QS-Basisspezifikation für Leistungserbringer
Die Basisspezifikation beschreibt die verbindlichen Vorgaben zur fallbezogenen QS-Dokumentation beim Leistungserbringer, also z. B. im Krankenhaus oder in der Arztpraxis. Sie gewährleistet, dass valide und vergleichbare Daten bereitgestellt werden und, dass ein unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sicherer Datenfluss sichergestellt ist.
Die Basisspezifikation umfasst alle Komponenten im Zusammenhang mit der Datenerfassung, d. h. von der Bestimmung einer Dokumentationspflicht bis hin zur Rückprotokollierung übermittelter Datensätze. Die Spezifikation beinhaltet außerdem einerseits die Aufstellung der im Erfassungsjahr zu dokumentierenden Leistungen (Sollstatistik) und andererseits die automatische Erstellung aggregierter Basisinformationen für eine spezifische Zielpopulation auf Basis vorhandener Abrechnungsdaten beim Leistungserbringer (Risikostatistik).
Die Basisspezifikation richtet sich insbesondere an die Leistungserbringer. Umgesetzt wird sie üblicherweise durch die Softwarehersteller, die durch die Krankenhäuser und Arztpraxen mit der Umsetzung der Spezifikation betraut werden und geeignete Softwareprodukte zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus ist die Spezifikation von den an der Datenübermittlung beteiligten Stellen - Datenannahmestellen, Vertrauensstelle, Bundesauswertungsstellen - zu berücksichtigen.
Spezifikation für die einrichtungsbezogene QS-Dokumentation
Diese Spezifikation beschreibt die einrichtungsbezogene QS-Dokumentation beim Leistungserbringer. Sie regelt die Bestimmung der dokumentationspflichtigen Einrichtungen, die einrichtungsbezogene QS-Dokumentation selbst und die Übermittlung der Daten, bezogen auf ein Erfassungsjahr.
Für Einrichtungen, die ambulante und stationäre Fälle am Krankenhaus behandeln, wird die Spezifikation insbesondere durch die Softwarehersteller umgesetzt. Sie sind üblicherweise durch das Krankenhaus mit der Umsetzung der Spezifikation betraut und stellen geeignete Softwareprodukte zur Verfügung.
Für Einrichtungen, die ambulante vertragsärztliche oder stationäre belegärztliche Leistungen erbringen, ist die Dokumentationspflicht über die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen vorliegenden Abrechnungsdaten zu bestimmen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen den Vertragsärzten Anwendungen zur Verfügung, um die Daten der einrichtungsbezogenen QS-Dokumentation zu erfassen und zu übertragen.
Darüber hinaus ist die Spezifikation von den an der Datenübermittlung beteiligten Stellen - Datenannahmestellen, Bundesauswertungsstelle - zu berücksichtigen.
Spezifikation für die Nutzung der Sozialdaten bei den Krankenkassen
Diese Spezifikation regelt die Erhebung von Sozialdaten bei den Krankenkassen gemäß § 299 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Sie legt verbindlich fest, wie für die einzelnen QS-Verfahren die Selektion der benötigten Daten, deren Export sowie deren Übermittlung erfolgen sollen. Dabei beziehen sich diese Festlegungen jeweils auf das Jahr der auslösenden Leistung (Indexleistung), das Erfassungsjahr.
Durch die Nutzung von Sozialdaten kann der Umfang der abgefragten Inhalte beim Leistungserbringer reduziert werden, was zu einem geringeren Dokumentationsaufwand führt.
In der Spezifikation für die Nutzung der Sozialdaten bei den Krankenkassen ist die Spezifikation für die Programmbeurteilungen (PB) der oKFE-RL inkludiert.
Die PB-Spezifikation regelt für die Programme der organisierten Krebsfrüherkennung die Erhebung von Sozialdaten bei den Krankenkassen gemäß § 299 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Sie legt verbindlich fest, wie für die einzelnen PB-Verfahren die Selektion der benötigten Daten, deren Export sowie die Übermittlung erfolgen sollen.
Sozialdaten werden in den Programmbeurteilungen ergänzend zu den von den Leistungserbringern dokumentierten Daten herangezogen. Die Spezifikation richtet sich insbesondere an die Krankenkassen selbst sowie an die an der Datenübermittlung beteiligten Stellen: Datenannahmestelle, Vertrauensstelle und Auswertungsstellen.
Spezifikation zu Datenserviceinformationen
In dieser Spezifikation werden relevante Datenserviceinformationen gepflegt. Die Datenbank zu Datenserviceinformationen ist keine dem Spezifikationspaket zugehörige Komponente, verfügt jedoch über dieselbe Verbindlichkeit.
Da sie eine eigenständige Spezifikationsdatenbank darstellt kann sie außerhalb des regulären Releasezyklus angepasst werden.
Spezifikation für die Programmbeurteilungen (PB) der oKFE-RL
Die Programmbeurteilungen-Spezifikation für Leistungserbringer beschreibt verbindliche Vorgaben für die fallbezogene Dokumentation bei Leistungserbringern, die Leistungen in den Programmen zur organisierten Krebsfrüherkennung durchführen. Hierzu gehören neben niedergelassenen Vertragsärztinnen und ‑ärzten in Arztpraxen auch Vertragsärztinnen und ‑ärzte in entsprechenden Laboren.
Zur PB-Spezifikation gehören alle Komponenten im Zusammenhang mit der Datenerfassung und ‑übermittlung.
Die PB-Spezifikation richtet sich insbesondere an Softwareanbieter, die analog zur externen Qualitätssicherung deren Vorgaben in Softwareprodukte für die Leistungserbringer umsetzten sollen.
Darüber hinaus sind die Spezifikationen von den an der Datenübermittlung beteiligten Stellen – Datenannahmestellen, Vertrauensstelle und Auswertungsstelle – zu berücksichtigen.
Spezifikation für die Nutzung der Leistungserbringerdaten bei den klinischen Krebsregistern
Die Spezifikation zur Nutzung der Leistungserbringerdaten bei den klinischen Krebsregistern gemäß § 65c Absatz 8 SGB V beschreibt die Auswahl von Daten, die Erzeugung von XML-Exportdateien, deren Aufbereitung für eine Übertragung und die Interpretation des Rückprotokolls.
Eine Einbindung der klinischen Krebsregister in die Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) stellt einen wichtigen Meilenstein für die Verbesserung der onkologischen Versorgung dar. Durch das Krebsfrüherkennungs- und registergesetz (KFRG) sowie dessen Umsetzung in § 65c SGB V wurden dafür die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Evaluation der organisierten Früherkennungsprogramme werden in § 25a SGB V getroffen. Geregelt wird die Nutzung der Daten der epidemiologischen oder klinischen Krebsregister in Abs. 1 Satz 3.
Die Daten der klinischen Krebsregister werden von den Leistungserbringern gemäß dem einheitlichen onkologischen Basisdatensatz (oBDS) der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GE-KID) sowie den organspezifischen Modulen an die klinischen Krebsregister übermittelt.
Die Spezifikation richtet sich insbesondere an die klinischen Krebsregister sowie an die im Datenfluss beteiligten Stellen: Vertrauensstelle und Auswertungsstellen.
Spezifikation für die Mindestmengenregelungen
Das IQTIG erstellt für den G-BA eine Softwarespezifikation zum Zwecke einer bundeseinheitlichen und softwarebasierten Erfassung, Erhebung und Übermittlung der Anzahl mindestmengenrelevanter Leistungen gemäß den Mindestmengenregelungen (Mm-R). Die Spezifikation zur Übermittlung der Leistungsmenge eines Krankenhausträgers enthält
- die Definition des Eingangsdatensatzes, welcher die Form und Struktur der Datengrundlage zur Zählung der Leistungen gemäß der Anlage zu den Mm-R bildet
- Vorgaben zur Zählung der Eingriffe anhand der in den Mm-R festgelegten Vorgaben und den in der Anlage dargestellten Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS-Kodes) und der entsprechenden durch das IQTIG entwickelten Filterkriterien
- Vorgaben zum Datenexport und zur Datenübermittlung an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen.
Ausgehend von § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 7 Absatz 5 der Mm-R ist die Leistungsmenge standortbezogen in maschinenlesbarer Form anhand der vom G-BA beschlossenen Spezifikation des IQTIG zu übermitteln.
Eine nähere Definition der Leistungsmenge erfolgt in § 4 Absatz 2 Nummern 1 und 2 Mm-R. Danach sind
- die Leistungsmenge über die Eingriffe des vergangenen Kalenderjahres (Zahl A) sowie
- die Leistungsmenge der letzten beiden Quartale des vorausgegangenen Kalenderjahres gemeinsam mit der Leistungsmenge der ersten beiden Quartale des laufenden Kalenderjahres (Zahl B)
- die Leistungsmenge im Rahmen der (Wieder-) Aufnahme von Leistungsbereichen (Zahlen X und Y)
- ergänzende Dokumente im Rahmen der Prognose gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen darzulegen.
Spezifikation für die Strukturabfrage gemäß QSFFx-RL
Regelungsbereich dieser Spezifikation für Strukturabfragen ist die „Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur“ (QSFFx-RL). Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und frühestmöglichen operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur sowie die Sicherung der Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung. Das IQTIG ist durch den G-BA mit der Erstellung der Spezifikation und sämtlicher im Zuge von Änderungen der QSFFx-RL erforderlichen Änderungen der Spezifikation gemäß § 8 Abs. 6 QSFFx-RL beauftragt.
Dazu gehört auch die technische Umsetzung der erforderlichen bundeseinheitlichen Datenerhebung für das Nachweisverfahren im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz. 1 oder 2 QSFFx-RL.
Diese Beauftragung inkludiert zudem die Meldung bei Nicht- bzw. Wiedererfüllung gemäß § 6 Abs. 1 Satz. 3 i. V. m. Satz. 4 QSFFx-RL im Zusammenhang mit der Strukturabfrage gemäß § 8 QSFFx-RL.
Spezifikation für die Strukturabfrage gemäß PPP-RL
Regelungsbereich dieser Spezifikation für Strukturabfragen ist die "Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik Richtlinie" (PPP-RL). Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung.
Aktuell erfolgt die QS-Dokumentation über ein Servicedokument. Dieses Servicedokument steht den dokumentationspflichtigen Einrichtungen auf einer Internetseite des G-BA zur Verfügung. Ab dem Jahr 2026 wird die einrichtungs- und quartalsbezogene Dokumentation auf Basis einer Spezifikation ausgefüllt werden.
Aktuell besteht für Softwarehersteller jedoch bereits die Möglichkeit, die einrichtungs- und quartalsbezogene Dokumentation gemäß der am 31. Januar 2024 veröffentlichten Spezifikation in Form eines Testbetriebes zu simulieren.
Mit dem Beschluss vom 2. November 2022 sind nur noch fünf Prozent der differenzierten Einrichtungen gemäß PPP-RL verpflichtet, stations- und monatsbezogen zu dokumentieren. Die Erhebung dieser stations- und monatsbezogenen Dokumentation wird auch im Jahr 2025 über das Servicedokument erfolgen.
Bei inhaltlichen Fragen zum Servicedokument wenden Sie sich bitte an den G-BA: PPP-RL(at)g-ba.de.
Bei Rückfragen zur technischen Handhabung des Servicedokumentes (Teil A und Teil B) hilft Ihnen der IQTIG-Verfahrenssupport gerne weiter: verfahrenssupport(at)iqtig.org.
Strukturabfrage gemäß QFR-RL
Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 hat der G-BA das IQTIG mit der Erstellung einer Spezifikation zur regelhaften Umsetzung der Strukturabfrage beauftragt. Die Strukturabfrage wird in der "Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene" (QFR-RL) geregelt. Hierbei werden strukturelle sowie personelle Anforderungen standortbezogen bei den Perinatalzentren der Level 1 und 2 sowie den Einrichtungen mit perinatalem Schwerpunkt abgefragt.
Bis zur Veröffentlichung einer Spezifikation durch das IQTIG werden die Daten für das Nachweisverfahren über ein Servicedokument erhoben. Dieses Servicedokument steht den dokumentationspflichtigen Einrichtungen auf einer Internetseite des G-BA zur Verfügung.