Sekundäre Datennutzung

Nach § 137a Abs. 10 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) stellt das IQTIG alle bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V erhobenen Daten für sekundäre wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat hierzu gemäß § 137a Abs. 10 Satz 4 SGB V in seiner Verfahrungsordnung (VerfO) Kapitel 8 Regelungen für ein transparentes Verfahren zur Nutzung dieser Daten festgelegt.

Die folgenden Informationen zu den Antragsmodalitäten basieren auf diesen Vorgaben. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhalten zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die im Rahmen der externen Qualitätssicherung erhobenen Daten. Die Auswertungen werden gemäß 8. Kapitel § 4 Abs. 2 VerfO ausschließlich durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des IQTIG vorgenommen.

Welche Daten können ausgewertet werden?

Eine Übersicht der einzelnen bestehenden QS-Verfahren und deren jeweiligen Hintergrund finden Sie unter QS-Verfahren. Die für die sekundäre Datennutzung zur Verfügung stehenden Daten und Variablen können Sie den jeweiligen Datensatzbeschreibungen entnehmen (s. Antragsunterlagen).
Bitte beachten Sie, dass es bei Änderungen in den QS-Verfahren auch zu Änderungen in den Daten kommt. Entsprechend können zwischen den Datenjahren Abweichungen bestehen.

Bitte beachten Sie zudem, dass die Auswertungen Datenschutzvorgaben unterliegen. Die Institutskennzeichen sowie die Betriebsstättennummern liegen ausschließlich pseudonymisiert vor. Darüber hinaus dürfen Auswertungen gemäß 8. Kapitel § 4 Abs. 3 VerfO nur so gestaltet werden, dass eine Identifizierung einzelner Personen oder Leistungserbringer auch unter Nutzung von Zusatzwissen der Antragstellerin oder des Antragstellers sicher ausgeschlossen ist.

Wer darf Anträge stellen und wofür dürfen die Daten genutzt werden?

Grundsätzlich ist jede natürliche oder juristische Person antragsberechtigt. Der Antrag ist immer von der Person zu stellen, die die Datenauswertungen nutzen will. Diese Person hat auch eine Selbsterklärung zu potentiellen Interessenkonflikten vorzulegen.

Die vom IQTIG zur Verfügung gestellten Auswertungen dürfen ausschließlich zur Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen oder zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherung genutzt werden.

Publikation

Die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet sich gemäß 8. Kapitel § 10 Abs. 3 VerfO, dem G-BA die veröffentlichten Ergebnisse in Form wissenschaftlicher Publikationen unverzüglich nach Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.
Sind innerhalb von zwei Jahren keine Informationen über Publikationen eingegangen, erfolgt eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Publikationen durch das IQTIG.
In jeder Publikation und Präsentation (z. B. Vortrag) ist wie folgt auf die Datenquelle hinzuweisen:

„Es wurden Daten aus Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 136 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses verwendet.“
In englischsprachigen Publikationen wird wie folgt auf die Datenquelle verwiesen: “Data from quality assurance procedures pursuant to Section 136 of the German Social Code, Book Five (Sozialgesetzbuch, SGB V) of the Federal Joint Committee (Gemeinsamer Bundesausschuss, G-BA) were used for this study.”

Informationen zur Antragsstellung

Hier finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen für einen Antrag auf Sekundäre Datennutzung.

Übersicht über genehmigte Anträge

Hier finden Sie eine Übersicht aller vom G-BA genehmigten Anträge auf Sekundäre Datennutzung.