Erstmeldung
- §12 Abs. 4 Satz 1-2 QSFFx-RL*: „Das Nachweisverfahren gemäß § 6 ist ab 1. Januar 2024 anzuwenden. Voraussatzung dafür ist, dass der erstmalige standortbezogene Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie von den Krankenhäusern stichtagsbezogen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Form einer auf der Strukturabfrage nach § 8 basierenden Checkliste (Anlage 3) zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember 2023 zu führen ist.“
- §6 Abs. 1 Satz 2 QSFFx-RL: „Für den Fall, dass ein Krankenhaus erstmals, unterjährig oder erneut die von dieser Richtlinie betroffenen Leistungen erbringen möchte, ist ein entsprechender Stichtag zu wählen, an dem alle Mindestanforderungen erfüllt werden.“

Statusmeldung
- §6 Abs. 1 Satz 1 QSFFx-RL: „Ein standortbezogener Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie einschließlich der gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Nachweises vorliegenden Abweichungen ist von den Krankenhäusern stichtagsbezogen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Form einer auf der Strukturabfrage nach § 8 basierenden Checkliste (Anlage 3) regelmäßig zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember eines Jahres zu führen.“
- Hinweis: Eine Statusmeldung kann frühestens zum 15.11.2024 erfolgen, da im Zeitraum 15.11.2023 bis 31.12.2023 ein erstmaliger Nachweis nach §12 Abs. 4 Satz 1-2 QSFFx-RL zu führen ist (siehe oben).

Wiederanmeldung
- §12 Abs. 1 Satz 2 QSFFx-RL: „Für den Fall, dass ein Krankenhaus erstmals, unterjährig oder erneut die von dieser Richtlinie betroffenen Leistungen erbringen möchte, ist ein entsprechender Stichtag zu wählen, an dem alle Mindestanforderungen erfüllt werden.“

*Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zur Versorgung von Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser. In der Fassung vom 20. November 2020, zuletzt geändert am 18. August 2022, in Kraft getreten am 15. November 2022. URL: https://www.g-ba.de/richtlinien/118/.