Richtlinien des G-BA

Die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmen die Verfahren in der datengestützten Qualitätssicherung und regeln deren differenzierte Verfahrensabläufe. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat der G-BA zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen. Einige dieser Sonderregelungen betreffen die externe Qualitätssicherung.
Das IQTIG verarbeitet Daten aus fall- oder einrichtungsbezogenen Qualitätsdaten und Abrechnungsdaten der Krankenkassen (Sozialdaten) sowie Daten für Strukturerhebungen zur Ausstattung von Krankenhäusern.

Die Aufgaben der Datenverarbeitung werden durch die im Folgenden aufgeführten Richtlinien des G-BA geregelt. Neben den Richtlinien des G-BA sind für die Arbeit des IQTIG relevant:

Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)

Die DeQS-RL umfasst sektorenübergreifende und sektorspezifische Verfahren der ambulanten und stationären Qualitätssicherung und ermöglicht die Längsschnittbetrachtung von Daten. Dies bedeutet, dass nicht nur Momentaufnahmen von der Behandlung von Patientinnen und Patienten gemacht werden (z. B. zum Zeitpunkt der Entlassung), sondern dass gerade auch die Verläufe erhoben werden können, die eine gesteigerte Aussagefähigkeit hinsichtlich der Qualität der Leistungserbringung ermöglichen.
Die DeQS-RL ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt hat sie die "Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung" (Qesü-RL) abgelöst. Seit dem 1. Januar 2020 beinhaltet die DeQS-RL auch die Regelungen zu den direkten (bundesbezogenen) QS-Verfahren, die zuvor in der "Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern" (QSKH-RL) geregelt waren.

Nach einem Beschluss des G-BA sind zum 1. Januar 2021 alle QS-Verfahren der QSKH-RL in die DeQS-RL überführt worden. Damit wird die Weiterentwicklung der datengestützten Qualitätssicherung fortgeführt und der Eckpunktebeschluss des G-BA aus dem Jahr 2016 umgesetzt, einheitliche Rahmenbedingungen zur die Qualitätssicherung zu schaffen.
Zur Durchführung der QS-Verfahren arbeitet das IQTIG mit wichtigen Partnern im Gesundheitswesen zusammen. Dies sind die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG), die Landeskrankenhausgesellschaften (LKG), Kassenärztliche Vereinigungen (KV), Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZV), die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie eine unabhängige Vertrauensstelle.

Qualitätssicherungsverfahren

Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL)

Mit der plan. QI-RL setzt der G-BA eine der Aufgaben nach dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) um: Die Richtlinie regelt ein Verfahren zur Übermittlung von Auswertungsergebnissen zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sowie Maßstäben und Kriterien zu deren Bewertung an die Planungsbehörden der Bundesländer. Mithilfe dieser Qualitätsinformationen sollen die Landesbehörden in die Lage versetzt werden, eine qualitätsorientierte Krankenhausplanung vornehmen zu können.

Die plan.QI-RL baut bei der Erfassung der QS-Daten derzeit auf den Qualitätsindikatoren der ehemaligen QSKH-RL auf. Hierzu werden aktuell elf Indikatoren aus den indirekten (bzw. landesbezogenen) QS-Verfahren Gynäkologische Operationen (ohne Hysterektomien), Mammachirurgie und Geburtshilfe verwendet.

Qualitätssicherungsverfahren

Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)

Die QFR-RL ist eine Richtlinie des G-BA zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in Perinatalzentren. Perinatalzentren sind Spezialkliniken, die sich um die Versorgung von sehr kleinen Frühgeborenen mit weniger als 1.500g Geburtsgewicht kümmern.

Die Richtlinie regelt Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Versorgung dieser Früh- und Reifgeborenen. Die aufbereiteten und aktualisierten Berichte über die Versorgungsqualität in diesen Einrichtungen werden vom IQTIG jährlich am 1. Dezember unter www.perinatalzentren.org veröffentlicht.

Qualitätssicherungsverfahren

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)

Die oKFE-RL bestimmt das Nähere zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme. Sie teilt sich in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Im Allgemeinen Teil werden allgemeingültige Regelungen bezüglich der Einladungen von Anspruchsberechtigten und Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen getroffen.
Darüber hinaus sind dort grundsätzliche Vorgaben zu den im Rahmen der organisierten Krebsfrüherkennung vorgesehenen Programmbeurteilungen festgelegt. Insbesondere zu (möglichen) Datenquellen, zum Widerspruchsrecht der Versicherten und zum Datenfluss. Im Besonderen Teil finden sich zu den einzelnen Krebsfrüherkennungsprogrammen spezifische Regelungen. Derzeit umfasst dieser Teil Regelungen zur Früherkennung von Darmkrebs und zur Früherkennung von Zervixkarzinomen.

Ziel der oKFE-RL ist eine möglichst frühzeitige Entdeckung von Krebserkrankungen und deren Vorstufen, um eine frühzeitige Behandlung zu ermöglichen. So sollen Belastungen durch die Erkrankungen reduziert und insbesondere die Mortalität verringert werden. Die für jedes Programm vorgesehene Programmbeurteilung soll in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit der Krebsfrüherkennungsprogramme erfassen und überwachen und darüber hinaus Weiterentwicklungspotentiale aufzeigen.
Die oKFE-RL (Allgemeiner Teil und Besonderer Teil zur Früherkennung von Darmkrebs) ist seit Oktober 2018 in Kraft, die Regelungen zur Früherkennung von Darmkrebs seit April 2019. Der Besondere Teil zur Früherkennung von Zervixkarzinomen ist seit Juli 2019 in Kraft, dessen Regelungen seit dem 1. Januar 2020.

Mindestmengenregelungen (Mm-R)

Der G-BA beschließt gemäß § 136b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB V Regelungen für ausgewählte planbare stationäre Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Diese Regelungen beinhalten auch die Höhe der jeweiligen jährlichen Mindestmenge je Ärztin und Arzt und / oder den Standort eines Krankenhauses. Zudem sind in den Regelungen das Nähere zur Darlegung der Prognose durch das Krankenhaus, Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen bestimmt.
Hinter der gesetzgeberischen Idee der Mindestmenge steht das Ziel, besonders schwierige Eingriffe, bei welchen der G-BA Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Ergebnisqualität erkannt hat, aus Gründen der Qualitätssicherung nur von solchen Kliniken durchführen zu lassen, deren Ärztinnen und Ärzte damit ausreichend Erfahrung haben.
Können Krankenhäuser an ihren jeweiligen Standorten diese Mindestmengen im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht erfüllen, so dürfen sie diese Leistungen nicht anbieten bzw. es besteht kein Vergütungsanspruch.

Zu folgenden Leistungen hat der G-BA derzeit Mindestmengen festgelegt:

  • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)
  • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
  • komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre)
  • komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas (Bauchspeicheldrüse)
  • Stammzelltransplantation
  • Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)
  • koronarchirurgische Eingriffe (derzeit ohne Festlegung einer konkreten Mindestmenge)
  • Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm

Näheres zur Darlegung der Prognosen durch die Krankenhäuser sind in den Mindestmengenregelungen des G-BA bestimmt.

MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL)

Auf Grundlage von § 137a Absatz 3 SGB V übernimmt das IQTIG Aufgaben in Zusammenhang mit Teil B der "MD-Qualitätskontroll-Richtlinie" (MD-QK-RL). Die Richtlinie regelt die Grundsätze zu den Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) in Krankenhäusern.
Die Qualitätskontrollen beziehen sich dabei auf die Einhaltung der Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, die von den Krankenhäusern zu erfüllen sind. In der Richtlinie sind Kontrollen aufgrund von Anhaltspunkten, Kontrollen aufgrund von Stichproben und anlassbezogene Kontrollen geregelt.
Für die in den unterschiedlichen Abschnitten adressierten Richtlinien, übernimmt das IQTIG Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Kontrollen aufgrund von Stichproben stehen. Diese umfassen insbesondere die richtlinienbezogene Ermittlung der Grundgesamtheit und die Stichprobenziehung.

Die erste Stichprobenziehung hat das IQTIG beispielsweise im Jahr 2021 für Abschnitt 3 Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern vorgenommen.
Das IQTIG übernimmt zudem die Aufgabe die beauftragenden Stellen über die Ergebnisse der Ziehung zu informieren. Es erhält durch die beauftragten Stellen wiederum die Ergebnisse der erfolgten Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes, um diese bei der Bereinigung der Grundgesamtheit für das Folgejahr zu berücksichtigen.
Bisher wurde das IQTIG für die Übernahme der Aufgaben im Zusammenhang mit Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3 und Abschnitt 5 Teil B der MD-QK-RL beauftragt.

Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)

Übergeordnetes Ziel der QSFFx-RL ist es, durch die Einführung von Struktur- und Prozessanforderungen Ursachen für Operationsaufschübe zu beheben. So soll eine operative Versorgung in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme einer traumabedingten hüftgelenknahen Femurfraktur bzw. nach Sturz im Krankenhaus erreicht werden, sofern der Allgemeinzustand der Patientin oder des Patienten dies zulässt.
D. h, dass die notwendige Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität bei der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur im Erwachsenenalter sichergestellt und im Bedarfsfall optimiert werden soll. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und frühestmöglichen operativen Versorgung von Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur gelegt.

Der G-BA hat das IQTIG am 14. Mai 2020 damit beauftragt, die Auswirkungen dieser Richtlinie sowie die Erreichung der Ziele qualitativ und quantitativ jährlich über einen Zeitraum von fünf Jahren zu evaluieren. Gegenstand der Evaluation sind darüber hinaus die Anwendung der Standard Operating Procedure (SOP) in den Krankenhäusern sowie die Untersuchung der Fragestellung ob, wie viele und warum Leistungen in Krankenhäusern erbracht worden sind, obwohl die Mindestanforderungen nicht erfüllt wurden.

Qualitätssicherungsverfahren

Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)

Die PPP-RL legt geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen, kinder-​ und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest. Dazu werden insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen Personal für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung bestimmt. Am 14. Mai 2020 wurde das IQTIG vom G-BA mit der Übernahme von Aufgaben nach der PPP-Richtlinie beauftragt.

Hierzu gehört u. a. die Erstellung eines Servicedokuments zur Durchführung des ebenfalls vom G-BA beauftragten Auswertungs- und Berichtskonzeptes zur Erstellung der Jahresberichte und der Quartalsberichte. Die mit dieser Richtlinie festgelegten verbindlichen Mindestvorgaben sind keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung.

Qualitätssicherungsverfahren

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern - außer Kraft seit 1. Januar 2021 (QSKH-RL)

Auf Beschluss des G-BA ist die QSKH-RL zum 1. Januar 2021 außer Kraft gesetzt worden. Alle QS-Verfahren aus dieser Richtlinie wurden zum 1. Januar 2021 in die DeQS-RL überführt. Die QSKH-RL regelte die Messung der Qualität in der stationären Versorgung. Ihre QS-Verfahren wurden dabei in indirekte (oder landesbezogene) und direkte (oder bundesbezogene) Verfahren unterschieden.
Indirekte Verfahren führte die jeweils zuständige Landesebene durch. Dazu arbeitete das IQTIG mit wichtigen Partnern im Gesundheitswesen zusammen, wie zum Beispiel den Landesgeschäftsstellen für Qualitätssicherung (LQS), den Landeskrankenhausgesellschaften (LKG) sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen.

Bei den direkten Verfahren wurden die Daten direkt vom Leistungserbringer, also dem Krankenhaus, an das IQTIG zur Auswertung und Beurteilung versandt. Die direkten Verfahren wurden bereits ab dem 1. Januar 2020 in die DeQS-RL als bundesbezogene Verfahren überführt und sind jetzt dort geregelt. Ab dem 1. Januar 2021 wurden auch alle weiteren indirekten QS-Verfahren in die DeQS-RL überführt.

Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse - außer Kraft seit 1. Januar 2020 (QSD)

Die QSD-RL ist auf Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses seit dem 1. Januar 2020 aufgehoben. Betroffen davon war auch das ehemalige QS-Verfahren zur Dialyse, das seitdem unter der DeQS-RL weitergeführt wird.

Die Dialyse ist seit dem Erfassungsjahr 2020 Teil des weiterentwickelten QS-Verfahrens Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen QS NET.

Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung - außer Kraft seit 1. Januar 2019 (Qesü-RL)

Die Qesü-RL ist mit dem Inkrafttreten der DeQS-RL seit dem 1. Januar 2019 aufgehoben. Ihre QS-Verfahren werden nach den Regelungen der neuen DeQS-RL weitergeführt. Mit der Qesü-RL wurde der Wille des Gesetzgebers nach einer sektorenübergreifenden Betrachtung der Versorgungsqualität umgesetzt.

Ihre QS-Verfahren betrafen daher grundsätzlich gleichermaßen Krankenhäuser wie Vertragsärztinnen und -ärzte. Zu unterscheiden waren bundesbezogene und landesbezogene QS-Verfahren. Sie entsprachen den direkten und indirekten QS-Verfahren nach der QSKH-RL.