Ergebnisse der Mindestmengenregelungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für ausgewählte Krankenhausleistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Wird die erforderliche Mindestmenge von einem Krankenhausstandort voraussichtlich nicht erreicht, dürfen an diesem Standort entsprechende Leistungen in der Regel nicht erbracht werden.
Mit dem Start des Bundes-Klinik-Atlas des Bundesministeriums für Gesundheit im Mai 2024 sollen die Informationen zu den Mindestmengen der einzelnen Krankenhausstandorte dort abgebildet werden. Daher wurde die temporäre Sonderveröffentlichung der Mindestmengen ab dem Berichtsjahr 2023 vom G-BA eingestellt. Die bisher erhobenen Ergebnisdaten stehen hier weiterhin zum Download zur Verfügung.
Downloads
V04 / 09.04.2024 / 209 KB
Frühere Veröffentlichungen
2021
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Mindestmengen im Berichtsjahr 2021
bis 2020
2020
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Mindestmengen im Berichtsjahr 2020
2019
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Mindestmengen im Berichtsjahr 2019