Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln.
Die Teilnahme der Ärzte ist in einer Liste dokumentiert.
Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung oder eines E-Learning-Programmes müssen sein:
• lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
• Antibiotikaprophylaxe
• Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
• Antibiotika-Initialtherapie
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller
Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und
Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten
u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu
ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte
und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von
durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit,
Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig
im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil
geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches
Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller
Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und
Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte
(Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu
ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu
nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen
angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine
Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im
Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä.
vorlag.
Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig
im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine
Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld
"Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt ganzjährig Leistungen
in der Patientenversorgung erbracht hat und er an einer entsprechenden
Schulung teilgenommen hat, ist ein Anteil von 100% anzugeben. Hat er an
keiner Schulung teilgenommen, ist 0% anzugeben.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene
Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Berechnung sind ermächtigte
Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von
durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit,
Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr
2022 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht
ganzjährig im Jahr 2022 als ermächtigter Krankenhausarzt
tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu
machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden"
"ja" anzugeben.