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30 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf Vollzeitäquivalente) müssen Pflegekräfte gemäß Anlage 1 QFR-RL; II.2.2 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit einer zusätzlich abgeschlossenen Weiterbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 5 Buchstabe a, b, c oder d sein.

Auf die Quote des fachweitergebildeten Pflegedienstes können zudem angerechnet werden:  
  1. Pflegekräfte gemäß Anlage 1 QFR-RL; II.2.2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die sich in einer Weiterbildung „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß Anlage 1 QFR-RL; II.2.2 Absatz 1 Satz 5 Buchstabe c befinden, können mit dem Faktor 0,5 auf die Quote des Perinatalzentrums angerechnet werden, bei dem sie tatsächlich tätig sind,

  2. letztmalig dauerhaft Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die am Stichtag 1. Januar 2017 folgende Voraussetzungen erfüllen: