Gemäß § 4 Abs. 4 QSFFx-RL; Anlage 3, B4.
Hinweis auf § 7 Abs.5 QSFFx-RL "Bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen nach § 4 QSFFx-RL, die die operative Versorgung betreffen, hat eine Information an die Rettungsleitstelle zu erfolgen."