Die Arbeitsanweisung muss für alle Fachabteilungen, ausgenommen derjenigen mit folgenden Schlüsseln, gelten (gemäß Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V, Schlüssel 6):
Die Arbeitsanweisung muss durch die Geschäftsführung / den Vorstand autorisiert sein. Eine unterjährige Aktualisierung ist zulässig. Die aktualisierte Version muss die vorbestehende nahtlos ablösen.