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Änderungen in den Ausfüllhinweisen im Vergleich zur Vorgängerversion
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NWIEA
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Galt im Jahr 2025 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe, die spätestens bis zum 30.06.2025 eingeführt wurde?
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Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt. Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein. Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2025 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind. Sofern keine perioperative Antibiotikaprophylaxe durchgeführt wurde, weil diese aufgrund des Behandlungsspektrums generell nicht indiziert war, ist „aufgrund des Behandlungsspektrums keine perioperative Antibiotikaprophylaxe erforderlich“ anzugeben. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen. Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war. Für Vertragsärzte gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen. Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln. Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben. Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihr/e jeweiliges/n operatives/n Fachgebiet/e, auf das/die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen. Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben. |
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt. Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein. Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind. Sofern keine perioperative Antibiotikaprophylaxe durchgeführt wurde, weil diese aufgrund des Behandlungsspektrums generell nicht indiziert war, ist „aufgrund des Behandlungsspektrums keine perioperative Antibiotikaprophylaxe erforderlich“ anzugeben. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen. Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war. Für Vertragsärzte gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen. Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln. Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben. Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihr/e jeweiliges/n operatives/n Fachgebiet/e, auf das/die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen. Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben. |
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Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2025 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen. Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen. |
Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2024 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen. Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen. |
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Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
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Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission, Arzneimittelkommission oder Antibiotic Stewardship (ABS)-Kommission des Krankenhauses erfolgt sein. Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. Für Vertragsärzte gilt: Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, muss die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, freigegeben worden sein. Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese durch den/die Praxisinhaber oder durch die/den ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser. Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein. |
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgt sein. Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. Für Vertragsärzte gilt: Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, muss die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, freigegeben worden sein. Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese durch den/die Praxisinhaber oder durch die/den ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser. Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein. |
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Galt im Jahr 2025 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur allgemeinen Antibiotikatherapie, die spätestens bis zum 30.06.2025 eingeführt wurde?
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Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt. Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt worden sein. Als Orientierung kann die Leitlinie 092/011 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen. Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2025 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind.Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Es kann sich auch um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war. Für Vertragsärzte gilt: Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben. Für ermächtige Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt: Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte, muss diese an jedem Ort, an dem Ermächtigungsleistungen erbracht wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben. |
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt. Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt worden sein. Als Orientierung kann die Leitlinie 092/011 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen. Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind.Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Es kann sich auch um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig war. Für Vertragsärzte gilt: Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben. Für ermächtige Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt: Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte, muss diese an jedem Ort, an dem Ermächtigungsleistungen erbracht wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben. |
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Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2025?
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Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2025 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen. |
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2024 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen. |
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Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
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Allgemeine Hinweise: Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission, Arzneimittelkommission oder Antibiotic Stewardship (ABS)-Kommission des Krankenhauses erfolgt sein. Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. Für Vertragsärzte gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) erfolgt sein. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser. Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein. |
Allgemeine Hinweise: Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgt sein. Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. Für Vertragsärzte gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) erfolgt sein. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser. Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein. |
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Wurde bei ambulanten Operationen eine präoperative Haarentfernung des Operationsfeldes durchgeführt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wurde dazu ein Klingenrasierer genutzt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten zur Haarentfernung die Kürzung der Haare auf Hautniveau mit einer scharfen Klinge erfolgte. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten zur Haarentfernung die Kürzung der Haare auf Hautniveau mit einer scharfen Klinge erfolgte. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wurde dazu eine Schere genutzt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wurde dazu ein Haarschneider (Clipper) genutzt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wurde dazu eine Enthaarungscreme genutzt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Vertragsärzte/ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle ambulanten Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wann erfolgte die letzte Wartung des/der Reinigungs-/Desinfektionsgeräte/s (RDG) vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation"). Es wird auf einschlägige Leitlinien und Informationsschriften verwiesen: "Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und thermischer Desinfektionsprozesse für Medizinprodukte", "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten", "Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" und "Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion". Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation"). Es wird auf einschlägige Leitlinien und Informationsschriften verwiesen: "Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und thermischer Desinfektionsprozesse für Medizinprodukte", "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten", "Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" und "Anforderungen an maschinelle Reinigung und Desinfektion". Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. |
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Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts (RDG) zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen, • dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen • dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden. Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen. Siehe: KRINKO-Empfehlung Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen, • dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen • dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden. Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen. Siehe: KRINKO-Empfehlung Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. |
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Wann erfolgte die letzte Wartung des Siegelnahtgerätes vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation"). Es wird auf einschlägige Leitlinien des RKI und Informationsschriften der KVB verwiesen: "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" sowie "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs- und Reparaturdokumentation"). Es wird auf einschlägige Leitlinien des RKI und Informationsschriften der KVB verwiesen: "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" sowie "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. |
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Wann erfolgte die letzte Wartung des Sterilisators vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. |
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Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Sterilisators zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. § 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002): "Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist." Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen, • dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen • dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden. Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen. Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" Links zu den Dokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/steuerteildatum/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags. Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. § 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002): "Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist." Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen, • dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen • dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden. Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen. Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" Links zu den Dokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/steuerteildatum/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Vertragsärzte gilt: Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden. Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen. Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet. Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird. |
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Galt im Jahr 2025 eine in schriftlicher Form vorliegende Arbeitsanweisung zur präoperativen Antiseptik des OP-Feldes, die spätestens bis zum 30.06.2025 eingeführt wurde?
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Allgemeine Hinweise: Entsprechende Hygienepläne mit OP-Art-spezifischen Details gelten als Arbeitsanweisung. Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2025 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr erstmals in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen. Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist. Für Vertragsärzte gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen. Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, oder nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln. Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben. Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen. Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses oder nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben. |
Allgemeine Hinweise: Entsprechende Hygienepläne mit OP-Art-spezifischen Details gelten als Arbeitsanweisung. Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr erstmals in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen. Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist. Für Vertragsärzte gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen. Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, oder nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln. Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben. Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen. Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses oder nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben. |
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Galt im Jahr 2025 ein in schriftlicher Form vorliegender interner Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel, der spätestens bis zum 30.06.2025 eingeführt wurde?
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Allgemeine Hinweise:
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen. Der interne Standard muss für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2025 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte des internen Standards je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag oder • für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag. Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist. Für Vertragsärzte gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag oder • interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen. "Ja" kann auch angegeben werden, wenn der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag. Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einem internen Standard der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, oder nach einem eigenen internen Standard handeln. Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben. Für ermächtigte Krankenhausärzte/Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag oder • interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen. "Ja" kann auch angegeben werden, wenn der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag. Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem internen Standard des Krankenhauses oder nach einem eigenen internen Standard handeln. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem eigenen internen Standard handelte, muss dieser an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben. |
Allgemeine Hinweise:
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen. Der interne Standard muss für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte des internen Standards je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag oder • für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag. Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist. Für Vertragsärzte gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag oder • interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen. "Ja" kann auch angegeben werden, wenn der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag. Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einem internen Standard der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, oder nach einem eigenen internen Standard handeln. Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben. Für ermächtigte Krankenhausärzte/Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag oder • interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen. "Ja" kann auch angegeben werden, wenn der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus generell keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag. Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem internen Standard des Krankenhauses oder nach einem eigenen internen Standard handeln. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem eigenen internen Standard handelte, muss dieser an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben. |
NWIEA
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56 |
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen. |
Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen. |
NWIEA
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58 |
Wie viele Ärzte waren ganzjährig in der Patientenversorgung tätig?
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Allgemeine Hinweise:
Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, anzugeben. Auszuschließen aus der Angabe sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, anzugeben. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind ermächtigte Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr 2025 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht ganzjährig im Jahr 2025 als ermächtigter Krankenhausarzt tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl des Arztes zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise:
Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, anzugeben. Auszuschließen aus der Angabe sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, anzugeben. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind ermächtigte Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr 2024 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht ganzjährig im Jahr 2024 als ermächtigter Krankenhausarzt tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl des Arztes zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIEA
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59.2 |
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
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60.1 |
Liegen Daten zur Teilnahme des Personals an Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programmen zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention", die im Jahr 2025 stattgefunden haben, vor?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind: • Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2025 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind: • Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2024 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben. |
NWIEA
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61.2 |
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
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62 |
Wie viele Mitarbeiter des Pflegepersonals waren im Jahr 2025 ganzjährig in der Patientenversorgung tätig?
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Allgemeine Hinweise:
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise:
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIEA
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63.1 |
Wie viele Mitarbeiter des Pflegepersonals haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Pflegepersonals waren im Jahr 2025 ganzjährig in der Patientenversorgung tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das "Pflegepersonal" Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. "Medizinische Fachangestellte" werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Pflegepersonals waren im Jahr 2024 ganzjährig in der Patientenversorgung tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das "Pflegepersonal" Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. "Medizinische Fachangestellte" werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
NWIEA
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63.2 |
Pflegepersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
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64 |
Wie viele Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?
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Allgemeine Hinweise
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes-zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes-zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIEA
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65.1 |
Wie viele Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes waren im Jahr 2024 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
NWIEA
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65.2 |
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
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66 |
Wie viele Medizinische Fachangestellte waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?
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Allgemeine Hinweise
Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Medizinischen Fachangestellten zu machen und für das Feld " Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Medizinischen Fachangestellten zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Medizinischen Fachangestellten zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise
Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Medizinischen Fachangestellten zu machen und für das Feld " Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Medizinischen Fachangestellten zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Medizinischen Fachangestellten zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIEA
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67.1 |
Wie viele Medizinische Fachangestellte haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Medizinische Fachangestellte waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert. Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Medizinische Fachangestellte waren im Jahr 2024 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert. Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
NWIEA
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67.2 |
Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
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68 |
Wie viele Mitarbeiter des Reinigungspersonal waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?
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Allgemeine Hinweise:
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung müssen sein: Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise:
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung müssen sein: Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIEA
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69.1 |
Wie viele Mitarbeiter des Reinigungspersonals haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Reinigungspersonal waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem: - Flächendesinfektion |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Reinigungspersonal waren im Jahr 2024 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem: - Flächendesinfektion |
NWIEA
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69.2 |
Reinigungspersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIEA
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70 |
Wie viele Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?
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Allgemeine Hinweise:
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2025 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise:
Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Vertragsärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIEA
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71.1 |
Wie viele Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert. Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen. Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem: - Aufbereitung von Sterilgut |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) waren im Jahr 2024 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Unterschriftenliste dokumentiert. Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen. Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem: - Aufbereitung von Sterilgut |
NWIEA
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71.2 |
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIES
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Galt im Jahr 2025 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe, die spätestens bis zum 30.06.2025 eingeführt wurde?
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Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt. Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein. Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung /internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotika-Prophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2025 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen. Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen. Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält. |
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt. Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein. Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung /internen Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur perioperativen Antibiotika-Prophylaxe zurückgegriffen werden. Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss für alle operierenden Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen. Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle operativen Fachgebiete vorlagen. Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält. Für Belegärzte gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen. Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln. Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen. |
NWIES
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6 |
Konnte jeder operierende Arzt jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
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Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die leitlinienbasierte Empfehlung/ interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle operierenden Ärzte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie im OP-Bereich und auf den operativen Stationen in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. |
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die leitlinienbasierte Empfehlung/ interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle operierenden Ärzte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie im OP-Bereich und auf den operativen Stationen in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. Für Belegärzte gilt: Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. |
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7 |
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2025?
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Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2025 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen. |
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2024 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen.
Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen. |
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8 |
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
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Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission, Arzneimittelkommission oder Antibiotic Stewardship (ABS)-Kommission des Krankenhauses erfolgen. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. |
Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgen. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. Für Belegärzte gilt: Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein. |
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Galt im Jahr 2025 eine in schriftlicher Form vorliegende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie zur allgemeinen Antibiotikatherapie, die spätestens bis zum 30.06.2025 eingeführt wurde?
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Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt. Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein. Als Orientierung kann die Leitlinie 092/001 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen. Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2025 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die allgemeine Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind. Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält. |
Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt. Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein. Als Orientierung kann die Leitlinie 092/001 der AWMF zur rationalen Antibiotikatherapie dienen. Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die allgemeine Antibiotikatherapie gleichermaßen enthalten sind. Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag oder • leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien für alle Fachgebiete vorlagen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält. Für Belegärzte gilt: Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses oder nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln. Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort) oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen. |
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Konnte jeder operierende Arzt jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
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Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle Ärzte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie im OP-Bereich und auf den Stationen in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. |
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle Ärzte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie im OP-Bereich und auf den Stationen in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. Für Belegärzte gilt: Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. |
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Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2025 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen. Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen. |
Allgemeine Hinweise:
Es sind nur Daten bis zum Ende des Jahres 2024 zu dokumentieren. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen. Die Aktualitätsprüfung soll neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der einrichtungsbezogenen Infektions-, Antibiotikaverbrauchs- und Resistenzlage (IfSG bzw. Hygieneverordnungen der Länder) berücksichtigen. |
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Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
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Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission, Arzneimittelkommission oder Antibiotic Stewardship (ABS)-Kommission des Krankenhauses erfolgen. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. |
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgen. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. Für Belegärzte gilt: Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein. |
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Wurde bei stationären Operationen eine präoperative Haarentfernung des Operationsfeldes durchgeführt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfernungjn/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wurde dazu ein Klingenrasierer genutzt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten zur Haarentfernung die Kürzung der Haare auf Hautniveau mit einer scharfen Klinge erfolgte. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten zur Haarentfernung die Kürzung der Haare auf Hautniveau mit einer scharfen Klinge erfolgte. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfrasier/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wurde dazu eine Schere genutzt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Schere durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfschere/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wurde dazu ein Haarschneider(Clipper) genutzt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels eines Haarschneiders (Clippers) durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfclipper/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wurde dazu eine Enthaarungscreme genutzt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2025 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist „ja“ anzugeben, wenn im Jahr 2024 bei mindestens einem Patienten eine Haarentfernung mittels einer Enthaarungscreme durchgeführt wurde. Hinweise zur adäquaten Haarentfernung sind in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ enthalten. Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/haarentfcreme/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle stationären Operationen zu machen, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, bei denen das Personal des Belegkrankenhauses die Haarentfernung durchgeführt hat. Dabei sind Operationen gemeint, die über das in diesem Bogen angegebene IK abgerechnet wurden. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für alle belegärztlichen Operationen zu machen, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Erfolgte eine schriftliche Risikoeinstufung für alle bei Operationen genutzten Arten steriler Medizinprodukte?
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Allgemeine Hinweise:
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" niedergelegt ist. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/produktrisiko/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus genutzt wurde. |
Allgemeine Hinweise:
Die Frage bezieht sich auf die hygienische Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" niedergelegt ist. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/produktrisiko/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus genutzt wurde. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Übernahmen im Jahr 2025 ein externer oder mehrere externe Dienstleister die Aufbereitung des Sterilguts?
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Allgemeine Hinweise:
Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn für das gesamte aufbereitungspflichtige vom Krankenhaus genutzte Sterilgut ein oder mehrere externe(r) Dienstleister beauftragt wurde(n). Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts ausschließlich durch das Krankenhaus mit krankenhauseigenem Personal, ist die Frage mit „nein“ zu beantworten. Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts weder ausschließlich durch das Krankenhaus noch ausschließlich durch externe Dienstleister, ist die Frage mit "teilweise" zu beantworten. Tochterunternehmen des Krankenhauses gelten nicht als externer Dienstleister. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus eingesetzt wurde. |
Allgemeine Hinweise:
Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn für das gesamte aufbereitungspflichtige vom Krankenhaus genutzte Sterilgut ein oder mehrere externe(r) Dienstleister beauftragt wurde(n). Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts ausschließlich durch das Krankenhaus mit krankenhauseigenem Personal, ist die Frage mit „nein“ zu beantworten. Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts weder ausschließlich durch das Krankenhaus noch ausschließlich durch externe Dienstleister, ist die Frage mit "teilweise" zu beantworten. Tochterunternehmen des Krankenhauses gelten nicht als externer Dienstleister. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus eingesetzt wurde. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Lag im Jahr 2025 ein Vertrag mit dem/den externen Dienstleister/n vor, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt waren?
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Allgemeine Hinweise:
Die Rechte und Pflichten des Betreibers und des Auftragnehmers und die Modalitäten der Übergabe, Rückgabe und Aufbereitung der Medizinprodukte müssen schriftlich in einem Vertrag fixiert sein. Das auftragnehmende Unternehmen („externer Dienstleister“) hat ein Qualitätsmanagementsystem, das die Erfüllung der hier genannten Anforderungen sicherstellt, nachzuweisen und muss zusätzlich - sofern es ausschließlich für Dritte aufbereitet - zugelassen sein (bis 25.05.2021 gemäß §§ 10, 25 MPG; seit 26.05.2021 gemäß §§ 4, 86 MPDG). Das Qualitätsmanagementsystem für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung („kritisch C“) soll durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle (gemäß § 17b MPDG) nach DIN EN 13485 in Verbindung mit der Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ zertifiziert sein. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus genutzt wurde. |
Allgemeine Hinweise:
Die Rechte und Pflichten des Betreibers und des Auftragnehmers und die Modalitäten der Übergabe, Rückgabe und Aufbereitung der Medizinprodukte müssen schriftlich in einem Vertrag fixiert sein. Das auftragnehmende Unternehmen („externer Dienstleister“) hat ein Qualitätsmanagementsystem, das die Erfüllung der hier genannten Anforderungen sicherstellt, nachzuweisen und muss zusätzlich - sofern es ausschließlich für Dritte aufbereitet - zugelassen sein (bis 25.05.2021 gemäß §§ 10, 25 MPG; seit 26.05.2021 gemäß §§ 4, 86 MPDG). Das Qualitätsmanagementsystem für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung („kritisch C“) soll durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle (gemäß § 17b MPDG) nach DIN EN 13485 in Verbindung mit der Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ zertifiziert sein. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus genutzt wurde. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Wurden für alle in der Anlage 1 der KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" aufgeführten Teilschritte der Aufbereitung Standardarbeitsanweisungen erstellt?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Die Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten". Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/hygienesop/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Belegkrankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Die Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten". Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/hygienesop/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Belegkrankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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Konnte jede Person, die an dem Aufbereitungsprozess beteiligt war, jederzeit und aufwandsarm auf die Standardarbeitsanweisungen zugreifen?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Eine Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für die betreffenden Mitarbeiter elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in Papierform vorhanden ist und jederzeit dort eingesehen werden kann. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Belegkrankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Eine Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für die betreffenden Mitarbeiter elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in Papierform vorhanden ist und jederzeit dort eingesehen werden kann. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Belegkrankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
NWIES
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25 |
Wie erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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26 |
Wurden die Beladungsmuster des Reinigungs-/Desinfektionsgeräts (RDG) in den Standardarbeitsanweisungen definiert?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Die Definition der Beladungsmuster kann in den Standardarbeitsanweisungen textlich oder bildlich erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Die Definition der Beladungsmuster kann in den Standardarbeitsanweisungen textlich oder bildlich erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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27 |
Wann erfolgte die letzte Wartung des/der Reinigungs-/Desinfektionsgeräte/s (RDG) vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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28 |
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts (RDG) zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. § 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002): "Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist." Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen, • dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen • dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden. Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen. Siehe: KRINKO-Empfehlung Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. § 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002): "Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist." Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen, • dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen • dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden. Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen. Siehe: KRINKO-Empfehlung Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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29.1 |
Wann erfolgte die letzte Wartung des Siegelnahtgerätes vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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29.2 |
Siegelnahtgerät nicht vorhanden
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 ganzjährig kein Siegelnahtgerät vorhanden war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 ganzjährig kein Siegelnahtgerät vorhanden war.
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30 |
Wurden die Beladungsmuster des Sterilisators in den Standardarbeitsanweisungen definiert?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Die Definition der Beladungsmuster kann in den Standardarbeitsanweisungen textlich oder bildlich erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Die Definition der Beladungsmuster kann in den Standardarbeitsanweisungen textlich oder bildlich erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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31 |
Wann erfolgte die letzte Wartung des Sterilisators vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten zurückliegt. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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32 |
Wann erfolgte die letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung des Sterilisators zur Sicherstellung der Einhaltung der in der Validierung festgelegten Prozessparameter vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. § 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002): "Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist." Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen, • dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen • dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden. Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen. Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" Links zu den Dokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/steuerteildatum/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. § 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002): "Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist." Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung im Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Bei mehreren Sterilisatoren ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen. Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen, • dass sich im Verlauf der Zeit keine unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen • dass die im Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden. Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung gleichzusetzen. Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" Links zu den Dokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/steuerteildatum/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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33 |
Wurden die an der Sterilgutaufbereitung beteiligten Mitarbeiter bzgl. der Anforderungen an den Aufbereitungsprozess geschult?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Krankenhauses zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Belegkrankenhauses zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für alle am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Krankenhauses zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Belegkrankenhauses zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für alle am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Krankenhauses zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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34 |
Galt im gesamten Jahr 2025 ein systematisches Fehlermanagement im Sterilgutbereich?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Gefragt wird nach einem systematischen Fehlermanagement über den gesamten Bereich der Sterilgutaufbereitung, für das eine Standardarbeitsanweisung und eine fortlaufende schriftliche Fehlerdokumentation (Fehlerdatum, -art, -ursache, -behebung) vorliegen müssen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Krankenhauses zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Belegkrankenhauses zu machen. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung durch externe Dienstleister. Gefragt wird nach einem systematischen Fehlermanagement über den gesamten Bereich der Sterilgutaufbereitung, für das eine Standardarbeitsanweisung und eine fortlaufende schriftliche Fehlerdokumentation (Fehlerdatum, -art, -ursache, -behebung) vorliegen müssen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Krankenhauses zu machen. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Belegkrankenhauses zu machen. Für Belegärzte gilt: Die Angabe ist für den gesamten Sterilgutbereich des Krankenhauses zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
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35 |
Galt im Jahr 2025 eine in schriftlicher Form vorliegende Arbeitsanweisung zur präoperativen Antiseptik des OP-Feldes, die spätestens bis zum 30.06.2025 eingeführt wurde?
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Allgemeine Hinweise: Entsprechende Hygienepläne gelten als Arbeitsanweisung. Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2025 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Standorten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Standort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen. Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen. Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen Arbeitsanweisungen der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält. |
Allgemeine Hinweise: Entsprechende Hygienepläne gelten als Arbeitsanweisung. Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Standorten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Standort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen. Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen. Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen Arbeitsanweisungen der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält. Für Belegärzte gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag oder • Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen. Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses oder nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln. Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen. |
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39 |
Konnten die operierenden Ärzte und das operative Pflegepersonal jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
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Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle operierenden Ärzte und das Pflegepersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. |
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle operierenden Ärzte und das Pflegepersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. Für Belegärzte gilt: Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. |
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40 |
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
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Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss mindestens durch die Hygienekommission des Krankenhauses erfolgt sein. Die Geschäftsführung kann die Arbeitsanweisung zusätzlich freigeben. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. |
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss mindestens durch die Hygienekommission des Krankenhauses erfolgt sein. Die Geschäftsführung kann die Arbeitsanweisung zusätzlich freigeben. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. Für Belegärzte gilt: Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein. |
NWIES
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41 |
Galt im Jahr 2025 ein in schriftlicher Form vorliegender interner Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel, der spätestens bis zum 30.06.2025 eingeführt wurde?
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Allgemeine Hinweise:
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandwechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen. Der interne Standard muss für alle Ärzte des Krankenhauses gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2025 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte des internen Standards je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag. oder • für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag. Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag oder • für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag. Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält. |
Allgemeine Hinweise:
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandwechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen. Der interne Standard muss für alle Ärzte des Krankenhauses gegolten haben. Unterjährig aktualisierte interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Krankenhausstandorten, können sich die Inhalte des internen Standards je Krankenhausstandort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel gleichermaßen enthalten sind. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag. oder • für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag. Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich gültig ist. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag oder • für alle operativen Abteilungen bzw. operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard vorlag. Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen leitlinienbasierten Empfehlungen/internen Leitlinien der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält. Für Belegärzte gilt: Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn: • ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag oder • interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen. Der Belegarzt kann bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte können nach einem internen Standard des Krankenhauses oder nach einem eigenen internen Standard handeln. Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard handelt bzw. handeln, muss diese an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorliegen. |
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47 |
Konnten Ärzte und das an der Patientenbehandlung unmittelbar beteiligte Personal jederzeit und aufwandsarm darauf zugreifen?
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Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Der interne Standard gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn er für Ärzte und Pflegepersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattfindet, in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. |
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Der interne Standard gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn er für Ärzte und Pflegepersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattfindet, in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. Für Belegärzte gilt: Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen Standard des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard, gilt dieser auch als aufwandsarm zugänglich, wenn er an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann. |
NWIES
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48 |
Wann erfolgte die letzte Überprüfung der Aktualität und ggf. eine notwendige Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2025?
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Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2025 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen. |
Allgemeine Hinweise:
Es wird nach der letzten Überprüfung der Aktualität bzw. Aktualisierung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt. Ist bisher keine Überprüfung der Aktualität bzw. keine Aktualisierung erfolgt, ist das Erstellungsdatum des Dokuments einzutragen. |
NWIES
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49 |
Erfolgte eine Freigabe des Dokuments?
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Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe eines neuen internen Standards als auch dessen Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Freigabe des internen Standards muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgen. Die Ärztliche Direktion oder die Pflegedirektion/Pflegedienstleitung gelten hier als Teil der Geschäftsführung und sind zur Freigabe berechtigt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. |
Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe eines neuen internen Standards als auch dessen Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Freigabe des internen Standards muss durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgen. Die Ärztliche Direktion oder die Pflegedirektion/Pflegedienstleitung gelten hier als Teil der Geschäftsführung und sind zur Freigabe berechtigt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können. Für Belegärzte gilt: Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen Standard des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard, muss dieser vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein. |
NWIES
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50 |
Wie viele Ärzte waren ganzjährig in der Patientenversorgung tätig?
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Allgemeine Hinweise:
Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl von Ärzten ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2025 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise:
Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl von Ärzten ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Belegärzte und Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Belegärzte gilt: Die Anzahl der Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIES
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51.2 |
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIES
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52.1 |
Liegen Daten zur Teilnahme des Personals an Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programmen zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention", die im Jahr 2025 stattgefunden haben, vor?
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Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind: • Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), Küchenpersonal Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2025 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 für mindestens eine der folgenden Berufsgruppen Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme zur Thematik "Hygiene und Infektionsprävention" stattgefunden haben und Daten zur Teilnahme des Personals erhoben worden sind: • Ärzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, Medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), Küchenpersonal Wenn für keine der vorgenannten Berufsgruppen Daten erhoben worden sind, obwohl innerhalb dieser Berufsgruppen im Jahr 2024 Personal im Krankenhaus bzw. in der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist „nein“ anzugeben. |
NWIES
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53.2 |
ärztliches Personal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein ärztliches Personal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIES
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54 |
Wie viele Mitarbeiter des Pflegepersonals waren im Jahr 2025 ganzjährig in der Patientenversorgung tätig?
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Allgemeine Hinweise:
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2025 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise:
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Belegärzte gilt: Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIES
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55.1 |
Wie viele Mitarbeiter des Pflegepersonals haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Pflegepersonals waren im Jahr 2025 ganzjährig in der Patientenversorgung tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das „Pflegepersonal“ Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. „Medizinische Fachangestellte“ werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Pflegepersonals waren im Jahr 2024 ganzjährig in der Patientenversorgung tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. In Anlehnung an die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser umfasst das „Pflegepersonal“ Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, Pflegeassistenten und (Kranken-)Pflegehelfer, Altenpfleger und Operationstechnische Assistenten. Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege und -behandlungseinrichtungen sowie Dialysestationen. „Medizinische Fachangestellte“ werden in einer separaten Berufsgruppe erfasst. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
NWIES
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55.2 |
Pflegepersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein Pflegepersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIES
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56 |
Wie viele Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?
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Allgemeine Hinweise
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2025 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise
Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Belegärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes ist auf Basis aller Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIES
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57.1 |
Wie viele Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes waren im Jahr 2024 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes werden dem "Medizinisch-Technischen Dienst" u.a. zugeordnet: Apothekenpersonal, Chemiker, Diätassistenten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Psychologen, Schreibkräfte und Sozialarbeiter. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
NWIES
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57.2 |
Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIES
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58 |
Wie viele Medizinische Fachangestellte waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?
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Allgemeine Hinweise:
Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2025 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Allgemeine Hinweise:
Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Belegärzte gilt: Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
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59.1 |
Wie viele Medizinische Fachangestellte haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Medizinische Fachangestellte waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Medizinische Fachangestellte waren im Jahr 2024 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern |
NWIES
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59.2 |
Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 ganzjährig kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 ganzjährig kein Medizinischer Fachangestellter für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
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NWIES
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60 |
Wie viele Mitarbeiter des Reinigungspersonals waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?
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Allgemeine Hinweise:
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2025 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Belegärzte gilt: Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIES
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61.1 |
Wie viele Mitarbeiter des Reinigungspersonals haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Reinigungspersonal waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem: - Flächendesinfektion |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Reinigungspersonal waren im Jahr 2024 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Reinigungspersonal" außerdem: - Flächendesinfektion |
NWIES
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61.2 |
Reinigungspersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 ganzjährig kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 ganzjährig kein Reinigungspersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte tätig war.
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NWIES
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62 |
Wie viele Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?
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Allgemeine Hinweise: Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2025 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld "Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für Belegärzte gilt: Die Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ist auf Basis aller Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln. Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Auszuschließen aus der Angabe sind Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut), bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Mitarbeiter in der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) zu machen und für das Feld " Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIES
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63.1 |
Wie viele Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen. Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, werden in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ gezählt. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem: - Aufbereitung von Sterilgut |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) waren im Jahr 2024 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Die Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Sämtliche Mitarbeiter, die in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, sind in der Gruppe der „Mitarbeiter Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)“ zu erfassen. Mitarbeiter, die Sterilgut aufarbeiten, aber nicht in der Sterilgut-Versorgungsabteilung tätig sind, werden in den Berufsgruppen „Pflegepersonal“, „Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes“ oder „Medizinische Fachangestellte“ gezählt. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut)" außerdem: - Aufbereitung von Sterilgut |
NWIES
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63.2 |
Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein Mitarbeiter der Sterilgutaufbereitung (OP-Sterilgut) für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIES
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64 |
Wie viele Mitarbeiter des Küchenpersonals waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?
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Allgemeine Hinweise:
Das Küchenpersonal wird pro Kopf gezählt, unabhängig von seiner Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2025 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2025 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2025 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt: Die Anzahl der Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. Für reine Belegkrankenhäuser gilt: Die Anzahl der Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu ermitteln. Auszuschließen aus der Angabe sind Küchenmitarbeiter, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag. Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der Küchenmitarbeiter zu machen und für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben. |
NWIES
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65.1 |
Wie viele Mitarbeiter des Küchenpersonals haben im Jahr 2025 an mindestens einer Informationsveranstaltung oder an einem E-Learning-Programm zur Thematik „Hygiene und Infektionsprävention“ teilgenommen?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Küchenpersonals waren im Jahr 2025 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Das Küchenpersonal wird pro Kopf gezählt, unabhängig von seiner Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Küchenpersonal" außerdem: - Flächendesinfektion Für Küchenpersonal gilt die Belehrung nach § 43 IfSG als „Informationsveranstaltung / E-Learning-Programm zur Thematik -Hygiene und Infektionsprävention“. |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur Mitarbeiter einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Mitarbeiter des Küchenpersonals waren im Jahr 2024 ganzjährig tätig?“ gezählt wurden. Es kann sich sowohl um interne als auch externe Informationsveranstaltungen oder E-Learning-Programme handeln. Die Teilnehmer sind in einer Liste dokumentiert. Das Küchenpersonal wird pro Kopf gezählt, unabhängig von seiner Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit). Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung oder eines solchen E-Learning-Programmes müssen sein: Für alle Berufsgruppen: - Allgemeine Hygiene - Händedesinfektion - Hygiene bei multiresistenten Erregern Für die Berufsgruppe "Küchenpersonal" außerdem: - Flächendesinfektion Für Küchenpersonal gilt die Belehrung nach § 43 IfSG als „Informationsveranstaltung / E-Learning-Programm zur Thematik -Hygiene und Infektionsprävention“. |
NWIES
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65.2 |
Küchenpersonal nicht vorhanden oder nicht ganzjährig tätig
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2025 kein Küchenpersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Jahr 2024 kein Küchenpersonal für das Krankenhaus bzw. die Hauptbetriebsstätte (ganzjährig) tätig war.
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NWIES
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66 |
Wurde im Krankenhaus ein Informationsblatt zum speziellen Hygieneverhalten für Patienten mit einer bekannten Besiedlung oder Infektion durch Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vorgehalten, das alle folgenden Inhalte thematisiert?
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Allgemeine Hinweise:
Links zu Beispieldokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/mrsaiblatt/ |
Allgemeine Hinweise:
Links zu Beispieldokumenten finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/mrsaiblatt/ Leistungserbringerbezogene Hinweise Für Belegärzte gilt: Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. Es muss sich nicht um Informationsblätter des Krankenhauses handeln. Der Belegarzt kann alternativ eigene Informationsblätter vorhalten. |
NWIES
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67.1 |
Wurden bei den Mitarbeitern im Krankenhaus Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion durchgeführt, die in einer Beobachtungsperiode mindestens 150 beobachtete Indikationen auf mindestens einer Station umfassten?
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Allgemeine Hinweise:
In Anlehnung an die WHO bzw. die "Aktion Saubere Hände": Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/comp/ |
Allgemeine Hinweise:
In Anlehnung an die WHO bzw. die "Aktion Saubere Hände". Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/comp/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Belegärzte gilt: Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
NWIES
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68.1 |
Wie viele Normalstationen waren am 31.12.2025 im Krankenhaus vorhanden?
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Allgemeine Hinweise:
Definition Normalstation (gemäß gematik - Bettenbelegung melden. (gematik). DEMIS Wissensdatenbank. Abgerufen am 18. Juni 2024, von https://wiki.gematik.de/display/DSKB/Bettenbelegung+melden):
Definition Bett auf Normalstation
Betten auf Normalstationen sind alle Betten eines Krankenhausstandortes außer Intensivbetten und Betten für gesunde Neugeborene. Psychiatrische Stationen (Betten, in denen i.d.R. Leistungen erbracht werden, die nicht nach DRGs abgerechnet werden (insb. Allg. Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik/ Psychotherapie, d.h. Schlüsselnummern 2900, 3000 und 3100 nach Fachabteilungsgliederung gem. § 301 SGB V)) sind nicht zu melden.
Es sind alle Normalstationen anzugeben, die am 31.12.2025 für die Patientenversorgung genutzt wurden. Ausgeschlossen sind Stationen, die länger als 6 Monate im Jahr 2025 geschlossen waren. Stationen, die weniger als 6 Monate im Jahr geschlossen waren, sollen in die Angabe einbezogen werden. |
Allgemeine Hinweise:
Es sind alle Normalstationen anzugeben, die am 31.12.2024 für die Patientenversorgung genutzt wurden. Ausgeschlossen sind Stationen, die länger als 6 Monate im Jahr 2024 geschlossen waren. Stationen, die weniger als 6 Monate im Jahr geschlossen waren, sollen in die Angabe einbezogen werden. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Belegärzte gilt: Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
NWIES
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68.2 |
keine Normalstation vorhanden
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Es ist "ja" anzugeben, wenn im Krankenhaus keine Normalstation vorgehalten wird.
Definition Normalstation (gemäß gematik - Bettenbelegung melden. (gematik). DEMIS Wissensdatenbank. Abgerufen am 18. Juni 2025, von https://wiki.gematik.de/display/DSKB/Bettenbelegung+melden):
Definition Bett auf Normalstation
Betten auf Normalstationen sind alle Betten eines Krankenhausstandortes außer Intensivbetten und Betten für gesunde Neugeborene. Psychiatrische Stationen (Betten, in denen i.d.R. Leistungen erbracht werden, die nicht nach DRGs abgerechnet werden (insb. Allg. Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik/Psychotherapie, d.h. Schlüsselnummern 2900, 3000 und 3100 nach Fachabteilungsgliederung gem. § 301SGB V)) sind nicht zu melden. |
Es ist "ja" anzugeben, wenn im Krankenhaus keine Normalstation vorgehalten wird.
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NWIES
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69 |
Auf wie vielen Normalstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?
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Allgemeine Hinweise:
Definition Normalstation
Definition Bett auf Normalstation (gemäß gematik - Bettenbelegung melden. (gematik). DEMIS Wissensdatenbank. Abgerufen am 18. Juni 2024, von https://wiki.gematik.de/display/DSKB/Bettenbelegung+melden): Betten auf Normalstationen sind alle Betten eines Krankenhausstandortes außer Intensivbetten und Betten für gesunde Neugeborene. Psychiatrische Stationen (Betten, in denen i.d.R. Leistungen erbracht werden, die nicht nach DRGs abgerechnet werden (insb. Allg. Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik/Psychotherapie, d.h. Schlüsselnummern 2900, 3000 und 3100 nach Fachabteilungsgliederung gem. § 301SGB V)) sind nicht zu melden.
Es sollen nur die Normalstationen einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Normalstationen waren am 30.06.2025 im Krankenhaus vorhanden?“ gezählt wurden.
Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compnorm/ |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur die Normalstationen einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Normalstationen waren am 30.06.2024 im Krankenhaus vorhanden?“ gezählt wurden. Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compnorm/ |
NWIES
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70.1 |
Wie viele IMC/Aufwachstationen waren am 31.12.2025 im Krankenhaus vorhanden?
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Allgemeine Hinweise:
Es sind alle IMC/Aufwachstationen anzugeben, die am 31.12.2025 für die Patientenversorgung genutzt wurden. Ausgeschlossen sind Stationen, die länger als 6 Monate im Jahr 2025 geschlossen waren. Stationen, die weniger als 6 Monate im Jahr geschlossen waren, sollen in die Angabe einbezogen werden. |
Allgemeine Hinweise:
Es sind alle IMC/Aufwachstationen anzugeben, die am 31.12.2024 für die Patientenversorgung genutzt wurden. Ausgeschlossen sind Stationen, die länger als 6 Monate im Jahr 2024 geschlossen waren. Stationen, die weniger als 6 Monate im Jahr geschlossen waren, sollen in die Angabe einbezogen werden. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Belegärzte gilt: Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
NWIES
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71 |
Auf wie vielen IMC/Aufwachstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur die IMC/Aufwachstationen einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele IMC/Aufwachstationen waren am 31.12.2025 im Krankenhaus vorhanden?“ gezählt wurden. Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compimc/ |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur die IMC/Aufwachstationen einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele IMC/Aufwachstationen waren am 31.12.2024 im Krankenhaus vorhanden?“ gezählt wurden. Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compimc/ |
NWIES
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72.1 |
Wie viele Intensivstationen waren am 31.12.2025 im Krankenhaus vorhanden?
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Allgemeine Hinweise:
Es sind alle Intensivstationen anzugeben, die am 31.12.2025 für die Patientenversorgung genutzt wurden. Ausgeschlossen sind Stationen, die länger als 6 Monate im Jahr 2025 geschlossen waren. Stationen, die weniger als 6 Monate im Jahr geschlossen waren, sollen in die Angabe einbezogen werden. |
Allgemeine Hinweise:
Es sind alle Intensivstationen anzugeben, die am 31.12.2024 für die Patientenversorgung genutzt wurden. Ausgeschlossen sind Stationen, die länger als 6 Monate im Jahr 2024 geschlossen waren. Stationen, die weniger als 6 Monate im Jahr geschlossen waren, sollen in die Angabe einbezogen werden. Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Belegärzte gilt: Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |
NWIES
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73 |
Auf wie vielen Intensivstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?
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Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur die Intensivstationen einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Intensivstationen waren am 31.12.2025 im Krankenhaus vorhanden?“ gezählt wurden. Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compint/ |
Allgemeine Hinweise:
Es sollen nur die Intensivstationen einbezogen werden, die für die Angabe im Feld „Wie viele Intensivstationen waren am 31.12.2024 im Krankenhaus vorhanden?“ gezählt wurden. Eine Beobachtungsperiode umfasst maximal sechs Wochen. Die Compliance-Beobachtungen können durch eigenes Personal oder externe Beauftragte erfolgen. Der Begriff der Händedesinfektion bezieht sich hier nur auf die hygienische Händedesinfektion, nicht auf die chirurgische Händedesinfektion im OP. Als Anleitung zur Compliance-Beobachtung der Händedesinfektion können die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: „Five moments for hand hygiene“ bzw. die Vorgaben der „Aktion Saubere Hände“ verwendet werden. Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compint/ |
NWIES
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74.1 |
Wie viele Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion der Indikationsgruppe 2 (vor aseptischen Tätigkeiten) wurden auf den angegebenen Normalstationen, IMC/Aufwachstationen und Intensivstationen, im Jahr 2025 durchgeführt?
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Allgemeine Hinweise:
Es soll die Anzahl der durchgeführten Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion der Indikationsgruppe 2 (vor aseptischen Tätigkeiten) angegeben werden, die innerhalb aller durchgeführten Beobachtungsperioden mit mindestens 150 Indikationen angegeben wurden. Es soll die Anzahl der durchgeführten Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion der Indikationsgruppe 2 (vor aseptischen Tätigkeiten) angegeben werden, die auf den Stationen durchgeführt wurden, die in den vorangegangen Feldern „Auf wie vielen Normalstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“, „Auf wie vielen IMC/Aufwachstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“ sowie „“Auf wie vielen Intensivstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“, angegeben wurden. Grundlage für die Compliance-Beobachtungen der Händedesinfektion sind die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: "Five moments for hand hygiene" bzw. die Vorgaben der "Aktion Saubere Hände". Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compind2/ |
Allgemeine Hinweise:
Es soll die Anzahl der durchgefühten Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion der Indikationsgruppe 2 (vor aseptischen Tätigkeiten) angegeben werden, die innerhalb aller durchgeführten Beobachtungsperioden mit mindestens 150 Indikationen angegeben wurden. Es soll die Anzahl der durchgefühten Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion der Indikationsgruppe 2 (vor aseptischen Tätigkeiten) angegeben werden, die auf den Stationen durchgeführt wurden, die in den vorangegangen Feldern „Auf wie vielen Normalstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“, „Auf wie vielen IMC/Aufwachstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“ sowie „“Auf wie vielen Intensivstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“, angegeben wurden. Grundlage für die Compliance-Beobachtungen der Händedesinfektion sind die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: "Five moments for hand hygiene" bzw. die Vorgaben der "Aktion Saubere Hände". Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compind2/ |
NWIES
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75 |
Wie viele Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion wurden auf den angegebenen Normalstationen, IMC/Aufwachstationen und Intensivstationen, im Jahr 2025 durchgeführt?
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Allgemeine Hinweise:
Definition Normalstation (gemäß gematik - Bettenbelegung melden. (gematik). DEMIS Wissensdatenbank. Abgerufen am 18. Juni 2024, von https://wiki.gematik.de/display/DSKB/Bettenbelegung+melden):
Es soll die Anzahl der durchgeführten Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion angegeben werden, die innerhalb aller durchgeführten Beobachtungsperioden mit mindestens 150 Indikationen angegeben wurden.
Definition Bett auf Normalstation Betten auf Normalstationen sind alle Betten eines Krankenhausstandortes außer Intensivbetten und Betten für gesunde Neugeborene. Psychiatrische Stationen (Betten, in denen i.d.R. Leistungen erbracht werden, die nicht nach DRGs abgerechnet werden (insb. Allg. Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik/Psychotherapie, d.h. Schlüsselnummern 2900, 3000 und 3100 nach Fachabteilungsgliederung gem. § 301SGB V)) sind nicht zu melden. Es soll die Anzahl der durchgeführten Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion angegeben werden, die auf den Stationen durchgeführt wurden, die in den vorangegangen Feldern „Auf wie vielen Normalstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“, „Auf wie vielen IMC/Aufwachstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“ sowie „Auf wie vielen Intensivstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“ angegeben wurden. Grundlage für die Compliance-Beobachtungen der Händedesinfektion sind die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: "Five moments for hand hygiene" bzw. die Vorgaben der "Aktion Saubere Hände". Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compind2/ |
Allgemeine Hinweise:
Es soll die Anzahl der durchgefühten Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion angegeben werden, die innerhalb aller durchgeführten Beobachtungsperioden mit mindestens 150 Indikationen angegeben wurden. Es soll die Anzahl der durchgefühten Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion angegeben werden, die auf den Stationen durchgeführt wurden, die in den vorangegangen Feldern „Auf wie vielen Normalstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“, „Auf wie vielen IMC/Aufwachstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“ sowie „Auf wie vielen Intensivstationen wurden Compliance-Beobachtungen zur hygienischen Händedesinfektion bei mindestens 150 Indikationen in einer Beobachtungsperiode durchgeführt?“ angegeben wurden. Grundlage für die Compliance-Beobachtungen der Händedesinfektion sind die Vorgaben der WHO zu den 5 Indikationsgruppen: "Five moments for hand hygiene" bzw. die Vorgaben der "Aktion Saubere Hände". Einen Link zum Dokument finden Sie unter: https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/compind2/ Leistungserbringerbezogene Hinweise: Für Belegärzte gilt: Es ist nur auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden. |