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40 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf Vollzeitäquivalente) müssen Pflegekräfte gemäß Anlage 1 QFR-RL; I.2.2 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit einer zusätzlich abgeschlossenen Weiterbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 5 Buchstabe a, b, c oder d sein.
Auf die Quote des fachweitergebildeten Pflegedienstes können zudem angerechnet werden:
- Pflegekräfte gemäß Anlage 1 QFR-RL; I.2.2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die sich in einer Weiterbildung „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß Anlage 1 QFR-RL; I.2.2 Absatz 1 Satz 5 Buchstabe c befinden, können mit dem Faktor 0,5 auf die Quote des Perinatalzentrums angerechnet werden, bei dem sie tatsächlich tätig sind,
- letztmalig dauerhaft Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die am Stichtag 1. Januar 2017 folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung – Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet – und
- mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 1. Januar 2017 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung.