Sekundäre Datennutzung
Nach § 137a Abs. 10 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) stellt das IQTIG alle Datensätze, die es nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V für die Qualitätssicherung erhebt, für sekundäre wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhalten zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die erhobenen Daten. Die Auswertungen werden ausschließlich durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des IQTIG vorgenommen.
Eine Übersicht über die QS-Verfahren und deren jeweiligen Hintergrund finden Sie unter QS-Verfahren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß § 137a Abs. 10 Satz 4 SGB V in seiner Verfahrungsordnung (VerfO) Kapitel 8 Regelungen für ein transparentes Verfahren zur sekundären Datennutzung festgelegt. Die folgenden Informationen zu den Antragsmodalitäten basieren auf diesen Vorgaben.

Wer darf Anträge stellen und wofür dürfen die Daten genutzt werden?
Grundsätzlich ist jede natürliche oder juristische Person antragsberechtigt. Voraussetzung ist die Verpflichtung, die Ergebnisse ausschließlich zur eingereichten Fragestellung zu verwenden und die Ergebnisse wissenschaftlich zu publizieren. Der Antrag ist immer von der Person zu stellen, die die Datenauswertungen nutzen will. Diese Person hat auch die Selbsterklärung zu potentiellen Interessenkonflikten auszufüllen.
Die Daten verbleiben im IQTIG und werden von diesem für die Antragstellerin oder den Antragsteller nach ihrer bzw. seiner Vorgabe ausgewertet. Die vom IQTIG zur Verfügung gestellten Auswertungen dürfen ausschließlich zur Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen oder zur Förderung der Qualitätssicherung genutzt werden, wie im jeweiligen Antrag beschrieben.
Publikation
Die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet sich gemäß 8. Kapitel § 10 Abs. 3 der VerfO, dem G-BA die veröffentlichten Ergebnisse in Form wissenschaftlicher Publikationen unverzüglich nach Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Sind innerhalb von zwei Jahren keine Informationen über Publikationen eingegangen, erfolgt eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Publikationen durch das IQTIG.
In jeder Publikation und Präsentation (z. B. Vortrag) ist wie folgt auf die Datenquelle hinzuweisen: „Es wurden Daten aus Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 136 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses verwendet.“