Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe
Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die
Teilnahme der Ärzte ist in einer Liste dokumentiert. Die
Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer
Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung oder eines E-Learning-Programmes müssen sein:
• lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
• Antibiotikaprophylaxe, Antibiotikatherapie
• Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
• Antibiotika-Initialtherapie
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller
Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und
Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der
stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren,
zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind
Belegärzte und Ärzte, bei denen eine
Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im
Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä.
vorlag.
Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig
im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil
geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches
Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller
Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und
Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der
stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren,
zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind
Belegärzte und Ärzte, bei denen eine
Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im
Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä.
vorlag.
Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig
im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum
Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld
"Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller
Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und
Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte
(Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu
ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet
wurden.
Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine
Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im
Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä.
vorlag.
Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig
im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine
Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld
"Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.