Allgemeine Hinweise:
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).

Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.

Für Belegärzte gilt:
Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.

Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.

Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.