Hierunter fallen jegliche intrakoronare Bildgebungen, wie IVUS (intravascular ultrasound) oder OCT (optical coherence tomography).
Für die Definition eines pathologischen Befundes der intrakoronaren Bildgebung gilt die aktuell gültige Leitlinie.

IVUS und OCT sind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.