War in den Bereichen Geburtshilfe und Neonatologie eine professionelle psychosoziale Betreuung von Schwangeren gemäß § 4 Absatz 2 bis 4 sowie der Eltern von Früh- und kranken Neugeborenen durch hierfür qualifiziertes Personal im Leistungsumfang von 1,5 Vollzeit-Arbeitskräften pro 100 Aufnahmen von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1500 g pro Jahr fest zugeordnet und stand im Regeldienst montags bis freitags zur Verfügung?


Hinweis: