Änderungen in den Ausfüllhinweisen im Vergleich zur Vorgängerversion
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Datensatz | Zeile | Bezeichnung | Neuer Text | Alter Text |
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65 |
Für Patienten mit positivem geriatrischen Screening ist täglich
geriatrische Kompetenz für die perioperative Versorgung gewährleistet
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Gemäß Anlage 3, B5.
Alternative Spezialisierungen: Facharzt mit geriatrischer Kompetenz, Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, Facharzt mit der Schwerpunktbezeichnung Geriatrie, Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Geriatrie, Facharzt mit der fakultativen Weiterbildung klinische Geriatrie oder Facharzt mit Fachkunde Geriatrie. Der Facharzt mit geriatrischer Kompetenz ist Teil des behandelnden unfallchirurgisch-geriatrischen, multiprofessionellen Teams. Dies kann auch im Wege einer Kooperation gewährleistet werden (§ 4 Abs. 5 QSFFx-RL). Hinweis: Diese Anforderung ist spätestens ab dem 1. Januar 2027 zu erfüllen. Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur an einen anderen Standort, sind an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absätze 5 und 6 der Richtlinie zu erfüllen. Der verlegende Standort trägt bei einer solchen Verlegung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 Sorge dafür, dass der Patient oder die Patientin nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist vom verlegenden Standort bei jeder Verlegung zu dokumentieren. |
Gemäß Anlage 3, B5.
Alternative Spezialisierungen: Facharzt mit geriatrischer Kompetenz, Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, Facharzt mit der Schwerpunktbezeichnung Geriatrie, Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Geriatrie, Facharzt mit der fakultativen Weiterbildung klinische Geriatrie oder Facharzt mit Fachkunde Geriatrie. Der Facharzt mit geriatrischer Kompetenz ist Teil des behandelnden unfallchirurgisch-geriatrischen, multiprofessionellen Teams. Dies kann auch im Wege einer Kooperation gewährleistet werden (§ 4 Abs. 5 QSFFx-RL). Diese Anforderung ist spätestens ab dem 1. Januar 2027 zu erfüllen. Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung an einen anderen Standort, sind auch an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absatz 5 der Richtlinie zu erfüllen. |
FFX
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69 |
Physiotherapie durch einen Physiotherapeuten/ eine
Physiotherapeutin steht täglich für jeden Patienten zur
Atemgymnastik und frühzeitigen Mobilisierung ab dem ersten postoperativen Tag zur Verfügung
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Gemäß § 4 Abs. 6 QSFFx-RL; Anlage 3, B6.
Diese Anforderung kann auch auf dem Wege einer Kooperation gewährleistet werden. Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur an einen anderen Standort, sind an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absätze 5 und 6 der Richtlinie zu erfüllen. Der verlegende Standort trägt bei einer solchen Verlegung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Sorge dafür, dass der Patient oder die Patientin nur an einen kooperierenden Standort verlegt wird, welcher sicherstellen kann, dass diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist vom verlegenden Standort bei jeder Verlegung zu dokumentieren. |
Gemäß § 4 Abs. 6 QSFFx-RL; Anlage 3, B6.
Diese Anforderung kann auch auf dem Wege einer Kooperation gewährleistet werden. Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung an einen anderen Standort, sind auch an diesem Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die Mindestanforderungen nach § 4 Absatz 6 der Richtlinie zu erfüllen. |
FFX
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81 |
Der Krankenhausstandort verfügt über die SOP "Orthogeriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positivem geriatrischen Screening"
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Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C6.
Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur hat dieser Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die SOPs „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positiven geriatrischen Screening“ sowie „Physiotherapeutische Maßnahmen“ gemäß Anlage 2 der RL vorzuhalten. |
Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C6.
Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung hat auch dieser Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die SOPs „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positiven geriatrischen Screening“ sowie „Physiotherapeutische Maßnahmen“ gemäß Anlage 2 der RL vorzuhalten. |
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83 |
Der Krankenhausstandort verfügt über die SOP "Physiotherapeutische Maßnahmen"
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Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C7.
Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur hat dieser Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die SOPs „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positiven geriatrischen Screening“ sowie „Physiotherapeutische Maßnahmen“ gemäß Anlage 2 der RL vorzuhalten. |
Gemäß Anlage 2 QSFFx-RL; Anlage 3, C7.
Hinweis: Im Falle einer Verlegung eines Patienten oder einer Patientin nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 oder 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung hat auch dieser Standort für die Dauer der postoperativen Versorgung die SOPs „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positiven geriatrischen Screening“ sowie „Physiotherapeutische Maßnahmen“ gemäß Anlage 2 der RL vorzuhalten. |
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E-Mail
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Bei Angabe der E-Mailadresse muss sichergestellt werden, dass diese E-Mailadresse für das Erinnerungswesen genutzt werden kann, d.h. dass eine für das Verfahren der QSFFx-RL verantwortliche Person darunter zu erreichen ist.
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