Qualitätsverträge
Ziel des Instruments der Qualitätsverträge ist, zu erproben, ob sich durch die Vereinbarung von Anreizen im Zusammenhang mit höherwertigen Qualitätsanforderungen eine Verbesserung der stationären Versorgung erreichen lässt.
Der Abschluss von Qualitätsverträgen ist seit dem 1. August 2018 möglich.
In welchen Bereichen können Qualitätsverträge abgeschlossen werden?
Zur Erprobung des Instruments der Qualitätsverträge hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. Mai 2017 vier Leistungen bzw. Leistungsbereiche festgelegt:
- Endoprothetische Gelenkversorgung
- Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten
- Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten
- Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus
Auf Grundlage des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) hat der G-BA in seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 weitere Leistungen bzw. Leistungsbereiche festgelegt, in denen künftig Qualitätsverträge abgeschlossen werden können:
- Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung
- Multimodale Schmerztherapie
- Geburten/Entbindung
- Stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit
Welche Rahmenbedingungen für Qualitätsverträge gibt es?
Eine verbindliche Rahmenvereinbarung für die Inhalte der Qualitätsverträge haben der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) geschlossen. Hieraus erwachsen für die Vertragspartner neben Vorgaben für die Gestaltung von Qualitätsverträgen auch Verpflichtungen für die Evaluation, mit der das IQTIG am 21. Juni 2018 vom G-BA beauftragt und deren Umsetzung durch den Änderungsbeschluss vom 18. März 2022 weiter konkretisiert wurde.
Das IQTIG hat im Auftrag des G-BA ein Evaluationskonzept erstellt, das im Jahr 2018 veröffentlicht wurde.
Darin sind Hinweise für die mögliche Ausgestaltung der Qualitätsverträge in den einzelnen Leistungen bzw. Leistungsbereichen sowie die Grundlagen für die Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität nach § 136b Absatz 8 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) enthalten.
Für die am 21. Juli 2022 festgelegten weiteren Leistungen bzw. Leistungsbereiche wurde das Evaluationskonzept durch einen weiteren Bericht im Jahr 2023 entsprechend erweitert.
Beide Dokumente finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.
Was sind die Inhalte von Qualitätsverträgen?
Die Inhalte von Qualitätsverträgen sind grundsätzlich durch die Vertragspartner frei gestaltbar. Insbesondere sind in einem Qualitätsvertrag die angestrebten Qualitätsziele bzw. die hierzu notwendigen, konkreten Qualitätsanforderungen sowie Anreize zu vereinbaren. Anreize sollen das Krankenhaus motivieren und unterstützen, die vereinbarten Qualitätsanforderungen umzusetzen bzw. zu erreichen (vgl. § 7 der Rahmenvereinbarung).
Anreize können hierbei nicht-monetär oder monetär sein. Als mögliche Anreize kommen z. B. die Empfehlung des Krankenhauses durch die Krankenkasse, einmalige Zahlungen oder erfolgsabhängige Zahlungen sowie Mischformen in Betracht.
Im Evaluationskonzept des IQTIG sind Hinweise zu möglichen Qualitätsanforderungen insbesondere im Sinne von Maßnahmen und Interventionen zur Verbesserung der Versorgungsqualität enthalten. Darüber hinaus können Projekte des Innovationsausschusses ergänzende Hinweise zur Ausgestaltung von Qualitätsverträgen liefern:
Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten
PAWEL - Patientensicherheit, Wirtschaftlichkeit und Lebensqualität: Reduktion von Delirrisiko und postoperativer kognitiver Dysfunktion (POCD) nach Elektivoperationen im Alter
Multimodale Schmerztherapie
PETRA - Personalisierte Therapie bei Rheumatoider Arthritis (RA) basierend auf dem Modell der Psychoneuroimmunologie (PNI)
Rise-uP - Rücken innovative Schmerztherapie mit e-Health für unsere Patienten
Wer kann Qualitätsverträge abschließen und was ist dabei zu beachten?
Vertragspartner von Qualitätsverträgen sind auf der einen Seite Krankenkassen bzw. Zusammenschlüsse von Krankenkassen und auf der anderen Seite der Krankenhausträger. Die beiden Parteien können nach § 110a SGB V Qualitätsverträge im Rahmen der festgelegten Leistungsbereiche abschließen.
Zu jedem Qualitätsvertrag ist von den Vertragspartnern ein Projektplan zu erstellen, der durch das IQTIG geprüft wird. Er ist Teil der Unterlagen, die zur Registrierung der Qualitätsverträge beim IQTIG erforderlich sind. Die Registrierung ist für alle Qualitätsverträge verpflichtend (vgl. § 6 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung).
Wie sind die Vertragspartner in die Evaluation der Qualitätsverträge eingebunden?
Das IQTIG ist vom G-BA mit der Evaluation des Instruments Qualitätsverträge betraut. Für die Evaluation benötigt das Institut Informationen von den Vertragspartnern.
Diese Informationen werden durch die Dokumentation und Datenübermittlung der Leistungserbringer und Krankenkassen, durch Berichte der Vertragspartner sowie durch eine Abschlussbefragung bereitgestellt.
Der in der Evaluation betrachtete Zeitraum (evaluationsrelevanter Erprobungszeitraum) erstreckt sich für Qualitätsverträge, in den zum 18. Mai 2017 festgelegten Leistungsbereichen,
- die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden, vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2023.
- die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2025.
in den zum 21. Juli 2022 festgelegten Leistungsbereichen
- vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027.
Welche Unterstützung können die Vertragspartner in Anspruch nehmen?
Das IQTIG unterstützt die Vertragspartner im Rahmen der Verfahrensbetreuung bei der Evaluation der Qualitätsverträge:
- Auf themenspezifischen Unterseiten finden Vertragspartner jeweils einen kurzen Überblick sowie ggf. weiterführende Informationen im Downloadbereich. Darüber hinaus stehen hier die Berichte zur Verfügung, die das IQTIG im Auftrag des G-BA zur Durchführung der Evaluation erstellt hat.
- An die E-Mail Adresse qualitaetsvertraege(at)iqtig.org können die Vertragspartner fachliche und verfahrenstechnische Fragen zu Qualitätsverträgen an das IQTIG stellen.
Hinweis: Ausgefüllte Dokumentationsbögen für die Dokumentation und Datenübermittlung sind nicht über diese E-Mail-Adresse zu übermitteln. Dieser Übertragungsweg entspricht nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen.
- Vertragspartner, die im Leistungsbereich „Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus“ einen Qualitätsvertrag abschließen möchten, können Ihr Interesse für einen Workshop anmelden. Dort werden sie darin unterstützt, für ihren Qualitätsvertrag passende Evaluationskennziffern zu entwickeln.
- Vertragspartner erhalten jährlich Rückmeldeberichte, auf Grundlage der von ihnen an das IQTIG übermittelten Daten. Die Rückmeldeberichte stellen die Ergebnisse der einzelnen Evaluationskennziffern dar. Zur Einordnung der Ergebnisse hat das IQTIG – soweit dies möglich ist – Bewertungskriterien bzw. Bewertungshinweise dargelegt, die in Tabelle 2 des Berichts „Evaluation Qualitätsverträge" enthalten sind.
Evaluationskonzept Qualitätsverträge
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Abschlussbericht Erweiterung Evaluationskonzept Qualitätsverträge 2023
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Abschlussbericht Evaluationskonzept Qualitätsverträge 2018