Dieses Datenfeld enthält die monats- und
stationsbezogenen Angaben der tatsächlichen Personalausstattung
der ausgewählten Berufsgruppe.
Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist
erfolgt anhand des auf der Station jeweils tätigen Personals der
Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich
geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des
Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die
diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben.
Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem
Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4
PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4
PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und
organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2
Absatz 10 Satz 1 zweiter Anstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer
leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz
1 fünfter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und
Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und
vierter Spiegelstrich PPP-RL:
- Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit,
Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort-
und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im
Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung
ausländischer,
schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als
Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte
oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte
oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder
Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten)
- Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, pflegerische (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Nacht, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Genesungsbegleitung.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das
nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn
diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten
nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.
Für die Angaben zur stationsäquivalenten Behandlung sind
die entsprechenden Hinweise in Abschnitt A5.1 zu berücksichtigen.