Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe
Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die
Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt,
unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder
Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der
Krankenhäuser umfasst das „Pflegepersonal“
Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und
(Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer,
Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören
auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen
sowie Dialysestationen. „Medizinische Fachangestellte“
werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst.
Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:
Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller
Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und
Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten
u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu
ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind
Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von
durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit,
Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft
ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine
Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für
das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller
Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und
Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte
(Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu
ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu
nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen
angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft
ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig
war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen
und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller
Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und
Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der
Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene
Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft
ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig
war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen
und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.