Gemäß § 4 Abs. 2 QSFFx-RL; Anlage 3, B2.
Alternative Spezialisierungen: Allgemeinchirurgie, Orthopädie oder für Orthopädie und Unfallchirurgie.
Das Ausmaß der Anleitung bzw. der Aufsicht hängt von den Kenntnissen und Fähigkeiten des in der Weiterbildung befindlichen Arztes bzw. der Ärztin ab.
Hinweis auf § 7 Abs. 5 QSFFx-RL "Bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen nach § 4 QSFFx-RL, die die operative Versorgung betreffen, hat eine Information an die Rettungsleitstelle zu erfolgen."