Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe
Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die
Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig
von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Reinigungskräfte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:
Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern
Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis
aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus
im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu
ermitteln.
Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft
ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine
Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und
für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis
aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten
Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich
tätig waren, zu ermitteln.
Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft
ganzjährig im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist
keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und
für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis
aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der
Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu
ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet
wurden.
Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft
ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig
war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu
machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja"
anzugeben.