Zu zählendes Personal:

Pflegefachpersonal, welches in der stationären Versorgung tätig ist (gemäß Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, A-11.2):
Ausgenommen ist die Anzahl von VK-Anteilen der aufgelisteten Professionen, die auf Fachabteilungen mit folgenden Schlüsseln (gemäß Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V, Schlüssel 6) erbracht wird. Zu beachten ist, dass die übergreifende Ausschlussliste des QS-Verfahrens für diese Anforderung erweitert ist: