Die Definition für ein psychometrisches Testverfahren entspricht Gebührenordnungsposition 35601 („Testverfahren, psychometrische“) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, u.a. „Obligater Leistungsinhalt: Anwendung psychometrischer Testverfahren (Funktionstest und/oder Entwicklungstest und/oder Intelligenztest), Auswertung eines Testverfahrens, Schriftliche Aufzeichnung, Dauer mindestens 5 Minuten“.
Der Therapieverlauf ist die Phase zwischen der Anfangsphase der Behandlung und der Abschlussphase. Er umfasst die Kernzeit der therapeutischen Intervention. Die Länge der Verlaufsphase wird patientenindividuell von dem Psychotherapeuten / der Psychotherapeutin. Die Entscheidung über die patientenindividuelle Angemessenheit und den Einsatz eines konkreten standardisierten Testverfahrens liegt bei dem Psychotherapeuten / der Psychotherapeutin. Die standardisierten Instrumente sollten möglichst denen, die in im Rahmen der Diagnostik angewendet wurden, entsprechen.