Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (QS PPP)
Seit dem 1. Januar 1991 regelte die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) die Maßstäbe und Grundsätze für die Ermittlung des Personalbedarfs in psychiatrischen Einrichtungen. Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen" (PsychVVG) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, bis zum 30. September 2019 verbindliche Mindestpersonalvorgaben für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen festzulegen.
Folgend wurde zum Jahresende 2019 die Psych-PV außer Kraft gesetzt und durch die seit dem 1. Januar 2020 geltende „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL) abgelöst. Das IQTIG wurde mit dem Beschluss des G-BA vom 14. Mai 2020 mit der Umsetzung der Strukturabfrage gemäß der PPP-RL beauftragt.
Weitere Informationen finden Sie in den Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie im Webportal zum Verfahren.
Qualitätsziele der PPP-Richtlinie
Die PPP-RL stellt verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (PPP-RL). Die Richtlinie regelt die Details zu Art und Umfang der Nachweise für diese Strukturabfrage. In einer ersten Stufe soll die PPP-RL die Ausgestaltung von Personalvorgaben etablieren (§ 1 Abs. 3 PPP-RL). Hierbei sind die Nachweise zur personellen Struktur in den Erwachsenenpsychiatrien, Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie in psychosomatischen Einrichtungen zu erbringen.
Die Nachweispflichten gelten für alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, die Patientinnen und Patienten vollstationär, teilstationär oder stationsäquivalent behandeln (§ 1 Abs. 2 PPP-RL).
Die mit dieser Richtlinie festgelegten verbindlichen Mindestvorgaben zur Personalausstattung sollen einen Beitrag zu einer leitliniengerechten Behandlung leisten. Die Mindestvorgaben sind keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung.
Nachweisverfahren ab Erfassungsjahr 2026 per Spezifikation
Das Nachweisverfahren für die Krankenhäuser ist in § 11 der PPP-RL geregelt. Das IQTIG wurde beauftragt, auf Basis der Richtlinie und der Anlage 3 eine Spezifikation zu entwickeln. Bis zur Veröffentlichung einer Spezifikation durch das IQTIG wurden die Daten für das Nachweisverfahren durch die dokumentationspflichtigen Einrichtungen über ein Servicedokument (Excel-Datei) erhoben. Die reguläre Datenübermittlung nach § 11 Abs. 2 PPP-RL erfolgt ab dem Erfassungsjahr 2026 nicht mehr quartalsweise per Excel-Datei, sondern jährlich auf Basis der Spezifikation. Grundlage für die Datenerhebung bildet der Nachweis in Anlage 3 der PPP-RL. Dabei müssen die Nachweise über die Einhaltung der personellen Mindestvorgaben differenziert nach Berufsgruppen geführt werden.
Zur Datenerhebung und -übermittlung des Nachweises wird ab dem Erfassungsjahr 2026 eine spezifikationskonforme Software benötigt. Eine vollständige Datenerhebung und –übermittlung ausschließlich mittels Servicedokument ist ab dem Erfassungsjahr 2026 nicht mehr möglich.
Gemäß Beschluss des G-BA vom 20. November 2025 ist das Servicedokument von stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik nur noch für das Melden einer Nichterfüllung der einrichtungs- und quartalsbezogenen Mindestvorgaben zu nutzen ist. Diese Meldung erfolgt bis spätestens sechs Wochen nach Ende des betreffenden Quartals.
Darstellung der Auswertungsergebnisse
Für die Erfassungsjahre 2021 bis 2025 übermittelt das IQTIG dem G-BA die Ergebnisse der Auswertungen gemäß § 11 Abs. 10 der PPP-RL quartalsweise in Form eines Quartalsberichtes. Grundlage für die Auswertungen bildet das vom IQTIG verfasste Auswertungs- und Berichtskonzept (ABK). Ab Erfassungsjahr 2026 übermittelt das IQTIG dem G-BA die Ergebnisse jährlich in Form eines Jahresberichts. Die Quartals- und Jahresberichte werden vom G-BA veröffentlicht. Die für den Jahresbericht vorgesehenen Auswertungen werden in einem Auswertungs- und Berichtskonzept für das Erfassungsjahr 2026 beschrieben.
Darüber hinaus bereitet das IQTIG die Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im strukturierten Qualitätsbericht nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V standortbezogen auf. Die standortbezogenen Ergebnisse werden in den „Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser“ (Qb-R) veröffentlicht. Mit dem Beschluss des G-BA vom 2. November 2022 wurde das IQTIG mit der Ermittlung einer Stichprobe nach § 16 Absatz 8 PPP-RL beauftragt.
Die Dokumentation des Monats- und Stationsbezugs fand vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 unter Anwendung einer repräsentativen, jährlich wechselnden, Stichprobe von fünf Prozent der Krankenhausstandorte einschließlich der an diesen Standorten vorhandenen Einrichtungen (Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik) statt.
Die Beauftragung beinhaltete unter anderem die Entwicklung eines Umsetzungskonzeptes der Stichprobenziehung sowie die Ermittlung einer Grundgesamtheit der Einrichtungen für das Erfassungsjahr 2023. Ab Erfassungsjahr 2026 ist lediglich die quartals- und einrichtungsbezogene Nachweisführung (Teil A der Anlage 3 der PPP-RL) von Seiten der Leistungserbringer zu dokumentieren, sodass die Stichprobenziehung entfällt.
Spezifikation
Strukturabfrage der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) Teil A (PPPA)
Die Ausfüllhinweise dienen als Hilfestellung bei der Dokumentation durch den Anwender. Ausfüllhinweise
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Spezifikationsjahr 2025
V01 / 30.01.2024 / 321 KB
Bildet anhand von Fragen und Antwortmöglichkeiten ab, welche Daten durch den Leistungserbringer dokumentiert werden müssen. Dokumentationsbogen
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Spezifikationsjahr 2025
V01 / 30.01.2024 / 273 KB
Veröffentlichungen
Zusatzinformationen
Begleitdokumente
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PPP - Informationsschreiben Leistungserbringer
03.03.2026 / 115 KB