FAQ: Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik
Allgemein
Wer ist von der PPP-Richtlinie betroffen?
Krankenhäuser mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche, soweit darin Patientinnen oder Patienten behandelt werden, die einer vollstationären, teilstationären oder stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 Absatz 1 SGB V bedürfen und nach Art und Schwere der Krankheit den Behandlungsbereichen gemäß § 3 in Verbindung mit Anlage 2 zugeordnet werden können, müssen einen Nachweis über die Erfüllung der in der PPP-RL geregelten Mindestanforderungen erbringen.
Muss ich mich ab 2027 beim IQTIG registrieren?
Ja, eine Registrierung beim IQTIG ist notwendig. Hierzu werden Sie zum Jahreswechsel 2026/2027 vom IQTIG kontaktiert werden und weitere Informationen erhalten.
Welche Auswertungen sind ab dem Erfassungsjahr 2026 vorgesehen?
Bis zum Erfassungsjahr 2025 wurden die Auswertungen der Daten zur Strukturabfrage gemäß Anlage 3 der PPP-RL vom IQTIG in Form eines Quartalsberichtes an den G-BA übermittelt und veröffentlicht. Ab dem Erfassungsjahr 2026 erfolgt die Übermittlung der Auswertungen gemäß § 11 Abs. 10 der PPP-RL jährlich in Form eines Jahresberichts, der vom G-BA veröffentlich wird. Die für den Jahresbericht vorgesehenen Auswertungen werden in einem vom IQTIG verfassten Auswertungs- und Berichtskonzept (ABK) beschrieben. Nach Abnahme durch den G-BA ist das Auswertungs- und Berichtskonzept auf der Website des IQTIG abrufbar.
Darüber hinaus wird das IQTIG die Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im strukturierten Qualitätsbericht nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V standortbezogen aufbereiten. Die standortbezogenen Ergebnisse werden in den “Regelungen für Qualitätsberichte” (Qb-R)
veröffentlicht. Die Details dazu sind ebenfalls in der Qb-R geregelt.
QS-Dokumentation
Welche Angaben werden erhoben?
Grundlage für die Datenerhebung bildet der Nachweis in Anlage 3 der PPP-RL. Das IQTIG wurde beauftragt, auf Basis der Richtlinie und der Checkliste gemäß Anlage 3 eine Spezifikation zu entwickeln. Diese Spezifikation finden Sie auf der spezifischen Verfahrensseite.
Zur Datenerhebung und –übermittlung des Nachweises benötigen Sie ab dem Erfassungsjahr 2026 eine spezifikationskonforme Software. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter für QS-Software nach einer entsprechenden Erweiterung oder Komponente. Kontaktinformationen zu Softwareherstellern, die Software für die Umsetzung gemäß PPP-RL anbieten, finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Datenerhebung und –übermittlung für das jährliche Nachweisverfahren mittels Servicedokument ab dem Erfassungsjahr 2026 nicht mehr möglich ist.
An wen muss ich für das Erfassungsjahr 2026 Daten übertragen?
Im Rahmen der PPP-RL werden zwei Verfahren zur Datenübermittlung geregelt: a) Das jährliche Nachweisverfahren (§ 11 Absatz 2) und b) die quartalsweise Meldung über die Nichterfüllung der Mindestvorgaben (§ 11 Absatz 3). Während der jährliche Nachweis gemäß Anlage 3 ab dem Erfassungsjahr 2026 via spezifikationskonforme Software übermittelt wird, erfolgt die quartalsweise Nichterfüllungsmeldung im Erfassungsjahr 2026 weiterhin über das bis dato verwendete Servicedokument.
Zu a) Für den jährlichen Nachweis gemäß Anlage 3 werden Daten inkl. der Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vom Krankenhaus an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie an das IQTIG übermittelt. Vorgesehen ist, dass jedes Jahr zwischen dem 1. Januar und 15. Februar des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres der jährliche Nachweis gemäß Anlage 3 übermittelt wird.
Zu b) Die quartalsweise Meldung einer Nichterfüllung der einrichtungs- und quartalsbezogenen Mindestvorgaben hat spätestens sechs Wochen nach Ende des betreffenden Quartals an die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die zuständige Landesaufsichtsbehörde sowie das IQTIG zu erfolgen.
In der Nichterfüllungsmeldung sind die konkreten nicht erfüllten Mindestanforderungen aufzuführen und die Voraussetzungen gegebenenfalls vorliegender Ausnahmetatbestände nach § 10 nachzuweisen. Dazu ist die Checkliste gemäß Anlage 3, die vom G-BA als Servicedokument für die Übermittlung der Daten zur Verfügung gestellt wird, zu übermitteln.
Für die Übermittlung der quartalsweisen Nichterfüllungsmeldung ist das Webportal weiterhin zu nutzen.
Die Datenannahmestellen sind in einer Access-Datenbank in den Datenserviceinformationen veröffentlicht. Zudem finden Sie hier das entsprechende PDF-Dokument der „Übersicht Datenannahmestellen für QS-Daten“.
Bitte beachten Sie, dass für die Datenannahme für das jährliche Nachweisverfahren beim IQTIG ab dem Erfassungsjahr 2026 immer der spezifikationskonforme Datenservice unter der Mailadresse ppp-daten(at)iqtig.org zu nutzen ist.
Das oben genannte Webportal kann für das jährliche Nachweisverfahren nicht mehr genutzt werden.
Welche Lieferfristen muss ich beachten?
Nachweisverfahren (Lieferungen an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und das IQTIG): zum 15. Februar des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres, Korrekturzeitraum bis 1. März des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres, finale Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht bis 90 Tage nach dem 15. Februar des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres.
Quartalsweise Nichterfüllungsmeldung (Lieferungen an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die zuständige Landesaufsichtsbehörde und das IQTIG): Spätestens sechs Wochen nach Ende des betreffenden Quartals.
Konformitätserklärung: Gemeinsam mit den Nachweisdaten ist eine Erklärung über die Richtigkeit der Angaben zu übermitteln. Weitere Informationen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Bestätigung über Datenlieferungen: Weitere Informationen zur Bestätigung über Datenlieferungen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.