Anforderung an Schulungen:

Teilnahmen an Schulungen sind nur dann zu zählen, wenn die Schulungen alle der folgenden Inhalte enthielten:
Die Schulungsinhalte müssen nicht eigenständig in einer Schulung vermittelt werden, sondern können auch in Schulungen zu anderen Themen integriert werden. Eine Aufteilung der Schulung in mehrere Termine ist zulässig, wobei im Erfassungsjahr alle Schulungsinhalte vermittelt werden müssen. Die Schulungsinhalte müssen durch eine Fachärztin oder einen Facharzt UND durch eine examinierte Pflegefachkraft vermittelt werden. Die Schulungen können in Präsenz, online oder als E-Learning durchgeführt werden, bedürfen aber eines schriftlichen oder elektronischen Nachweises der Teilnahme. Bei Vermittlung der Inhalte über ein E-Learning-Format, müssen die Inhalte durch eine Fachärztin oder einen Facharzt UND durch eine examinierte Pflegefachkraft zusammengestellt worden sein. Für die Vermittlung über E-Learning kann z. B. die E-Learning-Plattform des Sepsisdialogs genutzt werden. URL: https://sepsisdialog.rz.uni-greifswald.de (abgerufen am: 21.05.2025)

Zu zählendes Personal:

Ärztinnen und Ärzte (ohne Belegärzte) in Personen, die in der stationären Versorgung tätig sind. Ausgenommen ist die Anzahl der geschulten Ärztinnen und Ärzte in Personen, die auf Fachabteilungen mit folgenden Schlüsseln eingesetzt sind:

Pflegefachpersonal in Personen, welches in der stationären Versorgung tätig ist:
Ausgenommen ist die Anzahl des geschulten Personals der aufgelisteten Professionen in Personen, das auf Fachabteilungen mit folgenden Schlüsseln (gemäß Datenübermittlung nach § 301Abs. 3 SGB V, Schlüssel 6) eingesetzt sind:
Weiteres Pflegepersonal in Personen, welches in der stationären Versorgung tätig ist:

Ausgenommen ist die Anzahl des geschulten Personals der aufgelisteten Professionen in Personen, das auf Fachabteilungen mit folgenden Schlüsseln (gemäß Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V, Schlüssel 6) eingesetzt ist:
Mindestens 80 % des angegebenen ärztlichen sowie des Pflegefachpersonals und des weiteren Pflegepersonals müssen einmal jährlich gemäß den Anforderungen des Qualitätsindikators geschult werden. Diese Schulungsquote ergibt sich aus dem Verhältnis von Personenzahl der geschulten Ärztinnen und Ärzten und des Pflegefachpersonals und des weiteren Pflegepersonals zur Anzahl der VK derselben.