Gemäß § 3 Abs. 3 QSFFx-RL; Anlage 3, A7.
Gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.
Es ist ausreichend wenn die Hubschrauberlandestelle mit einem bodengebundenen Zwischentransport (z.B. mit einem Rettungswagen) erreichbar ist.
Hinweis:
Die Landestelle muss nicht in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses gelegen sein, sondern ein für Hubschrauberlandungen geeigneter, in einiger Entfernung gelegener Sportplatz oder eine Wiese sind ausreichend.