Anforderung an Schulungen:

Teilnahmen an Schulungen sind nur dann zu zählen, wenn die Schulungen alle der folgenden Inhalte enthielten:
Die Schulungsinhalte müssen nicht eigenständig in einer Schulung vermittelt werden, sondern können auch in Schulungen zu anderen Themen integriert werden. Eine Aufteilung der Schulung in mehrere Termine ist zulässig, wobei im Erfassungsjahr alle Schulungsinhalte vermittelt werden müssen. Die Schulungsinhalte müssen durch eine Fachärztin oder einen Facharzt UND durch eine examinierte Pflegefachkraft vermittelt werden. Die Schulungen können in Präsenz, online oder als E-Learning durchgeführt werden, bedürfen aber eines schriftlichen oder elektronischen Nachweises der Teilnahme. Bei Vermittlung der Inhalte über ein E-Learning-Format, müssen die Inhalte durch eine Fachärztin oder einen Facharzt UND durch eine examinierte Pflegefachkraft zusammengestellt worden sein. Für die Vermittlung über E-Learning kann z. B. die E-Learning-Plattform des Sepsisdialogs genutzt werden. URL: https://sepsisdialog.rz.uni-greifswald.de (abgerufen am: 21.05.2025)

Zu zählendes Personal:

Ärztinnen und Ärzte (ohne Belegärzte) in Vollkräften (VK), die in der stationären Versorgung tätig sind (gemäß Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, A-11.1). Ausgenommen ist die Anzahl von VK-Anteilen von Ärztinnen und Ärzten, die auf Fachabteilungen mit folgenden Schlüsseln (gemäß Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V, Schlüssel 6) erbracht wird:

Pflegefachpersonal, welches in der stationären Versorgung tätig ist (gemäß Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, A-11.2):
Ausgenommen ist die Anzahl von VK-Anteilen der aufgelisteten Professionen, die auf Fachabteilungen mit folgenden Schlüsseln (gemäß Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V, Schlüssel 6) erbracht wird:
Weiteres Pflegepersonal, welches in der stationären Versorgung tätig ist (gemäß Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, A-11.2):
Ausgenommen ist die Anzahl von VK-Anteilen der aufgelisteten Professionen, die auf Fachabteilungen mit folgenden Schlüsseln (gemäß Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V, Schlüssel 6) erbracht wird: