FAQ: Ist die Verarbeitung von patientenbezogenen Daten datenschutzkonform?
Ja - die Verarbeitung ist datenschutzkonform. Art. 6 DSGVO verlangt eine rechtmäßige Verarbeitung. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO ist dies gegeben, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Zusätzlich gelten nach Art. 9 DSGVO strenge Anforderungen an die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten - z. B. Gesundheitsdaten. Sie ist nur erlaubt, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen in Abs. 2 vorliegen. Hier ergibt sich die Erlaubnis aus Abs. 2 lit. b), da durch die gesetzlichen Regelungen im SGB V eine entsprechende Pflicht zur Verarbeitung der Daten für die Qualitätssicherung besteht. In den §§ 136 ff. SGB V sind die gesetzlichen Grundlagen für die Qualitätssicherung beschrieben, die der G-BA in seinen Richtlinien und Beschlüssen konkretisiert. § 299 SGB V erlaubt, hierfür Sozialdaten für Zwecke der Qualitätssicherung in dem erforderlichen Umfang auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten zu verarbeiten. Die Erforderlichkeit der Daten für dieses QS-Verfahren wird in Anlage II der DeQS-RL dargestellt. Fallinformationen werden nur pseudonymisiert übermittelt, sodass eine Identifizierung von Patientinnen und Patienten durch das IQTIG zu keinem Zeitpunkt möglich ist.