Gemäß § 10 Abs. 2 QSFFx-RL; Anlage 3, A1.3.

Abweichend von § 3 Abs. 1 Buchstabe a QSFFx-RL können Krankenhäuser die Patientenversorgung bis zum 31.Dezember 2025 weiterführen, wenn sie:

a) im Jahr 2018 Eingriffe, die mit einem OPS-Kode gemäß Anlage 1 kodiert sind, abgerechnet haben und
b) über eine Fachabteilung für Chirurgie oder Unfallchirurgie (oder über eine vergleichbare Fachabteilung siehe A2.1) verfügen und
c) die ärztliche Versorgung im Gebiet der Inneren Medizin durch eine täglich 24 stündige Arztpräsenz im Krankenhaus (Bereitschaftsdienst möglich) sicherstellen. Ist die präsente Ärztin oder der präsente Arzt keine Fachärztin oder kein Facharzt für Innere Medizin, ist zusätzlich ein Rufbereitschaftsdienst mit eben dieser Qualifikation sicherzustellen.