Erstmeldung
- §6 Abs. 1 Satz 2 QSFFx-RL*: „Für den Fall, dass ein Krankenhaus erstmals, unterjährig oder erneut die von dieser Richtlinie betroffenen Leistungen erbringen möchte, ist ein entsprechender Stichtag zu wählen, an dem alle Mindestanforderungen erfüllt werden.“
Statusmeldung
- §6 Abs. 1 Satz 1 QSFFx-RL: „Ein standortbezogener Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie einschließlich der gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Nachweises vorliegenden Abweichungen ist von den Krankenhäusern stichtagsbezogen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Form einer auf der Strukturabfrage nach § 8 basierenden Checkliste (Anlage 3) regelmäßig zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember eines Jahres zu führen.“
Wiederanmeldung
- Eine Wiederanmeldung ist dann zu wählen, wenn ein Krankenhaus nach einer Abmeldung erneut die von dieser Richtlinie betroffenen Leistungen erbringen möchte. Gemäß § 6 Abs. 1. Satz 2 ist in diesem Fall ein entsprechender Stichtag zu wählen, an dem alle Mindestanforderungen erfüllt werden.
*Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zur Versorgung von Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser. URL: https://www.g-
ba.de/richtlinien/118/