Änderungen in den Ausfüllhinweisen im Vergleich zur Vorgängerversion
Stand: 16. Dezember 2022 (QS-Spezifikation 2022 EDOK V02)
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NWIEA
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Galt im gesamten Jahr 2022 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe?
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.

Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.

Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2022 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2022 erstmals in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind.

Sofern keine perioperative Antibiotikaprophylaxe durchgeführt wurde, weil diese aufgrund des Behandlungsspektrums generell nicht indiziert war, ist „aufgrund des Behandlungsspektrums keine perioperative Antibiotikaprophylaxe erforderlich“ anzugeben.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:

Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen.
Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.
Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihr/e jeweiliges/n operatives/n Fachgebiet/e, auf das/die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.
Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.

Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.

Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind.

Sofern keine perioperative Antibiotikaprophylaxe durchgeführt wurde, weil diese aufgrund des Behandlungsspektrums generell nicht indiziert war, ist „aufgrund des Behandlungsspektrums keine perioperative Antibiotikaprophylaxe erforderlich“ anzugeben.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:

Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen.
Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.
Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihr/e jeweiliges/n operatives/n Fachgebiet/e, auf das/die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.
Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.
NWIEA
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Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2022 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2021 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
NWIEA
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Galt im gesamten Jahr 2022 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur allgemeinen Antibiotikatherapie?

Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt worden sein.
Als Orientierung kann die Leitlinie 092/011 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen.
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2022 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2022 erstmals  in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind.Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:

Es kann sich auch um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war.

Für Vertragsärzte gilt:
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtige Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte, muss diese an jedem Ort, an dem Ermächtigungsleistungen erbracht wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.


Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt worden sein.
Als Orientierung kann die Leitlinie 092/011 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen.
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals  in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind.Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:

Es kann sich auch um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war.

Für Vertragsärzte gilt:
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtige Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte, muss diese an jedem Ort, an dem Ermächtigungsleistungen erbracht wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.

NWIEA
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Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2022?
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2022 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2021 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
NWIEA
18
Wurde bei ambulanten Operationen eine präoperative Haarentfernung des Operationsfeldes durchgeführt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
19
Wurde dazu ein Klingenrasierer genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
20
Wurde dazu eine Schere genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
21
Wurde dazu ein Haarschneider (Clipper) genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
22
Wurde dazu eine Enthaarungscreme genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.

Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIEA
24
Erfolgte eine schriftliche Risikoeinstufung für alle bei Operationen verwendeten Arten steriler Medizinprodukte?
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten", aber auch im Leitfaden "Hygiene in der Arztpraxis" des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV niedergelegt ist.
Links zu den Dokumenten finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/produktrisiko/
Die Risikoeinstufung muss für die OP-Instrumente inkl. Anästhesie erfolgen, nicht für die Instrumente des Sprechstundenalltags.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt wurden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das an der Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen.
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten", aber auch im Leitfaden "Hygiene in der Arztpraxis" des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV niedergelegt ist.
Links zu den Dokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/produktrisiko/
Die Risikoeinstufung muss für die OP-Instrumente inkl. Anästhesie erfolgen, nicht für die Instrumente des Sprechstundenalltags.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt wurden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das an der Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen.
NWIEA
31
Wann erfolgte die letzte Wartung des/der Reinigungs-/Desinfektionsgeräte/s (RDG) vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation").

Es wird auf einschlägige Leitlinien und Informationsschriften verwiesen:
"Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und thermischer Desinfektionsprozesse für Medizinprodukte",
"Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten",
"Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" und
"Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion".

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation").

Es wird auf einschlägige Leitlinien und Informationsschriften verwiesen:
"Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und thermischer Desinfektionsprozesse für Medizinprodukte",
"Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten",
"Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" und
"Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion".

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

NWIEA
32
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts (RDG) zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

NWIEA
37
Wann erfolgte die letzte Wartung des Siegelnahtgerätes vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt.
Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation"). Es wird auf einschlägige Leitlinien des RKI und Informationsschriften der KVB verwiesen: "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" sowie "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2"

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.
Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation"). Es wird auf einschlägige Leitlinien des RKI und Informationsschriften der KVB verwiesen: "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" sowie "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2"

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
NWIEA
39
Wann erfolgte die letzte Wartung des Sterilisators vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des  Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des  Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.

Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.
NWIEA
40
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Sterilisators zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des  Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/steuerteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des  Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.
NWIEA
43
Galt im gesamten Jahr 2022 eine in schriftlicher Form vorliegende Arbeitsanweisung zur präoperativen Antiseptik des OP-Feldes?

Allgemeine Hinweise:
Entsprechende Hygienepläne mit OP-Art-spezifischen Details gelten als Arbeitsanweisung.
Die Arbeitsanweisung muss ganzjährig in Kraft gewesen sein. Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2022 eine Arbeitsanweisung gegolten hat.

 In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2022 erstmals in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen.

Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.
 
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.

Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.

Allgemeine Hinweise:
Entsprechende Hygienepläne mit OP-Art-spezifischen Details gelten als Arbeitsanweisung.
Die Arbeitsanweisung muss ganzjährig in Kraft gewesen sein. Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine Arbeitsanweisung gegolten hat.

 In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen.

Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.
 
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.

Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.
NWIEA
48
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss mindestens durch die Hygienekommission des Krankenhauses erfolgt sein. Die Geschäftsführung kann die Arbeitsanweisung zusätzlich freigeben. Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, muss die Arbeitsanweisung durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, freigegeben worden sein.

Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein.
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder des Krankenhauses erfolgt sein.
Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, muss die Arbeitsanweisung durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, freigegeben worden sein.

Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein.
NWIEA
49
Galt im gesamten Jahr 2022 ein in schriftlicher Form vorliegender interner Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel?

Allgemeine Hinweise:
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen.

Der interne Standard muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2022 ein interner Standard gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2022 erstmals in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte des internen Standards je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:

Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag   
oder
•    für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag.
 
Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

"Ja" kann auch angegeben werden, wenn der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag.

Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einem internen Standard der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.
 
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.

"Ja" kann auch angegeben werden, wenn der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag.

Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem internen Standard des Krankenhauses
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem eigenen internen Standard handelte, muss dieser an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.

Allgemeine Hinweise:
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen.

Der interne Standard muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 ein interner Standard gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte des internen Standards je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:

Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag   
oder
•    für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag.
 
Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

"Ja" kann auch angegeben werden, wenn der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag.

Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einem internen Standard der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.
 
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.

"Ja" kann auch angegeben werden, wenn der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag.

Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem internen Standard des Krankenhauses
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem eigenen internen Standard handelte, muss dieser an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.
NWIEA
56
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
NWIEA
58.1
Wie hoch ist der Anteil der Ärzte, die im Jahr 2022 mindestens an einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik "Antibiotikaresistenzlage und -therapie" teilgenommen haben?

Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln.

Die Teilnahme der Ärzte ist in einer Liste dokumentiert.

Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung oder eines E-Learning-Programmes müssen sein:

•    lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
•    Antibiotikaprophylaxe
•    Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
•    Antibiotika-Initialtherapie

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt ganzjährig Leistungen in der Patientenversorgung erbracht hat und er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen hat, ist ein Anteil von 100% anzugeben. Hat er an keiner Schulung teilgenommen, ist 0% anzugeben.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind ermächtigte Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr 2022 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht ganzjährig im Jahr 2022 als ermächtigter Krankenhausarzt tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln.

Die Teilnahme der Ärzte ist in einer Liste dokumentiert.

Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung oder eines E-Learning-Programmes müssen sein:

•    lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
•    Antibiotikaprophylaxe
•    Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
•    Antibiotika-Initialtherapie

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt ganzjährig Leistungen in der Patientenversorgung erbracht hat und er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen hat, ist ein Anteil von 100% anzugeben. Hat er an keiner Schulung teilgenommen, ist 0% anzugeben.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind ermächtigte Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr 2021 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht ganzjährig im Jahr 2021 als ermächtigter Krankenhausarzt tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIEA
58.2
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIEA
59.1
Liegen Daten zur Teilnahme des Personals an Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programmen zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention", die im Jahr 2022 stattgefunden haben, vor?
Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind:

•    Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)

Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2022 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind:

•    Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)

Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2021 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben.
NWIEA
60.1
Ärzte
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt ganzjährig Leistungen in der Patientenversorgung erbracht hat und er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen hat, ist ein Anteil von 100% anzugeben. Hat er an keiner Schulung teilgenommen, ist 0% anzugeben.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind ermächtigte Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr 2022 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht ganzjährig im Jahr 2022 als ermächtigter Krankenhausarzt tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt ganzjährig Leistungen in der Patientenversorgung erbracht hat und er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen hat, ist ein Anteil von 100% anzugeben. Hat er an keiner Schulung teilgenommen, ist 0% anzugeben.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind ermächtigte Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr 2021 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht ganzjährig im Jahr 2021 als ermächtigter Krankenhausarzt tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIEA
60.2
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIEA
61.1
Pflegepersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Pflegekräfte  werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das „Pflegepersonal“ Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. „Medizinische Fachangestellte“ werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Pflegekräfte  werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das „Pflegepersonal“ Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. „Medizinische Fachangestellte“ werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIEA
61.2
Pflegepersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIEA
62.1
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer  Liste dokumentiert.
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer  Liste dokumentiert.
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIEA
62.2
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIEA
63.1
Medizinische Fachangestellte
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert.
Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld " Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinische Fachangestellte ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert.
Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld " Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinische Fachangestellte ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIEA
63.2
Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIEA
64.1
Reinigungspersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIEA
64.2
Reinigungspersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIEA
65.1
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert.
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen.

Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern


Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem:
- Aufbereitung von Sterilgut

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert.
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen.

Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern


Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem:
- Aufbereitung von Sterilgut

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Vertragsärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIEA
65.2
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIES
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Galt im gesamten Jahr 2022 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe?
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.

Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung /internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotika-Prophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2022 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2022 erstmals  in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.

Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.

Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung /internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotika-Prophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals  in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.

Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
NWIES
9
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2022?
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2022 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2021 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
NWIES
13
Galt im gesamten Jahr 2022 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur allgemeinen Antibiotikatherapie?
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.

Als Orientierung kann die Leitlinie 092/001 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2022 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2022 erstmals in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die allgemeine Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind.


Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
 
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort)
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
 
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.

Als Orientierung kann die Leitlinie 092/001 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen.

Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die allgemeine Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind.


Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
•    leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
 
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort)
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
 
NWIES
15
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2022 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2021 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen.
NWIES
17
Wurde bei stationären Operationen eine präoperative Haarentfernung des Operationsfeldes durchgeführt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
18
Wurde dazu ein Klingenrasierer genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Klingenrasierers durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
19
Wurde dazu eine Schere genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
20
Wurde dazu ein Haarschneider(Clipper) genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
21
Wurde dazu eine Enthaarungscreme genutzt?
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2022 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2021 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde.
Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
29
Wann erfolgte die letzte Wartung des/der Reinigungs-/Desinfektionsgeräte/s (RDG) vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
30
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts (RDG) zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."
Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."
Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
•    dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
•    dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
31.1
Wann erfolgte die letzte Wartung des Siegelnahtgerätes vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
31.2
Siegelnahtgerät nicht vorhanden
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 ganzjährig kein Siegelnahtgerät vorhanden war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 ganzjährig kein Siegelnahtgerät vorhanden war.
NWIES
33
Wann erfolgte die letzte Wartung des Sterilisators vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten  zurückliegt.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das zuletzt gewartete Gerät einzutragen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
34
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Sterilisators zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
• dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
• dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten"  und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/steuerteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."

Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.

Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
• dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
• dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.

Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen.

Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten"  und "Empfehlung für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit trockener Hitze für Medizinprodukte".

Links zu den Dokumenten finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/steuerteildatum/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
NWIES
37
Galt im gesamten Jahr 2022 eine in schriftlicher Form vorliegende Arbeitsanweisung zur präoperativen Antiseptik des OP-Feldes?

Allgemeine Hinweise:
Entsprechende Hygienepläne gelten als Arbeitsanweisung.
Die Arbeitsanweisung muss ganzjährig in Kraft gewesen sein.

Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2022 eine Arbeitsanweisung gegolten hat.

In Entwicklung befindliche oder  im Laufe des Jahres 2022 erstmals in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Standorten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Standort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen Arbeitsanweisungen der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.

Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.

Allgemeine Hinweise:
Entsprechende Hygienepläne gelten als Arbeitsanweisung.
Die Arbeitsanweisung muss ganzjährig in Kraft gewesen sein.

Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 eine Arbeitsanweisung gegolten hat.

In Entwicklung befindliche oder  im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Standorten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Standort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen.

Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen Arbeitsanweisungen der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.

Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
NWIES
42
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss mindestens durch die Hygienekommission des Krankenhauses erfolgt sein. Die Geschäftsführung kann die Arbeitsanweisung zusätzlich freigeben. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.  
Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein.
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss durch die Geschäftsführung oder Hygienekommission des Krankenhauses erfolgen.
Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.  
Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein.
NWIES
43
Galt im gesamten Jahr 2022 ein in schriftlicher Form vorliegender interner Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel?
Allgemeine Hinweise:

Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandwechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen.

Der interne Standard muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte des Krankenhauses gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2022 ein interner Standard gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2022 erstmals in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte des internen Standards je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag.
oder
•    für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag.

Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag.

Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einem internen Standard des Krankenhauses
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.

Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
 
Allgemeine Hinweise:

Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandwechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen.

Der interne Standard muss ganzjährig in Kraft gewesen sein und für alle Ärzte des Krankenhauses gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass im gesamten Jahr 2021 ein interner Standard gegolten hat. In Entwicklung befindliche oder im Laufe des Jahres 2021 erstmals in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte des internen Standards je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag.
oder
•    für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag.

Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag.

Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.

Für Belegärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
•    interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einem internen Standard des Krankenhauses
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.

Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen.
 
NWIES
50
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2022?
Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2022 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2021 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
NWIES
52.1
Wie hoch ist der Anteil der Ärzte, die im Jahr 2022 mindestens an einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik "Antibiotikaresistenzlage und -therapie" teilgenommen haben?
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnahme der Ärzte ist in einer Liste dokumentiert. Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung oder eines E-Learning-Programmes müssen sein:
•    lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
•    Antibiotikaprophylaxe, Antibiotikatherapie
•    Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
•    Antibiotika-Initialtherapie

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnahme der Ärzte ist in einer Liste dokumentiert. Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Mindestinhalte einer Informationsveranstaltung oder eines E-Learning-Programmes müssen sein:
•    lokales Erregerspektrum und Resistenzlage
•    Antibiotikaprophylaxe, Antibiotikatherapie
•    Indikation für mikrobiologische Untersuchungen
•    Antibiotika-Initialtherapie

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIES
52.2
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIES
53.1
Liegen Daten zur Teilnahme des Personals an Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programmen zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention", die im Jahr 2022 stattgefunden haben, vor?
Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind:

•    Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), Küchenpersonal

Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2022 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind:

•    Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), Küchenpersonal

Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2021 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben.
NWIES
54.1
Ärzte
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.

Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Ärzte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.

Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Ärzte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIES
54.2
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIES
55.1
Pflegepersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Pflegekräfte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das „Pflegepersonal“ Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. „Medizinische Fachangestellte“ werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Pflegekräfte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das „Pflegepersonal“ Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. „Medizinische Fachangestellte“ werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIES
55.2
Pflegepersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIES
56.1
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIES
56.2
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIES
57.1
Medizinische Fachangestellte
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Medizinischen Fachangestellten  werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Medizinischen Fachangestellten  werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIES
57.2
Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 ganzjährig kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 ganzjährig kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
NWIES
58.1
Reinigungspersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Reinigungskräfte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die Reinigungskräfte sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIES
58.2
Reinigungspersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 ganzjährig kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 ganzjährig kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
NWIES
59.1
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen.

Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, werden in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ gezählt.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem:
- Aufbereitung von Sterilgut

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2022 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld " Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen.

Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, werden in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ gezählt.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem:
- Aufbereitung von Sterilgut

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2021 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld " Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIES
59.2
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIES
60.1
Küchenpersonal
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Das Küchenpersonal wird pro Kopf gezählt, unabhängig von seiner Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Das Küchenpersonal ist nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe  "Küchenpersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion

Für Küchenpersonal gilt die Belehrung nach § 43 IfSG als „Informationsveranstaltung / E-Learning-Programm zur Thematik -Hygiene und Infektionsprävention“.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2022 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2022 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2022 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert.
Das Küchenpersonal wird pro Kopf gezählt, unabhängig von seiner Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Das Küchenpersonal ist nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein:

Für alle Berufsgruppen:
- Allgemeine Hygiene
- Händedesinfektion
- Hygiene bei multiresistenten Erregern

Für die Berufsgruppe  "Küchenpersonal" außerdem:
- Flächendesinfektion

Für Küchenpersonal gilt die Belehrung nach § 43 IfSG als „Informationsveranstaltung / E-Learning-Programm zur Thematik -Hygiene und Infektionsprävention“.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2021 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der prozentuale Anteil geschulter Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Berechnung sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2021 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2021 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zum Anteil geschulter Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
NWIES
60.2
Küchenpersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2022 kein Küchenpersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2021 kein Küchenpersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
NWIES
66.1
Wie hoch war der prozentuale Anteil durchgeführter Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion der Indikationsgruppe 2 (vor aseptischen Tätigkeiten) an allen beobachteten Indikationen zur hygienischen Händedesinfektion?
Allgemeine Hinweise:
Grundlage für die Compliance-Beobachtungen der Händedesinfektion sind die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“. Einen Link zum Dokument finden Sie unter:




https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compind2/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.
Allgemeine Hinweise:
Grundlage für die Compliance-Beobachtungen der Händedesinfektion sind die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“. Einen Link zum Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compind2/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Krankenhaus zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte Belegkrankenhaus zu machen.

Für Belegärzte gilt:
Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.