Bei der Dokumentation ist Absatz 2 des § 31
Lebendgeburt,
Totgeburt, Fehlgeburt der Verordnung zur Ausführung des
Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV) (vom
24.10.2018 mit Wirkung zum 01.11.2018; Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__31.html) zu beachten:
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung
vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur
pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens
gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des
§ 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
1. das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder
2. das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die
24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde [...]
(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als
ein
tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt
ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden
ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
Wenn es sich um einen induzierten Schwangerschaftsabbruch mit dem
Resultat eines toten Feten (unabhängig vom Fetalgewicht)
handelt,
ist ein Minimaldatensatz zu dokumentieren.