Standorte, die erstmals, unterjährig oder erneut Leistungen im Sinne dieser Richtlinie erbringen möchten, haben die Einhaltung der Qualitätsanforderungen vor Leistungsaufnahme anhand der Daten gemäß Anlage 5 gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen. Der Nachweis ist auch an das IQTIG zu übermitteln.