Ergebnisse der Mindestmengenregelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für ausgewählte Krankenhausleistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Wird die erforderliche Mindestmenge von einem Krankenhausstandort voraussichtlich nicht erreicht, dürfen an diesem Standort entsprechende Leistungen in der Regel nicht erbracht werden.

Mit dem Start des Bundes-Klinik-Atlas des Bundesministeriums für Gesundheit im Mai 2024 sollen die Informationen zu den Mindestmengen der einzelnen Krankenhausstandorte dort abgebildet werden. Daher wurde die temporäre Sonderveröffentlichung der Mindestmengen ab dem Berichtsjahr 2023 vom G-BA eingestellt. Die bisher erhobenen Ergebnisdaten stehen hier weiterhin zum Download zur Verfügung.

Downloads

  • Mindestmengen im Berichtsjahr 2022

    xlsx V04 / 09.04.2024 / 209 KB

  • Frühere Veröffentlichungen

    2021
    bis 2020

    2020

    2019