Allgemeine Hinweise:
Entsprechende Hygienepläne gelten als Arbeitsanweisung.
Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2025 eingeführt wurden.
In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.
Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Standorten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Standort unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
• Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen.
Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
• Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete vorlagen.
Es kann sich auch um ein Dokument handeln, in dem das Belegkrankenhaus die eigenen Arbeitsanweisungen der jeweiligen Belegärzte gesammelt vorhält.