Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (QS PPP)

Seit dem 1. Januar 1991 regelte die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) die Maßstäbe und Grundsätze für die Ermittlung des Personalbedarfs in psychiatrischen Einrichtungen. Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen" (PsychVVG) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, bis zum 30. September 2019 verbindliche Mindestpersonalvorgaben für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen festzulegen.

Folgend wurde zum Jahresende 2019 die Psych-PV außer Kraft gesetzt und durch die seit dem 1. Januar 2020 geltende „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL) abgelöst. Das IQTIG wurde mit dem Beschluss des G-BA vom 14. Mai 2020 mit der Umsetzung der Strukturabfrage gemäß der PPP-RL beauftragt.

Qualitätsziele der PPP-Richtlinie

Die Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (PPP-RL) hat zum Ziel, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psychosomatischen Versorgung festzulegen. Sie regelt die Details zu Art und Umfang der Nachweise für diese Strukturabfrage.

In einer ersten Stufe soll die PPP-RL die Ausgestaltung von Personalvorgaben etablieren (§1 Abs. 3 PPP-RL). Hierbei sind die Nachweise zur personellen Struktur in den Erwachsenenpsychiatrien, Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie in psychosomatischen Einrichtungen zu erbringen. Die Nachweispflichten gelten für alle nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, die Patientinnen und Patienten vollstationär, teilstationär oder stationsäquivalent behandeln (§ 1 Abs. 2 PPP-RL).

Nachweisverfahren vorerst per Servicedokument

Bis zur Veröffentlichung einer Spezifikation durch das IQTIG werden die Daten für das Nachweisverfahren über ein Servicedokument erhoben. Dieses Servicedokument steht den dokumentationspflichtigen Einrichtungen auf der Internetseite des G-BA zur Verfügung. Dabei müssen die Nachweise über die Einhaltung der Mindestvorgaben differenziert nach Berufsgruppen geführt werden. Das Nachweisverfahren für die Krankenhäuser ist in §11 der PPP-RL geregelt.

Für die Auswertung der erhobenen Daten der Erfassungsjahre, die unter Verwendung des Servicedokuments gemäß § 16 Abs. 5 PPP-RL erhoben werden, wurde ein Berichtsformat auf Grundlage des Servicedokuments entwickelt. Der G-BA hat die Umsetzung des Auswertungs- und Berichtskonzeptes durch das IQTIG für die Erfassungsjahre 2020 und 2021 am 21. Oktober 2021 sowie für das Erfassungsjahr 2022 am 18. August 2022 beschlossen.

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