Gemäß § 4 Abs. 3 QSFFx-RL; Anlage 3, B3.

Ist die präsente Ärztin oder der präsente Arzt keine Fachärztin oder kein Facharzt für Chirurgie, für Allgemeinchirurgie,für Orthopädie oder für Orthopädie und Unfallchirurgie, ist zusätzlich ein Rufbereitschaftsdienst mit eben dieser Qualifikation sichergestellt.

Hinweis auf § 7 Abs.5 QSFFx-RL "Bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen nach § 4 QSFFx-RL, die die operative Versorgung betreffen, hat eine Information an die Rettungsleitstelle zu erfolgen."