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Änderungen in den Ausfüllhinweisen im Vergleich zur Vorgängerversion
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| Datensatz | Zeile | Bezeichnung | Neuer Text | Alter Text |
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PPPA
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31 |
Jahr
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In diesem Datenfeld ist für die betreffende Einrichtung jeweils einmal das Kalenderjahr des Vorjahres und das Kalenderjahr des Nachweises einzutragen.
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-
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PPPA
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32 |
Gesamtanzahl Behandlungstage im Quartal
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Wird automatisch berechnet aus den Angaben in Tabelle A3.3 PPP-RL.
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Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Kalenderjahr in jeweils einem Teildatensatz anzugeben.
Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen: Die quartalsbezogene Gesamtanzahl der Behandlungstage für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 3) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.1. |
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PPPA
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35 |
Anzahl Behandlungstage (Psychiatrie (Erwachsene))
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Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen.
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Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:
Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3. Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart. Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugeben. |
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PPPA
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37 |
Anzahl Behandlungstage (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
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Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen.
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Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:
Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3. Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart. Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugeben. |
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PPPA
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39 |
Anzahl Behandlungstage (Psychosomatik)
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Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen.
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Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:
Die quartalsbezogene Anzahl der Behandlungstage je Behandlungsbereich für die differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 4) PPP-RL ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in Teil B PPP-RL Abschnitt B1.3. Die Behandlungstage eines Behandlungsbereichs ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anzahl der im jeweiligen Quartal behandelten Patientinnen und Patienten und deren Einstufung in die Behandlungsbereiche gemäß § 3 anhand der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart. Liegt im Berichtsquartal die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage in mindestens einem Behandlungsbereich um mehr als 2,5 Prozent über oder mehr als 2,5 Prozent unter der nach § 6 Absatz 3 PPP-RL ermittelten Anzahl der Behandlungstage des Vorjahres, erfolgt die Ermittlung der Mindestvorgaben abweichend auf der Basis der tatsächlichen Anzahl der Behandlungstage und Patienteneinstufungen des laufenden Quartals. Zum Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle Quartal anzugeben. |
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PPPA
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40 |
laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe
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Dieser Abschnitt enthält quartalsbezogen die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL.
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 darzustellen. |
Dieser Abschnitt enthält quartalsbezogen die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung
sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL. |
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PPPA
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41
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Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
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-
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
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PPPA
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42 |
stationsäquivalente Behandlung (297)
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 darzustellen. |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
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PPPA
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43
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Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
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-
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
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PPPA
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44 |
stationsäquivalente Behandlung (307)
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 darzustellen. |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
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PPPA
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46 |
VKS-Mind
Mindestpersonalausstattung der differenzierten Einrichtung
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Hier ist die errechnete Mindestpersonalausstattung in Vollkraftstunden einzutragen – differenziert nach den Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL.
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
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PPPA
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47 |
VKS-Ist Tatsächliche Personalausstattung der differenzierten Einrichtung
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Wird automatisch berechnet.
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Dieses Datenfeld enthält die quartalsbezogenen Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des in der Einrichtung tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 fünfter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und vierter Spiegelstrich PPP-RL: - Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer, schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten) - Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, pflegerische (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Nacht, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Genesungsbegleitung. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden. |
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PPPA
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48 |
VKS-Ist davon Fachkräfte der Berufsgruppen nach PPP-RL
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Die Angabe von Personal in diesem Datenfeld umfasst neben den Fachkräften der jeweiligen Berufsgruppe auch Personen in Ausbildung gemäß § 8 Absatz 2.
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PPPA
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49 |
VKS-Ist davon Anrechnung Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
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PPPA
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50 |
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
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PPPA
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51 |
Weitere Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
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Bei Erreichen der Höchstgrenze kann der Umfang von weiteren Fach- oder Hilfskräften angegeben werden.
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-
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PPPA
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52 |
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
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PPPA
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53 |
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
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Wird automatisch berechnet.
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
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PPPA
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54 |
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
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Wird automatisch berechnet.
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern. |
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PPPA
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62 |
Bezugsjahr der Mindestvorgabe
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Wird automatisch berechnet.
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PPPA
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63 |
Umsetzungsgrad der differenzierten Einrichtung
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Wird automatisch berechnet.
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Dieser Abschnitt enthält die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
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PPPA
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64 |
Mindestanforderung der differenzierten Einrichtung erfüllt
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Wird automatisch berechnet.
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Dieser Abschnitt enthält die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
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PPPA
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65 |
Mindestanforderung pflegerischer Nachtdienst erfüllt
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Wird automatisch berechnet.
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PPPA
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67
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Erbringung von Nachtdiensten
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Dieser Abschnitt enthält die quartalsbezogenen Angaben zur Mindestvorgabe und zur tatsächlichen Personalausstattung der Pflegefachpersonen gemäß § 5 im Nachtdienst der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5.
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PPPA
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82 |
Ausfallquote
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Wird automatisch berechnet.
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PPPA
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86 |
Prozentsatz
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Wird automatisch berechnet.
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PPPA
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101 |
laufende Nummer der Mindestvorgaben, tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad und Erfüllung der Anforderungen pro Berufsgruppe bei Vorliegen eines nicht quartalsbezogenen Ausnahmetatbestandes
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Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL.
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 darzustellen. |
Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die berufsgruppenbezogenen Angaben zur Mindestpersonalausstattung, zur tatsächlichen Personalausstattung
sowie zur Anrechnung, zum Umsetzungsgrad und zur Erfüllung der Mindestanforderungen der differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 PPP-RL. |
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PPPA
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102
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Berufsgruppe (Psychiatrie (Erwachsene))
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
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PPPA
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103 |
stationsäquivalente Behandlung (297)
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 darzustellen. |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
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PPPA
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104
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Berufsgruppe (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
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-
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
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PPPA
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105 |
stationsäquivalente Behandlung (307)
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 darzustellen. |
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
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PPPA
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107
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VKS-Mind
Mindestpersonalausstattung
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-
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
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PPPA
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108 |
VKS-Ist Tatsächliche Personalausstattung
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Wird automatisch berechnet.
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Dieses Datenfeld enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, Angaben zur tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des auf der Station jeweils tätigen Personals der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben. Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4 PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 vierter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und dritter Spiegelstrich PPP-RL: - Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung ausländischer, schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten) - Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, ärztlicher Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Nachtdienste Pflege, Genesungsbegleitung. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden. |
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PPPA
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110
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VKS-Ist davon Anrechnung Fach- oder Hilfskräfte Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
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-
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
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PPPA
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111
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VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
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-
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
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PPPA
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113 |
VKS-Ist
davon Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
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Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
Stationsäquivalente Behandlung: Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
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PPPA
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114 |
Umsetzungsgrad der Berufsgruppe
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Wird automatisch berechnet.
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
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PPPA
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115 |
Mindestanforderung der Berufsgruppe erfüllt
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Wird automatisch berechnet.
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Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29) und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt A6.4.3 zu erläutern. |
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PPPA
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125 |
Umsetzungsgrad der differenzierten Einrichtung
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Wird automatisch berechnet.
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Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
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PPPA
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126 |
Mindestanforderung der differenzierten Einrichtung erfüllt
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Wird automatisch berechnet.
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Dieser Abschnitt enthält, bezogen auf den Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Angaben zum Umsetzungsgrad der Mindestpersonalanforderungen gemäß § 7 Absatz 3 PPP-RL sowie die Angaben zur Erfüllung gemäß § 7 Absatz 4 PPP-RL. Die Mindestvorgaben der differenzierten Einrichtungen sind erfüllt, wenn in keiner Berufsgruppe der geforderte Umsetzungsgrad unterschritten wurde.
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PPPA
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189 |
Gültigkeitsdauer
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Diese Kodes sind zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart (im Sinne des OPS Regelbehandlung, Intensivbehandlung bzw. Komplexbehandlung) anzugeben. Da in der Auflistung auf einen Patientenbezug verzichtet wird, muss hier die Gültigkeitsdauer des Kodes zugeordnet werden. Die Gültigkeitsdauer ist die Anzahl von Tagen bis zu dem Ende der Behandlung oder dem Wechsel der Behandlungsart. Der Tag der Entlassung bzw. des Wechsels wird, außer wenn dieser gleichzeitig der Tag des Beginns ist, nicht gezählt.
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Diese Kodes sind zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart (im Sinne des OPS Regelbehandlung, Intensivbehandlung bzw. Komplexbehandlung) anzugeben. Da in der Auflistung auf einen Patientenbezug verzichtet wird, muss hier die Gültigkeitsdauer des Kodes zugeordnet werden. Die Gültigkeitsdauer ist die Anzahl von Tagen bis zu dem Ende der Behandlung oder dem Wechsel der Behandlungsart. Der Tag der Entlassung bzw. des Wechsels wird, auÃer wenn dieser gleichzeitig der Tag des Beginns ist, nicht gezählt.
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