Die Definition für ein standardisiertes Testverfahren entspricht Gebührenordnungsposition 35600 („Testverfahren, standardisierte“) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, u.a. „Obligater Leistungsinhalt: Anwendung standardisierter Testverfahren (Fragebogentest und/oder Orientierender Test), Auswertung eines Testverfahrens, Schriftliche Aufzeichnung, Dauer mindestens 5 Minuten“.
Der Therapieverlauf ist die Phase zwischen der Anfangsphase der Behandlung und der Abschlussphase. Er umfasst die Kernzeit der therapeutischen Intervention. Die Länge der Verlaufsphase wird patientenindividuell von dem Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin festgelegt. Die Entscheidung über die patientenindividuelle Angemessenheit und den Einsatz eines konkreten standardisierten Messverfahrens liegt bei dem Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin. Die standardisierten Instrumente sollten möglichst denen, die im Rahmen der Diagnostik angewendet wurden, entsprechen.