Wie viele Personen (in Vollzeitäquivalenten) gehören dem Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation an, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ohne Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ erteilt wurde, und die eine Weiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ absolviert haben.
Als Weiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ können folgende Weiterbildungen berücksichtigt werden:
- Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998,
- Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011,
- Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 29. September 2015
- zu Buchstabe a, b oder c gleichwertige Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung.