Mindestmengen-Prognosen

Die Mindestmengenregelungen legen fest, dass bestimmte ausgewählte planbare Eingriffe nur von Krankenhäusern durchgeführt werden dürfen, die für diesen Eingriff voraussichtlich eine Mindestfallzahl pro Jahr erbringen werden. Grundsätzlich dürfen nur solche Krankenhäuser zulässig mindestmengenrelevante Eingriffe erbringen, wenn zuvor dargelegt wurde, dass das Krankenhaus im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich die Mindestmenge erreichen wird (Prognose). 
Eine positive Prognose ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die Mindestanzahl erforderlicher Behandlungen erbracht hat. 
Dahinter steht die Überlegung: Je häufiger ein Krankenhaus einen Eingriff durchführt, desto mehr Erfahrung hat es damit. Bei bestimmten medizinischen Leistungen geht die Zahl der Behandlungsfälle mit weniger Komplikationen und höherer Patientensicherheit einher.

Für welche Eingriffe Mindestmengen gelten, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA). Er bestimmt auch die Höhe der Mindestmenge. Dabei berücksichtigt der G-BA die aktuelle Forschung zum Thema Mindestmengen. 
Mit dem Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) vom 12. Dezember 2024 sind gemäß § 135d Absatz 3 Satz 8 Nr. 1 SGB V dem IQTIG unverzüglich je Standort eines Krankenhauses vom G-BA die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 zu übermitteln.