Mindestmengenregelungen des G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für ausgewählte Krankenhausleistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Wird die erforderliche Mindestmenge von einem Krankenhausstandort voraussichtlich nicht erreicht, dürfen an diesem Standort entsprechende Leistungen in der Regel nicht bewirkt werden.
Das IQTIG ist vom G-BA durch einen Generalbeschluss in die Lage versetzt, die Auswirkungen verschiedener Mindestmengenhöhen mit Blick auf verbleibende Krankenhäuser, aber auch im Hinblick auf Entfernungen und Fahrtzeiten von Patientinnen und Patienten zu schätzen.
IQTIG erstellt Simulationsanalysen für den G-BA
Auf Basis von Leistungsdaten nach § 21 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG / §21-Daten) werden vom IQTIG Simulationsanalysen durchgeführt. In diesen Analysen wird dargestellt, wie viele und welche Krankenhausstandorte bei verschiedenen Mindestmengenhöhen von der Versorgung voraussichtlich ausgeschlossen werden.
Diese Simulationen sollen dem G-BA als Entscheidungshilfen für die Beschlüsse von Fallvolumen für künftige Mindestmengen dienen sowie Abwägungen in Bezug auf die Folgen der Weiterführung oder Einführung von Mindestmengen zu ermöglichen.