Mindestmengenregelungen des G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für ausgewählte Krankenhausleistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Wird die erforderliche Mindestmenge von einem Krankenhausstandort voraussichtlich nicht erreicht, dürfen an diesem Standort entsprechende Leistungen in der Regel nicht bewirkt werden.
Das IQTIG ist vom G-BA durch einen Generalbeschluss in die Lage versetzt, die Auswirkungen verschiedener Mindestmengenhöhen mit Blick auf verbleibende Krankenhäuser, aber auch im Hinblick auf Entfernungen und Fahrtzeiten von Patientinnen und Patienten zu schätzen.
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IQTIG erstellt Simulationsanalysen für den G-BA
Auf Basis von Leistungsdaten nach § 21 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG / §21-Daten) werden vom IQTIG Simulationsanalysen durchgeführt. In diesen Analysen wird dargestellt, wie viele und welche Krankenhausstandorte bei verschiedenen Mindestmengenhöhen von der Versorgung voraussichtlich ausgeschlossen werden.
Diese Simulationen sollen dem G-BA als Entscheidungshilfen für die Beschlüsse von Fallvolumen für künftige Mindestmengen dienen sowie Abwägungen in Bezug auf die Folgen der Weiterführung oder Einführung von Mindestmengen zu ermöglichen.