Bezeichnung Neuer Text Alter Text
NWIEA
18
Wurde bei ambulanten Operationen eine präoperative Haarentfernung des Operationsfeldes durchgeführt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
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https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFERNUNGJN$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
19
Wurde dazu ein Klingenrasierer genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFRASIER$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
20
Wurde dazu eine Schere genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFSCHERE$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
21
Wurde dazu ein Haarschneider (Clipper) genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFCLIPPER$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
22
Wurde dazu eine Enthaarungscreme genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFCREME$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
24
Erfolgte eine schriftliche Risikoeinstufung für alle bei Operationen verwendeten Arten steriler Medizinprodukte?
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten", aber auch im Leitfaden "Hygiene in der Arztpraxis" des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV niedergelegt ist.
Links zu den Dokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/produktrisiko/
Die Risikoeinstufung muss für die OP-Instrumente inkl. Anästhesie erfolgen, nicht für die Instrumente des Sprechstundenalltags.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt wurden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das an der Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen.
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten", aber auch im Leitfaden "Hygiene in der Arztpraxis" des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV niedergelegt ist.
Links zu den Dokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/PRODUKTRISIKO$NWIEA/
Die Risikoeinstufung muss für die OP-Instrumente inkl. Anästhesie erfolgen, nicht für die Instrumente des Sprechstundenalltags.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt wurden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das an der Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen.
NWIEA
27
Wurden für alle in der Anlage 1 der KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" aufgeführten Teilschritte der Aufbereitung Standardarbeitsanweisungen erstellt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist nur über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Die Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten".
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/hygienesop/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte zu machen, die durch das Krankenhaus durchgeführt werden.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs durchgeführt werden, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf die an dieser Nebenbetriebsstätte oder die durch den Betreiber des OPs durchgeführten Aufbereitungsschritte beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für die vom Krankenhaus durchgeführten Aufbereitungsschritte zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an der Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs durchgeführt werden.

Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist nur über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Die Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten".
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HYGIENESOP$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte zu machen, die durch das Krankenhaus durchgeführt werden.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs durchgeführt werden, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf die an dieser Nebenbetriebsstätte oder die durch den Betreiber des OPs durchgeführten Aufbereitungsschritte beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für die vom Krankenhaus durchgeführten Aufbereitungsschritte zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an der Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs durchgeführt werden.

NWIEA
32
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts (RDG) zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/RDGURTEILDATUM$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

NWIEA
33
Wurde das OP-Sterilgut mittels Siegelnahtverpackung verpackt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/sterilgutpacksiegel/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STERILGUTPACKSIEGEL/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
NWIEA
34
Wurde das OP-Sterilgut mittels Containerverpackung verpackt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

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https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/sterilgutpackcont/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STERILGUTPACKCONT/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
NWIEA
35
Wurde das OP-Sterilgut mittels Klebebeutel verpackt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

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https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/sterilgutpackkleb/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Sterilgutaufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STERILGUTPACKKLEB/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
NWIEA
36
Wurde das OP-Sterilgut mittels Sterilisationsbogen verpackt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch „Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2“ der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/sterilgutpackbog/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch „Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2“ der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STERILGUTPACKBOG/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
NWIEA
40
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Sterilisators zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des  Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des  Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/RDGURTEILDATUM/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
NWIEA
66
Wurde ein Informationsblatt zum speziellen Hygieneverhalten für Patienten mit einer bekannten Besiedlung oder Infektion durch Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vorgehalten, das alle folgenden Inhalte thematisiert?
Allgemeine Hinweise:
Links zu Beispieldokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/mrsaiblatt/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Informationsblätter im Krankenhaus vorgehalten werden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Informationsblätter in der Hauptbetriebsstätte vorgehalten werden.
Allgemeine Hinweise:
Links zu Beispieldokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/MRSAIBLATT$NWIEA/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Informationsblätter im Krankenhaus vorgehalten werden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Informationsblätter in der Hauptbetriebsstätte vorgehalten werden.
NWIEA
67
Wurden Compliancebeobachtungen hinsichtlich der hygienischen Händedesinfektion durchgeführt?
Allgemeine Hinweise:
Als Compliance-Beobachtung soll jeweils eine Überprüfung einer einzelnen Situation bei einem Patienten gezählt werden, in der die angesprochene Maßnahme indiziert war. Die Beobachtung kann durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen.

Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Überprüfung der Händedesinfektion können die entsprechende Anleitung und der Auswertungsbogen der "Aktion Saubere Hände" dienen.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/pruefungendesinfekt/
Eine Compliance-Überprüfung ist z.B. die Überprüfung der Händedesinfektion für eine Behandlungssituation bei einem Patienten.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Compliancebeobachtungen hinsichtlich der hygienischen Händedesinfektion im Krankenhaus durchgeführt wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Compliancebeobachtungen hinsichtlich der hygienischen Händedesinfektion in der Hauptbetriebsstätte durchgeführt wurden.
Allgemeine Hinweise:
Als Compliance-Beobachtung soll jeweils eine Überprüfung einer einzelnen Situation bei einem Patienten gezählt werden, in der die angesprochene Maßnahme indiziert war. Die Beobachtung kann durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen.

Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Überprüfung der Händedesinfektion können die entsprechende Anleitung und der Auswertungsbogen der "Aktion Saubere Hände" dienen.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/PRUEFUNGENDESINFEKT/
Eine Compliance-Überprüfung ist z.B. die Überprüfung der Händedesinfektion für eine Behandlungssituation bei einem Patienten.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Compliancebeobachtungen hinsichtlich der hygienischen Händedesinfektion im Krankenhaus durchgeführt wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die Compliancebeobachtungen hinsichtlich der hygienischen Händedesinfektion in der Hauptbetriebsstätte durchgeführt wurden.
NWIES
17
Wurde bei stationären Operationen eine präoperative Haarentfernung des Operationsfeldes durchgeführt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFERNUNGJN$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
18
Wurde dazu ein Klingenrasierer genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFRASIER$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
19
Wurde dazu eine Schere genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFSCHERE$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
20
Wurde dazu ein Haarschneider(Clipper) genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFCLIPPER$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
21
Wurde dazu eine Enthaarungscreme genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HAARENTFCREME$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
22
Erfolgte eine schriftliche Risikoeinstufung für alle bei Operationen genutzten Arten steriler Medizinprodukte?
Allgemeine Hinweise:
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" niedergelegt ist.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/produktrisiko/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus genutzt wurde.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" niedergelegt ist.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/PRODUKTIRISIKO$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus genutzt wurde.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
25
Wurden für alle in der Anlage 1 der KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" aufgeführten Teilschritte der Aufbereitung Standardarbeitsanweisungen erstellt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Die Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten".
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/hygienesop/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Belegkrankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Die Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten".
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/HYGIENESOP$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Belegkrankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
30
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts (RDG) zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."
Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."
Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/RDGURTEILDATUM$NWIES/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
34
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Sterilisators zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2021?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
• dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
• dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten"  und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/steuerteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
• dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
• dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten"  und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/STEURTEILDATUM/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
61
Wurde im Krankenhaus ein Informationsblatt zum speziellen Hygieneverhalten für Patienten mit einer bekannten Besiedlung oder Infektion durch Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vorgehalten, das alle folgenden Inhalte thematisiert?
Allgemeine Hinweise:
Links zu Beispieldokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/mrsaiblatt/


Leistungserbringerbezogene Hinweise

Für Belegärzte gilt:

Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Es muss sich nicht um Informationsblätter des Krankenhauses handeln. Der Belegarzt kann alternativ eigene Informationsblätter vorhalten.
Allgemeine Hinweise:
Links zu Beispieldokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/MRSAIBLATT$NWIES/


Leistungserbringerbezogene Hinweise

Für Belegärzte gilt:

Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Es muss sich nicht um Informationsblätter des Krankenhauses handeln. Der Belegarzt kann alternativ eigene Informationsblätter vorhalten.
NWIES
62
Wurden bei den Mitarbeitern im Krankenhaus Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion durchgeführt, die in einer Beobachtungsperiode mindestens 150 beobachtete Indikationen auf mindestens einer Station umfassten?
Allgemeine Hinweise:
In Anlehnung an die WHO bzw. die "Aktion Saubere Hände".
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/comp/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
In Anlehnung an die WHO bzw. die "Aktion Saubere Hände".
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMP/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
63.1
Wie hoch war der Anteil von Normalstationen (an allen Normalstationen des Krankenhauses), auf denen die Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt wurden?
Allgemeine Hinweise:
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compnorm/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMPNORM/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
64.1
Wie hoch war der Anteil von IMC/Aufwachstationen (an allen IMC/Aufwachstationen des Krankenhauses), auf denen die Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt wurden?
Allgemeine Hinweise:
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compimc/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMPIMC/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
65.1
Wie hoch war der Anteil von Intensivstationen (an allen Intensivstationen des Krankenhauses), auf denen die Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt wurden?
Allgemeine Hinweise:
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compint/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden.
Einen Link zum Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMPINT/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
66.1
Wie hoch war der prozentuale Anteil durchgeführter Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion der Indikationsgruppe 2 (vor aseptischen Tätigkeiten) an allen beobachteten Indikationen zur hygienischen Händedesinfektion?
Allgemeine Hinweise:
Grundlage für die Compliance-Beobachtungen der Händedesinfektion sind die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“. Einen Link zum Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compind2/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Grundlage für die Compliance-Beobachtungen der Händedesinfektion sind die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“. Einen Link zum Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/COMPIND2/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.