Zu zählendes Personal:

Weiteres Pflegepersonal, welches in der stationären Versorgung tätig ist (gemäß Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, A-11.2):
Ausgenommen ist die Anzahl von VK-Anteilen der aufgelisteten Professionen, die auf Fachabteilungen mit folgenden Schlüsseln (gemäß Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V, Schlüssel 6) erbracht wurde: