Mindestmengen-Prognosen

Die Mindestmengenregelungen legen für ausgewählte planbare Leistungen im Krankenhaus, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, die Höhe der jeweiligen jährlichen Mindestmenge je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses fest.
Für Patientinnen und Patienten bietet die Darstellung der Krankenhausstandorte, in denen Leistungsbereiche der Mindestmengen angeboten werden, eine Unterstützung bei der Auswahl der passenden Klinik.
Im Transparenzgesetz ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Prognoseprüfung und die Entscheidungen, der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 dargestellt werden soll (§ 135d, Absatz 3 Satz 1 Nr. 67 SGB V).

Gemäß § 135d Absatz 3 Satz 8 Nr. 1 SGB V sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (LVKK/EK) aufgefordert, dem IQTIG die entsprechenden Informationen zu übermitteln.
Das IQTIG hat gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) ein aufwandsarmes Vorgehen abgestimmt. Die LVKK/EK übermitteln die Informationen gemäß des Anhangs zur Anlage 1 Mm-R, die zur Übermittlung an den G-BA verpflichtend vorgesehen sind, parallel an das IQTIG. Die Datenübermittlung wird unter Nutzung einer MS-Excel Vorlage erfolgen.
Wie die Bereitstellung der Vorlage erfolgt, befindet sich aktuell in Klärung. Die Übermittlung der Daten an das IQTIG erfolgt zeitnah zur Übermittlung an den G-BA im 4. Quartal 2024.