Wie viele Personen (in Vollzeitäquivalenten) gehören dem Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation an, die die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert haben und denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger erteilt wurde? Es dürfen nur Personen berücksichtigt werden, die insgesamt während der Berufsausbildung und nach dem Abschluss mindestens 1260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert haben und dies durch die Vorlage geeigneter Nachweise belegen können.