Dieses Datenfeld enthält die quartalsbezogenen
Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der
tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des in
der Einrichtung tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5
PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden
für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß
§ 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen
Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch
Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu
berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL
erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL
im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und
organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2
Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung
einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz
10 Satz 1 fünfter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu
berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und
Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und
vierter Spiegelstrich PPP-RL:
- Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit,
Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort-
und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im
Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung
ausländischer,
schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als
Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte
oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte
oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder
Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten)
- Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, pflegerische (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Nacht, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Genesungsbegleitung.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das
nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn
diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten
nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter
Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.